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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 333/20 Urteil Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls § 30 Be

Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls Leitsatz Der Umstand, dass die wegen (angeordneter oder genehmigter) Mehrarbeit an sich

gewährende Dienstbefreiung während der aktiven Dienstzeit nicht erfolgen konnte, weil ein Beamter nach Ableistung der Mehrarbeit infolge eines Dienstunfalls erkrankt und sodann wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt wird, stellt grundsätzlich keinen "zwingenden dienstlichen Grund" im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG ( juris: BG SL 2009) dar. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. September 2020, 2 K 2140/18, Urteil nachgehend BVerwG, 7. März 2024, 2 C 2/23, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2020 – 2 K 2140/18 – wird

rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit. Randnummer 2 Der … geborene Kläger, ein Polizeikommissar im Ruhestand, erlitt … einen Unfall, der mit Bescheid vom … als Dienstunfall anerkannt wurde. An den Unfall schlossen sich Zeiten dienstunfähiger Erkrankung des Klägers an, die unter anderem durch den (Freizeit-)Ausgleich geleisteter Mehrarbeit … und eine Wiedereingliederungsmaßnahme … unterbrochen wurden. Seit dem … war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Ablauf des … wurde er wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Randnummer 3 Kurz

vor, mit Schreiben vom …, beantragte der Kläger unter Verweis auf den bevorstehenden Ruhestand die finanzielle Abgeltung seiner Mehrarbeitsstunden und führte in der Folge schriftsätzlich weiter aus, es handele sich dabei um dienstlich angeordnete Stunden aus Einsätzen der Hundertschaft in Elmau, Hannover, Leipzig und Hamburg. Es falle in die Risikosphäre des Dienstherrn, dass er eine Dienstbefreiung aufgrund seiner dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und der sich anschließenden Ruhestandsversetzung nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Der Beklagte habe in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen in ständiger Praxis eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt. Eine Dienstbefreiung für die abzugeltenden Stunden habe er, der Kläger, nicht beantragt, da sie aus dienstlichen bzw. organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Randnummer 4 Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.7.2018 abgelehnt. Randnummer 5 Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Ausgangsbehörde unter anderem aus,

m Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung habe der Kläger 205 nicht abgegoltene Mehrarbeitsstunden besessen. Etwa mit Blick auf die Einsatzzeiten anlässlich des G7-Gipfels im Juni 2015 (Schloss Elmau) sei

erwägen, dass die Überstunden im Sinne eines finanziellen Ausgleichs „herangereift“ sein könnten. Denn die Mehrarbeit habe

m Zeitpunkt des Dienstunfalls und der sich anschließenden fast durchgängigen Dienstunfähigkeit mehr als ein Jahr

rückgelegen. Ein Vergütungsanspruch nach § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG scheitere jedoch daran, dass der Kläger

keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Dienstbefreiung gestellt habe. Seine eigene Einschätzung, ein solches Begehren wäre aus dienstlichen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, könne nicht an die Beurteilung der

ständigen Stelle treten. Die Erkrankung falle – auch wenn sie auf einem anerkannten Dienstunfall beruhe – nicht unter den Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne der genannten Vorschrift, sondern in die private Sphäre des Klägers. Er könne sich

dem nicht auf die vormals anderslautende Verwaltungspraxis des Beklagten berufen. Von dieser Übung habe man Abstand genommen, nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 13.4.2018 – 2 K 1022/16 –

erkennen gegeben habe, dass es diese Praxis für rechtswidrig halte. Randnummer 6 Der Widerspruch wurde

rückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 5.12.2018. Dem Kläger sei es aufgrund seiner Erkrankung und der sich anschließenden Ruhestandsversetzung zwar nicht möglich gewesen, seine Mehrarbeitsstunden im Wege des Freizeitausgleichs in Anspruch

nehmen. Darin seien indes keine zwingenden dienstlichen Gründe im Verständnis des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG

sehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 – entschieden habe, fielen darunter nur solche Umstände, die der Sphäre des Dienstherrn

