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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 152/21 Beschluss Zuwendung für forstliche Maßnahmen nach GAK-Rahmenplan AgrStruktG

Zuwendung für forstliche Maßnahmen nach GAK-Rahmenplan Leitsatz 1. Zur Abgrenzung der Fördertatbestände nach dem GAK-Rahmenplan 2019-2022 F 1.0 und F 2.2.1 lit. b. (Rn.14) 2. Zum Begriff der „Räumung“

§ 124aRn. 82, m.w.N. vgl. BVerw

G, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris Rn. 16 m.w.N., und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn.

§ 124aRn.

82, m.w.N. Randnummer 13

  1. Die Klägerin rügt zunächst, das Urteil des Verwaltungsgerichts beziehe sich teilweise auf falsche Darstellungen des Beklagten und ziehe fehlerhafte Folgerungen. Da die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn auf der Kenntnis des Beklagten beruht habe, dass sofort ein neuer und besser geeigneter Unternehmer zur Verfügung gestanden habe, sei die Annahme des Gerichts falsch, dass wegen des Wechsels des Unternehmers ein neuer Antrag erforderlich gewesen sei. Der Hinweis in dem Ablehnungsbescheid vom 21.1.2020 und in der Klageerwiderung auf die angebliche Holzerntetätigkeit habe auf einem „Angebot bzw. Kostenvoranschlag des ersten Unternehmers M“ beruht, den sie wegen der Eilbedürftigkeit und der im Antragsformular verlangten Größenordnung des finanziellen Einsatzes dieser Maßnahme vorgelegt habe. Dieser aus Sicht des Beklagten konkrete Grund für eine Ablehnung des Antrags sei diesem bereits bei der Antragstellung bekannt gewesen, ohne dass sie darauf hingewiesen worden sei oder der Beklagte zur Kenntnis genommen habe, dass zwischenzeitlich ein neuer Unternehmer beauftragt worden sei. Eine Bewertung dieser unrichtigen Begründung im Ablehnungsbescheid finde im Urteil nicht statt. Diese Ablehnung durch den Beklagten sei unüblicherweise erfolgt, bevor weitere Unterlagen verlangt worden seien. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hätte ein Änderungsschreiben üblicherweise genügt und habe sie keinen neuen Antrag stellen können, da die Arbeiten „noch nicht abgeschlossen“ gewesen seien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Randnummer 14 Diese Argumentation vermag die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Zwar wirft das Zulassungsvorbringen durchaus die Frage auf, ob dem angegriffenen Urteil insoweit zu folgen ist, als dieses unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe ausführt, das durchgeführte Vorhaben sei ein anderes als das vor der Ausführung beantragte. Indes kann dies dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Ziff. 2 der Urteilsbegründung selbständig tragend darauf abgestellt, dass das durchgeführte Vorhaben nicht die Voraussetzungen der unter Nr. 1.0 des „Förderbereichs: 5 Forsten“ des im Zeitraum 2019 bis 2022 geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ - GAK - 4 https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/ https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/ geregelten Fördermaßnahme erfülle, sondern den in vorbezeichnetem Rahmenplan unter Nr. 2.2.1 bezeichneten Fördermaßnahmen zuzuordnen sei. Demzufolge liege der streitgegenständliche Fördertatbestand nicht vor. Die Richtigkeit dieser eine Klageabweisung eigenständig tragenden Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Randnummer 15 Die durchgeführte Maßnahme der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des von ihr mit der Antragstellung in Anspruch genommenen Fördertatbestands F 1.0 „Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen“ des zugrunde liegenden GAK-Rahmenplans 2019-
