verordnung Leitsatz 1. Zur Nichtbeachtung höherrangigen Rechts betreffend die Umsetzung des Verursacherprinzips bei einer Ausweisung eines nitratbelasteten Gebietes. 2. Eine faktische Dispensierung de
§ 10Abs. 1 AVV Ge
A wurde im Rahmen der Beratungen des Bundesrates mehrheitlich abgelehnt (BR-Drs. 455/2/20 vom 16.9.2020) Ein eine derartige Vorgehensweise in Gestalt einer die Möglichkeit einer rein immissionsbasierten Ausweisung vorsehender
§ 10Abs. 1 AVV Ge
A wurde im Rahmen der Beratungen des Bundesrates mehrheitlich abgelehnt (BR-Drs. 455/2/20 vom 16.9.2020) und ihres Sinn und Zwecks schwerlich vertretbar erscheint, die verfahrensgegenständliche Gebietsausweisung mithin nicht unter Beachtung aller höherrangigen Vorgaben betreffend die Umsetzung des Verursacherprinzips innerhalb des Bundesgebiets zustande gekommen ist, 4 . demgemäß weder feststeht, dass die landwirtschaftliche Nutzung aller im ausgewiesenen Gebiet gelegenen – unter anderem von den Antragstellern bewirtschafteten – Grundstücke zu einer die zulässigen Werte überschreitenden Nitratbelastung des Grundwasserkörpers GWK DESL14 beiträgt, noch feststeht, dass sich die Gebietsausweisung bei Vorliegen der erforderlichen Daten und vollständiger Durchführung der zur Gewährleistung des Verursacherprinzips vorgesehenen Prüfung als rechtmäßig erweisen würde, somit nach derzeitiger Aktenlage belastbare Feststellungen zur Wahrung des Verursacherprinzips und damit auch zur Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung mit den Erkenntnismöglichkeiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht getroffen werden können, es zudem der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob mit Blick auf die Frage einer Außenwirkung der AVV GeA gegenüber Dritten für die Entscheidung über die Wirksamkeit der SaarlAVDüV allein auf die Nichteinhaltung des durch die AVV GeA vorgegebenen Prüfverfahrens abzustellen ist, es sich daher – ungeachtet der Frage der Berechtigung weiterer materiell-rechtlicher Einwände der Antragsteller, etwa betreffend die tatsächliche Eignung der Messstellen Quelle Münzingen und Quelle Keßlingen zur Bestimmung der Nitratbelastung des Grundwasserkörpers – derzeit als offen erweist, ob die Antragsteller die durch die Gebietsausweisung bewirkte Beschränkung in ihren Grundrechten aus den Art. 14 Abs. 1 bzw. 12 Abs. 1 GG im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinzunehmen haben, zudem fraglich erscheint, ob die vollständige Fassung der SaarlAVDüV mit Blick auf die nur grafische Darstellung der ausgewiesenen Gebiete unter Bezugnahme auf das Geoportal des Saarlandes (§ 1 Abs. 3 Satz 3 SaarlAVDüV), also ohne Auflistung der betroffenen Grundstücke unter Angabe von Gemarkung, Flur und Parzellennummer, den Vorgaben des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsblatt des Saarlandes genügend wirksam veröffentlicht worden ist, sich unter Berücksichtigung all dessen die Erfolgsaussichten im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren nicht zuverlässig absehen lassen,
- der Senat in einem Normenkontrollverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 13 BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 -, juris Rn. 11 m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 -, juris Rn. 11 m.w.N. zu Fallgestaltungen, in denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei prognostischer Betrachtung offen sind, im Rahmen der Prüfung des § 47 Abs. 6 VwGO die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, den Nachteilen gegenüberzustellen sind, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe, wobei dem Antrag auf dieser Grundlage stattzugeben ist, wenn die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, die in dem vorgelegten Privatgutachten vom 29.1.2021 getätigten Berechnungen betreffend - den seitens des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens, dessen (Mit-)Ge-sellschafter der Antragsteller zu 1) ist, zu erwartenden Rohertragsverlust im Wesentlichen darauf stützen, dass drei größere landwirtschaftliche Betriebe mit einem Dienstleistungspotential von 70 ha/Jahr in der Gemarkung Münzingen, die seit Jahren feste Vertragspartner gewesen seien, komplett aus der Dienstleistung herausgefallen seien, ohne indes die naheliegende Frage zu beantworten, inwiefern die verordnungsrechtliche Vorgabe einer Verringerung der Nitratdüngung um 20 % maßgeblich dafür gewesen sein soll, dass die Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden, - die Weizenproduktion der Antragstellerin zu 2) auf der Prognose eines Qualitätseinbruchs, der einen monetären Verlust von 3 €/dt Weizen bedinge, sowie auf der Prognose einer quantitativen Ertragseinbuße von ca. 15 % basieren, ohne die sachliche Berechtigung dieser von den im Bundesratsverfahren betreffend die Änderung der DüV 14 BR-Drs. 98/20, S. 49 BR-Drs. 98/20, S. 49 auf der Grundlage von Feldversuchsergebnissen und langjährigen in der Fachliteratur veröffentlichten Studien prognostizierten