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Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer 2 K 1845/19 Urteil Pflegeeinrichtung, vollstationäre Versorgung, Härtefall amtsangemessener Lebensunterhal

Pflegeeinrichtung, vollstationäre Versorgung, Härtefall amtsangemessener Lebensunterhalt, geschätztes Einkommen, Vereinbarung zum Versorgungsausgleich Leitsatz Einzelfall einer zum Teil erfolgreichen

§ 6Abs. 6 Bh

VO die in § 2 Abs. 1 des durch Gesetz vom 14.5.2008 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge. Weiter sieht Nr. 8 AV zu § 6 Abs. 6 BhVO vor, dass Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über § 6 Abs. 6 hinausgehen, grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, vielmehr vorrangig zur Deckung verbleibender Kosten immer Eigenmittel einzusetzen sind, sofern nicht ein Härtefall nach § 15 Abs. 7 BhVO vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann die Festsetzungsstelle in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen. Ein besonderer Ausnahmefall und damit ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für stationäre Pflege ist anzunehmen, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist. Dabei dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Ist ein besonderer Ausnahmefall gegeben, ist das normativ eröffnete Ermessen auf Null reduziert. 3 BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit.

  1. c)BVO NRW BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit.
  2. c)BVO NRW Randnummer 34 Fallbezogen werden in den streitgegenständlichen Zeiträumen angesichts der Aufwendungen für stationäre Pflege (selbst bei Anwendung der Regelung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 BhVO) die Eigenanteile des Einkommens überschritten. Daher ist auch zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfe zu leisten. Im Weiteren reicht die Regelalimentation des Klägers nach Abzug der Pflegekosten allein nicht aus, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 BhVO gegeben sind und weitere Beihilfe über § 6 Abs. 6 BhVO hinausgehend als Härtefall zu gewähren ist. Randnummer 35 II. Hinsichtlich der Höhe der in Härtefällen zu zahlenden Beihilfe sieht Nr. 2.2 AV zu § 15 Abs. 7 BhVO vor, dass zu Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach § 6 Abs. 6 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich Investitionskosten Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach § 6 Abs. 6 Satz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie jeden Ehegatten oder Lebenspartner, für den ein Anspruch nach § 6 Abs. 6 oder nach § 43 SGB XI besteht, 2. 30 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für einen Ehegatten oder Lebenspartner, für den kein Anspruch nach § 6 Abs. 6 oder nach § 43 SGB XI besteht, 3. 3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach § 6 Abs. 6 oder nach § 43 SGB XI besteht und 4. 3 Prozent des Endgrundgehalts der letzten Besoldungsgruppe der beihilfeberechtigten Person. Randnummer 36 Vorliegend hat der Beklagte in den Berechnungen der streitgegenständlichen Zeiträume zunächst jeweils die monatlich abgerechneten vollumfänglichen Pflegekosten um die Leistungen der Pflegeversicherung (inklusive Beihilfe nach § 6 Abs. 6 BhVO) nach Maßgabe des Pflegegrades gemäß § 43 Abs. 2 SGB XI (vgl. Nr. 11.

§ 6Abs. 2 Bh

VO) bereinigt und so die Summe der jeweils ungedeckten monatlichen Kosten ermittelt. Sodann hat der Beklagte aus den jeweiligen - zum 1.9.2018 4 Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594

  1. ff)Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594
  2. ff)und zum 1.8.2019 5 Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, S. 498
  3. ff)Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, S. 498
  4. ff)erhöhten - Versorgungsbezügen im Sinne der Nr. 5.

