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LG Saarbrücken 1. Zivilkammer 1 O 15/21 Urteil Wirksamkeit der Veräußerung eines sicherungsübereigneten Pkws durch einen Autohändler im Rahmen des ord

Wirksamkeit der Veräußerung eines sicherungsübereigneten Pkws durch einen Autohändler im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Leitsatz Ist zugunsten eines Sicherungseigentümers ein verlängerte

, da der Beklagte Eigentümer des Kraftfahrzeugs gemäß § 929 S. 1

geworden ist. Randnummer 23

  1. Eine Einigung hinsichtlich der Übereignung des Fahrzeugs zwischen Herrn ... und dem Beklagten sowie eine Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten liegen vor. Randnummer 24
  2. Auch war Herr ... verfügungsbefugt zur Übereignung des Kraftfahrzeugs an den Beklagten, sodass ein Erwerb vom Berechtigten gemäß § 929 S. 1

vorliegt. Auf die Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten vor dem Hintergrund der im Besitz der Klägerin befindlichen Zulassungsbescheinigung Teil II kommt es daher nicht an. Randnummer 25 a) Zwar erachtet es das Gericht nach Vorlage des Auszahlungsbuchungsnachweises (Bl. 71 d. A.) als erwiesen, dass Herr ... den Einkauf des Fahrzeugs von dem Dritten durch ein Einzeldarlehen der Klägerin finanzierte und in diesem Rahmen das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages gemäß §§ 929 S. 1, 930

an die Klägerin zur Sicherheit übereignete, wobei die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt wurde. Randnummer 26 b) Jedoch hat die Klägerin Herrn ... zur Verfügung über das Fahrzeug im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gemäß §§ 185, 183

mittels einer Einwilligung ermächtigt. Die Voraussetzungen einer Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb liegen vor. Randnummer 27 aa) Bei der Definition des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs können aufgrund der vergleichbaren Sach- und Interessenlage Wertungen zu dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auch in dem vorliegenden Fall einer verlängerten Sicherungsübereignung herangezogen werden. Wann die Veräußerung noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, ist nach objektiven, dem Rechtsverkehr auf Erwerberseite erkennbaren Kriterien zu bestimmen, wobei insbesondere auch das Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers zu berücksichtigen ist (BeckOGK/Klinck, 01.07.2021,

§ 929Rn. 206; Beck

OK

/Kindl, 58. Ed. 01.05.2021, § 929 Rn. 45;BeckOGK/Quantz, 01.05.2021, § 307 Eigentumsvorbehaltsklausel Rn. 22;Staudinger/Beckmann, 2013,

§ 449, Rn.

131). Gleichsam hat der BGH in Bezug auf die vergleichbare Konstellation eines verlängerten Eigentumsvorbehalts festgestellt, dass es darauf ankommt, ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehaltsverkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.12.2019 – IX ZR 27/19, NZG 2020, 464; BGH, Urteil vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940;BGH, Urteil vom 16.03.1977 – VIII ZR 215/75, NJW 1977, 901). Daher sind beispielsweise nicht von der derart beschränkten Einwilligung gedeckt die Veräußerung unter dem Einstandspreis, an einen mit dem Käufer personell und finanziell verflochtenen Zweitabnehmer in erkennbar prekärer wirtschaftlicher Lage oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers (BeckOGK/Klinck, 01.07.2021,

§ 929Rn.

206). Keine Rolle hingegen können spielen, die wirtschaftliche Lage als solche und die Kreditwürdigkeit des Vorbehaltskäufers oder ein sonstiges nicht ordnungsmäßiges kaufmännisches Verhalten bei der Führung des Unternehmens, etwa, wenn sich der Vorbehaltskäufer bereits durch betrügerische Machenschaften gegenüber Dritten in einer erheblichen finanziellen Krise befunden hat (BeckOGK/Regenfus, 01.07.2021,

§ 185Rn.

