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AG St. Ingbert 23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22), 23 OWi 1278/22 Urteil Rüge der Richtigkeit der Messung bzw. des Messergebnisses im Falle von standardisi

Rüge der Richtigkeit der Messung bzw. des Messergebnisses im Falle von standardisierten Messverfahren Leitsatz

  1. Die in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten stark zunehmende Tendenz, Behörden und Gerichte zu "überfluten" mit ausufernden Schriftsätzen und Anträgen (auf Beiziehung/Überlassung zahlreicher Daten und Unterlagen, weitere Beweiserhebungen, Aussetzung der Hauptverhandlung etc.), Widersprüchen zur Verwertung von Beweismitteln sowie Vorlage von sog. Sachverständigengutachten, um die Grund- und Menschenrechte von Fahrzeugführern/innen nach Grundgesetz, EU-Menschenrechtskonvention und UN-Charta vor staatlicher Willkür in Form von hinterhältigen und wegelagerischen Radarfallen zu "schützen", dies selbst bei geringfügigen Geldbußen, steht in diametralem Kontrast zu Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - gerade für den Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten mit vergleichsweise geringfügigen Sanktionen zum Zweck nachdrücklicher Pflichtenmahnung. Dieses seit Jahrzehnten bewährte Rechtsinstitut wird dadurch unterlaufen und ad absurdum geführt (sehr anschaulich: OLG Frankfurt, Beschluss vom
  2. Juni 2022 - 3 Ss-OWi 476/22). (Rn.23)
  3. Solange der Gesetzgeber hier nicht ein - überfälliges - einheitliches Reglement zur Verfügung stellt, obliegt es den Gerichten, dieser Tendenz entgegenzuwirken und dem "dahinsiechenden" standardisierten Messverfahren materiell-rechtlich wieder Leben einzuhauchen, um der Verantwortung für höchstmögliche Sicherheit im Straßenverkehr und damit Schutz von Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer gerecht zu werden. (Rn.29)
  4. Wird von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, bedarf es der Hinzuziehung eines Beschilderungsplanes bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19). Die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung ist durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert, so dass die Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht nötig ist. Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar und sind nach §§ 43 III, 44 VwVfG nur unwirksam, wenn sie nichtig sind, ansonsten ist ein Verwaltungsakt zu befolgen, auch wenn er fehlerhaft ist (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom
  6. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20). (Rn.30)
  7. Für die Verwertbarkeit einer Messung trotz nicht gespeicherter/vorhandener Rohmessdaten spricht, dass nach Stellungnahmen und Beiträgen der PTB (zusammengefasst in der Fassung vom
  8. November 2021, https://doi.org/10.7795/520/20211104) eine Messung an Hand von Rohmessdaten nicht aussagekräftig überprüft bzw. plausibilisiert werden kann. Nach den einleuchtenden Erläuterungen der PTB ist also nicht davon auszugehen, dass mit der Löschung/Nichtspeicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Überprüfung der Messung verhindert werden soll, wie es einige sog. Sachverständigenbüros suggerieren wollen. Es soll damit lediglich verhindert werden, dass der geeichte Messwert, gesetzliche Grundlage des Messwesens, mit ungeeigneten Mitteln in Frage gestellt wird. (Rn.19)
  9. Für den Messwert einer konkreten Einzelmessung gibt es keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die in den Stunden davor oder danach erfasst wurden, so dass die Daten einer gesamten Messreihe - unabhängig davon, dass dieser Begriff nicht definiert und damit unbestimmt ist - ungeeignet sind zur Überprüfung der Einzelmessung (PTB, 30.03.2020, https://doi.org/10.7795/520.20200330). (Rn.28)
  10. Bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan besteht kein Anspruch auf Überlassung des sog. Token. Wird die Tuff-Datei mit der nötigen Software und dem dazugehörigen Token (auch public key, key oder Schlüssel genannt) geöffnet, ist ein grüner Haken sichtbar, mittels Token wird demnach die Integrität der Datei visualisiert. Diese Visualisierung kann als pdf-Datei abgespeichert und an die Verteidigung herausgegeben werden. Der Token ist mithin kein Medium zum Öffnen/Entschlüsseln einer Datei; er dient ausschließlich dazu, die Integrität der Messdaten zu visualisieren in Form des o.a. Häkchens. (Rn.41) Tenor Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- € festgesetzt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 