Flüchtlingsanerkennung Leitsatz 1.
G (juris AsylVfG 1992) entfaltet keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung
allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Insbesondere dem § 73 Abs 4 AsylG (juris AsylVfG 1992),
in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nimmt, lässt von seinem Wortlaut her nicht erkennen, dass
Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs 2 AsylG (juris AsylVfG 1992), vornehmen wollte. (Rn.9) 2. Die Frage, in welchem Umfang ein Bürger auf den Fortbestand und die Bestandskraft einer rechtswidrigen, ihn begünstigenden Entscheidung vertrauen kann und inwieweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist, beantwortet sich nach den Regelungen über den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme auch von bestandskräftigen Verwaltungsakten, mit denen
Gesetzgeber einen gegebenenfalls auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientierenden Interessenausgleich vorgenommen hat. (Rn.11) 3. Durch den Ausschluss von Rücknahmeentscheidungen nach Ablauf
gesetzlichen Frist im § 48 Abs 4 VwVfG hat
Gesetzgeber grundsätzlich über die Frage eines aus Gründen
Rechtssicherheit beziehungsweise des Rechtsfriedens nach Fristablauf hinzunehmenden Widerspruchs zwischen
Verwaltungsentscheidung und einer gegebenenfalls später erkannten materiellen Unrichtigkeit entschieden. (Rn.11) 4. Seit
Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 zum Beginn des Laufs
Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts werden auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung
Behörde bekannten Tatsachen vom Anwendungsbereich erfasst, da auch die spätere positive Erkenntnis
Unrichtigkeit
Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den „Tatsachen“ gleichzustellen ist.
VfG findet daher auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkennt, dass sie den ihr bei dem Erlass eines Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. (Rn.12)
Entscheidung mitzuteilen, wie es dessen Vortrag bewertet und zu entscheiden beabsichtigt und auch nicht gehalten, ihm vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, alle bei Juris Juris). (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. August 2022, 6 K 621/21, Urteil Tenor
Antrag des Klägers auf Zulassung
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2022 – 6 K 621/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt
Kläger. Gründe I. Randnummer 1
1988 in
Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkzugehörigkeit, reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er ist mit
syrischen Staatsangehörigen M... A. ... verheiratet und hat mit dieser nach Aktenlage vier zwischen 2014 und 2019 geborene Töchter. Randnummer 2 Zur Begründung seines Asylbegehrens gab
Kläger bei einer persönlichen Anhörung im September 2016 unter anderem an, es sei ihm in
Türkei wirtschaftlich schlecht gegangen und die dortige politische Lage sei immer schwieriger geworden; ihm persönlich sei aber nichts zugestoßen. Er sei eigentlich wegen seiner Frau hier in Deutschland und wolle mit ihr und den Kindern zusammen sein. Seine Ehefrau sei bereits vor dem Krieg in Syrien geflohen und habe durch die politischen Entwicklungen in
Türkei dann Angst und psychische Probleme bekommen, weshalb sie nach Deutschland habe fliehen wollen. Er habe ihr gesagt, dass sie als Syrerin in Deutschland Asyl bekomme, dass er als Türke darauf jedoch keine Chance habe. Da er aber das gemeinsame Kind nicht habe allein lassen wollen, sei er Anfang November 2015 ausgereist und mit seiner Frau nach Deutschland geflohen. Randnummer 3 Nachdem
Ehefrau im April 2016 in dem damals bei syrischen Staatsangehörigen praktizierten „Fragebogenverfahren“ die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden war (Aktenzeichen: 6628471-475), wurde
Kläger im Mai 2017 als Ehepartner gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt. 1 vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2017 – 6628243–163 – vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2017 – 6628243–163 – Randnummer 4 Im Mai 2021 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers diese Anerkennung
Flüchtlingseigenschaft zurück, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und verneinte gleichzeitig das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote in seinem Fall. 2 vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2021 – 8188374–163 – vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2021 – 8188374–163 – In
