von den Verwaltungsgerichten - jedenfalls indiziell - für die Frage der (fehlenden) wissenschaftlichen Anerkennung heranzuziehen. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für sogenannte sensomotorische Schuheinlagen. Randnummer 2 Mit Antrag vom 17.05.2021, beim Beklagten eingegangen am 18.05.2021, begehrte der mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für ein Paar sensomotorische Schuheinlagen der Marke „…“ in Höhe von 286,00 EUR. Randnummer 3 Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2021 ab mit der Begründung, bei den in Rede stehenden Einlagen handele es sich um serienmäßig hergestellte und nicht um individuell angefertigte Einlagen. Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BhVO seien diese medizinisch nicht notwendig und nicht angemessen und die Anschaffungskosten daher nicht beihilfefähig. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17.06.2021, beim Beklagten eingegangen am selben Tage, erhob der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung legte er neben der Einlagenverordnung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. .. vom 06.05.2021 bei Diagnose Knick-Senk-Spreizfuß beideseitig sowie Ansatztendinose (Glutealmuskulatur, beidseitig) ein Schreiben des Arztes vom 10.06.2021 vor, in dem dieser ausführt, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen sensomotorischen Einlagen um individuell hergestellte Einlagen handele. Auf der Grundlage von technischen und klinischen Untersuchungen des Patienten sowie einer ausgedehnten Muskelfunktionstestung würden Größe und Füllgrad der insgesamt neun Einlagenfelder pro Einlage individuell festgelegt. Auf der Grundlage der ärztlichen Ausmessung und nach den ärztlichen Vorgaben würden dann die Einlagen gefertigt. Randnummer 5 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2021 als unbegründet zurück. Randnummer 6 Zur Begründung führte er aus, nach § 5 Abs. 2 BhVO seien Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Eine Behandlungsmethode sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung einer Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werde. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Behandlung der Füße mit sensomotorischen Einlagen nicht erfüllt. Im Gegensatz zu konventionellen Einlagen, die passiv das Fußgewölbe abstützten, setzten sensomotorische Einlagen in ihrer Wirkungsweise nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur an – durch gezielte Nervenreize sollten bestimmte Muskeln beziehungsweise Muskelgruppen stimuliert und dadurch die Haltung des Fußes beziehungsweise des Haltungs- und Bewegungsapparates verändert werden.
eine amtsärztliche Stellungnahme in einem gleichgelagerten Fall sei zu dem Ergebnis gekommen, dass wissenschaftliche Studien, die den Nutzen von sensomotorischen Einlagen belegten, nicht existierten. Mangels medizinischer Notwendigkeit könnten die sensomotorischen Einlagen demzufolge nicht dem Anwendungsbereich der Nr. 2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO unterliegen,
wenn die Einlagen ihrem Wortlaut nach unter den dort genannten Begriff der „orthopädische Einlagen" fallen mögen. Randnummer 7 Mit am 16.09.2021 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 8 Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die ärztliche Verordnung vom 06.05.2021 aus, bei den Aufwendungen für die erworbenen Einlagen handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Hilfsmittel zur Behandlung und Besserung des beim Kläger beidseitigen vorliegenden Knick-Senk-Spreiz-Fußes und der Ansatztendinose (Glutealmuskulatur beidseits). Randnummer 9 Die Einlagen seien als vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO grundsätzlich beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit sei hier
nicht gemäß § 5 Abs. 2 BhVO ausgeschlossen, denn die Behandlung des beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildes sei aus fachorthopädischer Sicht medizinisch notwendig gewesen und ärztlich von Orthopäden und Unfallchirurgen als wirksame Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt. Im Übrigen habe sich der Kläger die gleichen Einlagen zum wiederholten Male beschafft, nachdem deren erstmalige Anschaffung vom Beklagten als beihilfefähig anerkannt worden sei. Wenn die Beklagte das erste Mal die Kosten übernommen habe, sei nicht ersichtlich, warum sie beim zweiten Mal nicht beihilfefähig sein sollten. Randnummer 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2021 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für sensomotorischen Einlagen in Höhe von 286,00 EUR zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Firma … biete verschiedene Modelle sensomotorischer Einlagen (z.B. Standard-, Lang- oder Softeinlage) an, die serienmäßig hergestellt würden. Diese würden individuell auf die körperlichen Bedürfnisse des Patienten angepasst. Verschiedene Therapieareale würden verschieden stark mit einem Granulat befüllt. Somit handele es sich hierbei nicht um die nach Anlage 4 zur BhVO beihilfefähigen orthopädischen Einlagen, da man hierunter die von einem ausgebildeten Fachmann für Orthopädietechnik individuell und nach Maß angefertigten, im Schuh zu tragenden Hilfsmittel zur orthopädischen Versorgung des Fußes verstehe. Randnummer 15 Im Übrigen nimmt der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob die Wirksamkeit der Behandlung mit sensomotorischen Einladen aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist, maßgeblich Bezug auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 31 und die darin herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Randnummer 16 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 18.08.2022 sowie mit am 29.08.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis auf die unterjährige Amtszeit der Berichterstatterin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Darüber hinaus haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18.08.2022 und vom 07.09.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Mit dem jeweiligen Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Randnummer 19 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und
im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagtem vom 29.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. 1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18; VG des Saarlandes, etwa Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18; VG des Saarlandes, etwa Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. Randnummer 21 Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl.
