Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht Leitsatz 1. Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 = VersR 2010, 895). (Rn.9) 2. Für die Anwendung dieser Grundsätze macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine Risiko-Lebensversicherung handelt, die nur im Todesfall Leistungen an den Bezugsberechtigten erbringt, oder ob der Vertrag auch eine Leistung im Erlebensfall vorsah. (Rn.11) Orientierungssatz Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. Weil aber erst, wenn die Zuwendung des Bezugsrechts mit dem Eintritt des Todes unwiderruflich wird, erstmalig feststeht, dass die vom Erblasser geleisteten Prämien das Vermögen seinerzeit entreichert haben, sind diese keine „Vermögensopfer“ des Erblassers und können nicht zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08). (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 30. Juni 2022, 16 O 158/21 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Juli 2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2022 – 16 O 158/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin beabsichtigt, gegenüber der Antragsgegnerin klagweise Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Sie ist das einzige Kind des am 1. Dezember 1957 geborenen und am 13. Mai 2017 verstorbenen V. W. B. (im Folgenden: Erblasser), die Antragsgegnerin ist dessen zweite Ehefrau, sie wurde durch letztwillige Verfügung vom 12. März 2017 zur alleinigen Erbin eingesetzt. Nach dem Tode forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst unter Fristsetzung auf den 15. April 2019 zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und zur Auszahlung des Pflichtteiles auf (Bl. 12 GA). In der Folge wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis (UR Nr. 817/2020B des Notars Dr. J. W. B., V., Bl. 25 ff. GA) angefertigt, das als Aktiva u.a. Bankguthaben in Höhe von insgesamt 4.907,97 Euro und ein fremdfinanziertes Fahrzeug ausweist, die Passiva mit 9.048,59 Euro beziffert und unter dem Oberbegriff „Forderungen“ den Hinweis auf eine „Risiko-Lebensversicherung Nr. 10110711405884“ bei der E. V. Lebensversicherung AG enthält, aus der die Beklagte auf die Todesfallsumme in Höhe von 50.000,- Euro bezugsberechtigt gewesen sei. Der Versicherungsschein zu diesem Vertrag wurde nicht vorgelegt, statt dessen der vom Erblasser unter dem 25. Mai 2010 unterzeichnete Antrag zur vorgenannten Versicherungsnummer im Tarif RISIKO-LEBEN – Tarif M6 (Bl. 97 ff. GA), die Versicherungsbedingungen dieses Tarifs (Bl. 73 ff. GA) sowie zwei Schreiben des Versicherers, aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Vertrag um eine „reine Risikoversicherung“ gehandelt habe und ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes nicht vorhanden gewesen sei (Bl. 71, 72 GA). Randnummer 2 Die Antragstellerin, die sich Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ¼ aus der Summe von 53.569,29 Euro errechnet, meint, es müsse neben einem Aktivnachlass in Höhe von 5.824,49 Euro und Passiva in Höhe von 8.048,59 Euro (Bl. 8 GA) auch ein fiktiver weiterer Nachlass in Höhe von 55.793,39 Euro berücksichtigt werden, der sich aus der als Schenkung zugunsten der Antragsgegnerin anzusehenden Lebensversicherungssumme über 50.000,- Euro sowie weiteren, in Ziffer B. II. des Nachlassverzeichnisses aufgeführten unentgeltlichen Verfügungen über insgesamt 5.793,39 Euro zusammensetze. Die Lebensversicherung müsse mit ihrer Versicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches Berücksichtigung finden (Bl. 8, 44 G). Selbst für den Fall, dass es sich um eine reine Risikoversicherung gehandelt habe, worauf trotz unterlassener Vorlage des Versicherungsscheines durch die Antragsgegnerin „einiges“ hindeute (Bl. 110 GA), habe die Antragsgegnerin von der Versicherung erheblich profitiert und hätten zumindest die monatlichen Raten den Nachlass geschmälert. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren unter Hinweis auf die von der neueren Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Bewertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht entgegengetreten: der Erblasser habe die „reine Risikoversicherung“ abgeschlossen, um ihr eine gewisse Absicherung im Falle seines Vorversterbens zu gewähren, diese habe bis zum Eintritt des Leistungsfalles keinen Liquidationswert aufgewiesen (Bl. 38 GA). Der Versicherungsschein, der im Leistungsfall vorgelegt werden müsse, sei nicht mehr vorhanden, der Versicherer habe ihr diesen Sachverhalt aber wiederholt schriftlich bestätigt (Bl. 71, 72 GA). Auch den anderen Zuwendungen hätten Gegenleistungen ihrerseits gegenübergestanden. Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Beschluss (Beiheft) hat das Landgericht der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 521,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. April 2019 sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Wert von 521,76 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer gewährt; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Ausgehend von Nachlassaktiva in Höhe von 4.907,97 Euro und Passiva in Höhe von 9.048,52 Euro hat es die Notwendigkeit gesehen, über vermeintliche Zuwendungen in Höhe von 6.227,65 Euro Beweis zu erheben, so dass ein fiktiver Nachlasswert von 2.087,03 Euro und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 521,76 Euro denkbar sei. Dagegen habe die von der Antragstellerin angesetzte Versicherungssumme unberücksichtigt zu bleiben, nachdem ausweislich der vorgelegten Korrespondenz eine Risikolebensversicherung vorgelegen habe, aus der bis zum Tode des Erblassers kein Rückkaufswert zu realisieren gewesen wäre, der als Zuwendung das Nachlassvermögen vermindert habe. Randnummer 4 Gegen diese Teilabweisung ihres Antrages richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die den Vortrag der Antragsgegnerin mangels Vorlage des Versicherungsscheins weiterhin für nicht hinreichend glaubhaft gemacht erachtet und im Übrigen die Auffassung vertritt, es müssten jedenfalls die vom Erblasser geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden, um die dieser entreichert worden sei, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des Todes die Versicherungssumme erlangt habe. Randnummer 5 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Randnummer 6 Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin wendet sich nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit ihrer sofortigen Beschwerde vergeblich gegen die Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages. Für die von ihr beabsichtigte Klage besteht im Übrigen, richtigerweise aber auch insgesamt, keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Randnummer 7 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in sachlicher Hinsicht grundsätzlich voraus, dass die Klage zulässig und schlüssig ist. In der Sache muss das Tatsachenvorbringen des Klägers – seine Richtigkeit unterstellt – das daraus hergeleitete Klagebegehren rechtfertigen. Zudem sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten mit zu berücksichtigen. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92, VersR 1994, 367; SaarlOLG, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 4 W 9/15, NZI 2015, 712; Schultzky in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 22). An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727; vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 1090; Rpfleger 2004, 227). Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt; das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 7. März 2007 – IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; SaarlOLG, a.a.O.; Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 25; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; BVerfG, NJW 2004, 1789). 2. Randnummer 8 Danach kann der beabsichtigten Klage der Antragstellerin, soweit diese zur Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 Abs. 1 BGB) auch das der Antragsgegnerin zugewandte Bezugsrecht heranziehen und daraus einen den Betrag von 521,76 Euro übersteigenden Anspruch errechnen will, keine hinreichende Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne beigemessen werden. Sofern hier überhaupt eine pflichtteilsrelevante Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (auch: ehebedingte Zuwendung, vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 169) vorlag, was angesichts des von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Versorgungscharakters der Versicherung schon gewissen Zweifeln begegnet, die die Antragstellerin ggf. ausräumen müsste (zur Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten auch Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2325 Rn. 10, m.w.N.), könnte dafür jedenfalls nach Lage der Dinge kein gesonderter Wert angesetzt und insbesondere, entgegen der Beschwerde, weder auf die ausgezahlte Todesfallsumme noch auf die vom Erblasser entrichteten Beiträge abgestellt werden.
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