Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung Leitsatz 1. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche im § 34 Abs 1 S 1 BauGB, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne vo
§ 34Absatz 3a Bau
GB bezogen auf die Buchstaben b und c im Satz 1 (Wohnungsbau) zu streichen; insgesamt – zu Recht – kritisch zu § 34 Abs. 3a BauGB und für eine vorzugswürdige grundlegend planerische Lösung solcher Konflikte etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 100 vgl. das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BGBl. 2021, Seite 1802) und die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/24838 vom 30.11.2020, wonach die dort vorgenommene Ergänzung (Satz 2) auf einer Empfehlung der Baulandkommission beruhte, die
§ 34Absatz 3a Bau
GB bezogen auf die Buchstaben b und c im Satz 1 (Wohnungsbau) zu streichen; insgesamt – zu Recht – kritisch zu § 34 Abs. 3a BauGB und für eine vorzugswürdige grundlegend planerische Lösung solcher Konflikte etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 100 Gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall unter anderem abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes (lit.
- b)oder der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung (lit.
- c)dient, städtebaulich vertretbar (Nr. 2) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Im vorliegenden Fall geht es indes nicht um eine bauliche Veränderung oder eine Nutzungsänderung eines „zulässigerweise errichteten“ Gebäudes zu Wohnzwecken. Das setzt regelmäßig eine bauaufsichtliche Genehmigung des zu erweiternden oder zu verändernden Bestands voraus, 29 vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 101 vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 101 zumal es für einen allein materiellen Bestandsschutz hier keinerlei Anhaltspunkte gibt. 30 vgl. zu einer bezogen auf die Nutzung bei Außenbereichsvorhaben gegebenenfalls in Grenzen anzustellenden materiellen Betrachtung der Nutzung BVerwG, Urteil vom 3.8.2016 – 4 C 3.15 -, NVwZ 2016, 1477, zu § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB vgl. zu einer bezogen auf die Nutzung bei Außenbereichsvorhaben gegebenenfalls in Grenzen anzustellenden materiellen Betrachtung der Nutzung BVerwG, Urteil vom 3.8.2016 – 4 C 3.15 -, NVwZ 2016, 1477, zu § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Dem Tatbestand dieses Urteils lässt sich unschwer entnehmen, dass wie nach der ersten Genehmigung aus dem Jahr 2000 31 vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 – der unter anderem neben einem „Ausbau eines Appartements“ auch eine „Schließung der Baulücke“ zum linken Nachbargebäude Nr. 40 (Parzelle Nr. 53/1) ermöglichen, wobei durch Bescheid vom selben Tag beidseitig von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts Befreiung erteilt worden war vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 – der unter anderem neben einem „Ausbau eines Appartements“ auch eine „Schließung der Baulücke“ zum linken Nachbargebäude Nr. 40 (Parzelle Nr. 53/1) ermöglichen, wobei durch Bescheid vom selben Tag beidseitig von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts Befreiung erteilt worden war auch die Arbeiten an den Gebäuden auf dem Anwesen B-Straße/38 im Gefolge der Baugenehmigung aus dem Jahr 2009 32 vgl. den Bauschein der Beklagten vom 30.4.2009 – Nr. 20090165 – vgl. den Bauschein der Beklagten vom 30.4.2009 – Nr. 20090165 – sowohl beim unter Einbeziehung des Hauses Nr. 36 mit einem nunmehr gemeinsamen Treppenhaus im Rohbau ausgeführten Vorderhaus („Lückenschluss“) als auch im hinteren Teil des Grundstücks („Hofgebäude“) wie schon in der Vergangenheit nach den Feststellungen vor Ort – und letztlich auch zwischen den Beteiligten nicht streitig – wiederum eklatant genehmigungsabweichend ausgeführt wurden, also nicht einmal diese Genehmigung zur Schaffung eines legalen Bestandes auf dem Grundstück „ausgenutzt“ worden ist. Daher ist im Ergebnis davon auszugehen, dass kein legaler Bestand als Anknüpfungspunkt für die Abweichungsmöglichkeiten des § 34 Abs. 3a BauGB (Wohnbauerleichterung) vorhanden ist. 33 vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei Ausführung eines anderen Bauvorhabens (sog. aliud ) nach dem § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO durch Nichtgebrauch der erteilten Genehmigung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 -, NVwZ-RR 2018, 261; zu den Grundsätzen der Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben ( aliud ) herstellt