Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten Wildunfalls Leitsatz
(2)Randnummer 21 Die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers, die das Vorliegen einer Rettungshandlung schlüssig beschreiben, werden durch die Erkenntnisse aus der - vor dem Senat zum Teil wiederholten - Beweisaufnahme mit ausreichender Gewissheit bestätigt (§ 286 ZPO). (
- a)Randnummer 22 Der als Beifahrer anwesende Sohn des Klägers, der Zeuge N., hat die Schilderung des Klägers in wesentlichen Punkten bestätigt. Nach seinen Angaben saß der Zeuge als Sozius auf dem Rücksitz des vom Kläger gesteuerten Motorrades und konnte rechts und links am Helm seines Vaters vorbeischauen. Im Vorfeld des Unfalles habe er beim Befahren der Rechtskurve einen Busch gesehen, und dahinter seien Rehe, möglicherweise auch Hirsche, gewesen, weshalb sein Vater nach links habe ausweichen müssen. Er glaube, dass es zwei Tiere gewesen seien, nach seiner Erinnerung hätten sie sich schon auf der Straße, aber noch hinter dem Baum und sehr weit rechts befunden, vorher habe er sie nicht laufen gesehen, alles sei jedoch sehr schnell gegangen. Der Senat hält diese Angaben, die die Darstellung des Klägers in wesentlichen Punkten stützen, jedoch keine Tendenz zur Verfälschung erkennen ließen, für glaubhaft, unbeschadet gewisser Abweichungen in den Details, die zwangsläufig daraus folgen, dass Einzelheiten eines schnell ablaufenden Unfallgeschehens im Nachhinein für die Beteiligten aus der Erinnerung nicht immer zuverlässig rekonstruiert werden können. Er geht deshalb wie das Landgericht davon aus, dass der Zeuge über ein tatsächlich in dieser Form erlebtes Geschehen in Form eines Ausweichmanövers berichtet hat, das entsprechend der Darstellung des Klägers der Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes mit Tieren diente. (
- b)Randnummer 23 Auch die inhaltlich unzweifelhaften und auch von keiner Seite angezweifelten Angaben des vom Landgericht vernommenen Zeugen S., eines zufällig anwesenden Landwirts, stützen die Annahme der behaupteten Rettungshandlung. Dieser hat den Unfall selbst zwar nicht beobachtet, weil er erst kurz danach auf seinem Traktor hinzugekommen war; jedoch gab er in seiner Vernehmung an, der Kläger habe ihm vor Ort gesagt, „eventuell ein Reh berührt“ zu haben. Eine solche spontane Äußerung unmittelbar nach dem Unfall, ist bei lebensnaher Betrachtung - mangels hier vorliegender Anhaltspunkte für ein manipuliertes Unfallgeschehen - nur dadurch zu erklären, dass der Kläger kurz zuvor tatsächlich versucht hatte, vor Rehen auszuweichen. Dass sich in der Nähe der Unfallstelle tatsächlich Rehe befanden, hat der Zeuge S. ebenfalls bestätigt, wenngleich er - weil er den Unfall selbst nicht beobachtet hatte - naturgemäß nicht angeben konnte, dass es sich insoweit um dieselben Rehe gehandelt habe (Bl. 109 GA). Allgemein folgt aus seiner Aussage, ebenso wie aus den eingereichten Lichtbildern der Örtlichkeit, die eine weite Wiesenlandschaft sowie, in der Ferne, ein angrenzendes Waldstück abbilden, dass in diesem Bereich Wildwechsel stattfindet, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht hinweist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55). Dies sowie der Umstand, dass Rehe tatsächlich in der Nähe zugegen waren, stehen mit der Schilderung des Klägers ebenfalls im Einklang. (
- c)Randnummer 24 Schließlich bietet der Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte, die durchgreifend gegen die durch Zeugenaussagen gestützte Schilderung des Klägers sprechen und deshalb die erforderliche Überzeugungsbildung des Senats hindern könnten. Dass objektive Belege für den geschilderten Ablauf nicht existieren, weil das Fahrzeug selbst die Tiere nicht berührt hat und andere Spuren, die auf das Vorhandensein von Wild hindeuten könnten, nicht vorhanden sind, trifft zwar zu, ist dem Wesen der vorbeugenden Rettungshandlung aber gewissermaßen immanent und für sich genommen kein Grund, dem Kläger den Nachweis einer Rettungshandlung zu versagen. Demgegenüber trägt der Kläger - unwidersprochen - vor, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles nicht alkoholisiert gewesen sei und die Kurve mit angepasster Geschwindigkeit befahren habe, und dass die herbeigerufene Polizei auch vor diesem Hintergrund keine Veranlassung gesehen habe, das Geschehen weitergehend zu dokumentieren. Wenngleich hiernach immer auch noch andere Ursachen für den Kontrollverlust über das Fahrzeug als das behauptete Ausweichmanöver denkbar erscheinen, wie die Beklagte hervorhebt, fehlt es dafür im Streitfall an jeglichen belastbaren Anhaltspunkten. Die aus der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Senats vom Vorliegen einer Rettungshandlung wird durch solch theoretische Erwägungen nicht erschüttert.
