25 Vgl. Neumann in:
G nicht auf die Umstände der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also des Scheiterns der Ehe, sondern auf die sich aus dem Ende des Aufenthaltsrechts ergebende Folge der Verpflichtung zur Ausreise. 3 Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar,
27 (mit zahlreichen Nachweisen) Vgl. Neumann in:
27 (mit zahlreichen Nachweisen) Derartiges ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass „betreffend beide Rechtgebiete Art. 6 Abs. 1 GG tangiert“ sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten des Antragstellers ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (und hier sogar der Ehe) entfallen ist. Randnummer 10 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 12 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. Randnummer 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 - 10 ZB 20.2129 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 M 76/18 -, jeweils bei juris; sowie Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 54 2) Vgl. Neumann in:
G Rdnr. 48 4) Vgl. Neumann in:
27 (mit zahlreichen Nachweisen)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.