41 I, 49 III Nr. 4 StVO, § 24 StVG Gründe Randnummer 1 In der Hauptverhandlung, in der der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen war, wurden folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 2 Gegen den Betroffenen liegen nach Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Bl. 33 d. A.) keine Voreintragungen vor. Randnummer 3 Der Betroffene befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am Mittag des 04.12.2021 mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: …) die BAB 620 Fahrtrichtung Völklingen. Randnummer 4 In Höhe der dortigen „Total“-Tankstelle bei Saarlouis befand sich laut vorgelegten Messprotokolls (Bl. 3 d. A.) eine semi-stationäre Geschwindigkeitsmessanlage der Firma Vitronic, Typ PoliScan F1 HP, ausweislich vorgelegten Eichscheins (Bl. 5 d. A.) zur Tatzeit gültig geeicht. Den Lichtbildern, die in Augenschein genommen wurden und auf die gemäß den §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, war zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug mit den erforderlichen Teilen in plausibler Form im Auswerterahmen befindet. Randnummer 5 Die Messung erfolgte nach Auskunft des Verkehrsdienstes West (Bl. 40 d. A.) im Stativ-Betrieb durch den ausweislich Schulungsbescheinigung (Bl. 7 d. A.) geschulten Messverantwortlichen PK …. Randnummer 6 Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Firma Vitronic, Typ PoliScan F1 HP, handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um standardisierte Messverfahren (vergl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 28.05.2019, ss Rs 24/2019, OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019, 2 Ss OWi 67/19 zu Enforcement Trailer, Pfälzisches OLG Zweibrücken, 01.12.2021, 1 OWi 2 Ss Bs 100/21). Randnummer 7 Abgespeichert werden bei dem Messgerät Poliscan Orts- und Zeitinformationen des ersten und letzten Punkts sowie 3 weitere Punkte in der Software-Version 4.4.5 sowie 2 Positionsdaten in der Version 4.4.
  11. Randnummer 8 Bei dem Messgerät Poliscan kann der Geschwindigkeitswert durch Weg-Zeit-Berechnung sowie durch Photogrammetik überprüft werden, und zwar bei beiden Softwareversionen. Randnummer 9 Diese Plausibilisierungsverfahren können – wie die Gerichtspraxis zeigt - durch Sachverständige ohne weiteren Aufwand und ohne Rückgriff auf nicht zur Verfügung stehende Algorithmen durchgeführt werden und bedürfen keiner Erstellung eines Modells, welches wohl auch nur besonders befähigte bzw. ausgebildete Sachverständige erstellen könnten. Randnummer 10 Die Richtigkeit der Messung bzw. des Messergebnisses ist zwar seitens des Betroffenen in Abrede gestellt worden. Randnummer 11 Folgendes wurde eingewandt: Randnummer 12 Das Gerät speichere keine Rohmessdaten, so dass die Messung nicht überprüfbar und damit nicht verwertbar sei. Randnummer 13 Dem Verteidiger seien Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden, u. a. Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung. Randnummer 14 Diese Einwände waren jedoch für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Randnummer 15 Dem Verteidiger wurde durch Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 03.02.2022 (Bl. 22, 24 d. A.) umfangreich Akteneinsicht gewährt. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestand nicht. Randnummer 16 Der Umstand, dass bei diesem Messgerät wie mittlerweile bei fast allen Messgeräten sog. Rohmessdaten nicht gespeichert werden bzw. nicht vorhanden sind, führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Verwertungsverbot betreffend Messung und Messdaten. Randnummer 17 Für die Verwertbarkeit der Messung trotz nicht gespeicherter/vorhandener Rohmessdaten spricht, dass nach Stellungnahmen und Beiträgen der PTB (zusammengefasst in der Fassung vom 04.11.2021, https://doi.org/10.7795/520/20211104) eine Messung an Hand von Rohmessdaten nicht aussagekräftig überprüft bzw. plausibilisiert werden kann. Randnummer 18 Statt auf den Einzelmesswert wird die Überprüfbarkeit auf das Messgerät selbst verlagert, zusammen mit verschiedenen anderen Schutzvorschriften z. B. in Form von Verkehrsfehlergrenzen und Eichfristen. Hält das Messgerät bei der Überprüfung nach § 39 Mess- und Eichgesetz unter Berücksichtigung der Verwendungssituation alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, dann hat das Messgerät auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war. Durch diesen Rückschluss wird die Problematik aufgelöst, dass