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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 E 28/22 Beschluss Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei einem

Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei einem baurechtlichen Nachbarstreit; Streitwertempfehlungen Leitsatz 1. Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger

§ 13Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach juris vgl. BVerw

G, Beschluss vom 16.2.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995,

§ 13Abs.

1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach juris Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist daher regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. 4 vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 -; zitiert nach juris vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 -; zitiert nach juris Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 -; zitiert nach juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 -; zitiert nach juris Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. 6 BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 -; zitiert nach juris BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 -; zitiert nach juris Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 7 veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff. veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff. Darin wird unter Nummer 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- € bis 15.000,- € empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht. 8 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 – 8 E 10109/21 –; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 – 9 C 20.2373 –; juris vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 – 8 E 10109/21 –; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 – 9 C 20.2373 –; juris Dennoch kann unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 GKG von den Vorgaben des Streitwertkatalogs abgewichen werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Randnummer 10 Der Ansicht der Beigeladenen, den Streitwert auf mindestens 1.000.000,- € zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die von dem Antragsteller nicht spezifizierten Schäden können nicht in der Weise Berücksichtigung finden wie von der Beigeladenen gefordert. Bei der anzustellenden objektiven Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht behauptet hat, dass Schäden in Millionenhöhe entstünden, sondern vielmehr die Befürchtung geäußert hat, dass die Funktionsfähigkeit der IT-Infrastruktur derart beeinträchtigt werde, dass die Landesverwaltung wegen Systemausfällen und Datenverlusten nicht mehr handlungsfähig sei. Das Interesse des Antragstellers zielte damit in erster Linie auf die Gewährleistung eines unbeeinträchtigten Ablaufs der IT-gestützten behördlichen Abläufe. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden bei dem behaupteten Ausfall des Rechenzentrums wäre, lässt sich mangels konkreter Angaben und Erkenntnisse nicht beziffern und sicher auch nicht – wie die Beigeladene meint – vom Gericht schätzen. Ebenso wenig kann es für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller auf die von der Beigeladenen angeführten grundstücksbezogenen Berechnungen ankommen. Der vorliegende Fall verdeutlicht indessen, dass der nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges vorgegebene Rahmen eine sachgerechte, praktikable Entscheidungshilfe darstellt und unangemessenes Differenzieren bei einer gerichtlichen Nebenentscheidung vermeidet. Die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Sächsischen OVG vom 20.2.2004 -1 E 249/03 – gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Abweichung von den der Empfehlung des Streitwertkataloges zu Grunde liegenden Durchschnittsfällen hat das Gericht darin gesehen, dass der Kläger sich lediglich gegen die Errichtung einer kleineren Terrasse gewehrt hatte und die typischerweise mit der Errichtung von Bauwerken verbundenen Nachteile wie Verschattungen des Nachbargrundstücks von ihr überhaupt nicht ausgehen konnten, und hat daher eine Reduzierung des Streitwertes auf 1.000,- € für sachgerecht erachtet. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten, was die Argumentation der Beigeladenen untermauern könnte. Randnummer 11 Die Beschwerde der Beigeladenen ist jedoch teilweise begründet, weil der Streitwert mit 3.750,- € zu niedrig festgesetzt ist. Unter Berücksichtigung des bestehenden Interesses des Antragstellers erscheint es dem Senat angemessen, unter Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Streitwertfestsetzung einen Streitwert in Höhe von 15.000,- € festzusetzen. Demnach war auch die Festsetzung des Senats im Beschluss vom 25.1.2022 vom Amts wegen entsprechend zu ändern. Randnummer 12 Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 13 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris 2) vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach juris 3) vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995,

§ 13Abs.

1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach juris 4) vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 -; zitiert nach juris 5) vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 -; zitiert nach juris 6) BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 -; zitiert nach juris 7) veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff. 8) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 – 8 E 10109/21 –; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 – 9 C 20.2373 –; juris

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