Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Gefahrerforschungsmaßnahmen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde Leitsatz 1. Besondere Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Vw
§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl
G Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, Juris, und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448,
§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl
G Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall. Dazu wird auf die obigen Ausführungen unter A. verweisen. D. Randnummer 22 Schließlich liegt auch der in dem Zusammenhang geltend gemachte potentiell entscheidungstragende Verfahrensfehler nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit führen die Beigeladenen unter Verweis auf den Grundsatz der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86, 138 Nr. 3 VwGO) im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, wenn es „der Ansicht“ gewesen sei, „von einem Sachverhalt ausgehen zu sollen, der die tenorierte Verpflichtung zur Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen“ trage. Insoweit kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Verwaltungsgericht „hierzu ausgeschwiegen“ und eine für sie – die Beigeladenen – nicht absehbare beziehungsweise „völlig überraschende“ Entscheidung getroffen hat. Zentraler Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den privaten Beteiligten in diesem Rechtsstreit wie auch in den zuvor geführten Zivilrechtsstreitigkeiten waren immer die Fragen einer (eigenständigen) Standsicherheit der von den Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze errichteten Bauwerke, insbesondere der Garagen und die statischen Auswirkungen auf die Grenzanlage der Kläger. Von daher kann auch nicht von einer hier angeblich getroffenen „Überraschungsentscheidung“ des Verwaltungsgerichts gesprochen werden. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. 23 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.97 –, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das
- Halbjahr 2020 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.97 –, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das
- Halbjahr 2020 Randnummer 23 Es geht dabei auch nicht um eine Aufforderung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für einen (nur) „hypothetischen und unterstellten“ Fall. Die – wie bereits erwähnt – selbst nicht zu Gewährleitung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 LBO in Bezug auf die Bauten auf dem Grundstück der Beigeladenen verpflichteten Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren nie einen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie beabsichtigen, die Grenzmauer auf ihrem Grundstück zu entfernen 24 vgl. insoweit nur die Widerspruchsbegründung vom 15.9.2020 vgl. insoweit nur die Widerspruchsbegründung vom 15.9.2020 und nicht (weiter) bereit sind hinnehmen, dass ihre Einfriedungsmauer sowie eine von den Beigeladenen auf ihrem – der Kläger – Grundstück errichtete Betonaufschüttung zur Abstützung des Nachbargrundstücks „zweckentfremdet“ werde. Randnummer 24 Soweit die Beigeladenen Schlussfolgerungen des im Zivilrechtsstreit vom Gericht beauftragten Gutachters E...zur Standsicherheit in Zweifel ziehen, kann nur darauf hingewiesen werden, dass die damit zusammenhängenden Fragen gerade durch die Vorlage des Standsicherheitsnachweises abgeklärt werden sollen, mehr nicht. Wäre das Verwaltungsgericht bereits abschließend von einer fehlenden Standsicherheit ausgegangen, hätte es den Beklagten unter Ermessensgesichtspunkten – weil dann unverhältnismäßig – nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, sondern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Nachbaranspruchs der Kläger zum Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO) zumindest für die „alte“ Garage verpflichten müssen. Von einer bereits feststehenden Einsturzgefahr ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des vorliegenden Aktenmaterials aber gerade nicht ausgegangen. Vor dem geschilderten verfahrensrechtlichen Hintergrund der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 3 VwGO und dem Umstand der materiellen Verantwortlichkeiten der Beigeladenen als Bauherren (§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 LBO) war das Verwaltungsgericht ferner sicher nicht verpflichtet, in dem vorliegenden Verfahren selbst eine abschließende Klärung der Standsicherheitsfrage durch die Einschaltung weiterer Gerichtsgutachter herbeizuführen, auch wenn das den Beigeladenen vielleicht als „kostengünstigere Variante“ erscheinen mag. E. Randnummer 25 Auch unter diesen Aspekten ergeben sich daher nicht die abschließend in der Antragsbegründung vom 20.12.2022 unter Bezugnahme auf diese Darlegungen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Da dem Vorbringen der Kläger im Ergebnis kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 27 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bauschein Nr. 476/91 vom 14.6.1991 2) vgl. den Bauschein des Beklagten Nr. 717/2005 vom 14.11.2005 3) vgl. dazu im Einzelnen die Niederschrift des Amtsgerichts St. Wendel über die mündliche Verhandlung vom 6.9.2018 – 2 C 184/17
(68)– 4) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 25.2.2020 – 0097-20-08 – 5) vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses Neunkirchen vom 6.5.2021 – WS 08/21 – 6) Die Kläger verwiesen insoweit auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom 27.5.2011 – 10 O 2/10 – und einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 15.5.2015 – 5 W 28/15 –. Zu den Verfahrensgegenständen und den Einzelheiten siehe die Ausführungen zu Fn 1 und 2 im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. 7) vgl. dazu den Beschluss vom 30.1.2023 – 2 A 15/23 – 8) vgl. das in dem Beweissicherungsverfahren 11 OH 16/07 vor dem Landgericht Saarbrücken eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. E… vom 3.5.2009 9) vgl. das in dem Zivilrechtsstreit 10 O 2/10 vom Landgericht Saarbrücken eingeholte Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. E… vom 29.6.2014 10) vgl. dazu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Landgerichts vom 15.1.2015 – 10 O 2/10 – 11) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 298/16 –, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36, ständige Rechtsprechung 12) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 – 2 B 327/18 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das
- Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208 13) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 298/16 –, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36 14) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 – 2 B 178/12 –, NVwZ-RR 2013, 17 15) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24 16) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50 17) vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils. 18) vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6,
- Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. E… vom 29.6.2014, Seite 13, mit beigefügter Fotodokumentation, wobei die Gutachtenfrage im Klageverfahren 10 O 2/10 auf (weitere) Einwirkungen des Bauwerks auf die bestehende Grenzmauer der Kläger gerichtet war 19) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das
- Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das
- Halbjahr 2021 20) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts 21) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 A 274/20 –, Nr. 74 der Übersicht für das
- Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss. 22) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, Juris, und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, BauR 2022, 448,
§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl
G Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei 23) vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.97 –, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 – 2 A 150/19 –, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020 24) vgl. insoweit nur die Widerspruchsbegründung vom 15.9.2020