(8)Ss 510/13 -, juris; Senatsbeschluss a.a.O.; Fischer a.a.O., § 240 Rdnr. 42; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl., § 240 Rdnr. 17). Denn angesichts der außerordentlichen Weite und Ungenauigkeit des Nötigungstatbestandes nach § 240 Abs. 1 StGB bedarf es dieses Korrektivs, um ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht nur als sittlich zu missbilligendes und im sozialethischen Sinne als anstößig anzusehendes Tun, sondern zugleich als gesteigertes sozial unerträgliches strafwürdiges kriminelles Unrecht einzustufen (BayObLG NJW 1989, 1621; OLG Koblenz a.a.O.; Senatsbeschluss a.a.O.; BVerfG, Urteil vom
- November 1986 - 1 BvR 713/83 -; Fischer a.a.O., § 240 Rdnr. 38). Randnummer 3 Die erforderliche Abwägung ist nicht bereits dann entbehrlich, wenn das empfindliche Übel, mit dem der Täter droht, in der - als solche nicht strafbewehrten - Ankündigung einer Straftat besteht (OLG Koblenz, a.a.O.; Altvater/Coen in: LK-StGB a.a.O., § 240 Rdnr. 120). Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn die Ankündigung der Straftat ihrerseits nach § 241 StGB strafbar ist, da in einer widerspruchsfreien Rechtsordnung, die das Strafrecht als „ultima ratio“ begreift, strafbare Handlungen ohne weiteres auch verwerflich sind, wenn nicht (ausnahmsweise) ein Rechtfertigungsgrund eingreift (Altvater/Coen in: LK-StGB a.a.O., § 240 Rdnr. 119 f.). In Fällen dieser Art ist die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert, ohne dass es auf eine Abwägung ankommt; dass die Bedrohung hinter der Nötigung zurücktritt, spielt insoweit keine Rolle (Altvater/Coen in: LK-StGB a.a.O., § 240 Rdnr. 120). Randnummer 4 Unter Anwendung dieser Grundsätze war eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Landgericht ausnahmsweise entbehrlich, da die von dem Angeklagten ausgesprochene Drohung - wovon auch die Berufungskammer ausgegangen ist - den Tatbestand einer Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt.