Durchführung der Maßnahme steht. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, liegt in der Regel Unzumutbarkeit vor. (Rn.43) 2. Die mit der Ausweisung als Naturdenkmal verbundenen Nutzungsbeschränkungen des Eigentums können zwar grundsätzlich den Wert des Grundstücks senken, sodass die Kosten für die Durchführung kostspieliger Maßnahmen schneller den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen und damit für den Eigentümer
den oben dargelegten Maßstäben unzumutbar werden können (im vorliegenden Fall verneint). (Rn.49) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2023, 2 A 138/22, Urteil
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2023, 2 A 138/22, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid,
dem er die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat, weil der Beklagte Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von befallenen Eichen auf seinem Grundstück in, durch eine Fachfirma hat entfernen lassen. Randnummer 2 Im Juni 2019 stellte der Beklagte aufgrund von Hinweisen von Anwohnern fest, dass mehrere Eichen auf dem Grundstück des Klägers vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Die Bäume stehen entlang der Straße „Flur“ zwischen der Einmündung „“ und „“. Die Eichen sind als Naturdenkmale ausgewiesen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
komme, drohte der Beklagte zudem die Ersatzvornahme durch einen Dritten an und veranschlagte die Kosten hierfür auf voraussichtlich 3.500 Euro (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass
G die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen könne, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasse u.a. die Rechtsgüter des Einzelnen, wozu insbesondere die körperliche Unversehrtheit zähle. Bei den im Umfeld der befallenen Bäume lebenden Menschen sei es durch den Eichenprozessionsspinner zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Von einem ortsansässigen Arzt seien bereits mehrere, in unmittelbarer
barschaft des Befallsorts lebende Personen, die in Kontakt mit Brennhaaren gekommen seien, behandelt worden. Als Eigentümer des Grundstücks müsse der Kläger dafür Sorge tragen, dass von diesem keine Gefahr ausgehe. Eine andere Maßnahme als die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners komme aufgrund des festgestellten Befalls und der in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnbebauung nicht in Betracht. Die Anordnung des Zwangsmittels beruhe auf § 50 Abs. 2 SPolG. Randnummer 4 Auf Anfrage des Beklagten vom selben Tag teilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als untere Naturschutzbehörde am
wie vor für rechtswidrig und werde dieser daher auch nicht
kommen. Randnummer 8 Am
dem Landeswaldgesetz (§ 14 Abs. 3) und ohne seine Zustimmung erteilt worden. Es sei vor diesem Hintergrund mehr als nur befremdlich, dass er, der Kläger, für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen solle. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheiden vom
KostVO könnten neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme auch besondere Auslagen geltend gemacht werden, wozu gemäß § 3 Satz 2 SPolKostVO Beträge gehörten, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen seien. Darunter fielen auch die dem Beklagten von der Firma „“ für die Beseitigung und Entsorgung des Eichenprozessionsspinner-Befalls in Rechnung gestellten 2.125,52 Euro. Randnummer 12 Am
gerechtfertigt gewesen sein, er sei jedoch nicht zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners verpflichtet gewesen, weshalb ihm auch die Kosten der Ersatzvornahme nicht auferlegt werden könnten. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 25.02.2020 aufzuheben, sowie Randnummer 15 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass sowohl die Ordnungsverfügung vom
G kann für die Kosten polizeilicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 SPolG erlassene Polizeikostenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung sieht in § 1 Nr. 5 SPolKostVO für die Ausführung der Ersatzvornahme einen Gebührenrahmen von 15,00 Euro bis 1.023,00 Euro vor.
KostVO können neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch besondere Auslagen geltend gemacht werden.
Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich bei den besonderen Auslagen um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Die von der Firma „“ in Rechnung gestellten und von dem Beklagten beglichenen Kosten für die Beseitigung und Entsorgung des Eichenprozessionsspinner-Befalls fallen hierunter. Verwaltungskosten wurden nicht erhoben. Randnummer 24 Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids bestehen keine Bedenken. Der Kostenbescheid ist zudem auch materiell rechtmäßig. Randnummer 25 Tatbestandliche Voraussetzung für die Erhebung der vorgenannten Kosten ist die Rechtmäßigkeit der die Kosten verursachenden polizeilichen Maßnahme – also der Ersatzvornahme – und die Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen gemäß §§ 4, 5 SPolG. Zudem darf die Kostenauferlegung im Einzelfall nicht unbillig sein. Randnummer 26 Die Ersatzvornahme im Wege der Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls durch Absaugen war formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 27 Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme ist § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG. Randnummer 28 In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Insbesondere konnte hier der Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG von der Anhörung des Klägers vor Durchführung der Ersatzvornahme absehen, weil es sich insoweit um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung gehandelt hat. Randnummer 29 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Ersatzvornahme nicht zu beanstanden. Gemäß § 44 Abs. 1 SPolG kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Umstritten ist insoweit, ob zusätzlich die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung dann Voraussetzung für die rechtmäßige Vollstreckung ist, wenn sie im Zeitpunkt ihres Vollzuges noch nicht unanfechtbar, aber gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Randnummer 30 Vgl. VG Bremen, Urteil vom 29.05.1997 - 2 A 83/96 = NVwZ-RR 1998, 468; Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, Landesrecht Saarland – Studienbuch
dem auch der Antrag des Klägers vom
G weiter notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme lagen vor. § 46 SPolG regelt die Ersatzvornahme dahingehend, dass wenn die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt wird, die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann. Der Kläger wurde von dem Beklagten in der Grundverfügung vom 28. Juni 2019 verpflichtet, die Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls von seinen Eichen bis 08. Juli 2019 vorzunehmen. Dieser Aufforderung, die auf eine vertretbare Handlung gerichtet war, ist der Kläger nicht
gekommen. Randnummer 35 Die Ersatzvornahme wurde dem Kläger auch ordnungsgemäß angedroht. § 50 Abs. 1 Satz 1 SPolG sieht vor, dass Zwangsmittel möglichst schriftlich anzudrohen sind. Dem Betroffenen ist
G in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.
G kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SPolG). Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen gemäß § 50 Abs. 4 SPolG in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Androhung ist gemäß § 50 Abs. 4 SPolG zuzustellen. Randnummer 36 Der Beklagte hat dem Kläger die Ersatzvornahme im Ausgangsbescheid vom
nicht zu beanstanden. Der Kostenbescheid bezieht sich auf die Rechnung der Firma „“ vom 13. Juli 2019 und deckt sich mit dem dort ausgewiesenen Betrag von 2.151,52 Euro. Randnummer 41 Die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner erweist sich auch nicht ausnahmsweise als unbillig. Zunächst erweist sich die Kostentragung nicht im Lichte des Art. 14 GG als unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Um der Anerkennung des Privateigentums und seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung zu tragen, bedarf das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden kann,
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt. Das ist auch bei der Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Ersatzvornahme zu beachten. Eine solche Belastung ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers zu berücksichtigen und mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen. Randnummer 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
Durchführung der Maßnahme steht. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, liegt in der Regel Unzumutbarkeit vor. Randnummer 44 Vorliegend bestehen aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Ersatzvornahme von 2.151,52 Euro den Verkehrswert des Grundstücks
Gefahrenbeseitigung übersteigen würden. Randnummer 45 Auch der Umstand, dass die hier in Rede stehenden, befallenen Eichen als Naturdenkmale im Sinne von § 28 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 39 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) und der Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 01. Oktober 2004 (im Folgenden: Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern) ausgewiesen sind, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Kostentragung für die Ersatzvornahme. Gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG, der die von den Beteiligten herangezogene Regelung des § 39 Abs. 3 SNG infolge der Föderalismusreform (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) verdrängt hat, sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ergänzend sieht auch § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern, die auf der Grundlage von § 39 Abs. 2, 1 SNG a.F. erlassen wurde und
2 SNG weiterhin gültig ist, ein solches Beschädigungs- und Veränderungsverbot vor. Randnummer 46 Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Nutzung von zu Naturdenkmalen erklärten Einzelschöpfungen der Natur aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, und damit um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Randnummer 47 Vgl. im Zusammenhang mit einer Erklärung eines Privatgrundstückes zu einem Naturschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 24-06-1993 – 7 C 26/92, NJW 1993, 2949 (2949 f.). Randnummer 48 Der Inhaber eines Naturdenkmals ist insofern an gewisse naturschutzrechtliche Vorgaben – insbesondere an das in § 28 Abs. 2 BNatSchG enthaltene Verbot der Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung – gebunden und damit in seiner Nutzungsbefugnis – im Interesse der Allgemeinheit – erheblich eingeschränkt. Randnummer 49 Auch im Hinblick hierauf hat es jedoch bei der Zumutbarkeit der Kostentragung der Ersatzvornahme zu verbleiben, da der Umstand, dass die Eichen als Naturdenkmale ausgewiesen sind, bereits bei der Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstückes Berücksichtigung findet. Die mit der Ausweisung als Naturdenkmal verbundenen Nutzungsbeschränkungen des Eigentums können zwar grundsätzlich den Wert des Grundstücks senken, sodass die Kosten für die Durchführung kostspieliger Maßnahmen schneller den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen und damit für den Eigentümer
den oben dargelegten Maßstäben unzumutbar werden können. Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die als Naturdenkmale ausgewiesenen Eichen den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers in einem solchen Maße senken würden, dass durch die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2.151,52 Euro die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre. Dies ist auch fernliegend, weil lediglich 35 Eichen des Klägers am Rande des Grundstücks in ausgewiesen sind. Der restliche Baumbestand auf dem Waldgrundstück steht dem Kläger zu seiner freien Nutzung zur Verfügung. Randnummer 50 Soweit sich der Kläger der Sache
darauf beruft, dass seine Heranziehung als Kostenschuldner wegen treuwidrigen Verhaltens des Beklagten unbillig sei, weil der Beklagte trotz Unterschreitung der durch § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) vorgesehenen Abstandsflächen die umliegende Wohnbebauung genehmigt habe und nunmehr die Erstattung von Kosten der Abwehr einer Gefahr verlange, die für ebendiese (zu nahen) Anwohner bestanden habe, greift auch dies nicht durch. Zum einen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sich gegen die herannahende Wohnbebauung rechtlich hätte wehren können, was er indes unterlassen hat. Zum anderen kann die Argumentation schon deshalb nicht verfangen, weil im konkreten Fall auch die Gesundheit unbeteiligter Passanten sowie derjenigen gefährdet ist, die die Vorgaben des § 14 Abs. 3 LWaldG eingehalten haben. § 14 Abs. 3 LWaldG sieht bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken im Wesentlichen einen Abstand von 30 Metern zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes vor. Die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners werden durch die Luft allerdings über weitere Entfernungen getragen als lediglich 30 Meter. Randnummer 51
alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 52 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 53 Die Berufung ist auch hier – wie im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren geschehen – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 54 Beschluss Randnummer 55 Der Streitwert wird auf 2.151,52 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.