zuordnen seien. Eine Erkrankung falle demgegenüber in die Privatsphäre des Beamten. Nichts anderes gelte im Falle einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit. Die Vergütung von Mehrarbeit sei als eng begrenzte Ausnahme angelegt. Aus der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) folge der geltend gemachte Anspruch nicht. Eine unzumutbare Belastung des Klägers infolge der Mehrarbeit ohne finanziellen Ausgleich sei nicht dargelegt. Schließlich scheide ein Schadensersatzanspruch aus. Der Aufwand von Arbeitskraft und der damit verbundene Verlust von Freizeit sei kein materieller Schaden. Randnummer 7 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es könne bei teleologischer Auslegung des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG keinen Unterschied machen, ob einem Beamten der ihm

stehende Freizeitausgleich wegen starker Auslastung der Dienststelle versagt werde, oder ob der Beamte den Ausgleich nicht in Anspruch nehmen könne, weil er wegen eines Dienstunfalls in Ruhestand versetzt werde. Denn in diesem Fall verwehre der Dienstherr ihm die Möglichkeit, überhaupt Dienst

verrichten, so dass der Beamte einen Dienstbefreiungsantrag schon nicht mehr stellen könne.

dem habe das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden, dass eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus „dienstlichen Gründen“ erfolge, da die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Vordergrund stehe. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.7.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5.12.2018

verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 205 geleistete Mehrarbeitsstunden

gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.9.2020 abgewiesen. Dem Kläger sei die Dienstbefreiung, anders als in § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV für einen Vergütungsanspruch vorausgesetzt, nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich gewesen. Solche Gründe seien nur gegeben, wenn aus der Sphäre des Dienstherrn rührende Anforderungen des Dienstbetriebs den Beamten daran hinderten, einen Freizeitausgleich in Anspruch

nehmen. Eine Erkrankung sei demgegenüber alleine der Sphäre des Beamten

zuordnen, und zwar auch dann, wenn sie auf einen Dienstunfall

rückgehe. Der Dienstherr, der den Beamten bei Dienstunfähigkeit fortwährend alimentiere und damit bereits besondere Rücksicht nehme, sei aus Unfallfürsorgegesichtspunkten nicht verpflichtet, jeden weiteren mit der Dienstunfähigkeit verbundenen Nachteil auszugleichen. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

r finanziellen Abgeltung von Jahresurlaub, der krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht habe in Anspruch genommen werden können. Denn der Freizeitausgleich nach § 78 Abs. 3 SBG diene der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit, nicht aber der Erholung. Mehrarbeit sei eine vorwegerbrachte Arbeitsleistung, die grundsätzlich durch nachfolgende Minderarbeit auszugleichen sei. Daraus folge, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit rechtlich keine andere Qualität haben könne als die sonstige arbeitsfreie Zeit des Beamten. Sie werde daher bei einer Erkrankung verbraucht, wie etwa eine Erkrankung während des arbeitsfreien Wochenendes

Lasten des Beamten gehe. Randnummer 12 Gegen die ihm am 5.10.2020

gestellte Entscheidung hat der Kläger am 4.11.2020 die durch das Verwaltungsgericht

gelassene Berufung eingelegt, die er mit Eingang am 7.12.2020, einem Montag, begründet hat. Randnummer 13 Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 – das Spannungsverhältnis zwischen Dienstleistungspflicht und Alimentation des Beamten aufgezeigt, das seinen Niederschlag in § 45 BeamtStG finde. Das Gericht sehe diese Vorschrift nicht als eigenständige Rechtsgrundlage für die Mehrarbeitsvergütung an, wenn ein Beamter dienstunfallbedingt in Ruhestand versetzt werde. In der Verwaltungspraxis des Beklagten gebe es jedoch Fälle, in denen Beamte in einer solchen Situation aus der Fürsorgepflicht heraus materielle Entschädigungen erhalten hätten. Wolle man dafür nicht auf § 45 BeamtStG