  2. Randnummer 16 Die Klägerin hat anfänglich beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 5 ha ca. 70 sog. Käfer-Fichten (etwa 70 fm) zu fällen und den Umfang der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ca. 180 fm erweitert; letztlich gefällt wurden 308 fm. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine im Fördertatbestand F 1.0 vorausgesetzte „Räumung“ der Kalamitätsflächen, da diese offensichtlich mit mehr als ca. 70 bzw. ca. 180 Fichten bestanden waren. Das wird zudem dadurch belegt, dass das von der Klägerin mit ihrem Zuwendungsantrag vorgelegte Angebot der Fa. M 5 Bl. 7 d. Beiakte Bl. 7 d. Beiakte auch die Position „Stämme markieren mit fortlaufender Nummer“ beinhaltet, was verdeutlicht, dass aus dem auf der Forstfläche vorhandenen Baumbestand nur einzelne (befallene) Fichten (markiert und sodann) gefällt werden sollten, nicht jedoch eine vollständige Flächenräumung stattfinden sollte. Die Maßnahme stellt also demgegenüber eine unter GAK F 2.2.1 lit. b beschriebene Bekämpfung von Schadorganismen u.a. „durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem Holz“ dar. Randnummer 17 Hinzu kommt, dass ausweislich des dem seinerzeitigen Antrag beigefügten Angebots der Fa. M vorgesehen war, die Kronen klein zu schneiden, „damit diese flach am Boden liegen“. Zumindest bei der beantragten Maßnahme sollte also der sog. Schlagabraum gerade nicht entfernt werden, was die Erfüllung des Merkmals der „Räumung“ im Sinne des geltend gemachten Fördertatbestands GAK F 1.0 „Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen“ zusätzlich in Frage stellt. Unerheblich ist, ob sich, wie die Klägerin meint, „die Flächenräumung, also die Beseitigung des Astmaterials“ als „absolute Ausnahme“ darstellt. 6 Schriftsatz der Klägerin vom 23.7.2020, S. 2 (Bl. 45 d.A.) Schriftsatz der Klägerin vom 23.7.2020, S. 2 (Bl. 45 d.A.) Immerhin wurden nach den insofern unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten im Jahr 2019 bei elf auf den Fördertatbestand der Räumung von Kalamitätsflächen zielenden Maßnahmen drei Zuwendungsbescheide erlassen. 7 Schriftsatz des Beklagten vom 19.6.2020, S. 3 (Bl. 41 d.A.) Schriftsatz des Beklagten vom 19.6.2020, S. 3 (Bl. 41 d.A.) Schließlich ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten „Bestätigung des Kalamitätsholzeinschlags“ des SaarForst Landesbetriebs vom 19.2.2020, die sich auf „Aufarbeitung und Rückung“ bezieht und bescheinigt, dass „das Käferholz am Waldweg gepoltert wurde“, 8 Bl. 49 d.A. Bl. 49 d.A. nicht, dass eine vollständige Räumung erfolgt ist. Randnummer 18 Die weiter geäußerte Kritik der Klägerin am Hergang des Verwaltungsverfahrens geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Ihr Antrag hat von vornherein die Voraussetzungen des von ihr – ausdrücklich allein – beanspruchten Fördertatbestands GAK F 1.0 nicht erfüllt, so dass es auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten eMails und geführten Telefonate nicht ankommt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, sie habe das ursprüngliche Angebot der Fa. M nur aus Gründen der Eilbedürftigkeit vorgelegt sowie das Lohnunternehmen zwischenzeitlich mit Kenntnis des Beklagten ausgewechselt, da diese Umstände jedenfalls an der konkreten Maßnahme, für die ausschließlich eine Förderung beantragt wurde, nichts ändern. Daran hätte auch die von der Klägerin monierte mangelnde Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen nichts korrigiert. Es war entgegen der Auffassung der Klägerin zudem nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten zu bewerten, sondern darüber zu entscheiden, ob der Antrag der Klägerin die Voraussetzungen des von ihr in Anspruch genommenen Fördertatbestands erfüllt. Das hat es getan, und zwar mit zutreffendem Ergebnis. Randnummer 19 Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Antragsformular, dass bei Beantragung einer Zuwendung für eine bestands- und bodenschonende Räumung von Kalamitätsflächen eine besondere Begründung der Notwendigkeit erforderlich ist. 9 siehe Seiten 4 und 5 des Formulars (*1 zum Fördertatbestand F 1.0 und „Fragen zum Fördertatbestand F 1.0“, Bl. 1R und 2 d. Beiakte) siehe Seiten 4 und 5 des Formulars (*1 zum Fördertatbestand F 1.0 und „Fragen zum Fördertatbestand F 1.0“, Bl. 1R und 2 d. Beiakte) Hierzu finden sich im Zuwendungsantrag der Klägerin indes nur deren Angaben „Einschlag und Beräumung der Kalamitätsfläche gem. Karte“ und „Siehe Karte ist beigefügt“. Dem dem Antrag (offenbar anstelle einer Karte) beigefügten Luftbild 10 Bl. 8 d. Beiakte Bl. 8 d. Beiakte lässt sich sodann zwar entnehmen, auf welchen Flächen ein Holzeinschlag erfolgen soll; eine auch nur ansatzweise Begründung – geschweige denn eine „besondere“ –, weshalb die Räumung der derart bezeichneten Kalamitätsflächen aus Sicht der Klägerin erforderlich sein sollte, kann ihrem Zuwendungsantrag dagegen nicht entnommen werden. Auch dies stellt die Förderung nach GAK F 1.0 in Frage. Randnummer 20 Im Übrigen fällt auf, dass die Klägerin ungeachtet der vom Beklagten bis zum 13.12.2019 befristeten Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn jedenfalls schriftsätzlich selbst von einem „Beginn der Räumung Anfang Januar 2020“ 11 Schriftsatz vom 14.1.2021, Seite 1 (Bl. 62 d.A.) Schriftsatz vom 14.1.2021, Seite 1 (Bl. 62 d.A.) spricht. Dies indiziert zumindest, dass mit der Durchführung der Maßnahme nicht innerhalb der vom Beklagten vorgegebenen Frist bis zum 13.12.2019 begonnen wurde bzw. werden konnte, so dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn im Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Maßnahme bereits gegenstandslos geworden wäre. Ob dies geeignet wäre, die Förderfähigkeit auszuschließen, kann dahinstehen, nachdem die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bereits aus den dargestellten Gründen außer Zweifel steht. Randnummer 21
  3. Schließlich begründet auch der weitere Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit sie rügt, laut dem angefochtenen Urteil 12 UA S. 14 Abs. 3 UA S. 14 Abs. 3 lege der Beklagte als Fachbehörde fest, dass unter „Räumung“ im Verständnis der Nr. 1.0 des GAK-Rahmenplans alle Maßnahmen fielen, welche einer späteren Wiederbewaldung dienten, und sie habe durch die Wahl des zweiten Unternehmers die vom Beklagten empfohlene Methode gewählt, da das Rücken der befallenen Stämme aus dem befallenen Waldgebiet eine Räumung mit der Absicht der späteren Wiederbewaldung darstelle, so dass sich die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Frage stelle, wann die Fachbehörde die o.a. Definition erstellt und den Antragstellern zur Kenntnis gegeben habe, zumal diese Begründung noch nicht einmal im Ablehnungsbescheid vom 21.1.2020 erscheine, verfängt dies nicht. Denn dass unter den Begriff der „Räumung“ im Sinne des Fördertatbestands GAK F 1.0 eben die Räumung einer Fläche von den betroffenen „Käfer-Fichten“ fällt und dabei nicht bereits das Markieren, Fällen und Rücken einzelner befallener Bäume sowie das Kleinschneiden und Liegenlassen der Kronen genügt, versteht sich begrifflich und aus sich heraus. Dass die Räumung, wie vom Beklagten angeführt, der Vorbereitung einer Wiederbewaldung dient, folgt zudem bereits aus Nr. F 1.1 des GAK-Rahmenplans („Wiederherstellung von Waldökosystemen“). Soweit der Beklagte diesbezügliche interne fachliche Festlegungen getroffen hat, 13 siehe Klageerwiderung vom 19.6.2020, S. 2 f. (Bl. 40R f. d.A.) siehe Klageerwiderung vom 19.6.2020, S. 2 f. (Bl. 40R f. d.A.) ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, zumal für verwaltungsinterne Richtlinien grundsätzlich keine Veröffentlichungspflicht besteht. 14 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris, Os. und Rn. 21 m.w.N. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris, Os. und Rn. 21 m.w.N. Dass das Verwaltungsgericht sich die fachlichen Ausführungen des Beklagten trotz etwaiger ungeklärter fachlicher Details zu eigen gemacht hat, begründet jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit seiner Entscheidung, nachdem die Voraussetzungen der beantragten Förderung, wie dargelegt, nicht erfüllt sind. Welche Methode die Klägerin durch die Wahl des zweiten Unternehmers gewählt hat und ob und inwiefern diese den Voraussetzungen der beantragten Zuwendungsvorschrift genügt, ist desgleichen in rechtlicher Hinsicht unerheblich, da die von der Klägerin beantragte Maßnahme – auch unabhängig von den internen fachlichen Festlegungen des Beklagten – gerade keine „Räumung“ der betroffenen Fläche im Sinne des Fördertatbestands GAK F 1.0 darstellt. Randnummer 22 Daher überzeugt auch der weitere Vortrag der Klägerin nicht, im damaligen Antragsformular würden drei Verfahren zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald „zum Ankreuzen“ angeboten (F 1.0, F 2.2.1a und F 2.2.1b), so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte scheinbar nur den Fördertatbestand F 2.2.1 lit. a und b des GAK-Rahmenplans fördern bzw. im Umkehrschluss habe verhindern wollen, dass der Fördertatbestand mit der höheren Förderung der nachgewiesenen Ausgaben angewendet werden könne und die Ablehnung des Antrags zum Zeitpunkt der Neufassung der Förderregeln 2020 ohne den Fördertatbestand F 2.0 vermuten lasse, dass eine weitere Bearbeitung ihres „alten“ Antrags habe verhindert werden sollen, wohingegen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die ihr bis zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides am 21.1.2020 nicht bekannten Kriterien beziehe und nicht nur auf die dort formulierten Ablehnungsgründe. Die Klägerin hat allein eine Zuwendung nach dem Fördertatbestand F 1.0 beantragt. Die hierfür normierten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sie nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sie dies seinerzeit erkannt hat oder nicht (obschon sie im Übrigen nach Aktenlage vom Beklagten auf seine diesbezüglichen Bedenken hingewiesen und ihr eine Antragsumstellung nahegelegt wurde) 15 siehe eMail vom 10.12.2019 (Bl. 19 d. Beiakte) siehe eMail vom 10.12.2019 (Bl. 19 d. Beiakte) und welche Mutmaßungen die Klägerin hinsichtlich der Motive des Beklagten für seine – sich nämlich als in rechtlicher Hinsicht zutreffende – Antragsablehnung anstellt. Dabei kommt es entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht darauf an, welche Gründe der Beklagte für die Verneinung der Zuwendungsvoraussetzungen in seinem Ablehnungsbescheid angeführt hat oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Bewilligungsvoraussetzungen objektiv erfüllt oder ob dies – wie hier – nicht der Fall ist. Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen den von ihr unter Geltendmachung einer Außenwirkung angeführten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG 16 vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des BVerwG vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 17 f. m.w.N. vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des BVerwG vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 17 f. m.w.N. und das von ihr ebenso bemühte, im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG entbehrt mithin bereits im Ansatz jeglicher Grundlage. Randnummer 23 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 2) vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris 3) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris Rn. 16 m.w.N., und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO,
  4. Aufl. 2018, § 124 Rn.

§ 124aRn.

82, m.w.N. 4) https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderungen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/ 5) Bl. 7 d. Beiakte 6) Schriftsatz der Klägerin vom 23.7.2020, S. 2 (Bl. 45 d.A.) 7) Schriftsatz des Beklagten vom 19.6.2020, S. 3 (Bl. 41 d.A.) 8) Bl. 49 d.A. 9) siehe Seiten 4 und 5 des Formulars (*1 zum Fördertatbestand F 1.0 und „Fragen zum Fördertatbestand F 1.0“, Bl. 1R und 2 d. Beiakte) 10) Bl. 8 d. Beiakte 11) Schriftsatz vom 14.1.2021, Seite 1 (Bl. 62 d.A.) 12) UA S. 14 Abs. 3 13) siehe Klageerwiderung vom 19.6.2020, S. 2 f. (Bl. 40R f. d.A.) 14) vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris, Os. und Rn. 21 m.w.N. 15) siehe eMail vom 10.12.2019 (Bl. 19 d. Beiakte) 16) vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des BVerwG vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.

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