Zulässigkeit einer Berufung bei schuldhafter Versäumung des Termins Leitsatz Die Säumung des beklagten Versicherers ist nicht unverschuldet, wenn sein ordnungsgemäß geladener Prozessbevollmächtigter den als Terminsvertreter angefragten Rechtsanwalt in dieser Sache nicht wirksam bevollmächtigt hatte; das gilt auch dann, wenn dieser am Terminstag in anderer Angelegenheit vor dem Sitzungssaal gewartet haben und auch mangels erneuten Aufrufes der Sache vor Erlass des Versäumnisurteils von dem Termin keine Kenntnis erlangt haben sollte. (Rn.21) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
(76)aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 14 Er ist der Ansicht, dass der Eingang der Auftragsbestätigung, die in dem nicht an den Terminsvertreter abgesandten Schreiben, durch welches Herrn Rechtsanwalt Sch. der Gerichtsaktenspiegel, die Terminsnachricht sowie Terminsvollmacht übermittelt werden sollte, verlangt werde, zu notieren und zu überwachen gewesen wäre. Zudem hätte bei dem Terminsvertreter das Fehlen erforderlicher Unterlagen notiert werden müssen, wie Vorlage einer Untervollmacht, Benennung des Gerichtsgebäudes und des Sitzungssaals, etc. Grundsätzlich könne sich der Anwalt nicht von der kompletten Aktenkontrolle verabschieden, indem er Terminsnotierungen überhaupt nicht mehr prüfe. Zudem sei davon auszugehen, dass sowohl den Hauptbevollmächtigten als auch dem Unterbevollmächtigten in der Zeit von der Terminsladung an bis zum Termin die Akte wiedervorgelegt worden sei. Wäre vorliegend ordnungsgemäß kontrolliert worden, wäre die fehlende Terminsnotierung aufgefallen. Es sei nicht richtig, dass die erforderliche Wartefrist nicht eingehalten worden sei. Zwar ergebe sich Gegenteiliges nicht aus dem Sitzungsprotokoll, dennoch sei vor Erlass des Zweiten Versäumnisurteils 15 Minuten gewartet worden. Nachdem bereits um 11:00 Uhr für die Beklagtenseite niemand erschienen sei, habe sich der Klägervertreter bei dem Vorsitzenden Richter erkundigt, ob Unterbevollmächtigte beauftragt seien. Da er gewusst habe, dass Herr Rechtsanwalt Sch. in einer Parallelsache K. gegen Z. Untervollmacht von den Prozessbevollmächtigten der Beklagte hatte, habe er den Sitzungssaal um kurz nach 11:00 Uhr verlassen und bei den Rechtsanwälten R. anrufen, mit der Bitte um Mitteilung, ob dort ein Mandat auch in der streitgegenständlichen Sache bestehe und Herr Rechtsanwalt Sch. auch in dieser Sache auftrete. Dies sei von dem Sekretariat nach einer kurzen Unterbrechung verneint worden, sodass der Klägervertreter habe davon ausgehen müssen, dass Herr Rechtsanwalt Sch., der sich zu diesem Zeitpunkt nicht vor dem Saal aufgehalten habe, keine Unterbevollmächtigung habe. Nach erneutem Aufruf zur Sache sei dann um 11:15 Uhr das Zweite Versäumnisurteil ergangen. Randnummer 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 16 Die Berufung ist unzulässig. Randnummer 17 Ein Versäumnisurteil, gegen das – wie hier - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Randnummer 18 Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Berufungsführer nicht schlüssig vorgetragen, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Urteil vom 27. September 1990 – VII ZR 135/90, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2016 – II-4 UF 141/15 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2014 – 5 U 14/14, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 514 Rn. 12). Demgegenüber ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wenn sich ein schlüssiger Vortrag als unrichtig erweist oder vom beweisbelasteten Berufungsführer nicht bewiesen werden kann (OLG Köln a.a.O.). Randnummer 19 Vorliegend vermochten die Beklagten nicht schlüssig darzulegen, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung des Termins nicht vorgelegen hat. 1. Randnummer 20 Die seitens der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen den Erlass des Ersten Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neunkirchen vom 09.01.2020, wie etwa, dass das Amtsgericht Neunkirchen unzuständig gewesen sei, können dahinstehen. Die materiell-rechtlichen und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die für den Erlass des Ersten Versäumnisurteils erforderlich sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder erneut von der 1. Instanz vor dem Erlass eines 2. Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO noch vom Berufungsgericht in einem sich nach § 514 Abs. 2 ZPO anschließenden Berufungsverfahren zu prüfen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2011 − IX ZB 148/11, NJW-RR 2011,1692; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 – V ZB 1/99, juris; Wulf in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 514, Rn. 10 ff.; Rimmelspacher in MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 514, Rn. 17; Seiler in Thomas/Putzo ZPO, 42. Auflage 2021, § 514 Rn. 4; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 514 Rn. 9; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 514 Rn. 8b). Anders ist dies lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall zu sehen, wenn dem Zweiten Versäumnisurteil ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen ist. Entsprechendes gilt auch für den Einwand, dass das erstinstanzliche Gericht den Einspruch gegen das Erste Versäumnisurteil nicht habe verwerfen dürfen, soweit dieser auch darauf bezogen gewesen sei, dass das das Erste Versäumnisurteil erlassende Gericht zugleich auf den Haupt- und den Hilfsantrag erkannt hat. Dieser Fehler ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 319 ZPO seitens des Spruchkörpers, der das Erste Versäumnisurteil erlassen hat, zu berichtigen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo ZPO, 42. Auflage 2021, § 319 Rn.5), dem Senat ist wegen des engen Prüfungsmaßstab des § 514 Abs.2 ZPO eine dahingehende Korrektur des Ersten Versäumnisurteils allerdings verwehrt. 2. Randnummer 21 Die Versäumung des Termins vom 23.02.2021, in dem das streitgegenständliche Zweite Versäumnisurteil ergangen ist, war nicht unverschuldet. Die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen worden und hat ihre Säumnis durch unzureichende Organisation und Aktenkontrolle verschuldet.
- a)Randnummer 22 Der Umstand, dass die Ladung vorliegend nicht zur „Verhandlung über Einspruch und die Hauptsache“, sondern zur Güteverhandlung und ggfs. im Anschluss daran mdl. Verhandlung“ erfolgte, steht der Ordnungsgemäßheit der Ladung nicht entgegen. Voraussetzung einer Säumnis im Termin ist zwar stets eine ordnungsgemäße Terminsladung. Fehlt es daran und erscheint eine Partei nicht zum Termin, darf gegen diese ein (zweites) Versäumnisurteil nicht ergehen (BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 72/09; OLG München, Urteil vom 05.07.1973 - 1 U 1296/73; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 345 ZPO, Rn.7; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2016, § 514 ZPO, Rn. 16). Insoweit sieht auch § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen ist, wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war. Der Umstand, dass die Ladung vorliegend nicht zur „Verhandlung über Einspruch und die Hauptsache“, sondern zur Güteverhandlung und ggfs. im Anschluss daran mdl. Verhandlung“ erfolgte, steht jedoch der Ordnungsgemäßheit der Ladung nicht entgegen. Denn zum notwendigen Inhalt einer Ladung gehört u.a. die Angabe des Zwecks der Ladung. Dazu bedarf es aber nur einer allgemeinen Umschreibung. Es reicht aus, wenn die Partei “zur mündlichen Verhandlung" geladen wird, weil ihr der bisherige Gang des in der Ladung ebenfalls anzugebenden Rechtsstreits bekannt ist und sie daher bei einer uneingeschränkten Ladung zur mündlichen Verhandlung auch mit einer umfassenden Erörterung des gesamten bisherigen Sach- und Streitstands zu rechnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1981 – III ZR 85/80 –, juris; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 341, Rn. 4; Toussaint in BeckOK ZPO, a.a.O., § 341a ZPO, Rn. 4).
- b)Randnummer 23 Die seitens des Landgerichts angenommene Säumnis der Beklagten war auch angesichts der weiteren von der Berufung hiergegen angeführten Gründe nicht unverschuldet. Die Frage des Verschuldens im Falle der Versäumung eines Termins ist bei § 514 ZPO nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2015 – IX ZR 207/14, juris; BGH, Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 2 U 871/10 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 13 UF 7/21 –, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 514 ZPO Rn.9). Abzustellen ist auf das eigene Verschulden der geschäftsfähigen Partei, wobei ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird, § 85 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 24.9.2015 – IX ZR 207/14, juris; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 514 Rn.19;). Ob ein Verschulden vorliegt, ist entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02, BeckRS 2003, 25084 Wendtland, in: BeckOK ZPO, 43. Edition, Stand: 01.12.2021, § 233 Rn. 10); erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. Wendtland, in: BeckOK ZPO, 43. Edition, Stand: 01.12.2021, § 233 Rn. 10). Das Gesetz erwartet von einem Prozessbevollmächtigten hierbei die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt (BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2003 - 2 BvR 1568/02, NJW 2004, 502; Wendtland, in: BeckOK ZPO a.a.O.; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 514 ZPO); wenn ein besonderer Anlass besteht, d.h. wenn sich dem Rechtsanwalt im Einzelfall wegen äußerer Umstände die Notwendigkeit weiterer Prüfung aufdrängt, ist er jedoch zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - IV a ZB 17/87, NJW-RR 1988, 508).