rückgreifen, so sei jedenfalls ein zwingender Grund im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG gegeben. Wenn der Dienstherr der Auffassung sei, dass ein Beamter den Mindestanforderungen an die Dienstfähigkeit nicht mehr entspreche und ihn deshalb in den Ruhestand versetze, müsse er die damit verbundenen finanziellen Nachteile ausgleichen. Unmittelbare Ursache für seine Ruhestandsversetzung sei ein Dienstunfall. Die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls privilegiere der Gesetzgeber in jeder Hinsicht. Das Gesetz sehe hierfür Leistungen der Unfallfürsorge vor. Vergleichbare Ansprüche gebe es im Falle der Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall

rückgehe, nicht. Daraus folge im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die Folgen eines Dienstunfalls – anders als im Falle einer „normalen“ Erkrankung – der Sphäre des Dienstherrn

weise. Er, der Kläger, könne sich

dem nicht der Auffassung anschließen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

r Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub nicht einschlägig sei. Randnummer 14 Der Kläger beantragt (wörtlich), Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.9.2020 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2018

verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 205 geleistete Mehrarbeitsstunden

gewähren. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 18 Er führt aus, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit sei primär durch Freizeitausgleich

kompensieren. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG solle sicherstellen, dass die Erfüllung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht an dieser Grundentscheidung scheitere. Zwingende Gründe seien mithin nur solche, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienten. Dass es dem Kläger aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, einen Freizeitausgleich

erlangen, sei hingegen gerade kein Umstand, der den Dienstbetrieb habe gefährden können. Schon aus dem Begriff des „dienstlichen“ Grundes folge, dass eine Erkrankung, gleich welchen Ursprungs, an dieser Bewertung nichts ändere. Der Gesetzgeber behandele die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit nicht grundlegend anders als eine „normale“ Dienstunfähigkeit. Er erweitere lediglich den finanziellen Ausgleich für den Fall, dass ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls seine Dienstfähigkeit verliere. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (1 Band) verwiesen, der Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Die Berufung ist

lässig. Insbesondere wurde das durch das Verwaltungsgericht

gelassene Rechtsmittel nach

stellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 5.10.2020 mit Eingang am 4.11.2020 fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und am 7.12.2020 (Montag) fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). Randnummer 22 Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 88 VwGO sachdienlich

fassende Antrag des Klägers, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.9.2020 und unter Aufhebung des Bescheids vom 24.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2018

verurteilen, ihm eine Vergütung für 205 Mehrarbeitsstunden

gewähren. Die als Leistungsklage statthafte 1 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 2 C 23/15 –, juris (

Mehrarbeit), vom 16.6.2020 – 2 C 20/19 –, juris Rn. 10 ff. (

unionsrechtswidriger

vielarbeit), und vom 17.2.2022 – 2 C 5/21 –, juris Rn. 17 ff. vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 2 C 23/15 –, juris (

Mehrarbeit), vom 16.6.2020 – 2 C 20/19 –, juris Rn. 10 ff. (

unionsrechtswidriger

vielarbeit), und vom 17.2.2022 – 2 C 5/21 –, juris Rn. 17 ff. Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung für geleistete Mehrarbeit. Randnummer 23 a) Der Anspruch folgt nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV. 2 mit Gesetz vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i.d.F. d. Bek. vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3494) m. Änd. mit Gesetz vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i.d.F. d. Bek. vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3494) m. Änd. Randnummer 24 Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 SBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst

tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung

gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht werden. Ist – worauf der Kläger sich beruft – eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis

480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten (§ 78 Abs. 3 Satz 3 SBG). Randnummer 25 Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV, dass die Vergütung nur dann gewährt wird, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 27 Zwar sind die Beteiligten sich darin einig, dass der Kläger, ein (ehemaliger) Beamter in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern (A 9),

m Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2018 über insgesamt 205 nicht durch Dienstbefreiung oder Vergütung abgegoltene, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG verfügte. 3 vgl. auch Bl. 5 der Verwaltungsakte: Mehrarbeitskonto von 205 Stunden

m 24.7.2018 vgl. auch Bl. 5 der Verwaltungsakte: Mehrarbeitskonto von 205 Stunden

