RCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151). (Rn.10)
des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof gesetzten Maßstäben beeinträchtigt ist und damit bei einer Rückkehr nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht?“. Randnummer 10 Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation „regelmäßig“ das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe. 1 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar „regelmäßig“ eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht,
4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei. 2 vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht. 3 vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt. 4 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Randnummer 11 Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens. Das aus Sicht der Beklagten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitende Regel-Ausnahme-Prinzip ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, im Ergebnis – im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Senats – letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben. Randnummer 12 Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 5 vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Beklagten. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist daher keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte „Klärung“, ob im Falle der jeweils Abschiebungsschutz begehrenden Person seine/ihre physische oder psychische Gesundheit gefährdet wäre, nicht generell fallübergreifend beantworten. Die von der Beklagten geforderte einzelfallbezogene Überprüfung entspricht der Rechtsprechung des Senats; die einzelfallbezogene Richtigkeit des Ergebnisses beziehungsweise eine – unterstellt – defizitäre Umsetzung dieser Prüfungsanforderungen durch das Verwaltungsgericht erlangt im Berufungszulassungsverfahren mit Blick auf den § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber keine Bedeutung. Das gilt hier bezogen auf den Fall des Klägers auch für den sehr „knappen“, aber die Einbeziehung der konkreten Umstände belegenden Hinweis des Verwaltungsgerichts am Ende des angegriffenen Urteils, dass der Kläger auf keine familiären Kontakte o.ä zurückgreifen könne, die es ihm ermöglichen könnten, in Bulgarien Fuß zu fassen. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rückkehrsituation dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien im Einzelfall nicht nur auf die Anführung älterer Gerichtsentscheidungen und den bloßen Verweis auf eine – bezogen auf die Entscheidungen des Senats – „abweichende Ansicht“ neuerer gerichtlicher Erkenntnisse beschränken darf, sondern auch aktuellere Materialien und gerichtliche Erkenntnisse in den Blick zu nehmen hat. An der die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht rechtfertigenden Einzelfallbezogenheit ändert das nichts. Das zeigt beispielsweise auch die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom Februar 2022, in der es heißt, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohe, 6 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.2022 – 4 A S 162/22 –, bei Juris vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.2022 – 4 A S 162/22 –, bei Juris gleichzeitig aber hervorgehoben wird, dass der dortige Kläger „nicht hinreichend aufgezeigt“ habe, warum in seinem Fall etwas Anderes gelten könne. Da dieser beruflich nach eigenen Angaben im Internet bei LinkedIn und Data-Lead als Chief Financial Officer qualifiziert sei, über erhebliche Berufserfahrung verfüge und offenbar sehr gut Englisch spreche, gebe es diesbezüglich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dort wurde also ebenfalls der Einzelfall gewürdigt. Die gebotene Einzelfallbetrachtung liegt auch anderen, eine „grundsätzliche“ Rückkehrfähigkeit nach Bulgarien für „nicht vulnerable“ Personen bejahenden Gerichtsentscheidungen zugrunde. 7 vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 – 11 A 1625/21.A –, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, „nicht vulnerablen“ und arbeitsfähigen Frau vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 – 11 A 1625/21.A –, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, „nicht vulnerablen“ und arbeitsfähigen Frau Randnummer 13 Da die damit möglicherweise angesprochene Frage des Bestehens eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses in dem Zusammenhang die grundsätzliche Einzelfallbezogenheit nicht tangiert und daher nicht die grundsätzliche Bedeutung begründen kann, ist der Antrag der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 14 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris 2) vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 3) vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf 4) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht 5) vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) 6) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.2.2022 – 4 A S 162/22 –, bei Juris 7) vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 – 11 A 1625/21.A –, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, „nicht vulnerablen“ und arbeitsfähigen Frau
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