Weitergabe personenbezogener Daten einer Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch Stellen der Justiz aus von ihr geführten familienrechtlichen Streitverfahren an den Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) -Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren Leitsatz
(2005)nach wie vor eine Pflicht auch für Bedienstete normiert, „sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes <zu> bekennen“. Danach schulden auch die im öffentlichen Dienst des Beklagten Beschäftigten – wie die Beamten – dem Dienstherrn grundsätzlich Loyalität, dürfen den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung nicht angreifen und können bei grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden. 3 vgl. zu den Loyalitätspflichten von Angestellten (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, DVBl 1975, 817 und bei Juris, dort Leitsatz Nr. 7 vgl. zu den Loyalitätspflichten von Angestellten (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, DVBl 1975, 817 und bei Juris, dort Leitsatz Nr. 7 Es erschiene auch schwer nachvollziehbar, wenn gerade bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn sie keine Beamten sind, eine solche Verhaltensweise von Seiten des Staates ohne Konsequenzen zu tolerieren wäre. Auch wenn das Maß der einem/einer Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung sich nach der Stellung und dem Aufgabenkreis bestimmt, der dem/der Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist, 4 vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 6.9.2012 – 2 AZR 372/11 –, NZA-RR 2013, 441 vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 6.9.2012 – 2 AZR 372/11 –, NZA-RR 2013, 441 müssen auch Beschäftigte, die nur einer "einfachen" politischen Treuepflicht unterliegen, zumindest ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie auch im außerdienstlichen Verhalten den Staat oder dessen Organe nicht verächtlich machen dürfen. 5 vgl. hierzu zuletzt etwa LAG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2022 – 10 Sa 66/21 –, NZA-RR 2022, 262, zur Gleichsetzung des
- Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18.11.2020 (Corona) mit dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") vom 24.3.1933 durch einen Polizeibeamten vgl. hierzu zuletzt etwa LAG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2022 – 10 Sa 66/21 –, NZA-RR 2022, 262, zur Gleichsetzung des
- Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18.11.2020 (Corona) mit dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") vom 24.3.1933 durch einen Polizeibeamten Daher kann der Klägerin nicht mit ihrem Einwand gegen die erstinstanzliche Entscheidung gefolgt werden, dass sich die – auch außerdienstliche – Loyalitätspflicht nur auf im Beamtenstatus stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst des Beklagten beziehe, da die Parteien des Tarifvertrags für nicht hoheitlich tätige „Arbeitnehmer“ im öffentlichen Dienst nach dem „Außerkrafttreten“ des BAT im Jahre 2005 „keine weitergehenden Verhaltenspflichten“ mehr hätten begründen wollen. Randnummer 16 Deswegen muss hier aus Anlass der Begründung für den Zulassungsantrag auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob das Verhalten der Klägerin zusätzlich gegen die allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihres öffentlichen Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB verstieß, was sei verneint, weil eine Verletzung dieser Pflicht durch außerdienstliches Verhalten eine Beeinträchtigung nach ihrer Ansicht nicht festzustellende negative Auswirkungen auf den „Betrieb“ oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis voraussetze und in ihrem Fall nicht anzunehmen sei. Randnummer 17 Die Frage, ob – wofür es allerdings durchgreifende Anhaltspunkte nicht gibt – die zahlreichen Dienstaufsichtsbeschwerden der Klägerin vor allem gegen die mit ihrem Fall befassten Familienrichterinnen und Familienrichter in einzelnen Fällen eine sachliche Grundlage haben oder – mit ihren Worten – berechtigt gewesen sein könnten, mag hier dahinstehen. Beurteilen lässt sich das abschließend hier ohnehin nicht. Dass die angegangenen Behördenleiter, insbesondere der damalige Direktor des Amtsgerichts S... und der Präsident des Landgerichts Saarbrücken, aus Anlass solcher Beschwerden der Klägerin zur Bearbeitung dieses Begehrens nicht nur berechtigt, sondern letztlich im Rahmen ihrer Dienstaufsicht verpflichtet sind, den Vorwürfen durch Studium der betreffenden Verfahrensakten nachzugehen, versteht sich eigentlich von selbst. Was das – so der Vorwurf der Klägerin – mit einem „Herumschnüffeln“ oder „unzulässiger Überprüfung“ oder gar mit „unfassbarer Stasimanier“ zu tun haben sollte, erschließt sich nicht. Der von ihr erneut zitierte Inhalt der Schreiben vom 5.6.2019 und vom 19.6.2019 ist seit Klageerhebung aktenkundig bekannt. Randnummer 18 Ob das Verhalten der Klägerin im Ergebnis eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt oder nicht, ist ebenfalls keine hier zu entscheidende Frage. Auf die von der Antragstellerin in dem Zusammenhang, ohne Bezug zum Fall, geschilderten Beispiele „außerdienstlich begangener Straftaten“ zu § 241 Abs. 2 BGB kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, wie die personenbezogenen Äußerungen der Klägerin in dieser Hinsicht zu bewerten sind, das heißt, ob – wie sie meint – die Vergleiche mit dem Nationalsozialismus und dem Agieren der Staatssicherheitsbehörden in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter dem Aspekt einer pointierten Meinungsäußerung oder als „Quintessenz“ einer zu einem völlig anderen Sachverhalt ergangenen Entscheidung des OLG München 6 6 vgl. OLG München, Beschluss vom 27.9.2016 – 19 W 1618/16 –, NJ 2017, 33, dort zur Nichtbeachtung einer gesetzten Äußerungsfrist vgl. OLG München, Beschluss vom 27.9.2016 – 19 W 1618/16 –, NJ 2017, 33, dort zur Nichtbeachtung einer gesetzten Äußerungsfrist mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG noch hinnehmbar sind. In dem dort entschiedenen Fall ging es um eine aus Sicht des Oberlandesgerichts berechtigte Ablehnung eines Richters wegen unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem veröffentlichten Text lässt sich nicht entnehmen, dass der dortige Kläger, anders als die Klägerin, zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs Vergleiche mit „Methoden des Nationalsozialismus“ bemüht hätte. Randnummer 19 Demgegenüber sind die Äußerungen der Klägerin, was die Berufung auf die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) anbelangt, in mehreren Fällen mindestens als äußerst grenzwertig anzusehen. So heißt es etwa in einer als Dienstaufsichtsbehörde gegen die Staatsanwältin S ... betitelten Nachricht an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 6.11.2017 – durch Fettdruck eigens hervorgehoben –, dass ein von ihr als „menschenverachtend, widerlich und willkürlich“ empfundenes Verhalten einer Schulbehörde „in Zeiten des deutschen Nationalsozialismus … legitim und an der Tagesordnung gewesen sei“, was der „völlig überforderten“ Staatsanwältin „irgendwie entgangen sein sollte“. Randnummer 20 Da die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags hinsichtlich der Übermittlung von Daten an ihre Beschäftigungsstelle lediglich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung 7 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2021 – 2 A 198/21 –, bei Juris, wonach das Darlegungsgebot im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch mit der sie tragenden Begründung auseinandersetzt und es außerdem nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Aspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2021 – 2 A 198/21 –, bei Juris, wonach das Darlegungsgebot im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch mit der sie tragenden Begründung auseinandersetzt und es außerdem nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Aspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte erneut eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1, 2 GG) reklamiert, sich aber nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Grundlagen für die Berechtigung der Weitergabe von Daten auseinandersetzt, muss darauf hier nicht eingegangen werden. Nach dem für das Berufungszulassungsverfahren im § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten Darlegungserfordernis bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. 8 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, und vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, beide ebenfalls bei Juris, wonach eine bloße Wiederholung früheren Vorbringens grundsätzlich nicht ausreicht, vielmehr eine eigenständige Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes in der Antragsbegründung notwendig ist vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, und vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, beide ebenfalls bei Juris, wonach eine bloße Wiederholung früheren Vorbringens grundsätzlich nicht ausreicht, vielmehr eine eigenständige Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes in der Antragsbegründung notwendig ist Eine solche ist der Begründung für den Zulassungsantrag der Klägerin bezogen auf die vom Verwaltungsgericht angeführten, die