Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer wegen behördlich angeordneter Absonderung Leitsatz Berechnung der konkreten Entschädigung für den Verdienstausfall (Rn.20) Orientierungssatz Die aufgrund
§ 57If
SG in Höhe von 149,40 Euro zu erstatten. Randnummer 9 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin eine weitergehende Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG nicht zustehe. Die der Klägerin mit Bescheid vom 28.06.2021 gewährte Entschädigung entspreche den von dem Fachverfahren IfSG-Online, einem Online-Antragsbearbeitungsverfahren für Anträge nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG, berechneten Werten. Diese basierten auf einer einheitlichen, in 12 von 16 Bundesländern verwendeten Berechnungslogik. Wie der Gesetzgeber mit der Einführung des § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG durch das EpiLage-Fortgeltungsgesetz vom 29.03.2021 klargestellt habe, richte sich die Berechnung des Erstattungsanspruchs aus § 56 Abs. 1 IfSG aufgrund des Verweises auf § 106 SGB III nach der Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Diese Berechnung sei dem im Länderverbund von 12 Bundesländern genutzten Portal IfSG-Online hinterlegt. Dabei werde zunächst der von dem Antragsteller angegebene Brutto-Gesamtverdienst anhand der beiden Vormonate aus der Lohnabrechnung plausibilisiert. Dem folgend werde die Ausfallzeit aufgrund der Quarantäne im Verhältnis zu den Gesamtmonatstagen in Prozent errechnet und das vom Antragsteller angegebene Gesamt-Brutto mittels des errechneten Prozentsatzes in den erwarteten Brutto-Verdienstausfall umgerechnet. Der erwartete Brutto-Verdienstausfall werde anschließend mit dem vom Antragsteller angegebenen Brutto-Verdienstausfall verglichen. Liege dieser außerhalb des festgelegten Schwankungsbereichs, werde geprüft, ob sich der abweichende Wert aufgrund sonstiger Umstände plausibilisieren lasse. Danach werde der Brutto-Verdienstausfall über eine Verhältnisrechnung anhand der LVO-Abzugstabelle des Bundesgesundheitsministeriums, hier für das Jahr 2021, in einen Netto-Verdienstausfall umgerechnet. Die zu erstattenden Sozialversicherungsbeträge würden anhand des vom Antragsteller angegebenen Bruttoverdienstausfalls errechnet, wobei auch hier das Berechnungstool vom IfSG-Online die Plausibilität der Angaben des Antragstellers überprüfe. Im Anschluss daran würden die erstattungsfähigen Umlagen nach § 57 IfSG geprüft und anteilig auf den Quarantänezeitraum erstattet. Demgegenüber sei die Entschädigung für die Lohnfortzahlung und die Erstattung der gesetzlich erbrachten Umlagebeiträge sowie der Sozialversicherungsbeiträge von der Klägerin anhand der entfallenen Arbeitstage berechnet worden. Die Klägerin habe bei ihrer Berechnung ermittelt, wie viele Stunden der reinen Arbeitsleistung ihres Arbeitnehmers entfallen seien und anhand dieser Stundenzahl den Bruttoausfall errechnet. Diese Berechnungsweise sehe aber weder das angewandte IfSG-Online-System noch der Gesetzgeber vor. Die Berechnung des IfSG-Online-Fachverfahrens basiere auf der Berechnung anhand der vollen Quarantänetage im Verhältnis zu den vollen Monatstagen. Da die Klägerin bei ihrer Berechnung des Verdienstausfalls von vier Werktagen ausgehe, ohne diese in Relation zu setzen, komme sie zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis. Da dieses Ergebnis so deutlich von dem Schwankungsbereich des IfSG-Online-Systems abgewichen sei, habe der entsprechende Betrag angepasst werden müssen. Dabei sei der von der Klägerin beantragte Wert durch den vom IfSG-Online-System berechneten Wert ersetzt worden. Der danach ermittelte Brutto-Verdienstausfall habe anschließend in der Berechnungslogik von IfSG-Online die Grundlage für die Berechnung des Netto-Verdienstausfall sowie der Sozialversicherungsbeiträge gebildet. Die Berechnung der erstattungsfähigen Beträge sei danach rechtmäßig erfolgt. Randnummer 12 Mit Schriftsätzen vom 06.12. und 10.12.2021 haben der Beklagte und die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 15 Die Klage, die bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels der Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, ihr über die mit Bescheid vom 28.06.2021 gewährte Entschädigung und Erstattung in Höhe von insgesamt 275,06 Euro hinaus eine weitere Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG für die Lohnfortzahlung für ihren Arbeitnehmer ... in Höhe von 70,34 Euro zu gewähren sowie einen weitergehenden Betrag für die gesetzlich erbrachten Umlagen in Höhe von 0,10 Euro und in Höhe von 39,79 Euro für die
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SG zu erstatten, ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 16 Die Klägerin hat über den ihr mit Bescheid des Beklagten vom 28.06.2021 zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf weitergehende Gewährung einer Entschädigung für die Lohnfortzahlung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG (1.) oder weitergehende Erstattung der gesetzlich erbrachten Umlagen sowie der
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SG (2.). Randnummer 17