§ 6Abs. 6 Bh

VO das jeweils geschützte Einkommen berechnet und dabei die Beträge nach Ziffer 1 und 4 der Nr. 2.2 AV zu § 15 Abs. 7 BhVO zugrunde gelegt. Die ermittelten Beträge hat der Beklagte jeweils von der Summe der Versorgungsbezüge, die zum einen gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung vom 14.5.2008 wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung und zum anderen ab Februar in Höhe von 471,45 € aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG 2008 gekürzt wurden, sowie der vom Kläger bezogenen anzurechnenden - jährlich zum 1. Juli erhöhten - Rente abgezogen und so das jeweilige bereinigte monatliche Einkommen festgestellt. Der Abgleich der ungedeckten monatlichen Kosten mit dem bereinigten monatlichen Einkommen hat die jeweils als Härtefall zu gewährende Beihilfe ergeben. Randnummer 37 Der Kläger hat gegen den dargestellten Rechenweg keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben und auch die vom Beklagten jeweils eingesetzten Beträge nicht in Frage gestellt. Den Kläger benachteiligende Fehler sind auch aus Sicht der Kammer insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte das für die Monate Mai bis August 2018 jeweils zugrunde gelegte geschützte Einkommen aus den erst ab dem 1.9.2018 geltenden höheren Versorgungsbezügen berechnet hat, hat sich die insoweit fehlerhafte Berechnung zu Gunsten des Klägers ausgewirkt und diesen daher nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 38 Nicht zu beanstanden ist, dass der am 23.6.1994 geborene Sohn des Klägers bei der Berechnung des geschützten Einkommens nicht nach Ziffer 3 (oder Ziffer 1) der Nr. 2.2 AV berücksichtigt wurde. Eine derartige Rüge hat der Kläger selbst nicht erhoben. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum in Bezug auf die Beihilfe berücksichtigungsfähig war. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass gemäß dem zwischenzeitlich vorliegenden Scheidungsurteil des AG A-Stadt vom 28.7.2004 - 9 F 431/03 - die elterliche Sorge für das Kind der Mutter übertragen wurde, der Sohn demnach offensichtlich über seine Mutter gesetzlich versichert war. Diesen Ausführungen der Kammer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Randnummer 39 III. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen sind nur in Bezug auf die monatlichen Zahlungen des Klägers auf die zugunsten seiner früheren Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung begründet

(1), haben aber im Übrigen keinen Erfolg
(2). Randnummer 40
  1. Die vom Kläger in den streitgegenständlichen Monaten ausgebrachten Zahlungen von jeweils 100.- € auf die zugunsten seiner früheren Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung, die durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge nachgewiesen sind, sind vom Beklagten bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Randnummer 41 Aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.12.2005 - 9 F 431/03 VA - ergibt sich, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe des Höchstbetrages von 422,27 € im Sinne des § 1587b Abs. 5 BGB a. F. ein anderweitig zugunsten der Ehefrau auszugleichender Betrag von 216,45 € übrig bleibt, der einem Barbetrag von 45.000.- € entspricht. Dieser Betrag ist - auf Anregung des Familiengerichts gemäß Schreiben vom 26.11.2004 zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zum einen durch Überschreibung eines Bausparvertrages im Wert von 11.000.- € und in restlicher Höhe von 34.000.- € durch Abschluss der Vereinbarung vom 16.12.2005 - Zahlung eines offensichtlich variierenden Betrages auf eine zugunsten der Ehefrau bei der Cosmos-Direktversicherung abgeschlossene Rentenversicherung zur Erreichung einer Rente von garantiert 111,38 € - ausgeglichen worden, bei der es sich um eine Abfindung im Sinne von § 1587l Abs. 1, 3 BGB a.F. handelt. Damit handelt es sich bei dieser vergleichsweisen Vereinbarung um eine Regelung im Rahmen des infolge der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs, die den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ersetzt und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergänzt. Randnummer 42 Geht man davon aus, dass in den Fällen, in denen das Familiengericht im Falle einer Ehescheidung Versorgungsanwartschaften überträgt und damit einen Versorgungsausgleich herbeiführt, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG SL in der (bis 1.1.2022 geltenden) Fassung vom 14.5.2008 zu kürzen sind, was der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 ausdrücklich anerkannt und ab Februar 2019 tatsächlich praktiziert hat, kann fallbezogen bei einer verpflichtenden Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich nichts Anderes gelten, zumal die hier in Rede stehende, vor dem Familiengericht geschlossene Vereinbarung vom 16.12.2005 nach den vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen zum Versorgungsausgleich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergänzt. Demnach kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Grund für den ungedeckten Bedarf liege in der Sphäre des Beamten bzw. das Alimentationsprinzip oder die Fürsorgepflicht geböten es nicht, dass der Dienstherr eine finanzielle Verantwortung für die Folgen der Ehescheidung übernehme. Randnummer 43 Hierfür spricht auch, dass das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in seiner Antwort vom 17.9.2019 auf die Anfrage des Beklagten vom 28.8.2019 folgendes ausgeführt hat: Randnummer 44 „Nach dem Sinn und Zweck der beihilferechtlichen Regelungen über das im Härtefall maßgebliche Einkommen (§ 6 Absatz 6 Satz 3 BhVO und dazu ergangene Ausführungsvorschriften) kann es jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sein, eine dem § 57 BeamtVG wirtschaftlich gleichkommende Zahlungsverpflichtung ebenfalls entsprechend einkommensmindernd zu berücksichtigen.“ Randnummer 45 Da die zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau getroffene Vereinbarung vor dem Familiengericht dem von § 57 BeamtVG verfolgten Zweck wirtschaftlich gleichkommt, muss die monatliche Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 100.- € mit Blick auf das Geburtsdatum der früheren Ehefrau am 25.1.1955 bis zur Vollendung deren
  2. Lebensjahres (25.1.2020) bzw. bis Januar 2020 einschließlich, mithin in den streitgegenständlichen Monaten, bei der Berechnung des bereinigten Einkommens einkommensmindernd berücksichtigt werden. Randnummer 46
  3. Die weitergehenden Einwendungen des Klägers führen dagegen nicht zum Erfolg. Randnummer 47 a. Soweit der Kläger bereits in den Widerspruchsverfahren gerügt hat, dass den Berechnungen für die Monate Juni 2018 bis Oktober 2018 bei den Heimkosten die Kosten für den Pflegegrad III zugrunde gelegt, ihm aber rückwirkend zum 1.6.2018 der Pflegegrad IV zuerkannt wurde, ist zu sehen, dass sich die rückwirkende Anhebung des Pflegegrades nicht auf die Höhe der in Rechnung gestellten Heimkosten ausgewirkt hat. Diese beliefen sich in der Zeit vom Mai 2018 bis Oktober 2018 auf 3.595,64 Euro und wurden erst ab November 2018 auf 4.108,83 Euro angehoben, wobei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt den Pflegegrad IV (1775.- Euro) berücksichtigt hat. Randnummer 48 b. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers, der Beklagte habe bei der Härtefallberechnung nicht beachtet, dass er Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die monatlichen Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 293,51 Euro zahlen müsse. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach Nr. 5.