Begründung heißt es unter anderem, die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz als Familienangehöriger sei rechtswidrig erfolgt. Die Ehe des Klägers mit seiner syrischen Ehefrau habe nicht schon in
en Herkunftsstaat Syrien bestanden. Die Ehe sei, wie
Kläger in seiner Anhörung selbst vorgetragen habe, erst nach
en Flucht aus Syrien im Jahr 2014 islamisch und im Jahr 2015 standesamtlich in
Türkei geschlossen worden. Bis zur Ausreise nach Deutschland habe
Kläger mit seiner Frau und seiner Tochter in Istanbul gelebt. Dem Bundesamt sei dieser Sachverhalt von Anfang an bekannt gewesen, so dass zwar eine Rücknahme auf
Grundlage des § 73 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht komme, da die Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers beruhe. Jedoch finde § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Asylverfahrensrecht Anwendung, wenn – wie hier – eine begünstigende Entscheidung des Bundesamts von Anfang an rechtswidrig gewesen sei und nicht nach den spezialgesetzlichen Normen des Asylgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden könne. Weil es sich bei
Zuerkennungsentscheidung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, könne diese nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden. Da die Absätze 2 und 3 vorliegend nicht anwendbar seien, sei lediglich die Fristenregelung des Absatzes 4 zu beachten gewesen, wonach eine Rücknahme innerhalb eines Jahres nach vollständiger Ermittlung
für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen erfolgen müsse. Danach beginne die Frist regelmäßig bei Rückäußerung auf die Aufforderung zur Stellungnahme beziehungsweise bei erfolglosem Ablauf
einmonatigen Äußerungsfrist zu laufen. Das sei vorliegend
2.4.2021 gewesen, so dass die Rücknahme mit Bescheid vom 4.5.2021 fristgerecht erfolge. Bei
Ermessensentscheidung sei neben dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des Flüchtlingsstatus das berechtigte Interesse des Klägers am Fortbestand zu berücksichtigen. Zwar lebe
Kläger seit sechs Jahren in Deutschland. Von einer Aufenthaltsverfestigung durch wirtschaftliche und soziale Integration könne jedoch noch nicht gesprochen werden. Im Übrigen habe er nicht auf den unbefristeten Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen dürfen, da die Stellung eines anerkannten Flüchtlings nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder erhöhtem Vertrauensschutz ausgestattet sei. Dem öffentlichen Interesse an
Rücknahme
rechtswidrigen Entscheidung sei daher
Vorrang einzuräumen. Eine Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus komme auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur ethnischen Minderheit
Kurden in
Türkei rechtfertige die Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese sei in
Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in
Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen ebenfalls nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund
zeitigen humanitären Bedingungen in
Türkei nicht erfüllt. Randnummer 5 Zur Begründung
im Mai 2021 erhobenen Klage hat
Kläger geltend gemacht, die Rücknahme
Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft sei rechtswidrig. Er habe bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt unter Vorlage
Eheurkunde wahrheitsgemäß mitgeteilt, die Ehe mit seiner Frau in Istanbul geschlossen zu haben. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Insbesondere sei die Frist zur Rücknahme (§ 48 Abs. 4 VwVfG) abgelaufen. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2015 vollumfänglich Kenntnis von den relevanten Tatsachen, vor allem von
Eheschließung in
Türkei, gehabt. Wenn
jeweilige Sachbearbeiter trotz Kenntnis aller relevanten Tatsachen eine Entscheidung treffe, so müsse sich die Beklagte daran festhalten lassen, wenn innerhalb eines Jahres trotz
Kenntnis kein Rücknahmeverfahren eingeleitet werde. Vorliegend sei die Einleitung des Rücknahmeverfahrens nach Aktenlage frühestens am 24.2.2021 und somit knapp vier Jahre nach Erlass des begünstigenden Bescheids vom 4.5.2017 erfolgt. Er könne sich zudem darauf berufen, in schutzwürdiger Weise auf den Bestand
Flüchtlingsanerkennung vertraut zu haben. Er habe sich stets rechtmäßig verhalten und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Er lebe mit seiner Frau und mittlerweile vier Kindern in Deutschland und sei hier integriert. Auf den Ablauf
Frist zur Stellungnahme des § 73 Abs. 4 AsylG könne es nicht ankommen, um den Zeitpunkt
vollständigen Sachverhaltsermittlung und damit den Jahresfristbeginn zu markieren.
