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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 L 544/22 Beschluss Nachbarschutz gegen Wohnbauvorhaben § 212a Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Ab

Nachbarschutz gegen Wohnbauvorhaben Orientierungssatz 1. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antrag

Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, Bay

BO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn.

Art. 77. Vgl. Bauer in Simon, Bay

BO, Rn.

Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, Bay

BO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn.

Art. 77. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster 17 Vgl.

OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. wird bei Erlass einer Teilbaugenehmigung regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt. 18 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. Insoweit entfaltet sie auch Bindungswirkung für die Baugenehmigung. Randnummer 25 Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Teilbaugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Randnummer 26 Zunächst kann der Antragsteller weder aus der genehmigten Ausführung der Baugrube sowie der Rodungsarbeiten noch bezüglich des geplanten Gesamtvorhabens ein Abwehrrecht aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herleiten. 19 Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2021 – 5 L 1081721 -, juris, Rn. 31 ff.; nachgehend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21 -, juris, Rn. 12 ff. Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2021 – 5 L 1081721 -, juris, Rn. 31 ff.; nachgehend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21 -, juris, Rn. 12 ff. Randnummer 27 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung den Antragsteller nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in seinen Rechten verletzt. Insoweit ist auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage von A-Stadt liegt, für die kein Bebauungsplan besteht. Damit kann auch dahinstehen, ob gegenüber der Beigeladenen ein positiver und ggf. bestandskräftiger Bauvorbescheid existiert, wodurch die Einwendungen des Antragstellers ohnehin ausgeschlossen wären. 20 Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30.08.2018 - 2 L 630/18 -, juris, Rn.

  1. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30.08.2018 - 2 L 630/18 -, juris, Rn.
  2. Randnummer 28 Daran gemessen ist die angegriffene Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes unbedenklich. Randnummer 29 Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Das ist hier – bei summarischer Prüfung – zu bejahen, da der Neubau von Mehrfamilienwohnhäuser in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt ist, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ steht. Randnummer 30 Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 21 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Randnummer 31 Es ist indes nicht feststellbar, dass der Antragsteller ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könnte. Randnummer 32 Dabei muss letztlich nicht entschieden werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist oder ob es sich etwa um ein Gebiet eigener Prägung handelt, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.
  3. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.
  4. Randnummer 33 Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67,
  5. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67,
  6. Randnummer 34 Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O. Randnummer 35 Vorliegend sind unter Anwendung dieser Grundsätze und der sonstigen Gegebenheiten unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers fernliegend. Randnummer 36 Zunächst ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten sowie vorliegend für Rodungsarbeiten regelmäßig (lediglich) nur darüber mitentschieden wird, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt. 25 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N. Randnummer 37 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung u.a. dann in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt, 26 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. Diesbezüglich hat der Antragsteller bereits keine substantiierten Angaben gemacht. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen darauf, dass das geplante Vorhaben „wegen seiner spezifischen Voraussetzung“ auf die vorhandene Bebauung keine Rücksicht nehme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird. 28 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. Eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung für den Erdaushub und die Rodung des Grundstücks kann bereits nicht angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht sicher feststeht, wie das Gesamtvorhaben tatsächlich ausgeführt wird, insbesondere in Bezug auf die geplanten Geschosse und damit die Gebäudehöhe. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Bauantrag zu dem (Mehrfamilien-)Haus 4, das auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers errichtet werden soll, zwischenzeitlich zurückgezogen wurde und die Einreichung einer neuen Planung beabsichtigt sei. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall aber auch bei einer Realisierung des Vorhabens in seiner bislang geplanten Form (siehe Bauvorlagen mit bei der Antragsgegnerin eingegangenem Bauantrag vom 03.11.2021) ein Verstoß eher fernliegend. Nach den Bauvorlagen hielt das geplante „Haus 4“ einen Abstand zur Nachbargrenze des Antragstellers von 5,24 m im vorderen Grundstücksbereich (bis 9,73 m im hinteren Grundstücksteil) ein. Damit wären auch die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften eingehalten. Randnummer 38 Mithin kann das Gericht bei der im Eilverfahren allein statthaften summarischen Prüfung auch nicht feststellen, dass durch das Gesamtvorhaben der Beigeladenen - soweit hierzu in der Teilbaugenehmigung überhaupt eine Aussage getroffen wird - eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme begründet wird. Randnummer 39 Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. 29 Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Randnummer 40 Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg gegen die Teilbaugenehmigung einwenden, dass durch das Gesamtvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen, die allein durch ein Bebauungsplanverfahren beseitigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris, entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt. 31 Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  7. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht,
  8. Aufl. 2005, Abschn. II, Rn.
  9. Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  10. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht,
  11. Aufl. 2005, Abschn. II, Rn.
  12. Demzufolge kann der Antragsteller auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, ob und inwieweit das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, da der Antragsteller als Baunachbar aus dem Gesichtspunkt der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine nachbarschützenden Rechte für sich geltend machen kann. Randnummer 41 Da somit davon auszugehen ist, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für Arbeiten der Baugrube und zur Rodung des Geländes nicht gegen auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, hat es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. Randnummer 42
  13. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle. Das Gericht kann eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Randnummer 43
  14. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn mangels Antragsstellung hat sie nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen noch hat sie das Verfahren sonst wesentlich gefördert. 32 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  15. Aufl. 2021, § 162, Rn.
  16. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  17. Aufl. 2021, § 162, Rn.
  18. Randnummer 44
  19. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500,- €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Fußnoten 1 ) Vgl. BVerwGE 41, 227; BVerwG; BauR 1977,
  20. 2 ) Vgl. Bitz, u.a., Baurecht Saarland,
  21. Aufl., Rn.
  22. 3) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 -. 4 ) Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -. 5 ) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 4 BN 37.05 - mit weiteren Fundstellen. 6 ) Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.03.2020 - 5 L 148/20 -. 7 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/
  23. 8 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – 4 C 1/
  24. 9) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. 10) Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rn. 12 m.w.N. 11) Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris. 12) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. 13) Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. 14) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. 15) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung. 16) Vgl. Bauer in Simon, BayBO, Rn.

Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, Bay

BO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn.

Art. 77. 17) Vgl.

OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. 18) Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. 19) Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2021 – 5 L 1081721 -, juris, Rn. 31 ff.; nachgehend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21 -, juris, Rn. 12 ff. 20) Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30.08.2018 - 2 L 630/18 -, juris, Rn.

  1. 21) Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. 22) Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.
  2. 23) Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67,
  3. 24) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O. 25) Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N. 26) Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. 27) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. 28) Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. 29) Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. 30) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. 31) Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht,
  5. Aufl. 2005, Abschn. II, Rn.
  6. 32) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  7. Aufl. 2021, § 162, Rn. 23.

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