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VO hinsichtlich der Versorgungsbezüge die Bruttobezüge der Berechnung zugrunde zu legen sind und zudem - entscheidend - der Kläger mit Blick auf seine Verpflichtung zur Eigenvorsorge darauf zu verweisen ist, dass er die ungedeckten Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen und die monatlichen Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen und er sich insoweit auch im laufenden Jahr einen Steuerfreibetrag eintragen lassen kann. Randnummer 49 c. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er bis Januar 2019 Unterhalt an seinen Sohn in Höhe von 455.- Euro gezahlt habe, da dieser zwar sein Masterstudium absolviert habe, die Endnotenvergabe indes noch nicht erfolgt sei. Insoweit übersieht der Kläger, dass er in den streitgegenständlichen Zeiträumen - bezogen auf die ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsbezüge - nicht leistungsfähig und damit nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und es dem erwachsenen Sohn zuzumuten war, für seinen Unterhalt bis zur Bekanntgabe der Examensnote, notfalls durch Inanspruchnahme von Transferleistungen, selbst zu sorgen. Es handelt sich demnach letztlich um freiwillige Leistungen des Klägers an seinen Sohn, die der Beklagte bei der Berechnung des bereinigten Einkommens nicht in Ansatz bringen musste. Randnummer 50 d. Entgegen der Annahme des Klägers ist die nach seinem Vorbringen im Scheidungsurteil festgelegte Kürzung der Bezüge in Höhe von 471,45 € im Fall des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG SL nach den Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 ab Februar 2019 berücksichtigt worden. Dies ist nachvollziehbar, weil die streitgegenständlich ab Mai 2019 gewährte Härtefallbeihilfe sprunghaft (mehr als das Doppelte) gegenüber den Beträgen bis Januar 2019 angestiegen ist. Randnummer 51 e. Der Kläger kann sich im Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Medikamente, Hilfsmittel, Therapien (Ergotherapie) oder krankheitsbedingte Fahrtkosten nicht in voller Höhe erstattet würden. So würden die Kosten von Hausbesuchen bei der Ergotherapie von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen, diese zahle für Transporte zu einer stationären Aufnahme nur 30 vom Hundert, Transporte wegen ambulanter Behandlung müssten von ihm selbst bezahlt werden. Randnummer 52 Hierzu ist fallbezogen zu beachten, dass der Vortrag des Klägers bereits unsubstantiiert ist, da nicht dargelegt geschweige denn belegt wird, in welchem Umfang es in den streitgegenständlichen Zeiträumen zu nicht übernommenen Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Ergotherapiebehandlungen im Pflegeheim sowie krankheitsbedingten Transporten zur Verbringung in ein Krankenhaus zwecks stationärer Aufnahme oder zu einer ambulanten Behandlung gekommen ist. Derartige Belastungen sind indes monatsbezogen nicht dargestellt und daher bereits nicht bezifferbar. Hierauf hat die Kammer im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Randnummer 53 Abgesehen davon können auch solche von der privaten Krankenversicherung nicht vollständig übernommene Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung und im Rahmen eines Freistellungsantrages geltend gemacht werden. Randnummer 54 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch anführt, dass er auch persönliche Bedürfnisse, wie Bekleidung, Hygieneprodukte oder Teilhabe am öffentlichen Leben habe, ist darauf hinzuweisen, dass für derartige Ausgaben das geschützte Einkommen als unabweisbarer Bedarf für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Randnummer 55 III. Geht man davon aus, dass sich der Kläger durch Ausschöpfen aller steuerlichen Möglichkeiten – zumindest weitgehend – von der Zahlung von Lohnsteurer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag befreien konnte oder hätte befreien können, mithin die in die Berechnung eingestellten Versorgungsbruttobezüge den Versorgungsnettobezügen praktisch gleich zu setzen sind, kann nicht festgestellt werden, dass das verbleibende geschützte Einkommen - abzüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 