(3)Randnummer 25 Das von der Beklagten bereits erstinstanzlich - zunächst nur pauschal - beantragte Sachverständigengutachten zu einzelnen, zweitinstanzlich näher konkretisierten Aspekten eines (möglichen) Unfallgeschehens, von dessen Einholung das Landgericht zu Recht abgesehen hat, war auch im zweiten Rechtszug nicht einzuholen. Die von der Beklagten zuletzt näher konkretisierten Hypothesen, die die Plausibilität der Schilderung des Klägers in Frage stellen sollen, sind bei näherer Betrachtung schon mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen keiner weiteren Beweiserhebung zugänglich; jedenfalls würde ihre Richtigkeit, für sich genommen wie auch in der Gesamtschau, auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes führen: (
- a)Randnummer 26 Insoweit beanstandet die Beklagte - in verfahrensrechtlicher Sicht - zunächst vergeblich, dass das Landgericht diesen Beweis nicht erhoben hat. Nachdem die Beklagte nämlich in der Klageerwiderung pauschal - nur - auf bestehende „Plausibilitätsdefizite“ verwiesen und dazu Sachverständigenbeweis angeboten hatte (Bl. 41 GA), bestand für den Erstrichter keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen, weil diesem Beweisangebot keine konkrete Behauptung zugrunde lag, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Die Ansicht, das geschilderte Geschehen sei „nicht nachvollziehbar“, unterliegt richterlicher Würdigung; eine Zuhilfenahme sachverständigen Wissens war dafür nicht erforderlich, weil keine konkreten, technischen Sachverstand erfordernde Fragen aufgezeigt wurden, die der Plausibilität entgegenstehen. Soweit die Beklagte in der Folge - allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und sachlich außerhalb des ihr bewilligten Nachlasses zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2021 - ihre Bedenken näher konkretisiert und dabei - erstmals - einzelne konkrete Behauptungen erhoben und (erneut) unter Sachverständigenbeweis gestellt hat (ihr Schriftsatz vom 12. November 2021, Bl. 112 ff. GA), war dies verspätet und daher vom Landgericht zu Recht nicht mehr zu beachten (§ 296a ZPO). (
- b)Randnummer 27 Der Senat, der die verspäteten Behauptungen der Beklagten nach der im zweiten Rechtszug ergänzten Beweisaufnahme erneut geprüft hat, sieht auf Grundlage des danach feststehenden Sach- und Streitstandes keine Veranlassung, auf die Einholung des zu den in der Berufungsbegründung im Einzelnen vorgetragenen Hypothesen beantragten Sachverständigengutachtens zu erkennen: (
- aa)Randnummer 28 Er vermag - ohne dass dies allein bereits entscheidend wäre - schon nicht zu erkennen, dass im Streitfall ausreichende Tatsachen feststehen, die es einem Sachverständigen ermöglichen würden, ein Gutachten mit entsprechenden Weg-Zeit-Berechnungen zu erstatten. Denn die von der Beklagten unter Beweis gestellten Behauptungen gehen sämtlich von nicht erwiesenen Anknüpfungstatsachen aus, indem sie den Kläger an eigenen, ersichtlich nur grob geschätzten Angaben zu Entfernungen und Geschwindigkeiten festhalten wollen, für deren Validität und Belastbarkeit auch nach der weiteren Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte existieren. Auch insoweit gilt nämlich, dass von einem Versicherungsnehmer nicht erwartet werden kann, einen Unfall in allen Einzelheiten korrekt zu schildern (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21), weshalb entsprechende Angaben, zu denen sich der Kläger - möglicherweise überobligatorisch - veranlasst sah, nicht unbesehen übernommen werden dürfen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es für die Durchführung einer Beweisaufnahme im Allgemeinen genügt, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 95/10, VersR 2011, 1432). Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch gerade durch die Besonderheit aus, dass auch nach durchgeführter Beweisaufnahme keine hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeiten für bestimmte Entfernungen oder Geschwindigkeiten existieren, weil die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte nicht unbesehen übernommen werden können und andere konkrete Erkenntnisse nicht vorliegen und mangels Dokumentation des Unfallgeschehens auch mit Gewissheit nicht mehr zu erlangen sind. Deshalb fehlt es hier an ausreichenden Tatsachen, die der Senat einem Sachverständigen als Grundlage für Weg-Zeit-Berechnungen vorgeben könnte. (
