AG setze die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt seien. Das Merkmal der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung diene gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und sei Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung werde einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebiete es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die § 10 Abs.
AG zu Grunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, seien im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität habe der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Sei er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und sei ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name sei, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen seien (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt würden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen komme insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Sei der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und sei ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Sei dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststünden. Vorliegend seien die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geklärt. Ihn betreffende amtlich anerkannte Identitätsdokumente lägen nicht vor. Der Kläger habe auch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu erlangen. Zutreffend habe der Beklagte insoweit ausgeführt, dass der Kläger zu keiner Zeit ausführlich und schlüssig dargelegt habe, was genau er und seine Familie überhaupt unternommen hätten, um der sowohl von der Ausländerbehörde also auch nunmehr der Einbürgerungsbehörde angestoßenen Identitätsklärungspflicht ernsthaft nachzukommen oder was sie konkret davon abgehalten habe, wo Gefahren gesehen oder Repressalien befürchten worden seien, wenn sie bei den syrischen Behörden und ggfs. den Behörden derjenigen Staaten, in denen sich die Familie aufgehalten habe, tätig würden. Der durchgehend aufrechterhaltene Vortrag, er und seine Familie verfügten weder über Geburtsurkunden noch syrische Reisepässe, sie seien keine syrischen Staatsangehörigen, sie seien nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente zum Beweis ihrer Identität aus Syrien zu beschaffen und hätten auch nicht die rein theoretische Möglichkeit, über die syrische Auslandsvertretung in der Bundesrepublik einen syrischen Reisepass zu beantragen, da sie bei den zuständigen syrischen Meldebehörden nicht registriert seien, rechtfertige in seiner Pauschalität angesichts der Kenntnis des Klägers über seinen genauen Geburtsort in Nordsyrien, den konkreten Geburtstag und die sonstigen Personalien von ihm und seiner Familie nicht, dass er auch nicht ansatzweise einen entsprechenden Versuch unternommen habe. Von einer diesbezüglichen Beweisnot könnte man nur ausgehen, wenn der Kläger ein entsprechendes Bemühen vergeblich an den Tag gelegt hätte. Davon, dass sein Herkunftsland Syrien über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfüge, dieses seine Mitwirkung aus Gründen versagt habe, die der Kläger nicht zu vertreten hätte, oder er besorgen müsse, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für ihn oder Dritte zur Folge haben könnte, könne nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Nur wenn dem Einbürgerungsbewerber die Erlangung (auch sonstiger) amtlicher Dokumente objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne er sich aber zum Nachweis seiner Identität sonstiger zugelassener Beweismittel bedienen, wozu auch nichtamtliche Urkunden und Dokumente gehörten. Ein Übergang von einer dieser Stufen zu einer nachgelagerten Stufe sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelinge, den Nachweis seiner Identität zu führen. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht treffe, unterliege der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Dieser sei der Kläger bereits auf der ersten Stufe des Nachweises seiner Identität zuvörderst durch amtliche Dokumente seines Herkunftsstaates aus den zutreffenden Ausführungen des Beklagten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Damit sei ein Übergang von dieser Stufe zu einer nachgelagerten Stufe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Seien demnach Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers nicht hinreichend geklärt, gehe dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten mit der Folge, dass er weder einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG noch auf eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 StAG habe. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, komme es insoweit nicht mehr an. Randnummer 5 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, Kernproblem des Rechtsstreits sei, ob er im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 StAG seine Identität und Staatsangehörigkeit in ausreichender und zumutbarer Art und Weise nachgewiesen habe. Hierbei sei zunächst zu überprüfen, ob er es zu vertreten habe, dass er weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis oder über eine Geburtsurkunde verfüge. Warum dies so sei, habe er bereits in der Klagebegründung vorgetragen. Er sei am 4.6.1990 in Markab/Nordsyrien geboren worden, zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater und zwei Brüdern, die ebenfalls jesidischen Glaubens seien, Anfang 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe hier ein Asylverfahren durchgeführt, das mit der Feststellung von Abschiebungshindernissen geendet habe. Die Einreise sei ohne syrischen oder anderen Reisepass und auch ohne Geburtsurkunde erfolgt. Da er bereits mit neun Jahren aus Syrien ausgereist sei, habe er dort auch keinen Wehrdienst geleistet und keinen Führerschein erworben. Seine gesamte Familie verfüge weder über syrische noch andere Reisepässe und auch nicht über Geburtsurkunden. Was ihn betreffe, liege dies daran, dass nach Mitteilung seiner Eltern seine Geburt in Syrien nicht registriert worden sei, seine Eltern nach ihren Angaben auch keine syrischen Staatsangehörigen seien und ebenfalls keine Geburtsurkunden hätten. Auch sein Großvater verfüge nach dessen Kenntnis nicht über einen Reisepass oder irgendeine Geburtsurkunde. Es stelle sich nunmehr die Frage, ob er in der Lage wäre, sich einen Identitätsnachweis in Form eines syrischen Reisepasses zu beschaffen. Dem stehe bereits entgegen, dass ein Abschiebungsverbot betreffend Syrien festgestellt worden sei. Ihm drohe in Syrien Gefahr für Leib oder Leben, und zwar wegen seiner jesidischen Glaubenszugehörigkeit. Würde man ihn dennoch für verpflichtet halten, nach Syrien einzureisen, um dort seine Geburt registrieren zu lassen und sich sodann einen syrischen Reisepass zu beschaffen, würde er sich dabei der Gefahr, die aufgrund des Abschiebeverbots festgestellt worden sei, aussetzen. Zum Zweiten dürfte eine Registrierung auch daran scheitern, dass er keine Nachweise über die Identität der Eltern vorzulegen in der Lage wäre, da auch diese weder über einen Pass noch über eine Geburtsurkunde verfügten, also selbst nicht in Syrien registriert seien. Ein derartiger Versuch, sich einen Pass zu beschaffen, sei daher von vorneherein zum Scheitern verurteilt und damit unzumutbar. Dies gelte auch für die Beschaffung einer Geburtsurkunde, die mangels Registrierung der Geburt in Syrien nicht ausgestellt werden könne. Erst recht sei es ihm nicht möglich, an der Beschaffung eines Reisepasses dadurch mitzuwirken, dass er bei der Syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stelle. Dies scheitere daran, dass er weder über einen alten, abgelaufenen Reisepass verfüge noch seine Geburt in Syrien registriert worden sei. Dies würde dann lediglich dazu führen, dass er von der Botschaft aufgefordert werden würde, zunächst einmal seine Registrierung in Syrien nachzuholen. Wie sich aus der deutschen Übersetzung der Seite der Syrischen Botschaft in Berlin zu den Voraussetzungen für den Erhalt eines syrischen Reisepasses ergebe, müsse dort zwingend bei der Beantragung eines neuen Reisepasses entweder der alte Reisepass oder der Personalausweis oder eine Bescheinigung des syrischen Außenministeriums nebst Stempelung durch den Bürgermeister und der Verwaltungseinheit der Gemeinde - gemeint sei wohl die Geburtsgemeinde - vorgelegt werden für diejenigen, die keinen Personalausweis besäßen. Zusätzlich müssten das Passantragsformular ausgefüllt und syrische Identitätsdokumente wie z.B. eine Familienkarte vorgelegt werden. Hieraus folge, dass es grundsätzlich aussichtslos sei, wenn er bei der Syrischen Botschaft vorspreche, um dort einen Reisepass zu erhalten. Hinzu komme, dass er als Flüchtling in Deutschland und zudem als Jeside als Feind des syrischen Regimes bzw. als Verräter angesehen werde und man allein schon aus diesem Grund nicht bereit sei, ihm irgendwelche Hilfestellung zu leisten. Festzuhalten bleibe, dass es ihm insgesamt nicht möglich gewesen sei, einen syrischen Reisepass zu erhalten; insoweit bestehe eine Unzumutbarkeit entsprechender Aktivitäten. Dies sei unschwer auch auf die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder anderer, gleichwertiger Dokumente zu übertragen. Man gelange dann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus zu einem Beweisnotstand, wonach ihm auch die Möglichkeit der Beweisführung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu eröffnen sei, nämlich die Benennung von Zeugen im Hinblick auf seine Identität. Dazu habe er in der Klagebegründung vorgetragen, dass sich ein jesidischer Geistlicher in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, der seine Taufe in seinem Geburtsort Markab/Syrien im Jahr 1990 bestätigen könne. Es handele sich um den Sohn des Geistlichen, der ihn getauft habe. Er sei im Beisein der Eltern durch den Vater des Zeugen getauft worden, indem jener ihn am Kopf gefasst, einige Haare abgeschnitten und das entsprechende Gebet dazu gesprochen habe. Die Abwägung zwischen den sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und dem grundrechtlich geschützten Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, falle zu seinen Gunsten aus, da er sich in einem Beweisnotstand befinde und diesen allein dadurch beseitigen könne, dass er Zeugen benenne, die seine Identität bestätigen könnten. Letztlich werde auch eine Anhörung seiner Person zu seiner Herkunft und den Umständen seines Aufwachsens in Syrien zusammen mit den Zeugenaussagen eine Identitätsklärung herbeiführen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.12.2021 - 1 K 1281/19 - zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 27.8.2019 einzubürgern. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er macht geltend, Rechtsgrund für die Ablehnung des Einbürgerungsantrags des heute 32-jährigen Klägers sei dessen ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit. Weder er noch seine Eltern seien als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt, sondern verfügten lediglich über einen Abschiebeschutz nach Syrien nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Zudem besäßen weder der Kläger selbst noch seine Familie nach seinem eigenen Vortrag syrische oder andere Passdokumente oder sonstige amtliche Dokumente aus ihrem Herkunftsland. Insofern werde stets nur darauf hingewiesen bzw. behauptet, dass es bei Jesiden nicht üblich sei, die Geburten von Kindern registrieren zu lassen, so dass sie auch weder Nationalpässe noch sonstige amtliche Dokumente besäßen. Unabhängig davon, dass eine eventuelle gruppenbezogene Verhaltensweise bzw. „Nicht-Üblichkeit“ nicht auch von einer (auch in Syrien anzunehmenden) rechtlichen Obliegenheit und/oder auch tatsächlichen Möglichkeit der Registrierung und ggfs. Besitz von Identitätspapieren entbinde, zeige vor allem auch der Umstand, dass der als Zeuge benannte jesidische Geistliche der Familie des Klägers einen syrischen Pass besitze, dass diese Behauptung jedenfalls nicht schlüssig sei. Der Kläger habe sich bereits bei der Ausländerbehörde, als es darum gegangen sei, ob er einen Reiseausweis für Ausländer bekommen könne, darauf zurückgezogen, dass ihm die Pass-/Passersatz-beschaffung nicht zumutbar sei. Da er eine entsprechende Unzumutbarkeit schon im ausländerrechtlichen Verfahren nicht habe nachweisen können, sei die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt worden. Als Nachweis seiner Identität habe der Kläger auch im Einbürgerungs- und nachfolgend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich angeboten, dass seine Eltern eidesstattliche Versicherungen über seine Geburtsdaten abgeben und als Zeugenbeweis die Aussage von Familienangehörigen sowie des Sohnes des jesidischen Geistlichen, der die Familie schon seit Generationen kenne und der auch ihn getauft habe, angeboten. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt und in keinem Verwaltungsverfahren darlegt, dass er überhaupt irgend etwas unternommen habe, um seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Herkunftsverhältnisse und (herkunftslandbezogen) seine Identität zu klären. Konkret von Syrien sei behörden- und gerichtsbekannt, dass das Land über ein funktionierendes Personenstandswesen verfüge. Darüber hinaus sei gerade bei kurdischen Personen, die in Syrien geboren worden seien bzw. dort gelebt hätten, hinlänglich bekannt, dass diese von Syrien im Falle, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, zumindest in amtlichen Registern nicht-syrischer Bürger geführt würden bzw. eine entsprechende Registrierung dort möglich (und im Zweifel auch vorgesehen) sei. Je nach konkreter kurdischer Gruppenzugehörigkeit besäßen in Syrien Betroffene regelmäßig zumindest sogenannte Ortsvorsteherbescheinigungen, die zwar keine anerkannten amtlichen Dokumente seien, aber immerhin gewisse personen- und ortsbezogene Angaben enthielten und im Wege einer Gesamtbetrachtung einer Schlüssigkeitsprüfung unterzogen werden könnten. Daher müsse schon die Behauptung des Klägers, wonach keiner in seiner Familie syrische Dokumente besitze, in Zweifel gezogen werden. Jedenfalls habe der Kläger noch nicht einmal behauptet geschweige denn nachgewiesen, wenigstens versucht zu haben, die zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung notwendigen Registrierungen im Herkunftsland der Familie nachzuholen und dafür abzuklären, wie dies geschehen könnte, noch habe er irgendwelche (amtlichen) Dokumente beschafft, obwohl nach seinen eigenen Angaben sein Geburtsort und der Aufenthaltsort der Familie konkret bekannt sei, ebenso wie sein genauer Geburtstag und die Personalien der Eltern/Familie. Mangels irgendwelcher Bemühungen trotz greifbarerer Ansatzpunkte zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung könne beim Kläger in Bezug auf die Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit bzw. Regelung seiner Angelegenheiten nicht von