289,49€ und wohl 293,51€ betragenden Kosten für die private Krankenversicherung - zum amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht ausreicht. Randnummer 56 Hierzu hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in seinem o.g. Antwortschreiben vom 17.9.2019 ausgeführt: Randnummer 57 „Soweit bei Anträgen auf Anerkennung von Härtefällen bei vollstationärer Pflege auch eine Notlage infolge der Belastung mit krankheitsbedingten Aufwendungen (z. B. verbleibende Kosten für Arzneimittel, Hilfsmittel, Behandlungen) geltend gemacht wird, ist das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zu prüfen, in dem zur Beseitigung offensichtlicher Härten der zustehende Bemessungssatz erhöht werden kann.“ Randnummer 58 Eine derartige nach Abzug der Kosten der Krankenversicherung verbleibende Notlage bzw. offensichtliche Härte ist nicht erkennbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass fallbezogen, wie bereits dargelegt, verbleibende Kosten für Arzneimittel, Hilfsmittel, Behandlungen nicht monatsbezogen dargestellt und damit gerade nicht bezifferbar sind. Randnummer 59 Dabei führt eine Orientierung an § 28 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 bzw. der hierzu ergangenen Anlage, wonach eine in einer stationären Einrichtung untergebrachte Person eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 - das waren im Jahr 2018 monatlich 332.-€ und im Jahr 2019 monatlich 339.-€ - erhält, nicht weiter. Insoweit bestimmt § 27b Abs. 1 Satz 1 und 2 in der (bis 31.12.2019 gültigen) Fassung vom 24.3.2011, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, wobei der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 entspricht. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII in der (bis 5.12.2019 gültigen) Fassung vom 1.7.2017 umfassen die Bedarfe aber auch Anteile für Unterkunft und Heizung, für die der Kläger mit seinem geschützten Einkommen nicht beitragen muss. Soweit gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011 der weitere notwendige Lebensunterhalt insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst und Leistungsberechtige über 18 Jahren einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 erhalten - dies entspricht in den Jahren 2018 bzw. 2019 Barbeträgen in Höhe von 112,32€ bzw. 114,48€ - kann nicht festgestellt werden, dass der dem Kläger nach Abzug der Krankenversicherungskosten verbleibende Betrag eine durch Gewährung weiterer Beihilfe gemäß § 15 Abs. 7 BhVO zwingend auszugleichende Notlage bzw. offensichtliche Härte begründet. Randnummer 60 Nach alledem ist wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Randnummer 61 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Berufung wird gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Frage eines amtsangemessenen Lebensunterhalts von stationär in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Beamten auch mit Blick auf die Alterspyramide grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 63 Beschluss Randnummer 64 Der Streitwert wird - abweichend von den vorläufigen Festsetzungen - gemäß den §§ 63 Abs. 2 52 Abs. 2 GKG auf zusammen 5.000.-€ festgesetzt, weil sich der vom Kläger erstrebte amtsangemessene Lebensunterhalt nach seinen Darlegungen nicht beziffern lässt. Fußnoten 1 ) BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67-, Juris Rdnr. 18, VG des Saarlandes mit Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 - 6 K 936/15 -, Juris Rdnr. 19. 2 ) Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO sowie BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4/12 -, Juris Rn. 12 m.w.N. 3) BVerwG, Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24/10 -, Juris, Rdnrn 18, 19 zu § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW 4) Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1924 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 21.6.2017 (Amtsblatt I, S. 594 ff) 5) Art. 1 §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 1969 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 19.6.2019 (Amtsblatt I, S. 498 ff)

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