zu. Dieser Anspruch ist jedoch infolge der hilfsweise durch die Beklagte erklärte Aufrechnung mit einem korrespondierenden Schadensersatzanspruch gleicher Höhe aus § 675v Abs. 3
erloschen, während die wiederum seitens des Klägers erklärte Aufrechnung ohne Erfolg bleibt. Randnummer 17 1. Dem Kläger stand zunächst ein Anspruch auf Gutschrift von 7.677,00 € auf seinem Girokonto nach § 675u
wegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges zu. Randnummer 18 a) Dabei gilt in rechtlicher Hinsicht, dass nach § 675u
der Zahlungsdienstleister im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen den Zahler keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat. Vielmehr ist er verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Randnummer 19 Das Vorliegen einer Autorisierung richtet sich nach § 675j
, wobei die die Autorisierung darstellende Zustimmung des Zahlers zu dem Zahlungsvorgang als Einwilligung oder - soweit vereinbart - als Genehmigung erfolgen kann. Ist das Vorliegen der Autorisierung streitig, trifft den Zahlungsdienstleister hierfür die Beweislast, § 675w
, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden können (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, NJW 2016, 2024; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020,
38). Randnummer 20
/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022,
19). Randnummer 26 Bezogen auf die Besonderheiten des Online-Banking liegt bei der telefonischen Weitergabe einer oder mehrerer TAN der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nahe (LG Köln, Urteil vom 10.09.2019 - 21 O 116/19, MMR 2020, 258; BeckOGK/Hofmann, 1.10.2021,
93; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, 3. Aufl. 2020, 3. Kap.
OK
/Schmalenbach, 61. Ed. 1.2.2022,
13). Randnummer 27 Insoweit ist die telefonische Weitergabe einer TAN nicht vergleichbar mit der Eingabe einer oder mehrerer TAN in eine gefälschte Eingabemaske (hierzu BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422), da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermittlungsweg der TAN (Eingabe online) unterscheidet. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung, vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Maßstab ist, dass wenn sich jedem Zahlungsdienstenutzer in der entsprechenden Situation sowie dem betroffenen Zahlungsdienstenutzer ganz individuell geradezu aufdrängen musste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handeln kann, grobe Fahrlässigkeit vorliegt (BeckOGK/Hofmann, 1.10.2021,
96). Randnummer 28 c) Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe stellt sich das Verhalten des Klägers - auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Schilderung - als grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 7 der zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung sowie der Vereinbarung vom 27.08.2020 dar. Randnummer 29 Ausgangspunkt für diese Wertung ist zunächst die zwischen den Parteien getroffene Rahmenvereinbarung, welche ausdrücklich darauf hinweist, dass TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich (z.B. per Telefon) weitergegeben werden dürfen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass in der Vergangenheit es auch zu telefonischen Kontakten mit Mitarbeitern der Beklagten gekommen sei, weshalb die telefonische Kontaktaufnahme nicht ungewöhnlich gewesen sei. Jedoch hat auch der Kläger nicht behauptet, dass es bei diesen Kontakten - auch wenn sie stattgefunden haben mögen - eine Weitergabe von TAN erfragt worden sei. Daher mag der telefonische Kontakt per se nicht ungewöhnlich gewesen sein, wohl aber die Aufforderung, eine TAN weiterzugeben. Randnummer 30 Diese Ungewöhnlichkeiten, die das Misstrauen des Klägers hätten erwecken müssen, zeigen sich auch in dem dem Kläger angezeigten Fenster und zwar auch dann, wenn sich dieses - wie von dem Kläger behauptet - gerade beim Öffnen seines Online-Bankings zeigte. Randnummer 31 Neben zahlreichen orthographischen Fehlern, welche auch bei einer normalen Lektüre nicht zu übersehen sind, ist auch der in dem angezeigten Fenster beschriebene Verfahrensablauf zur Registrierung für S-CERT nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich offensichtlich nicht, aus welchen technischen Gründen der avisierte Anruf außerhalb der Geschäftszeiten oder zum Wochenende erfolgen kann, was zur Folge hat, dass der Kunde „allzeit“ seine „Legitimations-PIN“ bereithalten soll. Dabei sind schon die technischen Gründe, die einen Anruf außerhalb der Geschäftszeiten oder zum Wochenende bedingen sollen, nicht zu erkennen. Zum anderen muss es sich dem Leser dieses Textes geradezu aufdrängen, dass bei einem ordnungsgemäßen Ablauf er nicht dazu aufgefordert werden kann, „allzeit“ seine Legitimations-PIN bereithalten zu müssen. Randnummer 32 Hinzu kommt, dass auch der Inhalt des Textes offensichtlich nicht von der Beklagten stammen kann. Zwar mag es zutreffen, dass in der Bankpraxis zahlreiche Institute auf Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Nutzung von Geldautomaten verzichtet haben. Der angezeigte Text führt dies jedoch auf „aktuelle Richtlinien der Europäischen Zentralbank und der Bundesregierung“ zurück, es handele sich um eine verpflichtende Maßnahme der Bundesregierung. Dass dies nicht zutreffen kann, bedarf keiner Erläuterung. Randnummer 33 Vor diesem Hintergrund musste es sich jedem Nutzer eines Online-Banking-Zuganges aufdrängen, dass dieses angezeigte Fenster und die anschließende telefonische Aufforderung, eine TAN weiterzugeben, nicht von der Beklagten stammen konnte. Dies gilt umso mehr für den Kläger, welcher ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten ist und seit Jahren Online-Banking-Angebote der Beklagten nutzt. Randnummer 34 3. Hingegen bleibt die wiederum seitens des Klägers erklärte Aufrechnung ohne Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da es dieser nicht gelungen sei, das von ihr betriebene Online-Banking-Portal von Zugriffen Dritter freizuhalten, besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass ein Zugriff eines Dritten auf das Portal der Beklagten stattgefunden hat. Vielmehr ist es ebenso möglich, dass der Zugriff auf das Endgerät des Klägers erfolgte. II. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen der Beklagten ergibt sich aufgrund der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung und dem Ergebnis, dass die Klageforderung ohne diese Aufrechnung begründet gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.