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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 128/22 Beschluss Eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG,

Eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte Leitsatz 1. Eheliche Untreue begründet grundsätzlich keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepar

§ 1565Rdnr.

25 Vgl. Neumann in:

§ 1565Rdnr. 25 Demgegenüber bezieht sich die besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 Aufenth

G nicht auf die Umstände der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also des Scheiterns der Ehe, sondern auf die sich aus dem Ende des Aufenthaltsrechts ergebende Folge der Verpflichtung zur Ausreise. 3 Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 48 Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar,
  2. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 48 Davon abgesehen liegt hier auch keine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB vor. Diese muss sich wie erwähnt auf die Unzumutbarkeit des Fortbestands des Ehebandes beziehen. Insoweit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es muss sich um Umstände von erheblicher Bedeutung handeln. Das bloße Scheitern der Ehe reicht hingegen nicht aus, um eine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB anzunehmen. Während die zivilrechtliche Rechtsprechung anfangs noch geneigt war, bei jedem Verstoß gegen die eheliche Treue die Scheidung vor Ablauf der Frist von einem Jahr zu gewähren, so lässt sie mittlerweile selbst andauerndes eheähnliches Zusammenleben des anderen Ehegatten mit dem anderen Partner nicht ausreichen, wenn nicht weitere tiefgreifende oder gar entwürdigende Umstände hinzutreten. 4 Vgl. Neumann in:

§ 1565Rdnr.

27 (mit zahlreichen Nachweisen) Vgl. Neumann in:

§ 1565Rdnr.

27 (mit zahlreichen Nachweisen) Derartiges ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass „betreffend beide Rechtgebiete Art. 6 Abs. 1 GG tangiert“ sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten des Antragstellers ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (und hier sogar der Ehe) entfallen ist. Randnummer 10 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 12 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. Randnummer 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 - 10 ZB 20.2129 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 M 76/18 -, jeweils bei juris; sowie Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 54 2) Vgl. Neumann in:

§ 1565Rdnr. 25 3) Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 Aufenth

G Rdnr. 48 4) Vgl. Neumann in:

§ 1565Rdnr.

27 (mit zahlreichen Nachweisen)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.