Nachträgliche Normenkontrolle; 2G-Plus-Regelung während der Corona-Pandemie für körpernahe Dienstleistungen (hier: Friseurbesuch) Leitsatz 1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkraft
Art. 13Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG); sowie den Beschluss vom 4.1.2021 - 2 Bv
R 673/20 -, juris vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, BVerfGE 104, 220 (
Art. 13Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG); sowie den Beschluss vom 4.1.2021 - 2 Bv
R 673/20 -, juris oder bei Beeinträchtigungen besonders sensibler Rechtsgüter, etwa des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG 10 vgl. BVerfG, Beschluss vom
- 3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 vgl. BVerfG, Beschluss vom
- 3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 oder der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. 11 vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 (zur Abschiebungshaft) vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 (zur Abschiebungshaft) Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2017 - 7 B 1/16 -, juris; zustimmend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2021 - 11 LB 231/20 -, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2017 - 7 B 1/16 -, juris; zustimmend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2021 - 11 LB 231/20 -, juris für Anfechtungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die vorgenannten Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe beschränkt, sondern sogar der Auffassung ist, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass der Betroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen könne, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe, ist das auf das Normenkontrollverfahren nicht übertragbar. Eine solche weite Auslegung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht geboten. Der Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt. Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen. Die nachträgliche Kontrolle von Rechtsnormen soll vielmehr auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. 13 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris Anderenfalls würde angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre der Bürger durch die Grundrechte – letztlich jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG – das Kriterium des berechtigten Interesses derart ausgeweitet, dass dies mit der einengenden Funktion des Erfordernisses eines besonderen Feststellungsinteresses bei vergangenen Rechtsverhältnissen – gerade im Zusammenhang mit der Kontrolle von Rechtsnormen – nicht mehr vereinbar wäre und die übrigen Fallgruppen des besonderen Rechtsschutzinteresses nahezu obsolet würden. 14 vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.12.2021 - 5 A 2000/20 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 8.1.2019 - 1 LB 252/18 -, juris vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.12.2021 - 5 A 2000/20 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 8.1.2019 - 1 LB 252/18 -, juris Randnummer 31 Im Fall des Antragstellers lag ein tiefgreifender bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff, aus dem sich ein (nachträgliches) Feststellungsinteresse ergibt, nicht vor. Der mit der angegriffenen 2G-Plus-Regelung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers ist nicht als hinreichend gewichtig zu qualifizieren. Zwar wurde hierdurch in sein Recht, das eigene Erscheinungsbild mittels eines Friseurbesuchs zu bestimmen, eingegriffen. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist darin jedoch nicht zu sehen. Dagegen spricht zum einen bereits die zeitliche Begrenzung der Regelung. Zum anderen blieb es dem Antragsteller unbenommen, falls ihm der Besuch seines Friseurs derart wichtig war, in eigener Verantwortlichkeit die Voraussetzungen der 2G-Plus-Regelung zu erfüllen. Schließlich war es dem Antragsteller auch zuzumuten, für einen begrenzten Zeitraum seine Haare wachsen zu lassen oder diese vorübergehend durch Familienangehörige oder Freunde schneiden zu lassen. Derartiges mag zwar als lästig oder weniger angenehm empfunden werden, führt aber noch nicht zu einer hinreichend ins Gewicht fallenden Grundrechtsbeeinträchtigung. Randnummer 32 Ein Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf die sich der Antragsteller beruft, liegt ebenfalls nicht vor. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. 15 vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Regelung den Antragsteller zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert hat. Zwar schränken Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen die Freiheitsrechte der Bürger ein. Sie belassen dem Einzelnen aber gleichwohl die Freiheit, über sich selbst zu bestimmen und sein Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten, da ungeimpfte bzw. nicht immunisierte Personen nicht von jeglicher Teilhabe am sozialen Leben ausgeschlossen werden. Im Übrigen stand jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich mittels eines zugelassenen Impfstoffs gegen COVID-19 immunisieren zu lassen und dadurch den angegriffenen Zugangs- und Kontaktbeschränkungen (absehbar) nicht mehr zu unterliegen. 16 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.3.2022 - 13 B 28/22.NE -, juris vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.3.2022 - 13 B 28/22.NE -, juris Der von dem Antragsteller in dem Zusammenhang gezogene – sachfremde – Vergleich zur Behandlung ansteckungsverdächtiger Tiere nach § 2 Nr. 8 TierGesG verfängt nicht. Dort geht es um Maßnahmen zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung (§ 1 Satz 1 TierGesG). Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen eigene Maßstäbe aufzustellen. Soweit dabei Rechtsdanken herangezogen werden, die auch bei der Bekämpfung von Tierseuchen eine Rolle spielen, hat dies mit der Menschenwürde nichts zu tun. Im Übrigen verkennt der Antragsteller bei seiner Argumentation, dass zwar die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen trifft, wenn „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ festgestellt werden, und diese Personengruppen somit vorrangige Adressaten der Schutzmaßnahmen sind, die Vorschrift aber den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahingehend begrenzt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber solchen festgestellten Personen in Betracht kommen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können vielmehr auch sonstige Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. 17 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris (m.w.N.) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris (m.w.N.) Randnummer 33 Soweit der Antragsteller geltend macht, die der Kontrollpflicht nach § 6 Abs. 3 VO-CP unterliegenden privaten Friseure seien nicht – schon gar nicht bußgeldbewehrt – zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen und hätten im Rahmen der durchgeführten Kontrollen erlangte Erkenntnisse über den Impf-, Genesenen- und Teststatus daher sanktionslos jedem beliebigen Dritten offenbaren können, lässt sich daraus – auch nicht mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – ebenfalls kein nachträgliches Feststellungsinteresse herleiten. Zum einen hat der Antragsteller nicht behauptet, zur Zeit der Geltung der in Rede stehenden Verordnung einen Friseur aufgesucht zu haben, so dass die Gefahr der Weitergabe von Daten in seinem Fall tatsächlich nicht bestand und sich insoweit keine nachteiligen Auswirkungen der Kontrollpflicht für ihn ergeben haben. Zum anderen dürfte eine solche Gefahr auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VO-CP eher theoretischer Natur gewesen sein und tatsächlich kaum bestanden haben, da nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Friseure an einer Weitergabe der diesbezüglichen Daten gehabt haben sollten, zumal ihnen dadurch in einer für sie ohnehin schwierigen Zeit weitere Kunden hätten verloren gehen können. Randnummer 34 Auch auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich der Antragsteller zur Begründung eines nachträglichen Feststellungsinteresses nicht berufen. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. Ausgehend davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die bei der 2G-Plus-Regelung vorgenommene personengruppenbezogene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch nicht vollständig geimpften bzw. ungeimpften Personen andererseits willkürlich ist. Vielmehr lag ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteter Grund für die Ungleichbehandlung vor. Dabei ist davon auszugehen, dass SARS-CoV-2 grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung erheblich reduziert werden. Nach dem damaligen (und heutigen) Kenntnisstand des RKI bieten die COVID-19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung, die z. B. eine Behandlung im Krankenhaus notwendig macht. Die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, ist bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen damit deutlich geringer als bei den nicht geimpften Personen. Ob darüber hinaus bei Geimpften auch das Risiko einer Übertragung des Virus auf andere Menschen geringer ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Grundsätzlich trägt aber jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt wurde, auch zu einem Fremdschutz bei. So ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar nicht genau quantifiziert werden. Studien belegen aber, dass die Impfung einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. Der Schutz vollständig Geimpfter vor einem schweren, das Gesundheitssystem belastenden schweren Krankheitsverlauf einerseits und das geringere Risiko einer Erkrankung stellen einen sachlichen Grund für die bei der 2G-Plus-Regelung vorgenommene Differenzierung dar. 18 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 -, juris (zur 2G-Regelung) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 -, juris (zur 2G-Regelung) Randnummer 35 Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 38 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 39 Beschluss Randnummer 40 Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung in dem Beschluss des Senats vom 14.2.2022 auf 15.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Amtsbl. des Saarlandes Teil I, S. 182 2) für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
- Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff. 3) vgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach juris 4) vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO. 5) stRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 – 7 C 26.15 – juris 6) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -; juris m.w.N. 7) vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545 8) siehe insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.
- 2013 - 8 C 41/12 -, juris 9) vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, BVerfGE 104, 220 (
Art. 13Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG); sowie den Beschluss vom 4.1.2021 - 2 Bv
R 673/20 -, juris 10) vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. 3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 11) vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 (zur Abschiebungshaft) 12) vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2017 - 7 B 1/16 -, juris; zustimmend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2021 - 11 LB 231/20 -, juris 13) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris 14) vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.12.2021 - 5 A 2000/20 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 8.1.2019 - 1 LB 252/18 -, juris 15) vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 16) vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.3.2022 - 13 B 28/22.NE -, juris 17) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2022 - 2 C 182/20 -, juris (m.w.N.) 18) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 -, juris (zur 2G-Regelung)