- bb)Randnummer 29 Unabhängig von diesen Erwägungen kommt hinzu, dass die von der Beklagten mit der Berufung wiederholten einzelnen Hypothesen, die die Plausibilität des vom Kläger geschilderten Ablaufes in Frage stellen sollen (Bl. 172 f. GA), auch inhaltlich jeweils ins Leere gehen. So mag es zwar sein, dass der Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten angenommenen Zeit- und Wegeverhältnisse keine Abwehrmöglichkeit mehr besessen hätte, vor auf der Straße befindlichen Rehen auszuweichen, und dann mit diesen kollidiert wäre; doch ist ein solcher Fall nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht gegeben, weil nicht feststeht, dass sich die Rehe auf der Straße befanden, diese sich vielmehr, entsprechend der nachvollziehbaren Darstellung des Klägers, am Straßenrand befanden, und sein Ausweichen einer befürchteten Kollision für den Fall galt, dass die Rehe erst auf die Straße laufen würden. Deshalb folgen Plausibilitätsdefizite auch nicht daraus, dass eine solche Kollision hier nicht erfolgt ist, nach sachverständigen Berechnungen unter dieser - nicht gegebenen - Prämisse aber hätte statthaben müssen. Und auch die weiteren Behauptungen der Beklagten, die jeweils davon ausgehen, dass der Kläger für den Fall, dass sich die Rehe nicht auf der Straße, sondern unmittelbar daneben befunden haben sollten, das Ausweichmanöver nur verspätet hätte einleiten können, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem „die Gefahrenstelle bereits vorbei war“, können hier als wahr unterstellt werden, ohne dass dadurch die Nachvollziehbarkeit des Geschehens insgesamt in Zweifel gezogen würde. Dass ein Versicherungsnehmer eine Gefahr erst so spät erkennt, dass von ihm eingeleitete Rettungshandlungen nicht mehr erfolgversprechend sind, ist ein bei Tiergefahren im Straßenverkehr völlig üblicher Vorgang, der aus der Unberechenbarkeit der Geschehnisse, der vorrangig auf den Straßenverkehr gerichteten Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Fahrers und den gewöhnlichen Reaktionszeiten auf unerwartete Ereignisse außerhalb der Fahrbahn folgt; gleichwohl schließt auch das Ansprüche auf Rettungskostenersatz nicht aus. Der Senat sieht daher nicht, weshalb diese weiteren von der Beklagten aufgezeigten Hypothesen, als zutreffend unterstellt, die glaubhafte und schlüssige Darstellung des Klägers zum Ablauf der von ihm bewirkten Rettungshandlung in Frage stellen sollten.
- cc)Randnummer 30 Ist der vom Kläger geforderte Nachweis eines wildbedingten Ausweichmanövers mithin zur Überzeugung des Senats geführt, steht damit zugleich die - von der Beklagten ebenfalls in Abrede gestellte - „Gebotenheit“ der Rettungsmaßnahme (§§ 83, 90 VVG) fest.
(1)Randnummer 31 Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers setzt voraus, dass die Aufwendungen entweder schon objektiv erforderlich gewesen sind oder dass der Versicherungsnehmer den Umständen nach jedenfalls von der Gebotenheit ausgehen durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG), wobei ein Irrtum über die Gebotenheit nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit schadet (Senat, Urteil vom
- Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; OLG Koblenz, VersR 2012, 54; vgl. Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 15 Rdn. 89; Koch, in: Bruck/Möller, VVG
- Aufl., § 83 Rn. 57 f.; Looschelders, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 83 Rn. 22). Zur Rettung geboten ist eine Handlung nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht aber, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen. Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muss, falls das Ausweichen geboten war; dabei kommt es auch auf die Größe des Tieres an (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250; Senat, Urteil vom
- Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).