Datenweitergabe an die S... hier rechtfertigenden Normen des Datenschutzrechts nicht zu entnehmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die ausführliche Befassung des Verwaltungsgerichts mit den von ihm mit Blick auf Art. 88 Abs. 1 DSGVO (Öffnungsklausel) herangezogenen Vorschriften der §§ 4 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 SaarlDSG, die hier nicht wiederholt werden muss, überzeugend darlegt, weshalb eine datenbasierte Information der Beschäftigungsstelle der Klägerin hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag. Randnummer 21 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Ablehnung der die vorliegende gerichtliche Auseinandersetzung begründenden, der Staatsanwaltschaft unter dem 5.6.2019 in Abschrift übermittelten Betreuungsanregung an das Amtsgericht L... vom 21.5.2019 im August 2019 deswegen nicht entsprochen wurde, weil aufgrund der „vehementen Ablehnung“ einer Zusammenarbeit mit einem Betreuer oder mit der Betreuungsbehörde durch die Klägerin trotz entsprechender Bemühungen und Gesprächsangebote eine sinnvolle Durchführung einer Betreuung „selbst bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen“ nicht als möglich beurteilt wurde. 9 vgl. dazu den Beschluss des AG L... vom 30.8.2019 – 9 XVII (O) 152/19 – vgl. dazu den Beschluss des AG L... vom 30.8.2019 – 9 XVII (O) 152/19 – In einer wohl als Reaktion zu sehenden „Betreuungsanregung“ und Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin gegen den Präsidenten und den damaligen Präsidialrichter beim Landgericht vom 11.6.2019 im Zusammenhang mit der Behandlung einer „neuen Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen einen Richter beim Amtsgericht S... hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, sie habe sich nach als „verschärften Unsinn“ einzustufenden Schreiben vom 21.5.2019 „unfassbar gefragt“, ob „diese krankhaft agierenden Beamten in Zeiten des Nationalsozialismus womöglich anstatt der Betreuungsanregung eine Sonderbehandlung in Form einer Vergasungsanregung beim zuständigen Nazigericht angefragt hätten“. Die beiden beim Landgericht tätigen Richter müssten wohl sehr viel Respekt vor ihren „angstfreien Eingaben“ haben, um zu „derart perfiden und grundgesetzbeugenden Übervorteilungsmethoden greifen“ zu müssen. Die „abnorm agierenden Beamten“ würden gänzlich das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und darüber hinaus verkennen, „dass wir uns nicht in der Türkei befinden“, wo die Bevölkerung „im Diktaturstil mundtot gemacht“ werden könne, und dass die „Zeiten des Nationalsozialismus vorbei“ seien. Das spricht eigentlich für sich. Weiter vertieft werden muss das aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob in dem Zusammenhang noch von „allein privatrechtlichen Familienangelegenheiten“ gesprochen werden kann. Randnummer 22 Aus den vorgenannten Gründen musste der Zulassungsantrag erfolglos bleiben. IV. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG. Randnummer 25 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) 2) vgl. zum Maßstab allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate 3 ) vgl. zu den Loyalitätspflichten von Angestellten (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 –, DVBl 1975, 817 und bei Juris, dort Leitsatz Nr. 7 4 ) vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 6.9.2012 – 2 AZR 372/11 –, NZA-RR 2013, 441 5 ) vgl. hierzu zuletzt etwa LAG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2022 – 10 Sa 66/21 –, NZA-RR 2022, 262, zur Gleichsetzung des
- Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18.11.2020 (Corona) mit dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") vom 24.3.1933 durch einen Polizeibeamten 6 ) vgl. OLG München, Beschluss vom 27.9.2016 – 19 W 1618/16 –, NJ 2017, 33, dort zur Nichtbeachtung einer gesetzten Äußerungsfrist 7 ) vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2021 – 2 A 198/21 –, bei Juris, wonach das Darlegungsgebot im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch mit der sie tragenden Begründung auseinandersetzt und es außerdem nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Aspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte 8 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, und vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, beide ebenfalls bei Juris, wonach eine bloße Wiederholung früheren Vorbringens grundsätzlich nicht ausreicht, vielmehr eine eigenständige Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes in der Antragsbegründung notwendig ist 9 ) vgl. dazu den Beschluss des AG L... vom 30.8.2019 – 9 XVII (O) 152/19 –