VO die in § 2 Abs. 1 des durch Gesetz vom 14.5.2008 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge. Weiter sieht Nr. 8 AV zu § 6 Abs. 6 BhVO vor, dass Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über § 6 Abs. 6 hinausgehen, grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, vielmehr vorrangig zur Deckung verbleibender Kosten immer Eigenmittel einzusetzen sind, sofern nicht ein Härtefall nach § 15 Abs. 7 BhVO vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann die Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen. Ein besonderer Ausnahmefall und damit ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für stationäre Pflege ist anzunehmen, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist. Dabei dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Ist ein besonderer Ausnahmefall gegeben, ist das normativ eröffnete Ermessen auf Null reduziert. 3 BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit.
VO) bereinigt und so die Summe der jeweils ungedeckten monatlichen Kosten ermittelt. Sodann hat der Beklagte aus den jeweiligen - zum 1.9.2018 4 Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594
VO das jeweils geschützte Einkommen berechnet und dabei die Beträge nach Ziffer 1 und 4 der Nr. 2.2 AV zu § 15 Abs. 7 BhVO zugrunde gelegt. Die ermittelten Beträge hat der Beklagte jeweils von der Summe der Versorgungsbezüge, die zum einen gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung vom 14.5.2008 wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung und zum anderen ab Februar in Höhe von 471,45 € aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG 2008 gekürzt wurden, sowie der vom Kläger bezogenen anzurechnenden - jährlich zum 1. Juli erhöhten - Rente abgezogen und so das jeweilige bereinigte monatliche Einkommen festgestellt. Der Abgleich der ungedeckten monatlichen Kosten mit dem bereinigten monatlichen Einkommen hat die jeweils als Härtefall zu gewährende Beihilfe ergeben. Randnummer 37 Der Kläger hat gegen den dargestellten Rechenweg keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben und auch die vom Beklagten jeweils eingesetzten Beträge nicht in Frage gestellt. Den Kläger benachteiligende Fehler sind auch aus Sicht der Kammer insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte das für die Monate Mai bis August 2018 jeweils zugrunde gelegte geschützte Einkommen aus den erst ab dem 1.9.2018 geltenden höheren Versorgungsbezügen berechnet hat, hat sich die insoweit fehlerhafte Berechnung zu Gunsten des Klägers ausgewirkt und diesen daher nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 38 Nicht zu beanstanden ist, dass der am 23.6.1994 geborene Sohn des Klägers bei der Berechnung des geschützten Einkommens nicht nach Ziffer 3 (oder Ziffer 1) der Nr. 2.2 AV berücksichtigt wurde. Eine derartige Rüge hat der Kläger selbst nicht erhoben. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum in Bezug auf die Beihilfe berücksichtigungsfähig war. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass gemäß dem zwischenzeitlich vorliegenden Scheidungsurteil des AG A-Stadt vom 28.7.2004 - 9 F 431/03 - die elterliche Sorge für das Kind der Mutter übertragen wurde, der Sohn demnach offensichtlich über seine Mutter gesetzlich versichert war. Diesen Ausführungen der Kammer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Randnummer 39 III. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen sind nur in Bezug auf die monatlichen Zahlungen des Klägers auf die zugunsten seiner früheren Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung begründet
VO hinsichtlich der Versorgungsbezüge die Bruttobezüge der Berechnung zugrunde zu legen sind und zudem - entscheidend - der Kläger mit Blick auf seine Verpflichtung zur Eigenvorsorge darauf zu verweisen ist, dass er die ungedeckten Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen und die monatlichen Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen und er sich insoweit auch im laufenden Jahr einen Steuerfreibetrag eintragen lassen kann. Randnummer 49 c. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er bis Januar 2019 Unterhalt an seinen Sohn in Höhe von 455.- Euro gezahlt habe, da dieser zwar sein Masterstudium absolviert habe, die Endnotenvergabe indes noch nicht erfolgt sei. Insoweit übersieht der Kläger, dass er in den streitgegenständlichen Zeiträumen - bezogen auf die ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsbezüge - nicht leistungsfähig und damit nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und es dem erwachsenen Sohn zuzumuten war, für seinen Unterhalt bis zur Bekanntgabe der Examensnote, notfalls durch Inanspruchnahme von Transferleistungen, selbst zu sorgen. Es handelt sich demnach letztlich um freiwillige Leistungen des Klägers an seinen Sohn, die der Beklagte bei der Berechnung des bereinigten Einkommens nicht in Ansatz bringen musste. Randnummer 50 d. Entgegen der Annahme des Klägers ist die nach seinem Vorbringen im Scheidungsurteil festgelegte Kürzung der Bezüge in Höhe von 471,45 € im Fall des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG SL nach den Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 ab Februar 2019 berücksichtigt worden. Dies ist nachvollziehbar, weil die streitgegenständlich ab Mai 2019 gewährte Härtefallbeihilfe sprunghaft (mehr als das Doppelte) gegenüber den Beträgen bis Januar 2019 angestiegen ist. Randnummer 51 e. Der Kläger kann sich im Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Medikamente, Hilfsmittel, Therapien (Ergotherapie) oder krankheitsbedingte Fahrtkosten nicht in voller Höhe erstattet würden. So würden die Kosten von Hausbesuchen bei der Ergotherapie von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen, diese zahle für