der gegenständliche Messvorgang nicht wiederholbar ist. Randnummer 19 Nach den einleuchtenden Erläuterungen der PTB ist also nicht davon auszugehen, dass mit der Löschung/Nichtspeicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Überprüfung der Messung verhindert werden soll, wie es einige sog. Sachverständigenbüros suggerieren wollen. Es soll damit lediglich verhindert werden, dass der geeichte Messwert, gesetzliche Grundlage des Messwesens, mit ungeeigneten Mitteln in Frage gestellt wird. Randnummer 20 Aus dem Recht auf ein faires Verfahren, welches insbesondere durch das Verlangen des Betroffenen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ und einer Parität des Wissens geprägt ist, folgt nur, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhandenen Informationen besteht. Randnummer 21 Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens (hier: PoliScan FM1) hängt nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit oder Plausibilisierung der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen. Randnummer 22 Ein Verwertungsverbot resultiert nicht aus einer „gezielten staatlichen Beweisrekonstruierungsvereitelung“ durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB); hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 23 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2022, 3 Ss-OWi 476/22). Randnummer 24 Die Einschätzung des erkennenden Gerichts zur Verwertbarkeit vom Messungen/Messergebnissen stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (19.08.1993, 4 StR 627/92 und 30.10.1997, 4 StR 24/97), mit welcher das Institut des standardisierten Messverfahrens geschaffen wurde. Den Entscheidungen lagen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät L TI 20/20 (Vorgängermodell des Messgeräts Riegel FG 21-P) zu Grunde, bei welchen keinerlei Daten oder Fotos gespeichert oder gefertigt werden. Randnummer 25 Diese Auffassung zur Verwertbarkeit von Messungen und Messergebnissen wird mittlerweile von nahezu allen Oberlandesgerichten in Deutschland vertreten und ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch konform mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18). Randnummer 26 Der Entscheidung des BVerfG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass Messungen und Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen, wenn nach dem Messvorgang geräteintern (Roh-) Messdaten nicht abgespeichert werden. Im Gegenteil ist aus dem Postulat der „Waffengleichheit“ - als Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren - zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem zu folgern, dass ein Betroffener nur die Daten herausverlangen kann, die auch bei der Verfolgungsbehörde vorhanden sind und dieser einen Informationsvorteil verschaffen könnten. Randnummer 27 Die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen sind hierbei in zeitlicher Hinsicht begrenzt: ein Betroffener kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Dies ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts so auszulegen, dass dies gegenüber der Verwaltungsbehörde – erforderlichenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG - vor Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens erfolgen muss, zumal die Gerichte über entsprechende Daten im Regelfall gerade nicht verfügen und eine sog. Waffengleichheit im Verhältnis zum Gericht ausdrücklich nicht in Rede steht, und nicht erst nach Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens oder gar in bzw. kurz vor der Hauptverhandlung, wie es in der Praxis häufig vorkommt. Randnummer 28 Auch ergibt sich aus der Entscheidung unter dem Aspekt, dass eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten ist und angeforderte Daten/Informationen eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen müssen, aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Anspruch eines Betroffenen auf Zugang zu den Daten einer gesamten Messreihe, unabhängig davon, dass nicht definiert ist, was das sein soll (Daten eines Tages, einer Woche, eines Jahres zwischen den Eichterminen?). Denn zum einen ergeben sich aus den Daten der gesamten Messreihe nach der – öffentlich zugänglichen - Stellungnahme der Physikalischen technischen Bundesanstalt (PTB) vom 30.03.2020 keine brauchbaren Erkenntnisse für die gegenständliche Messung. Zum anderen wären datenschutzrechtliche Belange anderer Verkehrsteilnehmer, auf die sich solche Daten beziehen, massiv tangiert. Um Letzteres zu verhindern, bedürfte es eines