BGB“ Leitsatz Bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs können die nach § 47 Abs. 1 GBO geforderten Angaben durch einen Hinweis auf die
e Geltung des § 472 BGB ersetzt werden. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken,
Zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer befristeten Rückerwerbsvormerkung für die beiden Antragsteller „
Randnummer 2 Das Amtsgericht Saarbrücken – Grundbuchamt – teilte dem antragstellenden Notar mit Schreiben vom
“ § 472 BGB beantragt worden sei und hierzu Rechtsprechung zitiert hatte, erließ das Amtsgericht am 15. Juni 2021 die angefochtene Zwischenverfügung. Darin vertrat es die Auffassung, es fehle „das korrekte Beteiligungsverhältnis der beiden Berechtigten bezüglich der beantragten Vormerkung“. § 472 BGB regele auch bei
er Anwendung kein Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten, „sondern lediglich mit der Ausübung des gemeinschaftlichen Anspruchs dessen Unteilbarkeit bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter“. Randnummer 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das Amtsgericht mit Beschluss vom „13.04.2021“ (Bl. 86 d. A.), laut Ausfertigung (Bl. 88 d. A.) vom
e Anwendung des § 472 BGB im Rahmen der Eintragung. a. Randnummer 6 § 472 BGB regelt – wie die wortgleiche Vorschrift des § 461 BGB für das Wiederkaufsrecht – nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern bestimmt darüber hinaus das Verhältnis der Berechtigten untereinander und zum Verpflichteten. Die Berechtigung mehrerer führt durch die in § 461 S. 2, § 472 S. 2 BGB enthaltene Regelung zu einer besonderen gesamthandartigen Berechtigung der Beteiligten an dem vereinbarten Recht. Denn der Anspruch auf Auflassung, welcher durch die Ausübung des Rechts entsteht, wird auf den Anteil derjenigen Mitberechtigten, die das Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht nicht (mit-)ausgeübt haben oder in deren Person es erloschen ist, erstreckt. Damit bestimmen diese Vorschriften das Gemeinschaftsverhältnis der Beteiligten, das im Grundbuch bei der Eintragung der Vormerkung gemäß § 47 Abs. 1 GBO zu verlautbaren ist. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass der gesicherte Anspruch der Berechtigten als aus dem Recht gekennzeichnet wird, für das die § 461, § 472 BGB gelten. Eine weitere Angabe ist nicht erforderlich (für das Vorkaufsrecht: BGH, Beschluss vom 11. September 1997 – V ZB 11/97, NJW 1997, 3235; Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 98/15, NJW 2017, 1811; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1982 – 3 W 200/82, juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 17; Seichter in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand 01.02.2020, § 472 Rn. 5; für das Wiederkaufsrecht: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. September 2014 – 3 W 420/14, juris; Schermaier in: Staudinger
en Geltung von § 472 BGB auch auf die hier zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungen übertragen.
en Anwendbarkeit des § 472 BGB ersichtlich ein dem Wiederkauf angenähertes Verfahren für den Vollzug des Rückforderungsrechts vereinbaren. Dabei ist es für die hier in Rede stehende Angabe des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses (§ 47 Abs. 1 GBO) unschädlich, dass die Beteiligten mit dem Verweis auf § 472 BGB eine Vorschrift des – hier ersichtlich als Parallele nicht in Betracht kommenden – Vorkaufsrechts in Bezug genommen haben, weil die Bestimmungen des BGB über den Wiederkauf mit § 461 BGB eine wortgleiche Vorschrift enthalten. Denn wie bei einer Wiederkaufsabrede ist auch vorliegend durch die Rückübertragungsabrede ein aufschiebend bedingter Vertrag (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB,
en Anwendbarkeit von § 461 bzw. § 472 BGB auf das hier vertraglich begründete Rückforderungsrecht ist auch zulässig. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es den Vertragsparteien freisteht, die
e Anwendung von § 461 bzw. § 472 BGB auch auf Erwerbsrechte und Übereignungsansprüche zu vereinbaren, wenn diese Rechte nicht aus einem Vor- oder Wiederkauf stammen (BayObLG, NJW-RR 1993, 472; OLG Nürnberg, NJW-RR 2021, 146; OLG München, NJW-RR 2008, 106).
Denn nach § 472 BGB haben die Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht nicht nur im Ganzen, sondern auch gemeinschaftlich auszuüben, und eine dem widersprechende Regelung, nach der jeder Vorkaufsberechtigte ohne Rücksicht auf die Berechtigung des anderen das Vorkaufsrecht im Ganzen für sich allein ausüben könnte, wäre unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 98/15; Urteil vom 13. März 2009 – V ZR 157/08, NJW-RR 2009, 1172). Kann mithin bei einer Berechtigung „
BGB“ kein Berechtigter alleine über das Recht insgesamt verfügen, ist dadurch die Verfügungsberechtigung nach § 47 Abs. 1 GBO hinreichend deutlich bezeichnet (so zutreffend Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.