Sachverhalt sei von Anfang an bekannt gewesen. Randnummer 6 Im August 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In
Begründung heißt es unter anderem, die Beklagte habe die Rücknahme
dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft zu Recht auf den § 48 VwVfG gestützt. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG sei im Fall des Klägers nicht einschlägig, weil er bereits bei seiner Erstbefragung im September 2016 korrekte Angaben zu seiner Eheschließung in
Türkei gemacht habe. Über die spezielle Regelung des § 73 Abs. 2 AsylG hinaus komme indes auch eine Rücknahme
rechtswidrigen Flüchtlingsanerkennung nach § 48 VwVfG in Betracht. Diese Voraussetzungen lägen entgegen
Auffassung des Klägers vor. Die Zuerkennung
von seiner Ehefrau abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft sei rechtswidrig gewesen. Er habe von Anfang an nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Ausländer nach Maßgabe
G seine Anerkennung als Familienangehöriger eines Flüchtlings beanspruchen könne. Es fehle an
Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, da er die Ehe mit seiner syrischen Frau erst nach
en Flucht aus Syrien in
Türkei eingegangen sei und die Eheleute auch zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in Syrien gewesen seien. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG auch nicht aus an seine eigene Person anknüpfenden Gründen zuzuerkennen gewesen.
Kläger müsse keine Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne
G befürchten. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsse, allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Nach
ständigen Rechtsprechung
saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterlägen Kurden keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung. Die Beklagte sei danach berechtigt gewesen, die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen. Auch die Ausübung des Ermessens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägungen
Beklagten, mit denen sie im konkreten Fall das öffentliche Interesse an
Rücknahme
dem Kläger nach § 26 Abs. 5 AsylG zuerkannten Flüchtlingseigenschaft höher bewertet habe als das private Interesse des Klägers an
Aufrechterhaltung
Flüchtlingsanerkennung, unterlägen keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hätten die Ehefrau und die vier Kinder des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis und lebten in Deutschland. Außerdem sei die Ehefrau erneut im neunten Monat schwanger.
Kläger sei jedoch
zeit nicht erwerbstätig, so dass er – wie
Rest
Familie – auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sei. Auch ansonsten seien überdurchschnittliche Integrationsleistungen des Klägers nicht ersichtlich. Drei
vier Kinder besäßen wie er die türkische Staatsangehörigkeit. Seine Frau und seine älteste Tochter seien zwar syrische Staatsangehörige.