hat: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.1994 – 2 R 46/93 -, juris; zu dem Thema allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VI Rn 119 m.w.N., wonach es für das „Gebrauchmachen“ von einer Baugenehmigung nicht darauf ankommt, ob innerhalb der Dreijahresfrist – wie hier – mit „irgendwelchen Bauarbeiten“ begonnen wurde vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei Ausführung eines anderen Bauvorhabens (sog. aliud ) nach dem § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO durch Nichtgebrauch der erteilten Genehmigung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 -, NVwZ-RR 2018, 261; zu den Grundsätzen der Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben ( aliud ) herstellt hat: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.1994 – 2 R 46/93 -, juris; zu dem Thema allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VI Rn 119 m.w.N., wonach es für das „Gebrauchmachen“ von einer Baugenehmigung nicht darauf ankommt, ob innerhalb der Dreijahresfrist – wie hier – mit „irgendwelchen Bauarbeiten“ begonnen wurde In dem Zusammenhang bleibt zu ergänzen, dass eine zeitnahe nachträgliche Legalisierung des bisher illegalen Gebäudebestands auf dem Grundstück des Klägers sogar nicht einmal aktuell ernsthaft im Raum stehen dürfte. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch im Jahre 2022 vom Kläger eingereichte Bauvorlagen – wie schon vielfach in der Vergangenheit – wiederum nicht bearbeitungsfähig sind. Randnummer 53 Da sich auch dem vom Kläger angeführten neuen Satz 3 im § 34 Abs. 3a BauGB
(2021), wie die Bezugnahme auf die „sonstigen Voraussetzungen“ des Satzes 1 zeigt, keine „Freigabe“ oder Begünstigung von – erweiterten oder in der Nutzung geänderten - illegal errichteten „Schwarzbauten“ entnehmen lässt, muss auf die vom Kläger thematisierten weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Abweichungsmöglichkeit hier nicht eingegangen werden. G. Randnummer 54 Ob dem Genehmigungsanspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht ausräumbar auch die dort wieder 2015 in das Prüfungsprogramm der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO beziehungsweise § 50 LBO, die der Beklagte nach Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung bisher nicht in den Blick genommen hat, entgegenstehen, soll hier nicht vertieft werden. Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit der vom Kläger im hinteren Bereich des „Hofgebäudes“ vorgenommene bauliche Integration des dort befindlichen Energieleitungsmastes nach „sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO). H. Randnummer 55 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des vom Kläger nach seinem Antrag auch im Berufungsverfahren mit angefochtenen Gebührenbescheids vom 6.4.2018 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 7.10.2020 – 96-97/18 – (dort Seiten 8 und 9) Bezug genommen werden. Der dort angestellten Ermittlung zur Höhe der Gebühr für das Baugenehmigungsverfahren ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten, so dass die Berufung insgesamt zurückzuweisen ist. II. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Der vom danach nicht erstattungsberechtigten Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht veranlasst. Randnummer 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 58 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 59 B e s c h l u s s Randnummer 60 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 28.7.2022 – 2 A 93/22 –). Randnummer 61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. dazu den Bauerlaubnisschein Nr. 19 vom 4.4.1902 der Polizeiverwaltung P. 2) vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 – 3) vgl. dazu den gesonderten Befreiungsbescheid vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 – 4) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 8.4.2008 – Nr. 20080197 – 5) vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 30.4.2009 – Nr. 20090165 – 6) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 8.7.2015 – Nr. 20090165 – 7) vgl. dazu die Fotos auf Blatt 28 der Bauakte 20160166, sowie die „Straßenansicht (Nordseite) zur Genehmigung vom 30.4.2009, die zeigen, dass die „Tieferlegung“ der Doppelgarage (links) offenbar abweichend genutzt worden war, um darüber im Bereich des Erdgeschosses bis zur Höhe der „Durchfahrt“ weitere Wohnräume einzubauen 8) vgl. dazu die Nr. 1865 im Baulastenverzeichnis der Beklagten (UBA) 9) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2017 – Nr. 20160166 – 10) vgl. dazu die „Anordnung“ der Beklagten vom 23.1.2017 – Nr. 20160166 - 11) vgl. dazu den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2017 – Nr. 20160166 – 12) vgl. den Bescheid der Beklagten vom 6.4.2018 – 20170892 – 13) vgl. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 6.4.2018 – 20170892 – 14) vgl. den aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7.10.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses – 96-97/18 – 15) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2022 – 2 A 93/22 – 16) vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.7.1992 – 2 R 21/91 –, SKZ 1993, 104, Leitsatz Nr. 20 sowie bei juris, wonach jedenfalls eine auf die Änderung einer baulichen Anlage bezogene Bebauungsgenehmigung (Vorbescheid) nicht erteilt werden kann, wenn diese Anlage ungenehmigt ist, und vom 28.12.1992 – 2 R 39/92 –, n.v. < Nutzungsänderung im ungenehmigten Bestand > 17) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris 18) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, juris 19) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 20) vgl. hierzu etwa Bitz, Die Zulässigkeit so genannter „Hinterlandbebauung“ auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage, SKZ 2012, 26, 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, etwa Urteil vom 10.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99 21) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, und vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, und im Volltext bei juris 22) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, NVwZ 1994, 1006, dazu auch Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn 56-58 23) vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 687, und vom 26.7.2006 – 4 B 35/06 –, BauR 2007, 514 24) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34, und im Volltext bei juris 25) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.9.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, BRS 76 Nr. 84 26) Verneinend insoweit Rieger in Schrödter BauGB, 9. Auflage 2019, § 31 Rn 65a, der insoweit auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung und lediglich einen „bedauerlichen Rückfall“ in BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 – 4 C 5.12 –, NVwZ 2014, 370 < Doppelhaus > 27) vgl. dazu im Einzelnen dessen Schriftsatz vom 14.12.2022 28) vgl. das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BGBl. 2021, Seite 1802) und die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/24838 vom 30.11.2020, wonach die dort vorgenommene Ergänzung (Satz 2) auf einer Empfehlung der Baulandkommission beruhte, die
§ 34Absatz 3a Bau
GB bezogen auf die Buchstaben b und c im Satz 1 (Wohnungsbau) zu streichen; insgesamt – zu Recht – kritisch zu § 34 Abs. 3a BauGB und für eine vorzugswürdige grundlegend planerische Lösung solcher Konflikte etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2019, § 34 Rn 100 29) vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2019, § 34 Rn 101 30) vgl. zu einer bezogen auf die Nutzung bei Außenbereichsvorhaben gegebenenfalls in Grenzen anzustellenden materiellen Betrachtung der Nutzung BVerwG, Urteil vom 3.8.2016 – 4 C 3.15 -, NVwZ 2016, 1477, zu § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB 31) vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 19.7.2000 – Nr. 20000338 – der unter anderem neben einem „Ausbau eines Appartements“ auch eine „Schließung der Baulücke“ zum linken Nachbargebäude Nr. 40 (Parzelle Nr. 53/1) ermöglichen, wobei durch Bescheid vom selben Tag beidseitig von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts Befreiung erteilt worden war 32) vgl. den Bauschein der Beklagten vom 30.4.2009 – Nr. 20090165 – 33) vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei Ausführung eines anderen Bauvorhabens (sog. aliud ) nach dem § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO durch Nichtgebrauch der erteilten Genehmigung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 -, NVwZ-RR 2018, 261; zu den Grundsätzen der Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben ( aliud ) herstellt hat: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.1994 – 2 R 46/93 -, juris; zu dem Thema allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kap. VI Rn 119 m.w.N., wonach es für das „Gebrauchmachen“ von einer Baugenehmigung nicht darauf ankommt, ob innerhalb der Dreijahresfrist – wie hier – mit „irgendwelchen Bauarbeiten“ begonnen wurde