- Nach der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält, wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt nach Satz 2 der Vorschrift für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag werden dem Arbeitgeber nach Satz 3 der Vorschrift die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet. Randnummer 18 Davon ausgehend hat der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 IfSG als gegeben erachtet und mit Bescheid vom 28.06.2021 eine Entschädigung für die Lohnfortzahlung für ihren Arbeitnehmer ... in Höhe von 153,33 Euro gewährt. Ob der Beklagte dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, kann dahinstehen, da sich jedenfalls der Höhe nach kein Anspruch der Klägerin auf weitere Zahlung ergibt. Randnummer 19 Die Entschädigung bemisst sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IfSG nach dem Verdienstausfall, wobei sie für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt wird. Als Verdienstausfall gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Abs. 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden (§ 56 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 SGB III zu bilden (§ 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG). Diese entspricht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Soll-Entgelt ist nach Satz 2 der Vorschrift das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Brutto-Arbeitsgelt, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgelt-Anteile (§ 106 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Randnummer 20 Nach diesem Regelwerk ist entsprechend dem vom Beklagten angewandten Fachverfahren IfSG-Online zunächst der Brutto-Verdienstausfall auf Basis der in dem maßgeblichen Monat April 2021 entfallenen Arbeitszeit zu ermitteln. Dafür wird die aufgrund der behördlichen Absonderungsanordnung entfallene Arbeitszeit in Relation zu der Anzahl der Monatstage gesetzt, d.h., in Prozent errechnet und das erwartete monatliche Bruttoeinkommen mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert. Randnummer 21 Vgl. IfSG, Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz, OZG, https://ifsg-online.de/index.html Randnummer 22 Daraus errechnet sich vorliegend ein Brutto-Verdienstausfall in Höhe von (4 Tage Absonderung ./. 30 Kalendertage im April = 13,33 % X 2.055,70 Euro =) 274,02 Euro. Die Berechnung des nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 IfSG zu erstattenden (Netto-)Verdienstausfalls erfolgt sodann in entsprechender Anwendung des § 106 SGB III durch Bildung der Nettoentgeltdifferenz. Hierfür werden das Brutto Soll-Entgelt (vorliegend 2.055,70 Euro) und das Brutto Ist-Entgelt (vorliegend 2.055,70 Euro - 274,02 Euro = 1.781,68 Euro) mit Hilfe eines pauschalierten Umrechnungsverfahrens in die jeweiligen Nettowerte umgewandelt. Maßgebend ist insoweit, wie auch von dem Beklagten klargestellt worden ist, die vom Bundesministerium für bis 60.000 Euro Bruttoverdienst fortgeschriebene Umrechnungstabelle, welche bereits die konkreten Einkommenssteuerabzüge durch Berücksichtigung der jeweiligen Steuerklasse, den jeweiligen Solidaritätszuschlag sowie einen pauschalen Abzug für die Sozialversicherungsbeiträge pflichtversicherter Arbeitnehmer enthält. Randnummer 23 Vgl. die LVO-Abzugstabelle 2021, abrufbar unter http://www.bundesgesundheitsministerium.de Randnummer 24 Die Differenz zwischen dem hiernach ermittelten Netto Soll-Entgelt (vorliegend 1.458,67 Euro) und dem Netto Ist-Entgelt (vorliegend 1.305,34 Euro) stellt den Netto-Verdienstausfall dar. Dieser beträgt (1.458,67 Euro - 1.305,34 Euro =) 153,33 Euro und entspricht damit dem von dem Beklagten mit Bescheid vom 28.06.2021 gewährten Betrag. Randnummer 25 Die Ermittlung des Brutto-Verdienstausfalls des Arbeitnehmers der Klägerin ist ebenso wie die Berechnung der Entschädigungshöhe durch den Beklagten im Übrigen gerichtlicherseits nicht zu bestanden. Mit der Berechnung des Verdienstausfalls gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG in entsprechender Anwendung von § 106 SGB III und der Übernahme der für das Kurzarbeitergeld geltenden Berechnungsmethode sollte nach der Intension des Gesetzgebers für alle Verfahrensbeteiligten eine einfach nachvollziehbare Berechnung des Verdienstausfalls sichergestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit geschaffen werden, da zuvor weder Softwarehersteller noch Arbeitgeber wussten, wie die Entschädigung konkret zu berechnen war. Randnummer 26 Vgl. BT-Drs. 19/27291, S. 62; ferner Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 01.07.2022, § 56 Rdnr. 60a ff. Randnummer 27 Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnungsweise für die Entschädigungshöhe gleichwohl rechtsfehlerhaft oder nicht mehr vertretbar wäre, bestehen nicht. Randnummer 28
- Gleiches gilt im Ergebnis für die der Klägerin gewährte Erstattung für die gesetzlich erbrachten Umlagen in Höhe von 12,12 Euro sowie in Bezug auf die erstatteten
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SG in Höhe von 109,61 Euro. Die Höhe der Erstattung der gesetzlich erbrachten Umlagen sowie der von der Klägerin für ihren Arbeitnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträge errechnet sich unter Zugrundlegung des von dem Beklagten in zulässiger Weise ermittelten Brutto-Verdienstausfalls. Dass deren Festlegung ausgehend von einem Brutto-Verdienstausfall des Arbeitnehmers der Klägerin in Höhe von 274,02 Euro fehlerhaft erfolgt wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und hierfür spricht auch ansonsten nichts. Randnummer 29 Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Randnummer 31 Beschluss Randnummer 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 110,25 € festgesetzt.