Kläger und seine Frau hätten aber bereits vor
Einreise nach Deutschland längere Zeit gemeinsam in
Türkei gelebt. Insgesamt sei vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt im Falle des Klägers nicht von einer Aufenthaltsverfestigung in Deutschland ausgehe. Abgesehen davon sei entscheidend, dass das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand
ursprünglichen Anerkennungsentscheidung nicht in besonderem Maße schutzwürdig sei. Insoweit habe die Beklagte zutreffend erkannt, dass die Flüchtlingsanerkennung ebenso wie auch die Asylberechtigung seinem Inhaber keinen unveränderbaren Status verleihe und keinen erhöhten Vertrauensschutz begründe, sondern dass sein Bestand, wie die Pflicht zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz AsylG zeige, vom Fortbestand
die Zuerkennung
Flüchtlingseigenschaft begründenden Voraussetzungen abhängig sei. Auch wenn das vom Bundesamt angeführte öffentliche Interesse weitgehend abstrakt begründet worden sei, erscheine es gleichwohl nicht ermessensfehlerhaft, dass sich dieses im Rahmen
vorzunehmenden Abwägung durchsetze. Dem Interesse an
Korrektur unrechtmäßiger Verwaltungsentscheidungen komme – auch unter dem Gesichtspunkt
Gleichbehandlung – schon abstrakt ein hohes Gewicht zu. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten worden. Sie beginne grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis habe das Bundesamt frühestens mit Eingang
Stellungnahme des Klägers zu
beabsichtigten Rücknahme
Flüchtlingsanerkennung erlangt. Zur Herstellung
Entscheidungsreife, nach
en Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen könne, gehöre nämlich grundsätzlich auch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Die Einwände des Anzuhörenden könnten nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offenhalte. Das gelte gerade dann, wenn es sich bei
zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handele. Demgemäß habe die einjährige Rücknahmefrist nicht vor dem 14.4.2021 begonnen, als die Stellungnahme des Klägers bei
Beklagten eingegangen sei, so dass die mit Bescheid vom 4.5.2021 erfolgte Rücknahme
Flüchtlingsanerkennung fristgerecht erfolgt sei. Dem Kläger stehe auch nicht
mit einem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung
Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in
Türkei die Verhängung oder die Vollstreckung
Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Verständnis drohen würde, bestünden nicht. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei seien ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere Abschiebungsverbote nach
Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht feststellbar. Dem Kläger drohe im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Randnummer 7
Kläger begehrt die Zulassung
Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 8 Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2022 – 6 K 621/21 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 4.5.2021, hilfsweise auf Verpflichtung
Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsschutzes (§ 4 AsylG) beziehungsweise auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in
Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 29.9.2022 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Ihm kann weder eine grundsätzliche Bedeutung
Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, dazu unter A.) noch das vom Kläger geltend gemachte Vorliegen eines qualifizierten Verfahrensmangels im Sinne
G, 138 VwGO entnommen werden (B.). A. Randnummer 9
Kläger trägt zunächst vor, die grundsätzliche Bedeutung
Sache ergebe sich aus
Frage, ob bei Nichtvorliegen
tatbestandlichen Voraussetzungen
speziellen Rücknahmevorschrift im § 73 Abs. 2 AsylG, die hier – zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht erfüllt sind, weil
Kläger im Asylverfahren keine unrichtigen Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG rechtlich möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend entschieden, dass
G keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung
genannten allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entfaltet.
vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene § 73 Abs. 4 AsylG,
in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nimmt, lässt von seinem uneingeschränkt auf die Fälle „dieser Vorschrift“ (§ 73 AsylG) verweisenden Wortlaut her nicht erkennen, dass
Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs. 2 AsylG, vornehmen wollte. Dass die zugunsten des Klägers im Bescheid vom 4.5.2017 von
zuvor als Flüchtling anerkannten Ehefrau abgeleitete Flüchtlingseigenschaft wegen Nichterfüllung
insoweit zwingenden Voraussetzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (§ 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG) rechtswidrig war, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit. Randnummer 10 Entgegen
Auffassung des Klägers führt die ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG in diesen Fallkonstellationen auch nicht dazu, dass
G,
unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren besonders sanktionieren soll, „ausgehebelt“ wird oder „unsinnig oder unnötig“ wäre.