59). Randnummer 28

  1. bb)Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs anzunehmen. Randnummer 29 Dabei geht das Gericht davon aus, dass Herr ... das Fahrzeug von einem Dritten zu einem Preis von 16.500,00 € erworben hat, an den Beklagten zu einem Preis von 17.500,00 € weiterveräußerte und dieser den Kaufpreis tatsächlich in bar an Herrn ... gezahlt hat, was die Voraussetzungen für eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ohne weiteres erfüllt. Randnummer 30 Hinsichtlich der von der Klägerin bestrittenen Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten an Herrn ... stützt das Gericht seine Überzeugung (§ 286 ZPO) auf die zur Akte gereichte Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (Bl. 8 d. A.) sowie auf die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, wobei es dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt ist, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17, BeckRS 2017, 135828). Randnummer 31 In der von Herrn ... und dem Beklagten unterzeichneten Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist festgehalten: „Der Verkäufer bestätigt den Kaufpreis in Höhe von 17.500,00 €“. Auch wenn sich diese Formulierung nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig auf den Erhalt des Kaufpreises bezieht, kann sie nur dann einen Sinn ergeben, wenn ebendieser Erhalt bestätigt werden sollte, da der Kaufpreis bereits an zuvor an einer hervorgehobenen Stelle ausgewiesen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2021 (Bl. 104 d. A.) angegeben, dass er sein vorheriges Fahrzeug zuvor verkauft hatte und aus dem Erlös den Kaufpreis des nun streitgegenständlichen Fahrzeugs gezahlt hatte. Diese Angaben des Beklagten sind nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung als glaubhaft zu werten. Der Beklagte wirkte gerade bei der Schilderung, dass er den Kaufpreis bereits gezahlt hatte, sichtlich schockiert, dass er dennoch von der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen fernliegend, dass Herr ... dem Beklagten das Fahrzeug übergeben haben soll, ohne zuvor den Kaufpreis erhalten zu haben. Randnummer 32
  2. cc)Der Ordnungsgemäßheit der Veräußerung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg die Regelung unter Ziffer VI. 6. ihrer AVB entgegenhalten. Zwar kann im Einzelfall, soweit ein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist, damit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann, Voraussetzung für eine wirksame Ermächtigung sein, dass dieses Verfahren auch eingehalten wird (BeckOGK/Regenfus, 01.07.2021,

§ 185Rn.

59;BGH, Urteil vom 30.03.1988 – VIII ZR 340/86, NJW 1988, 1774). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles kommt eine solche Einschränkung der Veräußerungsermächtigung jedoch nicht in Betracht. Der in einem obiter dictum geäußerten Rechtsauffassung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2013 – 1 U 818/12, Bl. 84, 95 d. A.) kann somit nicht gefolgt werden. Randnummer 33

(1)Dem steht zunächst bereits die Formulierung der in Frage stehenden Klausel entgegen. Diese ist – zumindest da sie erhebliche Auswirkungen auf nicht an dem Rahmenvertrag beteiligte Dritte hat – nicht als eindeutige Einschränkung der Ermächtigung anzusehen. Nach dieser Klausel gehört zu der Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, dass der Händler „ dafür Sorge trägt , dass der Erlös aus dem Verkauf eines von der ... finanzierten Kraftfahrzeuges zur Ablösung des zugehörigen Einzeldarlehens entsprechend Ziffer X dieser AVB verwendet wird“ (Hervorhebung nur hier). Randnummer 34 Was unter „dafür Sorge trägt“ zu verstehen ist, ist unklar. Zum einen kommt eine subjektive Auslegung dahingehend in Betracht, dass der Händler zu einem ebenfalls näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Willen haben muss, aus dem Kaufpreis das dazugehörige Einzeldarlehen abzulösen, wofür auch die weitere Formulierung „verwendet wird“ spricht. Dass dies kein objektives, auch einem Drittabnehmer erkennbares Kriterium darstellt bedarf keiner Erörterung. Sollte hingegen (objektiv) die erfolgreiche Ablösung des Einzeldarlehens Voraussetzung für die Verfügungsbefugnis des Händlers sein, stellt sich die Frage, warum von der Klägerin die Formulierung „dafür Sorge trägt“ gewählt worden ist. Hieraus folgt, dass die Bestimmung der Ziffer VI. 6. schon ihrem Wortlaut nach die aufgrund des Drittbezugs erforderliche Eindeutigkeit vermissen lässt. Randnummer 35
(2)Eine objektive Auslegung der Klausel, d.h. dass die tatsächliche Ablösung des Einzeldarlehens Voraussetzung der Verfügungsbefugnis des Verkäufers ist, würde zudem ganz erhebliche Abwicklungsschwierigkeiten im Rahmen des Kaufvertrages verursachen. Randnummer 36 Nach § 433 Abs. 1 Satz 1