- aa)Randnummer 24 Gemessen an diesen Voraussetzungen lag dem angefochtenen Urteil ein Fall der schuldhaften Versäumung i.S. des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde. Das Nichterscheinen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Einspruchstermin war jedenfalls fahrlässig, da sie die ihnen obliegende Sorgfalt zur Terminwahrnehmung nicht haben hinreichend walten lassen. Die Hauptbevollmächtigten der Beklagten haben nicht alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass der Gerichtstermin von dem Unterbevollmächtigten wahrgenommen wird. Soweit im Rahmen von § 514 ZPO auf die zu § 233 ZPO entwickelten Grundsätze abgestellt wird, handelt es sich bei dem Anschreiben an die Unterbevollmächtigten zwar nicht um einen fristgebundenen Schriftsatz an das Gericht. Die Übersendung der Untervollmacht ermöglichte jedoch erst die fristgemäße Wahrnehmung eines anberaumten Gerichtstermins. Von daher kann der Maßstab hier kein anderer sein als bei der Führung des eigenen Terminkalenders, da der Hauptbevollmächtigte jedenfalls diesen Teil des Gerichtsverfahrens vollständig aus der Hand gibt. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist ebenfalls eine Ausgangskontrolle zu fordern, die sicherstellt, dass dem Terminvertreter die notwendigen Daten zum Termin, wie Sitzungstag, Terminstunde und Sitzungssaal bekannt sind und ihm die notwendigen Unterlagen, wie Terminvollmacht und ggf. ein Aktenauszug vorliegen. Dies gilt besonders, wenn es sich – wie hier - um einen Einspruchstermin handelte, dem die Gefahr eines instanzbeendenden Zweiten Versäumnisurteil innewohnte.
- bb)Randnummer 25 Der Vortrag der Beklagten lässt bereits nicht erkennen, ob eine interne Anweisung existiert, Schreiben wie dasjenige vom 04.11.2020 (Übersendung Aktenspiegel, Terminsnachricht und Terminsvollmacht) in der Akte mit einem Erledigungsvermerk zu versehen. Dies ist jedoch vorliegend zumindest als Maß der anzuwendenden Sorgfalt bei einer Terminkontrolle zu fordern. Die durchzuführende Terminkontrolle muss im Rahmen einer zusätzlichen Ausgangskontrolle sicherstellen, dass dem Terminvertreter die notwendigen Daten zum Termin, wie Sitzungstag, Terminstunde und Sitzungssaal bekannt sind und ihm die notwendigen Unterlagen, wie Terminvollmacht und ggf. ein Aktenauszug vorliegen. Spätestens bei der Wiedervorlage der Akte zwei Wochen vor dem Termin hätte das Fehlen eines Erledigungsvermerks jedenfalls bemerkt werden müssen. Zudem forderte das nichtabgesandte Schreiben vom 04.11.2020 eine ausdrückliche Übernahmebestätigung des Unterbevollmächtigten nach Erhalt der Unterlagen. Auch diesbezüglich wäre durch eine Kontrolle sicherzustellen gewesen, dass sich diese Übernahmebestätigung in der Akte befindet. Dabei hätte das Fehlen der Bestätigung des Unterbevollmächtigten auffallen müssen und zumindest Anlass dazu geben müssen, erneut bei dem Terminvertreter hinsichtlich des Erhalts der vermeintlich übersendeten Informationen und Unterlagen nachzufragen. Randnummer 26 Die E-Mail vom 03.11.2020 ist insoweit ersichtlich als Übernahmebestätigung nicht ausreichend, zumal, was der eigene Vortrag der Beklagten zeigt, über die E-Mail vom 03.11.2020 hinaus, eine Bestätigung der Annahme des Auftrags aufgrund des Schreibens vom 04.11.2020 erwartet wurde.