Ertragsminderungen um 3 bis 5 % erheblich abweichenden Prämisse im Grundsatz oder einzelfallbezogen zu plausibilisieren, - die Rapsproduktion der Antragstellerin zu 2) an einen in ihrem Betrieb verzeichneten Minderertrag im Jahr 2021, in dem sich die Ernte auf ca. 45 % des Durchschnitts der Vorjahre belaufen habe, anknüpfen, ohne darzulegen, dass die Ursachen witterungsunabhängig ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend in der verminderten Düngung lagen, und ohne zu würdigen, dass ausweislich des Privatgutachtens mit dem Ertragsausfall ein ganz erheblicher und die Verluste kompensierender Preisanstieg einhergegangen ist, - es methodisch nicht genügt, dass die Antragsteller den der Ermächtigungsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Verordnung zugrundeliegenden Prognosen allgemein unter Bezugnahme auf weitere Gutachten entgegentreten, - der in dem vorgelegten Privatgutachten weiterhin dargelegte Humusverlust als Folge eines gehemmten Einsatzes von Stickstoffdünger sich nach Aktenlage als lediglich langfristiger Effekt darstellen kann, mithin unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Antragsteller und Berücksichtigung der Ausführungen in dem ihrerseits vorgelegten Privatgutachten nicht substantiiert dargelegt ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Handlungsspielräume gerade in Folge der Gebietsausweisung zeitnah derart verengen werden, dass zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Prüfung der Begründetheit ihres Normenkontrollantrags zugewartet werden könnte, daher im Rahmen einer Gesamtabwägung der Folgen einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Verordnung einerseits und deren vorläufiger Außervollzugsetzung andererseits angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzgutes des Gewässerschutzes (Art. 20a GG) 15 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2020 - 5 KN 10/20 -, juris Rn. 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 59, m.w.N. vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2020 - 5 KN 10/20 -, juris Rn. 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 59, m.w.N. und der sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur ordnungsgemäßen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07-, juris Rn. 133; EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-197/18-, juris Rn. 73 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07-, juris Rn. 133; EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-197/18-, juris Rn. 73 die privaten (wirtschaftlichen) Interessen der Antragsteller zunächst zurückstehen müssen, am
- Mai 2022 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird – in Anwendung der im Beschluss des Senats vom 6.4.2021 - 1 C 256/20 - dargelegten Grundsätze auf das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren – auf 7.500.- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) ABl I, 108 2) siehe Bl. 62 d. Beiakte 3) vom
- April 2020 (BGBl. I S. 846) 4) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA) vom
- November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) 5) ABl EG L375 vom 31.12.1991, 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008, ABl EG L311, 1 6) EuGH, Urteil vom 29.4.1999 - C-293/97 -, juris Rn. 50 ff. 7) und in späteren Entscheidungen des Gerichtshofs nicht in Frage gestellt wird, vgl. EuGH, Urteile vom 22.9.2005 - C-221/03 -, Rn. 86 f., und vom 3.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 36, 51, 73 8) vgl. zum Zustandekommen der Vorschriften etwa: Wagner/Rohleder, Die Ausweisung belasteter Gebiete nach der Düngeverordnung, DVBl. 2021, 8, 10 9) vgl. Wagner/Rohleder, a.a.O., DVBl. 2021, 8, 10 10) vgl. z.B. (Entwurf der) Ministerratsvorlage zur SaarlAVDüV, Bl. 102 d. Beiakte = S. 4 des Vorlageentwurfs („Für das Saarland können zum jetzigen Zeitpunkt die Vorgaben der emissionsbasierten Eingrenzung – scil. gemäß der AVV GeA – auf Grund der noch fehlenden Datengrundlage nicht vollzogen werden.“ ) sowie die Emails vom 24.8.2020, Bl. 196 d. Beiakte, vom 2.9.2020, Bl. 236R d. Beiakte, vom 24.9.2020, Bl. 257 d. Beiakte und vom 24.11.2020, Bl. 399 d. Beiakte; vgl. auch die interne Stellungnahme vom 8.9.2020, Bl. 235 d. Beiakte, sowie die Stellungnahme gegenüber dem BMEL vom 30.9.2020, Bl. 281 d. Beiakte 11) Bl. 329 d. Beiakte 12) Ein eine derartige Vorgehensweise in Gestalt einer die Möglichkeit einer rein immissionsbasierten Ausweisung vorsehender
§ 10Abs. 1 AVV Ge
A wurde im Rahmen der Beratungen des Bundesrates mehrheitlich abgelehnt (BR-Drs. 455/2/20 vom 16.9.2020) 13) BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 -, juris Rn. 11 m.w.N. 14) BR-Drs. 98/20, S. 49 15) vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2020 - 5 KN 10/20 -, juris Rn. 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 59, m.w.N. 16) vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07-, juris Rn. 133; EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-197/18-, juris Rn. 73