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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 139/22 Beschluss Nachbarschutz gegen Wohnbauvorhaben § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 BauGB, Art 19 Abs 4

Nachbarschutz gegen Wohnbauvorhaben Leitsatz 1. In den Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ist für eine dem Hauptsacheverfahren e

§ 212aAbs. 1 Bau

GB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache bewusst in Kauf genommen hat vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, wonach

§ 212aAbs. 1 Bau

GB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache bewusst in Kauf genommen hat Dass die letztlich gegebenenfalls zivilrechtlich zu klärenden Behauptungen des Antragstellers einer Beschädigung von Anlagen auf seinem Grundstück infolge der nicht von der Regelungswirkung dieser Genehmigung umfassten Bauausführung im Rahmen des baurechtlichen Eilverfahrens vor den Verwaltungsgerichten insoweit keiner weiteren Aufklärung bedürfen, braucht hier nicht vertieft zu werden. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ohnehin ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher. 7 vgl. dazu zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 –, Nr. 15 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zu einer vom Nachbarn befürchteten Beschädigung von Anlagen auf seinem Grundstück durch den Aushub der Baugrube vgl. dazu zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 –, Nr. 15 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zu einer vom Nachbarn befürchteten Beschädigung von Anlagen auf seinem Grundstück durch den Aushub der Baugrube Randnummer 15 Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung ohnedies neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs nur eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist. Rein städtebaulichen Aspekten kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Mit der Teilbaugenehmigung hat die Antragsgegnerin daher nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO über die grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesamtvorhabens der Beigeladenen mit dem Bauplanungsrecht und mit den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden. Die Regelung setzt voraus, dass die Genehmigungsbehörde das gesamte Vorhaben in seinen wesentlichen Zügen einer vorläufigen summarischen Gesamtbeurteilung unterzieht 8 vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO,

  1. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO,
  2. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss und dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist. 9 vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 Dass der Antragsteller durch die Teilbaugenehmigung vom 10.3.2022 unter dem Aspekt in eigenen subjektiven Nachbarrechten verletzt wird, kann nach dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es in zeitlicher Hinsicht „ein leichtes“ gewesen wäre, die vom Gerichtssitz etwa 25 km entfernte Baustelle zu besichtigen und dass das Verwaltungsgericht sich die Möglichkeit „verbaut“ habe, nachvollziehbar zu begründen, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach der „Art. der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfüge, bleibt festzuhalten, dass gerade die dies bejahende Entscheidung insoweit keinerlei Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterliegt. Für das damit angesprochene „Einfügen“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, hier insoweit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO, hinsichtlich speziell dieses städtebaulichen Kriteriums kommt es auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Nutzungsart „Wohnen“ nicht darauf an, wie viele Wohnungen in einem neu zu errichtenden Gebäude geschaffen werden sollen. 10 vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, Nr. 13 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zur geplanten Errichtung einer Wohnanlage aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen in einem Altbaubereich vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, Nr. 13 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zur geplanten Errichtung einer Wohnanlage aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen in einem Altbaubereich Begrenzungen der Anzahl der Wohnungen pro Gebäude ließen sich in dem Bereich vielmehr nur über eine entsprechende Bauleitplanung festsetzen, sofern das von Seiten der Antragsgegnerin städtebaulich gewünscht wäre (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Vorliegend spielt das aber keine Rolle. Randnummer 17 Wenn der Antragsteller weiter vorträgt, dass es zwingend einer Ortsbesichtigung bedurft hätte, um die Frage der Einhaltung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme zu beurteilen, gilt das Gesagt entsprechend. Zu besichtigen wäre übrigens aktuell wohl ohnehin nur die Baugrube gewesen. Da die von der Beigeladenen beabsichtigte Wohnbebauung von der Nutzungsart her – wie gesagt unabhängig von der insoweit im unbeplanten Bereich keine Rolle spielenden Anzahl der Wohnungen in Gebäuden – unbedenklich ist, käme ein nachbarlicher Abwehranspruch des Antragstellers auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB nur bei einem Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht. Randnummer 18 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 11 vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  3. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  4. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden. Für deren schon im derzeitigen Verfahrensstadium ersichtliche Nichtbeachtung im Verhältnis zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gibt es nach wie vor keine durchgreifenden Hinweise. Weitergehende Beeinträchtigungen mit Blick auf die genannten Regelungsziele wegen einer ganz besonderen Situation, in der trotz einer Wahrung eines ausreichenden Grenzabstandes von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zum Nachteil des Antragstellers auszugehen wäre, sind hier nicht ersichtlich. Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen 12 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen. Randnummer 19 Obwohl ein entsprechender Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht (mehr) enthalten ist, lässt sich ergänzen, dass sich selbst bei einer – vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, hier einmal unterstellten, Belegenheit (gemeint wohl nur:) des Baugrundstücks im Außenbereich (§ 35 BauGB) für die Nachbarrechtssituation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Außenbereich ist kein "Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich daher nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen. Auch der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. 13 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68 Randnummer 20 Soweit der Antragsteller „schlussendlich“ noch darauf hinweist, dass die Augenscheineinnahme vor Ort ihren zentralen Anwendungsbereich bei „sogenannten Bauprozessen“ habe, ist das sicher richtig bezogen auf Hauptsacheverfahren und wird dort auch vom Senat so gehandhabt. Die Beschwerde gegen die eine Aussetzung der Teilbaugenehmigung vom 10.3.2022 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher zurückzuweisen. B. Randnummer 21 Hinsichtlich des nach der Beschwerdeschrift vom 6.7.2022 ausdrücklich weiter verfolgten Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist darauf hinzuweisen, dass eine Baueinstellung (§ 81 LBO) durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt, solange die Beigeladene Inhaberin einer nach dem zuvor Gesagten gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung für die Erdarbeiten ist und keine abweichende Bauausführung unterstellt werden kann. Auch dazu trägt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht vor (§ 146 Abs. 4 VwGO). Im Übrigen ist der Antragsteller auch dem in der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 6) wiedergegebenen Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Beigeladene aktuell keine Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführe nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund bestünde schon kein Anlass, „Bauarbeiten“ vorläufig einzustellen. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mangels Übernahme eigener Kostenrisiken nicht gerechtfertigt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 24 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 10.3.2022 – 20211001 –, wonach die Rodungen „in Absprache mit dem Amt für Klima- und Umweltschutz“ vorgenommen werden sollten 2) vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.5.2022 – 20211001 – 3) vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann 4 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, NVwZ-RR 2019, 678, und vom 27.9.2016 –, SKZ 2016, 246, ständige Rechtsprechung 5 ) vgl. das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18.8.1997, BGBl. Seiten 2081 ff. 6 ) vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, wonach

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GB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache bewusst in Kauf genommen hat 7 ) vgl. dazu zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 –, Nr. 15 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zu einer vom Nachbarn befürchteten Beschädigung von Anlagen auf seinem Grundstück durch den Aushub der Baugrube 8) vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO,

  1. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss 9 ) vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 10 ) vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 – 2 B 264/21 –, Nr. 13 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts und bei Juris, zur geplanten Errichtung einer Wohnanlage aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen in einem Altbaubereich 11 ) vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen 12) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. 13 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68

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