m 24.7.2018 Randnummer 28 Die damit grundsätzlich

gewährende Dienstbefreiung war jedoch, anders als § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs voraussetzt, nicht aus „zwingenden dienstlichen Gründen“ unmöglich. Randnummer 29 Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die streitbefangenen 205 Mehrarbeitsstunden ist nicht bereits während der Zeit des Klägers als aktiver und dienstfähiger Polizeibeamter entstanden. Es steht außer Streit, dass der Kläger eine Dienstbefreiung als Ausgleich für die Mehrarbeitsstunden nicht beantragt hat. Es ist auch nicht dargelegt, dass dienstliche Gründe, etwa eine sehr hohe Arbeitslast, einen solchen Antrag noch während der Zeit des Klägers als aktiver und dienstfähiger Beamter von vorneherein hätten aussichtslos erscheinen lassen,

mal dem Kläger im April und Mai 2017 ein Freizeitausgleich gewährt wurde (insg. 14 Arbeitstage) 4 Bl. 2 der Verwaltungsakte Bl. 2 der Verwaltungsakte und er seine (pauschale) Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein Antrag auf Dienstbefreiung sei aus dienstlichen bzw. organisatorischen Gründen „nicht möglich“ gewesen, auf den

treffenden Hinweis des Beklagten, die eigene Einschätzung des Klägers über die Auslastung der Polizei könne nicht an die Stelle der Beurteilung der

ständigen Behörde treten, im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Randnummer 30 Der Kläger macht in der Berufung vielmehr alleine geltend, eine Dienstbefreiung sei aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich gewesen, weil er infolge eines Dienstunfalls …

nächst dienstunfähig erkrankte und sodann … in Ruhestand versetzt wurde, so dass er seine „Überstunden“ nicht habe in Anspruch nehmen können. Randnummer 31 Dieser Ansatz überzeugt nicht. Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht hat

Recht ausgeführt, dass § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 SBG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend

grunde liegt, dass die Kompensation für geleistete (angeordnete bzw. genehmigte) Mehrarbeit vorrangig im Wege der Dienstbefreiung

erfolgen hat. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG soll einen Ausgleich schaffen zwischen diesem Primat der Dienstbefreiung und dem Erfordernis, eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Hand sicherzustellen. Der Gesetzgeber will mit der Möglichkeit der Mehrarbeitsvergütung gewährleisten, dass aktuell anstehende, unaufschiebbare dienstliche Verrichtungen nicht unter der an sich gebotenen Dienstbefreiung leiden. 5 siehe etwa OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 38 (

§ 88BBG) siehe etwa OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn.

38 (

§ 88

BBG) „Zwingende dienstliche Gründe“ müssen folglich aus den Anforderungen des Dienstbetriebs rühren. Sie sind, so das Bundesverwaltungsgericht, nur dann gegeben, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit

schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde. 6 BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da der Vorrang des Freizeitausgleichs dazu dient, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten, und damit

gleich Ausfluss des Fürsorgeprinzips ist. 7 Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2022, § 48 BBesG Rn. 41 Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2022, § 48 BBesG Rn. 41 Randnummer 33 Aus der Beschränkung auf „dienstliche“ Gründe hat das Bundesverwaltungsgericht

gleich gefolgert, dass in der Person des Beamten liegende Umstände, insbesondere eine Krankheit, die Vergütung in Geld nicht rechtfertigen können. Danach kann etwa ein Beamter, der den ihm

stehenden Freizeitausgleich nicht (mehr) in Anspruch nehmen konnte, weil er aufgrund eines privaten Unfalls wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt wird, eine Vergütung bis dahin nicht abgegoltener Mehrarbeit nicht für sich reklamieren. 8 8 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 3 (privater Sportunfall); VGH München, Beschlüsse vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 8 (privater Verkehrsunfall), und vom 10.5.2019 – 3 ZB 17.275 –, juris Rn. 7 (Erkrankung und anschließende Dienstunfähigkeit) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 3 (privater Sportunfall); VGH München, Beschlüsse vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 8 (privater Verkehrsunfall), und vom 10.5.2019 – 3 ZB 17.275 –, juris Rn. 7 (Erkrankung und anschließende Dienstunfähigkeit) Im Grundsatz nichts anderes gilt, wenn die an sich

