GO aufgeworfenen Problematik: BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 16 - 17 vgl.
GO aufgeworfenen Problematik: BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 16 - 17 Randnummer 11 Hieran ändert auch der Umstand, dass die Klägerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich auf die aus ihrer Sicht gebotene Beiziehung der Verwaltungsvorgänge hingewiesen hat, nichts. Dem Absehen von der Beantragung der Durchführung der mündlichen Verhandlung wohnt inne, dass die Klägerin ihre prozessualen Möglichkeiten, auf die gewünschte Beiziehung der Verwaltungs-vorgänge hinzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Aus der nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und auf mündliche Verhandlung ergibt sich nichts Abweichendes. Denn zum einen hat der Antrag auf mündliche Verhandlung schon kraft Gesetzes (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO) Vorrang vor dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zum anderen kann diese Wahlmöglichkeit keine weitergehende Rechtsposition eröffnen, als sie ein Rechtsbehelfsführer im Verfahren auf Zulassung der Berufung sonst besitzt. 5 vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2000 – A 6 S 48/00 –, juris Rn. 5, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.1998 – 10 A 12563/97 –, juris Rn. 1 (m.w.N.) sowie zum Verhältnis zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 17 vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2000 – A 6 S 48/00 –, juris Rn. 5, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.1998 – 10 A 12563/97 –, juris Rn. 1 (m.w.N.) sowie zum Verhältnis zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 17 Randnummer 12 Überdies hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen. 6 zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 9 m.w.N. zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 9 m.w.N. Insoweit genügt nicht bereits der Verweis auf entsprechende Beweisangebote und schriftsätzlichen Vortrag. 7 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 22 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 22 Ist die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts, die gerügt wird, durch seine Sicht der materiellen Rechtslage geprägt, ist diese Rechtsauffassung des Gerichts der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, zugrunde zu legen. 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 8 Danach ist die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu bewerten, selbst wenn diese Sicht fehlerhaft sein sollte. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1996 – 11 B 150/95 –, juris sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rn. 9 m.w.N. vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1996 – 11 B 150/95 –, juris sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rn. 9 m.w.N. Randnummer 13 Nach diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht weder den Vorgang zur Entstehung der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018 beiziehen noch weitergehende Feststellungen zur ordnungsgemäßen Verkündung dieser Verordnung zu treffen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für die am 25.1.2018 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution – hier fallbezogen für § 2 ProstVerbV, der ein Verbot der Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohner enthält – sei und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenkenunterliege. Hieran anknüpfend ist das Verwaltungsgericht weiterhin zu dem Schluss gekommen, der Verordnungsgeber habe – basierend auf der Ermächtigung aus Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB, die es der Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes ermöglicht, für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 50.000 Einwohnern die Ausübung der Prostitution zu verbieten – sein Ermessen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Norm in zulässiger Weise ausgeübt. Voraussetzung zum Erlass der Verordnung sei das Bestehen einer abstrakten Gefährdung für die zu schützenden Rechtsgüter, wobei für die Gültigkeit der Verordnung ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung genüge und die Norm geeignet erscheinen müsse, dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck zu dienen. Der Verordnungsgeber habe hier typisierend – ausgehend von einer abstrakten Gefährdung der nach Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB zu schützenden Rechtsgüter – einen Handlungsbedarf allgemein für Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern bejahen dürfen. Wegen der Art und Überschaubarkeit der Sozialstruktur sei in Gemeinden dieser Größe Prostitution – im Vergleich zur Anonymität größerer Städte – jeweils verstärkt wahrnehmbar. 10 Vgl. ebenfalls zur Anwendung des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB im Falle kleinerer Gemeinden in Abgrenzung zu „größeren anonymeren Städten“: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2016 – 1 M 416/15 –, juris Rn. 13 Vgl. ebenfalls zur Anwendung des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB im Falle kleinerer Gemeinden in Abgrenzung zu „größeren anonymeren Städten“: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2016 – 1 M 416/15 –, juris Rn. 13 Bei kleineren Wohngemeinden und damit im Anwendungsbereich von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB liege eine abstrakte Gefahr von typischerweise mit der Prostitutionsausübung einhergehenden Beeinträchtigungen und „milieubedingter Unruhe“ auf der Hand. Randnummer 15 Hierbei hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin darauf abgestellt, weder die nach Verordnungserlass erfolgte zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 noch das im Jahre 2017 erlassene Prostituiertenschutzgesetz habe zur Relativierung der Bedeutung von Jugendschutz und Schutz des öffentlichen Anstands – der Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB – geführt. So bestimme auch § 17 Abs. 4 ProstSchG hinsichtlich der Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG ausdrücklich, dass Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach Art. 297 EGStGB ergangenen Verordnung beruhen, unberührt blieben. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht in dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018 und dem des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21.10.2016 keinen Anhaltspunkt für eine nicht von der Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gedeckte Zweckbestimmung und damit für eine Unwirksamkeit der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.01.2018 gesehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass bereits die durch § 4 ProstVerbV außer Kraft gesetzte Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 25.10.1982 (Amtsbl. S. 819) in der Fassung vom 24.1.2006 (Amtsbl. S. 174) zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes ein Prostitutionsverbot für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35.000 Einwohner enthalten habe; diese Verordnung sei im Jahr 1982 auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB in der Fassung vom 2.3.1979 (BGBl. I S. 469), welche mit der aktuell geltenden Fassung vom 3.5.2000 inhaltlich identisch sei, ergangen. Danach ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, die Landesregierung habe mit § 2 ProstVerbV wirksam von der Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB Gebrauch gemacht; zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, diese Bestimmungen seien von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB und der hierauf beruhenden Regelung in § 3 ProstVerbV – wonach Gemeinden über 30.000 Einwohner ermächtigt werden, zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für Teile ihres Gebiets durch Verordnung zu verbieten, der Prostitution nachzugehen – zu unterscheiden. Hierauf basierend hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass es fallbezogen der Beiziehung der Unterlagen zur Aufstellung der Verordnung über das Verbot der Prostitution nicht bedürfe. Randnummer 16 Folglich bestand für das Verwaltungsgericht – basierend auf seinem materiell-rechtlichen Standpunkt – keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung durch Beiziehung der Vorgänge zur Genese der Verordnung. Dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts denklogisch unzulässig gewesen sind, 11 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 23 - 24 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 23 - 24 zeigt die Beschwerde nicht auf. Randnummer 17 Zudem streitet für die Sichtweise des Verwaltungsgerichts der Sinn der Regelung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB. Sie basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in kleineren und mittleren Gemeinden eine größere Bedeutung zukomme als etwa in Großstädten. Die Ermächtigung zum generellen Prostitutionsverbot für diese Gemeinden beruht auf der typisierenden Betrachtung, dass Art und Überschaubarkeit der in kleineren Gemeinden vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb in ihnen Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können. Demgemäß bildet die „kleinstädtisch“ geprägte Sozialstruktur einer Gemeinde den Grund für die Ermächtigung zum Erlass einer Verbotsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB, wobei der Gesetzgeber die Befugnis zum Erlass einer das ganze Gebiet einer Gemeinde erfassenden Verbotsverordnung durch die Vorgabe einer Höchstzahl von Einwohnern begrenzt hat 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 4 C 6/02 –, juris Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 4 C 6/02 –, juris Rn. 12 und es den Ländern überlässt, ob sie diesen Handlungsrahmen ausschöpfen oder etwa – wie vorliegend erfolgt – für Gemeinden eine Festsetzung unterhalb der vorgegebenen Höchstgrenze vornehmen. Randnummer 18 Nichts anderes ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Zusammenhang mit Normenkontrollverfahren betreffend den Erlass von Sperrgebietsverordnungen auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB und die in diesem Zusammenhang durch die Klägerseite angezweifelte ordnungsgemäße Verkündung der streitgegenständlichen Verordnung. Randnummer 19 Die durch die Klägerin hier in Bezug genommene Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist bereits auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil sie andere Lebenssachverhalte betrifft. Bei den durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen von Normenkontrollverfahren geprüften Verordnungen handelte es sich um kommunale Sperrgebietsverordnungen für Teile eines Gemeindegebiets auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EGStGB i.V.m. § 3 der Verordnung der Landesregierung vom 25.1.2018. 13 vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, – 2 C 360/19 –, – 2 C 252/19 –, jeweils juris vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, – 2 C 360/19 –, – 2 C 252/19 –, jeweils juris Demgegenüber hat der vorliegende Fall ein Verbot der Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohner nach § 2 ProstVerbV auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB zum Gegenstand; diese Abgrenzung zu § 3 ProstVerbV hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. Randnummer 20 Zugleich hat sich dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die klägerseits erhobene Rüge bzw. die geäußerte Vermutung der fehlerhaften Verkündung der Verordnung keine weitergehende Ermittlungspflicht aufdrängen müssen. Insoweit wird von Klägerseite womöglich wiederum verkannt, dass die durch sie in Bezug genommenen Normenkontrollverfahren kommunale Verordnungen auf Grundlage des § 3 ProstVerbV zum Gegenstand hatten, wohingegen für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin unmittelbar § 2 ProstVerbV – demnach eine landesrechtliche Verordnung – maßgebend ist. Für Rechtsakte des Landes gilt jedenfalls im Grundsatz, dass diese in den Gesetzes- und Verordnungsblättern der Bundesländer – im Saarland im Amtsblatt – verkündet werden. 14 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, juris Rn. 33 - 34 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, juris Rn. 33 - 34 Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes auf Bl. 9 seiner Entscheidung vom 11.6.2021 durch die Angabe „Amtsblatt 2018, S. 58“ auf die Veröffentlichung der Verordnung über das Verbot der Prostitution im Saarländischen Amtsblatt hingewiesen hat, hätte die Bekanntgabe der Verordnung in Teil I des Amtsblattes auch durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Weiterer gerichtlicher Aufklärungsbedarf bestand insoweit ebenfalls nicht. Randnummer 21 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 54.1). Randnummer 23 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe: BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, juris Rn. 17 ff. 2 ) vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris Rn. 16 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, juris 3) vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris Rn. 35 4) vgl.
GO aufgeworfenen Problematik: BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 16 - 17 5) vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2000 – A 6 S 48/00 –, juris Rn. 5, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.1998 – 10 A 12563/97 –, juris Rn. 1 (m.w.N.) sowie zum Verhältnis zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 17 6) zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 9 m.w.N. 7) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 22 8) vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 8 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1996 – 11 B 150/95 –, juris sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rn. 9 m.w.N. 10 ) Vgl. ebenfalls zur Anwendung des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB im Falle kleinerer Gemeinden in Abgrenzung zu „größeren anonymeren Städten“: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2016 – 1 M 416/15 –, juris Rn. 13 11 ) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 23 - 24 12) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 4 C 6/02 –, juris Rn. 12 13) vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, – 2 C 360/19 –, – 2 C 252/19 –, jeweils juris 14 ) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, juris Rn. 33 - 34
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