(2)Randnummer 32 Im Streitfall steht auf Grundlage der vom Senat getroffenen Feststellungen schon die objektive Gebotenheit der Rettungshandlung außer Zweifel (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; OLG Hamm, VersR 2021, 898; Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 90 Rn. 14). Denn der Kläger hat bewiesen, dass sich Rehe - d.h. größere Tiere mit einem aufgrund ihrer Unberechenbarkeit stark erhöhten Gefahrenpotential für den Straßenverkehr - im unmittelbaren Bereich der Fahrbahn befanden und diese den Kläger zu dem Ausweichmanöver veranlasst haben. Damit lagen hier Umstände vor, die auch bei vergleichsweise niedrigen Geschwindigkeiten zu schwerwiegenden Schäden am Fahrzeug führen können, ganz abgesehen von den möglichen Verletzungen des Fahrers (vgl. OLG Hamm, VersR 2021, 898). Jedenfalls durfte der Kläger unter diesen Umständen aber auch - subjektiv - ohne grobe Fahrlässigkeit von der Gebotenheit des Ausweichmanövers ausgehen (Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 90 Rn. 14; vgl. OLG Köln, RuS 2006, 147; OLG Oldenburg, ZfS 2005, 24). Denn angesichts der möglichen Folgen eines drohenden Zusammenstoßes ist zu berücksichtigen, dass das (etwaige) Verschulden bei einem Fehlverhalten in einer plötzlichen, überraschenden und erschreckenden Situation weniger schwer wiegen kann (OLG Hamm, VersR 2021, 898; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. A.2.2.1 AKB Rn. 72). Das gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines Motorradfahrers, der mangels Knautschzone in besonderem Maße Verletzungen fürchten muss (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1317), zumal der Kläger auch von seinem Sohn begleitet wurde, für dessen Sicherheit er ebenfalls verantwortlich war. Selbst wenn er bei dem Ausweichversuch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben sollte, würde das deshalb hier keinesfalls den Grad einer groben Fahrlässigkeit erreichen; denn grob fahrlässig handelt nur, wer sowohl objektiv als auch subjektiv in besonderem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (BGH, Urteil vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 106/18, VersR 2020, 216). Davon kann hier - selbst unter Berücksichtigung der aus den oben genannten Gründen nicht tragfähigen, auf völlig ungewisse Weg-Zeit-Betrachtungen gestützten Behauptungen der Beklagten - keine Rede sein.
- c)Randnummer 33 Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, der neben den Schäden am versicherten Fahrzeug auch die auf den spezifischen Gefahren der Rettungshandlung beruhenden Beeinträchtigungen an der Motorradkleidung des Klägers und seines Sohnes umfasst (vgl. Looschelders, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 83 Rn. 8; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 83 Rn. 12) lassen auf Grundlage der Berufungsbegründung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen, worauf der Senat die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat.
- aa)Randnummer 34 Den am Fahrzeug entstandenen Schaden hat das Landgericht beanstandungsfrei - und auch von der Beklagten unbeanstandet - aus dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten abgeleitet und insoweit den dort ausgewiesenen (Netto-)Betrag zugrunde gelegt. Dies begegnet aus Sicht des Senats keine Bedenken.
- bb)Randnummer 35 Auch hinsichtlich der Feststellungen zum Schaden an der Motorradbekleidung hat sich das Landgericht innerhalb des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensspielraumes gehalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - IV ZR 224/13, VersR 2014, 104), indem es diesen, mit Blick auf die zwischenzeitliche Nutzung unter Berücksichtigung eines Wertabschlages von 20 Prozent anhand des vom Kläger am 23. Februar 2019 gezahlten Netto-Anschaffungspreises geschätzt hat. Es hat dabei berücksichtigt, dass im Rahmen des § 287 ZPO an die Substantiierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen sind, und ist zu Recht von den zuletzt durch einen Kassenausdruck des Kleidergeschäfts belegten (Netto-)Anschaffungspreisen ausgegangen (Bl. 107 GA), die als greifbare Anhaltspunkte für eine solche Schadenschätzung zweifellos genügten und die damit, unbeschadet des Einwandes der Beklagten, ihr seien keine Originalbelege zugegangen, ausreichend nachgewiesen sind. Auch der vom Landgericht vorgenommene Abschlag von 20 Prozent, der auf einer auch nach der Erfahrung des Senats in jeder Hinsicht nachvollziehbaren durchschnittlichen Lebensdauer der Kleidung von 10 Jahren beruht, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen.
- d)Randnummer 36 Was die Nebenforderungen anbelangt, so hat das Landgericht dem Kläger lediglich Verzugszinsen aus der Hauptforderung zuerkannt; der von ihm aberkannte weitere Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Allerdings sind Verzugszinsen auch nur, entsprechend den insoweit richtigen Urteilsgründen (Bl. 127 GA) und entgegen dem Tenor des angefochtenen Urteils, nicht schon ab 1. Mai 2020, sondern erst ab Verzugsbeginn am 11. November 2020 geschuldet; insoweit war das angefochtene Urteil geringfügig zu korrigieren und die Berufung der Beklagten mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. 3. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 38 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 39 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; maßgeblich ist der im Berufungsrechtszug noch streitige Betrag.