einer Beweisnot ausgegangen werden, die einen Rückgriff auf nachgelagerte Nachweismittel (bis hin zu den konkret angebotenen Zeugenbeweisen) überhaupt erst eröffnen könnte. Vielmehr sei der Kläger - trotz entsprechender Hinweise und Anstöße - schon auf der ersten Stufe der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufentheorie seiner umfassenden Initiativ- und Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen, obwohl diese nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sogar bis an die Grenze der objektiven Unmöglichkeit und subjektiven Unzumutbarkeit reiche. Da im Einbürgerungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz infolge des Umstandes, dass die Identität unmittelbar die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers berühre, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt sei, habe das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass vorliegend ein Übergang von einer Nachweisstufe auf die nachgelagerte Nachweisstufe nicht zulässig sei. Damit scheide der Rückgriff auf die vorliegend allein angebotenen Aussagen der Eltern und Angehörigen des Klägers sowie des jesidischen Geistlichen als eventuelle Grundlage für die Überzeugungsbildung der Behörde bzw. des Gerichts über die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Die Frage des Vertretenmüssens des Nicht-Besitzes von Identitätsdokumenten stelle sich vorliegend nicht. Es gehe vielmehr um die Frage der (nachträglichen) Regelung (versäumter) Registrierungen und der Klärung der diesbezüglich notwendigen Schritte - ggfs. als Vorstufe für die Erlangung von Dokumenten. Insoweit habe der Kläger bislang noch keinerlei Schritte unternommen, um in Erfahrung zu bringen, was in seinem konkreten Fall möglich und notwendig sei, um seine Angelegenheiten zu klären und ggfs. eine Nachregistrierung (als syrischer Staatsangehöriger oder als in Syrien geborener eventueller Angehöriger eines Anrainerstaates) nachzuholen. Als solcher Schritt könne insbesondere auch nicht der mit der Berufungsbegründung erstmals vorgelegte Ausdruck einer Internetseite der syrischen Botschaft Berlin angesehen werden. Diese Homepagedarstellung sei eine allgemeine und notwendig abstrakte Standardinformation ohne jeglichen konkreten Bezug zum Kläger und seinen individuellen Gegebenheiten. Bei der Behauptung der Aussichtslosigkeit der Beschaffung eines Passes bzw. von Nachweisen handele es sich um eine Schutzbehauptung. Entscheidend sei einzig die vom Kläger trotz seiner entsprechenden umfassenden Initiativ- und Mitwirkungspflicht gerade nicht wahrgenommene Verpflichtung, in Erfahrung zu bringen, wie eine Klärung und Regelung vonstatten gehen könne. Wenn diesbezüglich nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten werde, sei dies unzulässig. Dies verdeutliche, dass der Kläger seiner diesbezüglichen umfassenden eigenen Mitwirkungspflicht bislang noch nicht nachgekommen sei. Er könne seine bis an die Grenze der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit gehende Initiativ- und Nachweispflicht nicht dadurch erfüllen, dass er dem Gericht die Nachforschungs- und Aufklärungslast überantworte. Der Beklagte bestreitet im Übrigen, dass es zur Klärung der Angelegenheiten, wie in der Berufungsbegründung unterstellt, einer persönlichen Reise des Klägers nach Syrien bedürfe. In dem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger bislang noch überhaupt keine Anstalten unternommen habe, entsprechende Klärungen seiner denkbaren staatsangehörigkeitsrechtlichen Beziehungen zu den Grenzländern des Gebietes, aus dem die Familie stamme, herbeizuführen. Wären der Kläger und seine Familie - wie er vortrage - tatsächlich keine syrischen Staatsangehörigen und hätten sie die syrische Staatsangehörigkeit auch nie besessen, könnte und müsste - auch unter dem Aspekt der Vermeidung der Mehrstaatigkeit - zumindest eruiert werden, ob sie möglicherweise die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen. Von einer tatsächlichen Staatenlosigkeit kurdischer Volkszugehöriger könne jedenfalls nach dem entsprechenden Hinweis der Deutschen Botschaft vom September 2001 regelmäßig nicht ausgegangen werden. Zudem nehme auch die Ausländerbehörde im konkreten Fall nicht an, dass der Kläger staatenlos sei. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, weswegen sie ihm auch keinen Staatenlosenausweis ausgestellt habe. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2021 – 1 K 1281/19 – ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung gegen den Beklagten. Randnummer 13 Nach § 10 Abs.
AG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. 1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.
dem § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. 2 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36/19 - BverwGE 169, 269 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36/19 - BverwGE 169, 269 Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.