VO). 2 So
BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9, vom 08.11.2012 – 5 C 2.12, juris Rn. 10 sowie vom 15.12.2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11 (u.a.) jeweils m.w.N. So
BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9, vom 08.11.2012 – 5 C 2.12, juris Rn. 10 sowie vom 15.12.2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11 (u.a.) jeweils m.w.N. Maßgeblich ist demnach ausgehend von der Lieferung der Einlagen am 11.05.2021 § 67 SBG in der Fassung vom 08.12.2010, gültig vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2021 (im Folgenden: SBG a.F.) in Verbindung mit der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) in der Fassung vom 19.06.2019, gültig vom 01.07.2019 bis zum 16.12.2021 (im Folgenden: BhVO a.F.). Randnummer 22 Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG a.F. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO a.F. sind die notwendigen Aufwendungen in wirtschaftlich angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der Vorschriften der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen (u.a.) für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle beihilfefähig. Einschränkend bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. b BhVO a.F., dass Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO a.F. sich nach den Anlagen 2 bis 4 bestimmen; § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO a.F. ermächtigt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport dazu, die Beihilfefähigkeit der in Satz 1 genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig zu machen, zu begrenzen oder auszuschließen. Nr. 2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO a.F. – Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke – enthält einen Regelbeispielkatalog, der insbesondere
orthopädische Einlagen (Unterpunkt „Einlagen (orthopädische)“) aufzählt. Randnummer 23 Im Übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Arznei- und Verbandmittel gemäß § 5 Abs. 2 lit. a BhVO a.F. ebenfalls nach den Anlagen 2 bis
der Beratungsausschuss der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOCC) vertritt die Auffassung, dass derzeit Studien fehlen, die die Wirksamkeit derartiger Fußorthesen bei bestimmten Indikationen in sauberer methodologisch gut angelegten Arbeiten nachweisen.“ Randnummer 38 Die Feststellungen des GKV-Spitzenverbandes für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung 7 Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt der GKV-Spitzenverband gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 SBG V ein systematisches Hilfsmittelverzeichnis (vgl.
M-RL), in welchem gemäß Satz 2 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind und welches gemäß Abs. 9 Satz 1 regelmäßig fortzuschreiben ist. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt der GKV-Spitzenverband gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 SBG V ein systematisches Hilfsmittelverzeichnis (vgl.
M-RL), in welchem gemäß Satz 2 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind und welches gemäß Abs. 9 Satz 1 regelmäßig fortzuschreiben ist. sind
von den Verwaltungsgerichten – jedenfalls indiziell – für die Frage der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung heranzuziehen. So sieht für den Bereich der Arzneimittel etwa Nr. 4.1 der Anlage 2 zur BhVO a.F. für die Frage der Einordnung eines Mittels als Arzneimittel und für die Frage der Anerkennung der Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht die unmittelbare Anwendung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMR) vor. Der Verordnungsgeber misst also
andernorts entsprechenden Richtlinien und Bekanntmachungen erhebliche Bedeutung bei. Ebenso hat die Kammer jüngst 8 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2020 – 2 K 27/18, juris Rn. 31 f m.w.M. zur Wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Lasik-Operation. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2020 – 2 K 27/18, juris Rn. 31 f m.w.M. zur Wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Lasik-Operation. für die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung angenommen, dass diese für die Annahme der (fehlenden) wissenschaftlichen Anerkennung einer medizinischen Behandlung herangezogen werden kann. Für die Heranziehung der Hilfsmittelrichtlinie (HilfsM-RL) bzw. der Bekanntgabe des GKV-Spitzenverbandes (vgl. § 4 HilfsM-RL) kann indes nichts anderes gelten. Randnummer 39
der Hessischer Verwaltungsgerichtshof kam mit Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 31, zu dem Ergebnis, dass es für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung mit sensomotorischen Einlagen an der nötigen allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung fehle. In der in dem Beschluss (u.a.) angeführten Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen 9 (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3
das erkennende Gericht an. Randnummer 42 Gestützt wird diese Auffassung weiter durch die amtsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin des Gesundheitsamtes des Landkreises St. Wendel vom 09.04.2019 (Bl. 31 d.A.), die der Beklagte in einem vergleichbaren Verfahren eingeholt hatte, wonach wissenschaftliche Studien, die den Nutzen von propriozeptiven Einlagen belegten, nicht existierten. Randnummer 43 Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass die Wirksamkeit einer Behandlung mit sensomotorischen Einlagen aus therapeutischer Sicht nicht als wirksam anerkannt ist. 10 So lautet