sehr aufwändigen Procederes, die Daten dieser anderen erfassten Verkehrsteilnehmer unkenntlich zu machen. Randnummer 29 Wenn man trotz dieser einleuchtenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und höchstrichterlichen Leitlinien fordern sollte, dass Ergebnisse von bewährten Geschwindigkeitsmessgeräten, die über eine PTB-Zulassung oder Konformitätsbescheinigung verfügen, geeicht sind und von geschultem Personal bedient oder eingesetzt werden (weltweit wohl höchster Standard), somit die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren erfüllen, aber keine Rohmessdaten speichern, nicht verwertet werden dürfen, werden Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr möglich sein angesichts dessen, dass die meisten Messgeräte keine Rohmessdaten – mehr – speichern. Dies hätte eine signifikante Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr zur Folge, da insbesondere gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen für die Fahrer/innen keine Konsequenzen mehr hätten, es auch keine abschreckende Wirkung mehr gäbe, wenn Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr stattfänden oder nicht verwertbar wären. In Anbetracht des realen Verkehrsaufkommens und der Verkehrsdichte könnte der Staat das Grundrecht der Bürger und damit aller Verkehrsteilnehmer auf maximal mögliche körperliche Unversehrtheit nicht mehr in ausreichendem und leistbarem Ausmaß gewährleisten. Randnummer 30 Wird wie vorliegend von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, bedarf es der Hinzuziehung eines Beschilderungsplanes bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.05.2020 – Az. 1 OWi SsBs 94/19, juris Rn. 19). Die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung ist durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert, so dass es der Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht bedarf (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 – Az. 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 56). Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar, vgl. § 35 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 – Az. 11 C 15/95, NJW 1997, 1021, 1022). Sie sind nach §§ 43 III, 44 VwVfG nur unwirksam, wenn sie nichtig sind, ansonsten ist ein Verwaltungsakt zu befolgen, auch wenn er fehlerhaft ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 – Az. 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 57). Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 I VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist, darüber hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 44 II VwVfG (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.1990 – Az. 5 Ss (OWi) 384/9, NVZ 1994, 204). Randnummer 31 Dem steht die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 – Lv 7/17) nicht entgegen, der sich mit dieser Thematik nicht befasst hat, sondern nur mit dem Vorhandensein von (Roh-)Messdaten zum Zweck vermeintlicher Überprüfbarkeit einer Messung. Randnummer 32 Daran hat auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – nichts geändert. Danach folgt aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren in der Ausprägung des Gedankens der „Waffengleichheit“, dass einem Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf sein Verlangen hin durch die Verwaltungsbehörde Informationen/Daten zu einem Messverfahren zugänglich zu machen sind, über die sie selbst verfügt, auch wenn sich diese Daten nicht in der Verfahrensakte befinden. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Randnummer 33 Da der Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten einer sachgerechten Eingrenzung bedarf, setzt der Zugangsanspruch in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Dabei ist entscheidend, ob der Betroffene eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (BGH, Beschl. v. 30.03.2022 - 4 StR 181/21). Randnummer 34 Es ist nicht ersichtlich und seitens des Betroffenen nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung eine Relevanz für die Messung, das Messergebnis oder die Verwertbarkeit des Messergebnisses haben soll. Die Verwaltungsbehörde verfügt darüber nicht, kann also nicht herausgeben, was sie nicht hat. Randnummer 35 Ein Anspruch auf Herausgabe des sog. Token bestand/besteht nicht. Randnummer 36 Bei dem Messsystem PoliScan der Firma Vitronic, Typ FM1, wird die von dem Messgerät erzeugte Messdatei verschlüsselt und signiert in einer Tuff-Datei gespeichert. Randnummer 37 Zum Anschauen dieser Tuff-Datei ist