VfG sieht anders als
G keine zwingende Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts vor, sondern stellt sie lediglich in das pflichtgemäße Ermessen
Behörde, hier des Bundesamts, und verpflichtet diese – in den Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar – in dem Rahmen zur Berücksichtigung fallbezogen relevanter Umstände, auch soweit diese gegen die Rücknahme und damit für den Adressaten des zurückzunehmenden begünstigenden Verwaltungsakts sprechen. Randnummer 11 Unter dem weiter von dem Kläger angeführten rechtlichen Gesichtspunkt eines „Vertrauensschutzes“ lässt sich keine „wesentliche grundsätzliche Bedeutung“
Sache herleiten. Dabei mag hier dahinstehen, ob allein
Hinweis auf die „Frage nach dem Vertrauen ... in den Fortbestand
ursprünglichen Anerkennungsentscheidung“ bei zutreffenden Angaben im Asylverfahren noch den strengen Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für eine Grundsatzrüge genügt. 3 vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, wonach dem Darlegungserfordernis nur genügt wird, wenn
Zulassungsgrund nicht nur benannt wird, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll, es dabei einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit
tragenden Begründung
angegriffenen Entscheidung bedarf, in
Streitstoff „durchdrungen“ und aufbereitet wird vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, wonach dem Darlegungserfordernis nur genügt wird, wenn
Zulassungsgrund nicht nur benannt wird, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll, es dabei einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit
tragenden Begründung
angegriffenen Entscheidung bedarf, in
Streitstoff „durchdrungen“ und aufbereitet wird Die in dem Zusammenhang angesprochene Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Bürger auf den Fortbestand und die Bestandskraft einer Entscheidung vertrauen kann und inwieweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist, beantwortet sich nach den einschlägigen Regelungen über den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme auch von bestandskräftigen Verwaltungsakten, mit denen
Gesetzgeber einen gegebenenfalls auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientierenden Interessenausgleich vorgenommen hat.
Aspekt, dass
Kläger – hier unstreitig – im Jahr 2017 im Rahmen seines Asylverfahrens vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Eheschließung gemacht hat, führt zwar zum einen zu einem Anwendungsausschluss für die zur Rücknahme verpflichtende Regelung des § 73 Abs. 2 AsylG, hindert aber grundsätzlich – wie erwähnt – nicht den Rückgriff auf den § 48 VwVfG.
G enthält keine abschließende Regelung zur Rücknahme von Anerkennungsentscheidungen, sondern lässt bei Nichtvorliegen
dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich Raum für eine Anwendung des § 48 VwVfG. 4 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, DVBl. 2001, 216, dort sogar zu den Fällen originärer, das heißt nicht abgeleiteter Anerkennungsentscheidungen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, DVBl. 2001, 216, dort sogar zu den Fällen originärer, das heißt nicht abgeleiteter Anerkennungsentscheidungen
Aspekt des schutzwürdigen Vertrauens erlangt in dem Zusammenhang, ohne dass hier den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur eingeschränkten, von Situationsänderungen abhängigen „Verbindlichkeit“ solcher asyl- und flüchtlingsrechtlicher Entscheidungen nachgegangen werden muss, Bedeutung über den Ausschluss von Rücknahmeentscheidungen nach Ablauf
gesetzlichen Frist im § 48 Abs. 4 VwVfG. Damit hat
Gesetzgeber grundsätzlich über die Frage eines aus Gründen
Rechtssicherheit beziehungsweise des Rechtsfriedens nach Fristablauf hinzunehmenden Widerspruchs zwischen
Verwaltungsentscheidung und einer gegebenenfalls später erkannten materiellen Unrichtigkeit entschieden. Alles andere ist eine Frage
Auslegung dieser Vorschrift, insbesondere mit Blick auf die Bestimmung des Zeitpunkts für das Ingangsetzen
Rücknahmefrist von einem Jahr. Randnummer 12 Dieser Zeitpunkt kann hier nicht bereits auf das Ergehen des Anerkennungsbescheids vom 4.5.2017 bestimmt werden. Soweit
Kläger in diesem Sinne auf das unstreitige Nichtvorliegen einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falls verweist, ist richtig, dass
VfG an die Kenntniserlangung
zuständigen Behörde von die Rücknahme rechtfertigenden „Tatsachen“ anknüpft, dass aber seit
Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 5 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 zum Beginn des Laufs