hat der Verkäufer dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, während gemäß § 433 Abs. 2

der Käufer verpflichtet ist, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dabei ist die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übertragung des mangelfreien Kaufgegenstandes zu erfüllen (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, NJW 2017, 1100; Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 433 Rn. 38). Somit finden die §§ 320 ff.

Anwendung. Randnummer 37 Dieses synallagmatische Verhältnis würde erheblich gestört, wenn die Verfügungsbefugnis des Verkäufers davon abhängig wäre, dass aus dem Kaufpreis das von der Klägerin gewährte Einzeldarlehen abgelöst wird. Die Ablösung des Einzeldarlehens aus dem Kaufpreis kann naturgemäß erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen, wobei zwischen Zahlung und Ablösung des Einzeldarlehens nach den AVB Teil A. Ziffer VI. 8., IX. 11. bis zu 5 Bankarbeitstage liegen können. Da – nach dem Verständnis der Klägerin – während dieser Zeitspanne eine Verfügungsbefugnis des Verkäufers nicht gegeben ist, kann dieser seine Verpflichtung zur Übereignung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von vorneherein nicht erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass der Käufer, wenn er von dem Vertragsverhältnis des Verkäufers mit der Klägerin Kenntnis hätte, berechtigt wäre, die Kaufpreiszahlung gemäß § 320 Abs. 1

zu verweigern, sodass dem Kaufvertrag ein dauerhaftes Abwicklungshindernis entgegenstünde. Randnummer 38 Dass im Regelfall diese Schwierigkeiten nicht auftreten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dies beruht lediglich darauf, dass dem Käufer die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Händler nicht bekannt sind und der Händler das dazugehörige Einzeldarlehen aus dem Kaufpreis ablöst, sodass der Erwerber des Fahrzeugs keine Kenntnis von der zwischenzeitlich fehlenden Verfügungsbefugnis des Händlers erlangt. Diese Unkenntnis des Erwerbers kann der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. Randnummer 39

(3)Letztlich versucht die Klägerin durch Aufnahme der Bedingung das Risiko der Zweckentfremdung des Kaufpreises und der Nichtablösung des Einzeldarlehens auf einen nicht an dem Vertragsverhältnis beteiligten Dritten zu verlagern. Dies steht im Widerspruch zu der ebenfalls in den AVB Teil A. Ziffer VI enthaltenen Abtretung der Kaufpreisforderung an sie und der zugunsten des Händlers erteilten Einziehungsermächtigung. Zahlt der Erwerber an den Händler, der zur Einziehung der Forderung ermächtigt ist, so erlischt die an die Klägerin abgetretene Forderung aus dem Weiterverkauf durch Erfüllung in dem Moment, in dem der Händler den Kaufpreis von dem Erwerber erhält. Die Zahlung an den zum Einzug Ermächtigten ist eine Leistung an den Gläubiger. Auf das Erlöschen des Schuldverhältnisses ist es ohne Einfluss, ob der Ermächtigte sich im Innenverhältnis zum Gläubiger vertragstreu verhält und die vereinnahmten Beträge an diesen weiterleitet. Dieses mit der Einzugsermächtigung verbundene Risiko trägt der Gläubiger (BGH, Urteil vom 07.06.1978 – VIII ZR 80/77, NJW 1978, 1972), weshalb die Bedingung der Ablösung des Einzeldarlehens zulasten des Erwerbers keine Wirkung entfalten kann. II. Randnummer 40 Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.