gewährende Dienstbefreiung (wie hier) nicht erfolgen konnte, weil ein Beamter nach Ableistung der Mehrarbeit infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig erkrankt ist und in der Folge in Ruhestand versetzt wurde. 9 offengelassen: OVG Bautzen, Urteil vom 13.9.2019 – 2 A 167/16 –, UA S. 5, n.v.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.9.2013 – 1 K 835/12.NW –, juris Rn. 23 und VG Kassel, Urteil vom 10.2.2012 – 1 K 613/11.KS –, juris Rn. 24 (beide einen Vergütungsanspruch verneinend); a.A. VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29 offengelassen: OVG Bautzen, Urteil vom 13.9.2019 – 2 A 167/16 –, UA S. 5, n.v.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.9.2013 – 1 K 835/12.NW –, juris Rn. 23 und VG Kassel, Urteil vom 10.2.2012 – 1 K 613/11.KS –, juris Rn. 24 (beide einen Vergütungsanspruch verneinend); a.A. VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29 Randnummer 34 Zwar führt die Berufungsbegründung

Recht aus, dass die aus einem Dienstunfall resultierende Dienstunfähigkeit ihre Ursache – anders als die „normale“ Dienstunfähigkeit – in der Dienstverrichtung findet, also im Dienst begründet ist. Diese Fallgestaltung ließe sich nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG durchaus als (zwingender) „dienstlicher“ Grund verstehen,

mal die Vorschrift das Tatbestandsmerkmal nicht näher eingrenzt. 10 Entgrenzend hingegen VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29, wonach eine (jedwede) Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankter Beamter (§ 26 BeamtStG) dem „dienstlichen“ (öffentlichen) Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch im Interesse der Bürger

erhalten und einen im Lichte der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht

rechtfertigenden öffentlichen Alimentationsaufwand

vermeiden. Entgrenzend hingegen VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29, wonach eine (jedwede) Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankter Beamter (§ 26 BeamtStG) dem „dienstlichen“ (öffentlichen) Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch im Interesse der Bürger

erhalten und einen im Lichte der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht

rechtfertigenden öffentlichen Alimentationsaufwand

vermeiden. Auch streiten Billigkeitserwägungen dafür, dem Kläger die begehrte Vergütung

zusprechen, da ihm sonst der Ausgleich für geleistete Mehrarbeit letztlich aufgrund eines Dienstunfalls versagt bliebe, obschon Mehrarbeit rechtlich gesehen nichts anderes ist als vorwegerbrachte Arbeitszeit, die nach der Konzeption des § 78 SBG auszugleichen ist – sei es durch nachfolgende Minderarbeit oder durch einen finanziellen Ausgleich. Im Ansatz

treffend verweist die Berufungsbegründung ferner darauf, dass der Dienstherr einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt (dienstunfähig) wird, als Ausdruck des Fürsorgeprinzips Unfallfürsorge

gewähren hat, die gegenüber der nicht-dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit eine Vielzahl privilegierender Regelungen mit sich bringt. Randnummer 35 Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die auf einen Dienstunfall

rückgehende Dienstunfähigkeit stelle einen „zwingenden dienstlichen Grund“ im Verständnis des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG dar. Randnummer 36 Dagegen spricht bereits, dass „zwingende dienstliche Gründe“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – wie ausgeführt – nur vorliegen, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit

schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde. 11 BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N.; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 4 BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N.; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 4 Bezugspunkt der Prüfung, ob geleistete Mehrarbeit in Gestalt einer Dienstbefreiung oder – subsidiär – im Wege einer Vergütung

kompensieren ist, ist damit primär das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bewältigung der anfallenden, unaufschiebbaren Dienstgeschäfte, nicht hingegen die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, in wessen „Sphäre“ die Gründe für die Unmöglichkeit der Dienstbefreiung

suchen sind. Eine durch – infolge einer Dienstbefreiung

erwartende – schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geprägte Konfliktlage zwischen Freizeitausgleich und Bewältigung der Dienstgeschäfte kann naturgemäß nicht (mehr) auftreten, nachdem ein Beamter in Ruhestand getreten ist. Randnummer 37