Transporte zu einer stationären Aufnahme nur 30 vom Hundert, Transporte wegen ambulanter Behandlung müssten von ihm selbst bezahlt werden. Randnummer 52 Hierzu ist fallbezogen zu beachten, dass der Vortrag des Klägers bereits unsubstantiiert ist, da nicht dargelegt geschweige denn belegt wird, in welchem Umfang es in den streitgegenständlichen Zeiträumen zu nicht übernommenen Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Ergotherapiebehandlungen im Pflegeheim sowie krankheitsbedingten Transporten zur Verbringung in ein Krankenhaus zwecks stationärer Aufnahme oder zu einer ambulanten Behandlung gekommen ist. Derartige Belastungen sind indes monatsbezogen nicht dargestellt und daher bereits nicht bezifferbar. Hierauf hat die Kammer im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Randnummer 53 Abgesehen davon können auch solche von der privaten Krankenversicherung nicht vollständig übernommene Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung und im Rahmen eines Freistellungsantrages geltend gemacht werden. Randnummer 54 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch anführt, dass er auch persönliche Bedürfnisse, wie Bekleidung, Hygieneprodukte oder Teilhabe am öffentlichen Leben habe, ist darauf hinzuweisen, dass für derartige Ausgaben das geschützte Einkommen als unabweisbarer Bedarf für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Randnummer 55 III. Geht man davon aus, dass sich der Kläger durch Ausschöpfen aller steuerlichen Möglichkeiten – zumindest weitgehend – von der Zahlung von Lohnsteurer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag befreien konnte oder hätte befreien können, mithin die in die Berechnung eingestellten Versorgungsbruttobezüge den Versorgungsnettobezügen praktisch gleich zu setzen sind, kann nicht festgestellt werden, dass das verbleibende geschützte Einkommen - abzüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 289,49€ und wohl 293,51€ betragenden Kosten für die private Krankenversicherung - zum amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht ausreicht. Randnummer 56 Hierzu hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in seinem o.g. Antwortschreiben vom 17.9.2019 ausgeführt: Randnummer 57 „Soweit bei Anträgen auf Anerkennung von Härtefällen bei vollstationärer Pflege auch eine Notlage infolge der Belastung mit krankheitsbedingten Aufwendungen (z. B. verbleibende Kosten für Arzneimittel, Hilfsmittel, Behandlungen) geltend gemacht wird, ist das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zu prüfen, in dem zur Beseitigung offensichtlicher Härten der zustehende Bemessungssatz erhöht werden kann.“ Randnummer 58 Eine derartige nach Abzug der Kosten der Krankenversicherung verbleibende Notlage bzw. offensichtliche Härte ist nicht erkennbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass fallbezogen, wie bereits dargelegt, verbleibende Kosten für Arzneimittel, Hilfsmittel, Behandlungen nicht monatsbezogen dargestellt und damit gerade nicht bezifferbar sind. Randnummer 59 Dabei führt eine Orientierung an § 28 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 bzw. der hierzu ergangenen Anlage, wonach eine in einer stationären Einrichtung untergebrachte Person eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 - das waren im Jahr 2018 monatlich 332.-€ und im Jahr 2019 monatlich 339.-€ - erhält, nicht weiter. Insoweit bestimmt § 27b Abs. 1 Satz 1 und 2 in der (bis 31.12.2019 gültigen) Fassung vom 24.3.2011, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, wobei der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 entspricht. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII in der (bis 5.12.2019 gültigen) Fassung vom 1.7.2017 umfassen die Bedarfe aber auch Anteile für Unterkunft und Heizung, für die der Kläger mit seinem geschützten Einkommen nicht beitragen muss. Soweit gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011 der weitere notwendige Lebensunterhalt insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst und Leistungsberechtige über 18 Jahren einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 erhalten - dies entspricht in den Jahren 2018 bzw. 2019 Barbeträgen in Höhe von 112,32€ bzw. 114,48€ - kann nicht festgestellt werden, dass der dem Kläger nach Abzug der Krankenversicherungskosten verbleibende Betrag eine durch Gewährung weiterer Beihilfe gemäß § 15 Abs. 7 BhVO zwingend auszugleichende Notlage bzw. offensichtliche Härte begründet. Randnummer 60 Nach alledem ist wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Randnummer 61 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Berufung wird gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Frage eines amtsangemessenen Lebensunterhalts von stationär in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Beamten auch mit Blick auf die Alterspyramide grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 63 Beschluss Randnummer 64 Der Streitwert wird - abweichend von den vorläufigen Festsetzungen - gemäß den §§ 63 Abs. 2 52 Abs. 2 GKG auf zusammen 5.000.-€ festgesetzt, weil sich der vom Kläger erstrebte amtsangemessene Lebensunterhalt nach seinen Darlegungen nicht beziffern lässt. Fußnoten 1 ) BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67-, Juris Rdnr. 18, VG des Saarlandes mit Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 - 6 K 936/15 -, Juris Rdnr. 19. 2 ) Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO sowie BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4/12 -, Juris Rn. 12 m.w.N. 3) BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW 4) Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594 ff) 5) Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, S. 498 ff)
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