die bisher dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. insbesondere Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 28 f; ebenso Bayerischer VGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497, nachdem
das VG Regensburg mit Urteil vom 22.10.2019 – RO 12 K 18.1339 (n.v., vgl. aber Bayerischer VGH a.a.O. juris Rn. 8) die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung verneint hatte; im weiteren erstinstanzlich
VG Bayreuth, Urteil vom 29.05.2018 – B 5 K 17.396, juris Rn. 27, VG Köln, Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 1625/15, juris Rn. 26 f, VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI, juris Rn. 23 ff., VG München, Urteil vom 13.07.2015 – M 17 K 15.2055, juris Rn. 24. So lautet
die bisher dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. insbesondere Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 28 f; ebenso Bayerischer VGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497, nachdem
das VG Regensburg mit Urteil vom 22.10.2019 – RO 12 K 18.1339 (n.v., vgl. aber Bayerischer VGH a.a.O. juris Rn. 8) die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung verneint hatte; im weiteren erstinstanzlich
VG Bayreuth, Urteil vom 29.05.2018 – B 5 K 17.396, juris Rn. 27, VG Köln, Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 1625/15, juris Rn. 26 f, VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI, juris Rn. 23 ff., VG München, Urteil vom 13.07.2015 – M 17 K 15.2055, juris Rn. 24. Randnummer 44 Nicht nachzugehen war dementsprechend der Beweisanregung des Klägers, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, ob die Wirkung sensomotorischer Einlagen zur Behandlung der Leiden des Klägers aus therapeutischer Sicht anerkannt ist. Randnummer 45 Im Übrigen können die im Streit stehenden Aufwendungen
nicht ausnahmsweise nach Maßgabe der Nr. 3 oder der Nr. 4.2 der Anlage 2 beihilfefähig sein, denn sensomotorische Einlagen sind weder im Positivkatalog der Nr. 3 enthalten, noch sind im hiesigen Fall – offenkundig – die strengen Voraussetzungen der Nr. 4.2 erfüllt, die insbesondere das Vorliegen einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit voraussetzt. Randnummer 46 Schließlich kann sich der Kläger
nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte für die Aufwendungen der erstmals beschafften, gleichen sensomotorischen Einlagen in der Vergangenheit Beihilfe gewährt hat. Denn aus der Bewilligung von Beihilfe zu den Aufwendungen in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren folgt
unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. 11 Vgl. Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen
für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte und die in § 67 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Randnummer 50 gez.: Hamm Randnummer 51 Beschluss Randnummer 52 Der Streitwert wird auf 200,20 EUR (286,00 EUR x 70%) festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Randnummer 53 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 54 Gegen die Festsetzung Randnummer 55 (Kehrer) Justizbeschäftigte Randnummer 56 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Randnummer 57 des Verwaltungsgerichts des Saarlandes Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18; VG des Saarlandes, etwa Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. 2) So
BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9, vom 08.11.2012 – 5 C 2.12, juris Rn. 10 sowie vom 15.12.2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11 (u.a.) jeweils m.w.N. 3) So bereits Urteile der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 22.12.2016 – 6 K 136/15, juris Rn. 44 sowie vom 12.05.2016 – 6 K 2135/13, Rn. 32 f (u.a.). 4) Vgl. Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3
M-RL), in welchem gemäß Satz 2 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind und welches gemäß Abs. 9 Satz 1 regelmäßig fortzuschreiben ist. 8) Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2020 – 2 K 27/18, juris Rn. 31 f m.w.M. zur Wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Lasik-Operation. 9) (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 64, Nr. 3
die bisher dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. insbesondere Hessischer VGH, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 1287/16, juris Rn. 28 f; ebenso Bayerischer VGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497, nachdem
das VG Regensburg mit Urteil vom 22.10.2019 – RO 12 K 18.1339 (n.v., vgl. aber Bayerischer VGH a.a.O. juris Rn. 8) die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung verneint hatte; im weiteren erstinstanzlich
VG Bayreuth, Urteil vom 29.05.2018 – B 5 K 17.396, juris Rn. 27, VG Köln, Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 1625/15, juris Rn. 26 f, VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 K 949/14.WI, juris Rn. 23 ff., VG München, Urteil vom 13.07.2015 – M 17 K 15.2055, juris Rn.
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