dem streiten systematische Erwägungen gegen eine Mehrarbeitsvergütung nach (dienstunfallbedingter) Ruhestandsversetzung. Bei der finanziellen Abgeltung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG handelt es sich nicht um eine Vergütung von „Überstunden“. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der beamtenrechtlichen Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit

r Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Besoldung und Dienstleistung stehen, mit anderen Worten, nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst

erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 C 9/03 –, juris Rn. 10 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 C 9/03 –, juris Rn. 10 m.w.N. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund dient die Mehrarbeitsvergütung dazu, einen Ausgleich dafür

schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen – und nur aus diesen – die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden konnte. Die Mehrarbeitsvergütung tritt an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht an die Stelle der geleisteten Mehrarbeit als solcher. Es besteht ein untrennbarer

sammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit

werden, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Dieser

sammenhang ist jedoch unterbrochen, wenn der Beamte (wie hier) ohnehin keinen Dienst leistet. Da er naturgemäß keine Dienstbefreiung beanspruchen kann, kann ihm aus einer solchen Situation heraus grundsätzlich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung erwachsen. 13 OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.4.2013 – 5 LA 186/12 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 10 OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.4.2013 – 5 LA 186/12 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 10 Dieser Grundsatz gilt unter den fallbezogen relevanten Umständen uneingeschränkt. Insbesondere ist dem Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung die Gewährung von Freizeitausgleich – schon mangels Antrags – nicht unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe versagt worden. Vor diesem Hintergrund spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Kläger an der seitens des Beklagten im Widerspruchsverfahren angeregten Sachaufklärung nicht in dem ihm

mutbaren Umfang mitgewirkt hat, obwohl ihm die erbetene Angabe der Zeiträume seiner Einsätze in Elmau, Hannover, Leipzig und Hamburg ohne größeren Aufwand möglich gewesen sein müsste. 14 Bl. 24–27 der Widerspruchsakte (Schreiben des Beklagten vom 22.10.2018 und Antwort des Klägers vom 5.11.2018) Bl. 24–27 der Widerspruchsakte (Schreiben des Beklagten vom 22.10.2018 und Antwort des Klägers vom 5.11.2018) Randnummer 39 Eine dem Kläger günstigere Sichtweise folgt nicht daraus, dass ein Landesbeamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge nach Maßgabe der §§ 32 ff. SBeamtVG 15 Fassung vom 13.10.2021;

vor § 2 SBeamtVG i.d.F. v. 14.5.2008 i.V.m. §§ 30 ff. BeamtVG in der am 31.8.2006 geltenden Fassung Fassung vom 13.10.2021;

vor § 2 SBeamtVG i.d.F. v. 14.5.2008 i.V.m. §§ 30 ff. BeamtVG in der am 31.8.2006 geltenden Fassung beanspruchen kann. Anders als der Kläger meint, gebietet die Unfallfürsorge schon mit Blick auf die Geltung des Gesetzesvorbehalts in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten keine Besserstellung der Berechtigten „in jeder Hinsicht“. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls erleidet, erfolgt durch spezifische gesetzliche Ausgleichsregelungen. So enthält § 32 Abs. 2 SBeamtVG – bzw. § 30 Abs. 2 BeamtVG – einen Leistungskatalog, der sich

der streitigen Frage gerade nicht verhält. Im Übrigen gelten gemäß § 32 Abs. 3 SBeamtVG – bzw. § 30 Abs. 3 BeamtVG – die „allgemeinen Vorschriften“, also unter anderem § 78 SBG. Hinzu kommt auch in diesem

sammenhang, dass das Beamtenverhältnis – wie dargestellt – nicht durch eine synallagmatische Austauschbeziehung geprägt wird, was sich etwa an der im Vergleich

privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeigt. Die Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis sind nicht unter punktueller Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern „insgesamt“ – etwa unter Würdigung der in § 32 Abs. 2 SBeamtVG (bzw. § 30 Abs. 2 BeamtVG ) festgelegten Ansprüche –