- cc)Randnummer 27 Schließlich hätte spätestens bei der behaupteten Aktenkontrolle zwei Wochen vor dem Termin zwingend auffallen müssen, dass es auch an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Terminvertreters, Herrn Rechtsanwalt Sch., fehlte. Zwar bedarf eine Bevollmächtigung nicht notwendigerweise der Übersendung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde. Die seitens der Beklagten vorgetragenen Umstände zeigen jedoch, dass eine Bevollmächtigung des Terminvertreters gerade durch Übersenden einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im Schreiben vom 04.11.2020 erfolgen sollte. Von einer zeitlich früheren Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Sch. ist hingegen nicht – auch nicht in der E-Mail vom 02.11.2022 (Bl. 285 d.A.) - auszugehen. Diese stammte von der Rechtsanwaltsassistentin Fr. B. und lautete: „… In einer neuen Sache steht Termin am 23.02.2021 um 11:00 Uhr vor dem Landgericht Saarbrücken an. Können Sie diesen Termin für uns wahrnehmen?“. Der Senat erachtet diese E-Mail, ungeachtet dessen, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Verfasserin der E-Mail als Rechtsanwaltsassistentin selbst dazu berechtigt bzw. bevollmächtigt gewesen war eine Untervollmacht zu erteilen, als unverbindliche Anfrage ohne den erforderlichen Rechtbindungsbindungswillen, mithin nicht als Bevollmächtigung des Terminsvertreters. Neben dem Umstand, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ohnehin die Bevollmächtigung durch die nicht abgesandte schriftliche Beauftragung erfolgen sollte, zeugte auch die Antwortmail der Sekretärin des Rechtsanwalts Sch., wonach man den Termin gerne wahrnehmen könne und ihn vorgemerkt habe, nicht von endgültiger Verbindlichkeit. 3. Randnummer 28 Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass es an einer wirksamen Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts Sch. fehlte, kann es dahinstehen, ob das Landgericht, was die Beklagte in Zweifel zieht, eine Wartefrist von 15 Minuten vor Erlass des Zweiten Versäumnisurteils abgewartet hat.Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Gericht nach pünktlichem Aufruf der Sache eine bestimmte Zeit zuwarten muss, bis es gegen die zu diesem Zeitpunkt säumige Partei ein Versäumnisurteil erlässt.Lediglich erforderlich ist die dahingehende Antragstellung der anwesenden Partei. Ob Rücksichtnahme und Fürsorge sowie das Gebot eines rechtsstaatlichen Verfahrens ein Zuwarten des Gerichts auf einen Verfahrensbeteiligten von mindestens 15 Minuten erfordern (so BGH NJW 1976, 196; Urteil vom 19.November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; OLG Rostock Urteil vom 2.November 1998 - 3 U 31/97, MDR 1999, 626 [627]), braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da eine den Erlass eines Versäumnisurteils hindernde unverschuldete Verspätung i.S.v. § 337 ZPO voraussetzt, dass der gegnerische Anwalt auf die Einhaltung dieser Wartepflicht vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 1975 – VII ZR 242/73, NJW 1976, 196 zu § 337 ZPO a.F; Urteil vom 19. November 1998 – IX ZR 152/98 NJW 1999, 724). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da es schon an einer Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Sch. fehlte und nicht unterstellt werden kann, dass er, wenn er tatsächlich anwesend gewesen wäre, für die Beklagte hätte wirksam auftreten können. 4. Randnummer 29 Für den Einwand der Beklagten, dass der zuständige Einzelrichter vor Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht noch einmal ordnungsgemäß zur Sache aufgerufen hätte, gilt das Nämliche. Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn das Gericht den Begriff der Säumnis im Sinne des § 220 Abs. 2 ZPO unter Verkennung der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen ausgelegt hat, indem es eine Partei als säumig behandelt, die zu einem Termin pünktlich erschienen ist und nur deshalb nicht verhandelt hat, weil die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist. Die geladene und erschienene Partei muss effektiv in die Lage versetzt werden, zu hören, dass "jetzt" in die mündliche Verhandlung ihrer Sache eingetreten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 –, BVerfGE 42, 364). So liegt der Fall hier nicht, da für die Beklagte niemand zur Terminsstunde bzw. innerhalb der üblichen Wartefrist von 15 Minuten erschienen ist. Dann kann auch ein ordnungsgemäßer Aufruf zur Terminsstunde bzw. erneuter Aufruf nach Ablauf der Wartezeit in und vor dem Saal die ordnungsgemäß geladene Beklagte effektiv nicht in die Lage versetzen, den Termin auch wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 –, BVerfGE 42, 364