Rücknahmefrist bei einem bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakts dabei auch reine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine falsche rechtliche Würdigung
bekannten Tatsachen in dem Sinne erfasst werden, das heißt also auch die spätere positive Erkenntnis
Unrichtigkeit
Verwaltungsentscheidung in dem Sinne den Tatsachen gleichzustellen ist. Nach dieser Rechtsprechung findet
VfG daher auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkennt, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. In diesem Fall wird danach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, dass die Tatsachen, auf denen die Rechtswidrigkeit beruht, im konkreten Fall
Umstand
Eheschließung des Klägers mit seiner syrischen Frau erst nach
en Flucht in die Türkei, bereits bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vorlagen und
Behörde bekannt waren. Die insoweit vom Kläger mit seiner Rüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aufgeworfenen Fragen sind also in
höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Randnummer 13 Soweit
Kläger in dem Zusammenhang vorträgt, dass
im Jahr 2017 handelnde Entscheider des Bundesamts
Beklagten die Information über den Ort
Eheschließung „nicht lediglich außer Acht gelassen“, sondern in (bewusster) Erkenntnis
aus den zutreffenden Angaben des Klägers und vor allem aus
von ihm vorgelegten Heiratsurkunde aus
Türkei unschwer abzuleitenden fehlenden Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers nach § 26 Abs. 5 AsylG ihm damals zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe, also nicht nur einem Fehler in
Beurteilung des richtig vorgetragenen Sachverhalts unterlegen sei, lässt sich das nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehen. Dass
genannte Fehler in
Rechtsanwendung mehr oder weniger offensichtlich war beziehungsweise die Unrichtigkeit
Flüchtlingsanerkennung des Klägers selbst auch in
damaligen Situation äußerst angespannter Geschäftslage des Bundesamts ohne weiteres hätte erkannt werden können oder sogar müssen, mag sein, ist indes hier nicht ausschlaggebend. Randnummer 14 Ob darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, auch in den Fällen vorliegender Konstellation ohne weiteres aus den (richtigen) Angaben eines Schutzsuchenden zu erkennender Rechtswidrigkeit die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst in Lauf gesetzt wird, wenn das Bundesamt zusätzlich sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen, gegebenenfalls auch zugunsten des potentiellen Adressaten eines Rücknahmebescheids sprechenden Tatsachen vollständig erkannt und – etwa im Wege von Anhörungen zur beabsichtigten Rücknahme – „ausermittelt“ hat, erscheint fraglich. Dies würde
Behörde die Möglichkeit eröffnen, den Zeitpunkt des Laufs
Frist selbst zu steuern beziehungsweise beliebig hinauszuschieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung möglicherweise in baurechtlichen Fällen vertreten, in denen es um die Rücknahme einer Bebauungsgenehmigung für ein Wohnhaus ging und dazu ausgeführt, zu den „Tatsachen“ gehörten auch alle Umstände, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen könnten, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände, weswegen die Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginne, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung in
Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden und es für die "Kenntnisnahme" in diesem Sinne nicht genüge, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen „aktenkundig“ seien. Auch insoweit besteht indes entgegen
Auffassung des Klägers kein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren, weil es darauf für die Entscheidung im konkreten Fall nicht ankäme. Randnummer 15 Die nach dem zuvor Gesagten im Sinne dieser Rechtsprechung jedenfalls maßgebliche positive Erkenntnis
Rechtswidrigkeit
Anerkennung vom Mai 2017 aufgrund unzureichender oder falscher Würdigung
vom Kläger zutreffend vorgetragenen Tatsachen lässt sich nach den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Bundesamts frühestens auf Ende Juli 2020 datieren. Unter dem 30.7.2020 hat
Sachbearbeiter zum Ausgangsaktenzeichen 6628243-163 des Klägers die Anlegung einer „Rücknahmeakte“ verfügt, dies damit begründet, dass dem Kläger „Flüchtlingsschutz rechtswidrig zugestanden“ worden sei und damit ersichtlich erstmals verfahrensintern die Erkenntnis
Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 4.5.2017 für die Beklagte dokumentiert. Das Rücknahmeverfahren () wurde im September 2020 angelegt, wobei als „Prüfanlass“ auf eine „Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG“ sowie auf eine anlassbezogene Überprüfung des Vorgangs verwiesen und in
Begründung („Würdigung“) die – zutreffende – Erkenntnis angeführt wurde, dass dem Kläger „unter Missachtung
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylG Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2020 erfolgte die Rücknahme
Anerkennung mit Bescheid vom 4.5.2021 jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG, da dieser Bescheid nach Aktenlage am 11.5.2021 als Einschreiben zur Post gegeben wurde und somit von seiner rechtzeitigen Zustellung auszugehen ist, ohne dass es hier auf eine Anhörung des Klägers beziehungsweise dessen Rückäußerung oder den fruchtlosen Ablauf einer von dem Bundesamt
Beklagten gesetzten Äußerungsfrist ankommt. B. Randnummer 16 Auch die in
Antragsschrift (dort 3.) vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO) durch das Verwaltungsgericht lassen sich nicht feststellen, wobei auch hierbei dahinstehen kann, ob dieser „Vortrag“ dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Kläger reklamiert in dem Zusammenhang lediglich pauschal und in
Sache zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte ihm vor
Entscheidung „Hinweise erteilen“ müssen, insbesondere zu einem weiteren Vortrag zu den Voraussetzungen des § 4 AsylG beziehungsweise des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
dort anwaltlich vertretene Kläger hat bezogen auf die beiden Aspekte in
mündlichen Verhandlung am 24.8.2022 ausdrücklich hilfsweise Verpflichtungsanträge gestellt und allein das musste ihm ausreichend Anlass bieten, diese Anträge auch zu begründen. Aus
Sitzungsniederschrift ergibt sich ferner, dass die Sache nach einer persönlichen Anhörung des dort ebenfalls anwesenden Klägers unter anderem zu seinen Gründen für die Ausreise aus
Türkei und zu seinen „Befürchtungen“ im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sowie unter Bezugnahme auf eine zum Gegenstand
Verhandlung gemachte Dokumentenliste („Türkei“) erörtert wurde. Wo hier ein Anlass für weitergehende gerichtliche Hinweise
vom Kläger vermissten Art bestanden habe sollte, erschließt sich nicht. Bezogen auf die vorgelagerte Frage des Vorliegens
aus Anlass des Hauptantrags zu beurteilenden Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG bleibt zusätzlich festzuhalten, dass für das erstinstanzliche Gericht generell keine Pflicht besteht, einem Kläger vorab mitzuteilen, wie es dessen Vortrag bewertet und zu entscheiden beabsichtigt. Eine solche Hinweispflicht besteht unter dem Aspekt einer Gehörsverletzung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung allenfalls dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte. 6 vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris, vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris, Davon kann hier keine Rede sein.
Vortrag des Klägers bietet dazu keinerlei Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch nicht gehalten, einem Rechtsbehelfsführer vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. 7 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, beide bei Juris vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, beide bei Juris Randnummer 17 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 19
Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2017 – 6628243–163 – 2) vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.5.2021 – 8188374–163 – 3) vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, wonach dem Darlegungserfordernis nur genügt wird, wenn
Zulassungsgrund nicht nur benannt wird, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll, es dabei einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit
tragenden Begründung
angegriffenen Entscheidung bedarf, in
Streitstoff „durchdrungen“ und aufbereitet wird 4) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, DVBl. 2001, 216, dort sogar zu den Fällen originärer, das heißt nicht abgeleiteter Anerkennungsentscheidungen 5) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1985 – 4 C 23.82 –, BauR 1985, 669, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BauR 1985, 296 6) vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris, 7) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 – und vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 –, beide bei Juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.