bewerten. Randnummer 40 Folgt aus alledem, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht besteht, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich (wie hier) infolge einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit vor der Ruhestandsversetzung nicht möglich war, steht diese Ansicht im Übrigen nicht in Widerspruch

der im erstinstanzlichen Urteil als „anderweitige Auffassung“ zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 29.4.2014 – 2 A 11163/13 –. Zwar heißt es dort unter Randnummer 34 mit Blick auf einen Abgeltungsanspruch eines wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordenen Beamten, die vor der Altersgrenze eingetretene Dienstunfähigkeit sei eine derart atypische Störung im Abgeltungssystem für erbrachte Mehrarbeit, dass an die Stelle des Freizeitausgleichs der dann überhaupt noch mögliche Vergütungsanspruch trete; das gelte umso mehr, wenn diese Störung auf einem Dienstunfall beruhe und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung finde. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch alleine auf das (weitere) Tatbestandsmerkmal der einschlägigen landesrechtlichen Anspruchsgrundlage 16 § 73 Abs. 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungs-Verordnung § 73 Abs. 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungs-Verordnung wonach eine Vergütung für Mehrarbeit nur „ausnahmsweise“ erfolgen dürfe. Die Frage, ob die primär vorgesehene Dienstbefreiung aus „zwingenden Gründen“ nicht erfolgen konnte, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz hingegen maßgeblich unter Hinweis darauf bejaht, dass der dortige Kläger – anders als im hier

beurteilenden Fall – mehrere Anträge auf Ausgleich der streitbefangenen Mehrarbeitsstunden gestellt hatte, die durchweg aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden seien (Rn. 27). Randnummer 41

treffend hat das Verwaltungsgericht – schließlich – festgestellt, dass der Kläger aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

r Abgeltung von Erholungsurlaub 17 vgl. EuGH, Urteile vom 20.1.2009 – C-350/06 u.a. – juris, und vom 3.5.2012 – C-337/10 –, juris vgl. EuGH, Urteile vom 20.1.2009 – C-350/06 u.a. – juris, und vom 3.5.2012 – C-337/10 –, juris nichts für sich herleiten kann. Diese Entscheidungen verhalten sich nur

der hier nicht inmitten stehenden Frage einer finanziellen Kompensation für (unionsrechtlichen) Mindesturlaub, der krankheitsbedingt nicht vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen werden konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundlegende Unterschiede zwischen Erholungsurlaub und Dienstbefreiung bestehen, die einer Übertragung dieser Rechtsprechung entgegenstehen. 18 hierzu im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 27.5.2014 – 1 A 433/13 –, juris Rn. 15; eine Übertragung ebenfalls ablehnend: OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 46 hierzu im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 27.5.2014 – 1 A 433/13 –, juris Rn. 15; eine Übertragung ebenfalls ablehnend: OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 46 Denn der Freizeitausgleich dient, anders als der Erholungsurlaub, in erster Linie gerade nicht der Regeneration des durch Mehrarbeit überobligationsmäßig herangezogenen Beamten, sondern der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SBG). Daran ist festzuhalten. Randnummer 42 b) Der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Randnummer 43 Ein Anspruch aus einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG) scheitert daran, dass der Beklagte seine vormals anderslautende Übung – Vergütung der dienstunfallbedingt nicht durch eine Dienstbefreiung ausgeglichenen Mehrarbeit im Falle der späteren Dienstunfähigkeit – aus sachgerechten Gründen aufgegeben hat, nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 13.4.2018 – 2 K 1022/16 – in der Sache

treffend rechtliche Bedenken an dieser Handhabung geäußert hatte. Randnummer 44 Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Satz 1 BeamtStG) lässt sich die begehrte finanzielle Abgeltung des nicht realisierten Freizeitausgleichs fallbezogen nicht stützen. Denn daraus ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre, 19 etwa BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29/98 –, juris etwa BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29/98 –, juris was allenfalls bei unzumutbaren Belastungen des Beamten in Betracht kommt. Dass die geleistete Mehrarbeit ohne Vergütung eine solche Belastung darstellt, trägt der Kläger selbst nicht vor und drängt sich auch sonst nicht auf. Randnummer 45 Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren überdies nicht auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch stützen. Der Anspruch setzt eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens

lässige Arbeitszeit hinaus voraus. Hier ist bereits nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar, dass die in Rede stehende Mehrarbeit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften („treuwidrig“) angeordnet worden wäre. Randnummer 46 Schließlich fehlt es für einen Zahlungsanspruch auf Grundlage des (nationalen) beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs – ungeachtet des Erfordernisses einer rechtswidrigen Handlung – jedenfalls an einem

ersetzenden Schaden. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft

r Leistung des

sätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit stellen einen immateriellen Schaden dar, der mangels (nationaler) gesetzlicher Regelung nicht ersatzfähig ist (vgl. §§ 249 ff. BGB). 20 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26/14 – Rn. 20, juris; OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 79 f. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26/14 – Rn. 20, juris; OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 79 f. Randnummer 47 Die Berufung ist nach alledem

rückzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 49 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 BRRG für die

lassung der Revision liegen mit Blick auf die Frage vor, ob die aus einem Dienstunfall resultierende Dienstunfähigkeit einen zwingenden dienstlichen Grund im Verständnis des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG darstellt. Randnummer 50 B e s c h l u s s Randnummer 51 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG auf 4.001,60 € festgesetzt. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 2 C 23/15 –, juris (

Mehrarbeit), vom 16.6.2020 – 2 C 20/19 –, juris Rn. 10 ff. (

unionsrechtswidriger

vielarbeit), und vom 17.2.2022 – 2 C 5/21 –, juris Rn. 17 ff. 2) mit Gesetz vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i.d.F. d. Bek. vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3494) m. Änd. 3) vgl. auch Bl. 5 der Verwaltungsakte: Mehrarbeitskonto von 205 Stunden

m 24.7.2018 4) Bl. 2 der Verwaltungsakte 5) siehe etwa OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 38 (

§ 88BBG) 6) BVerw

G, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N. 7) Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2022, § 48 BBesG Rn. 41 8) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 3 (privater Sportunfall); VGH München, Beschlüsse vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 8 (privater Verkehrsunfall), und vom 10.5.2019 – 3 ZB 17.275 –, juris Rn. 7 (Erkrankung und anschließende Dienstunfähigkeit) 9) offengelassen: OVG Bautzen, Urteil vom 13.9.2019 – 2 A 167/16 –, UA S. 5, n.v.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.9.2013 – 1 K 835/12.NW –, juris Rn. 23 und VG Kassel, Urteil vom 10.2.2012 – 1 K 613/11.KS –, juris Rn. 24 (beide einen Vergütungsanspruch verneinend); a.A. VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29 10) Entgrenzend hingegen VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29, wonach eine (jedwede) Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankter Beamter (§ 26 BeamtStG) dem „dienstlichen“ (öffentlichen) Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch im Interesse der Bürger

erhalten und einen im Lichte der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht

rechtfertigenden öffentlichen Alimentationsaufwand

vermeiden. 11) BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N.; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 4 12) vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 C 9/03 –, juris Rn. 10 m.w.N. 13) OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.4.2013 – 5 LA 186/12 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 10 14) Bl. 24–27 der Widerspruchsakte (Schreiben des Beklagten vom 22.10.2018 und Antwort des Klägers vom 5.11.2018) 15) Fassung vom 13.10.2021;

vor § 2 SBeamtVG i.d.F. v. 14.5.2008 i.V.m. §§ 30 ff. BeamtVG in der am 31.8.2006 geltenden Fassung 16) § 73 Abs. 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungs-Verordnung 17) vgl. EuGH, Urteile vom 20.1.2009 – C-350/06 u.a. – juris, und vom 3.5.2012 – C-337/10 –, juris 18) hierzu im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 27.5.2014 – 1 A 433/13 –, juris Rn. 15; eine Übertragung ebenfalls ablehnend: OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 46 19) etwa BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29/98 –, juris 20) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26/14 – Rn. 20, juris; OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 79 f.

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