eine Software (Tuff-Viewer der Firma Vitronic) nötig und eine weitere Software zum Entschlüsseln. Randnummer 38 Diese Software zum Entschlüsseln und zur Darstellung haben die Verkehrspolizei, ebenso die meisten Sachverständigen. Nach aktueller Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, das Programm kann beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden (AG Gosslar, Beschl. v. 16.02.2021 – Az. 26 OWi 39/21 mit Verweis auf OLG Celle, Beschl. v. 21.03.2016 – Az. 2 Ss (OWi) 77/16, juris Rn. 11 ff.; AG Buxtehude, Beschl. v. 23.11.2017 – Az. 21 OWi 382/17). Dies gilt im Übrigen für alle anderen Messverfahren gleichermaßen, ist also insofern nichts Neues. Randnummer 39 Wenn man die Tuff-Datei entschlüsselt, erhält man eine xml-Datei und eine Bilddatei, wobei man das Format der Bilddatei selbst auswählen kann. In der xml-Datei werden die Messdaten angezeigt. Die xml-Datei kann mithilfe einer weiteren Software gelesen werden. Die Sachverständigen besitzen auch diese Software. Randnummer 40 Die Verkehrspolizei hat früher die Einzeltoken an die Verteidigung herausgegeben, erhält aber aktuell von der Firma Vitronic nur einen Sammeltoken, der die Decodierung von Geschwindigkeitsmessungen bei ca. 60 verschiedenen PoliScan-FM1-Messanlagen in ganz Deutschland ermöglicht. Dieser wird aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht herausgegeben. Randnummer 41 Wird die Tuff-Datei mit der nötigen Software und dem dazugehörigen Token (auch public key, key oder Schlüssel genannt) geöffnet, ist ein grüner Haken sichtbar, mittels Token wird demnach die Integrität der Datei visualisiert. Diese Visualisierung kann als pdf-Datei abgespeichert und an die Verteidigung herausgegeben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Einzeltoken bei der Hessischen Eichdirektion gegen eine Gebühr in Höhe von 117,30 Euro anzufordern. Randnummer 42 Der Token ist mithin kein Medium zum Öffnen/Entschlüsseln einer Datei; er dient ausschließlich dazu, die Integrität der Messdaten zu visualisieren in Form des o.a. Häkchens. Randnummer 43 Wird die Tuff-Datei mit der Software ohne den dazugehörigen Token geöffnet, erscheint ein roter Kreis mit durchgezogenem Strich, die Integrität wird nicht visualisiert. Darüber hinaus liefert der Token keine zusätzlichen Daten, die der Zentralen Bußgeldbehörde oder dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden könnte. Randnummer 44 Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens des Betroffenen nicht vorgebracht. Randnummer 45 Der Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der PTB und Vernehmung des Leiters der Arbeitsgruppe Dr. Märtens konnte daher wie geschehen als zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG abgelehnt werden. Randnummer 46 Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler – gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Behörde unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14). Randnummer 47 Im Bereich der Messstelle galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Nässe, angeordnet durch deutlich aufgestellte und wahrnehmbare Verkehrszeichen, ca. 600 m von der Messstelle entfernt. Dies war dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokoll zu entnehmen. Randnummer 48 Ausweislich der Messfotos (Bl. 1, 2 d. A.) – Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO – war die komplette Fahrbahn zum Zeitpunkt der Messung deutlich erkennbar von einem durchgehenden Wasserfilm überzogen, bestätigt durch den polizeilichen Vermerk als Zusatz zum Messprotokoll (Bl. 4 d. A.), so dass vorliegend von Nässe der Fahrbahn auszugehen war. Randnummer 49 Die Messung ergab, dass der Betroffene die Messstelle um 13:59 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach vorgeschriebenem Toleranzabzug von 3 %) passierte. Dies war den vorgelegten Dateneinblendungen in den Lichtbildern, auf die gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs.1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, zu entnehmen. Mithin überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h. Hierbei ging das Gericht von fahrlässiger Begehensweise aus. Randnummer 50 Dem Betroffenen war eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 1, 49 Abs.3 Nr. 4 StVO, 24 StVG vorzuwerfen. Randnummer 51 Der Verstoß war mit einer Geldbuße i. H. v. 100,- € zu ahnden. Randnummer 52 Es gab keine Anhaltspunkte, um von der Regelsanktion nach BußgeldkatalogVO abzuweichen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.