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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat 1 Ws 13/23 Beschluss Verhältnis von Wiedereinsetzungsantrag und sofortiger Beschwerde im St

Verhältnis von Wiedereinsetzungsantrag und sofortiger Beschwerde im Strafverfahren Leitsatz

  1. Ist ein Verfahren bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig, besteht keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, den das nach § 46 Abs. 1 StPO zuständige Gericht übergangen hat. (Rn.8)
  2. Ist die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegenüber der über die (sofortige) Beschwerde vorgreiflich, ist das Verfahren zunächst zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag an das nach § 46 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zurückzugeben. (Rn.9)
  3. Vorgreiflich ist die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 329 Abs. 7 StPO gegenüber der Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen den einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO wegen Fristversäumnis als unzulässig verwerfenden Beschluss. (Rn.9) Orientierungssatz
  4. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom
  5. Januar 1968 - 3 StR 19/
  6. (Rn.8)
  7. Zitierung zu Leitsatz 2 und 3: Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  8. April 2018 - III-2 Ws 151/
  9. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
  10. November 2022, 12 Ns 36/22 Tenor
  11. Es wird festgestellt, dass eine Entscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst ist.
  12. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 329 Abs. 7 StPO zu gewähren, an die
  13. Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgegeben. Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom
  14. Februar 2022 wegen Beleidigung in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom
  15. November 2022 nach § 329 Abs. 1 StPO, da es eine vorterminliche Mitteilung des Angeklagten, er könne den Berufungshauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen, da er sich „in Bereitschaft zur Aufnahme in die psychiatrische Klinik“ befinde und nicht reisefähig sei, sowie die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Verteidiger im Hauptverhandlungstermin nicht als ausreichende Entschuldigung ansah. Randnummer 2 Nach der am
  16. November 2022 erfolgten Urteilszustellung an den Verteidiger legte der Angeklagte selbst mit einfacher E-Mail vom
  17. November 2022 „Beschwerde“ gegen das Urteil ein und beantragte unter Beifügung eines am selben Tag ausgestellten ärztlichen Attestes als Anhang der E-Mail „Rückversetzung in den vorherigen Stand“ und „hilfsweise Revision“. Am
  18. November 2022 beantragte der Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom
  19. November 2022 und legte zugleich für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags Revision ein. Randnummer 3 Den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das Landgericht durch Beschluss vom
  20. Dezember 2022 mit der Begründung als unzulässig, dem Antrag des Angeklagten selbst vom
  21. November 2022 fehle es an der erforderlichen Schriftform, und der Antrag des Verteidigers vom
  22. November 2022 sei nicht fristgerecht gestellt worden. Randnummer 4 Gegen diesen ihm am
  23. Dezember 2022 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger am
  24. Dezember 2022 sofortige Beschwerde ein. In einem per E-Mail am
  25. Dezember 2022 eingegangenen „Nachtrag zur Beschwerde“ legte der Angeklagte unter Bezugnahme auf seine „Beschwerde“ vom
  26. November 2022 unter anderem dar, das von ihm vorlegte ärztliche Attest erst am
  27. November 2022 gegen 19 Uhr von seiner behandelnden Ärztin erhalten zu haben, da die Praxis vom
  28. November 2022 bis einschließlich
  29. November 2022 geschlossen gewesen sei. Die Vorlage eines Attestes eines anderen Arztes sei nicht möglich gewesen, da nur die behandelnde Ärztin über die Krankenakte verfügt habe. Er habe das Attest umgehend an das Gericht und seinen Verteidiger übersandt, dessen Büro jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Randnummer 7 Eine Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde ist derzeit nicht veranlasst, da in dem Sachvortrag des Angeklagten in seiner E-Mail vom
  30. Dezember 2022, das sein Fernbleiben in der Berufungshauptverhandlung seiner Auffassung nach entschuldigende Attest habe ihm am Abend des
  31. November erst zu einem Zeitpunkt vorgelegen, zu dem die Kanzlei seines Verteidigers bereits geschlossen gewesen sei, der konkludente Antrag liegt, ihm hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und für die Entscheidung über diesen – gegenüber der Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgreiflichen – Antrag nicht der Senat, sondern das Landgericht zuständig ist. Randnummer 8
  32. Nach § 46 Abs. 1 StPO entscheidet über einen Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre, vorliegend also das Landgericht, das bei einem rechtzeitigen Antrag nach § 329 Abs. 7 StPO über eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom
  33. November 2022 zu entscheiden gehabt hätte. Eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, den der Vorderrichter übergangen hat, besteht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags nach ganz überwiegender Auffassung (BGHSt 22, 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  34. April 2018 – III-2 Ws 151/18 –; juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom
  35. März 2006 – 3 Ws 321/06 – und vom
  36. Juni 2016 – 1 Ss 381/15 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
  37. März 2006 – III - 23/06 - 1 Ss 41/06 –, juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO,
  38. Aufl., § 46 Rdnr. 7; MüKo-StPO/Valerius,
  39. Aufl., § 46 Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  40. Aufl., § 46 Rdnr. 2), der der Senat sich anschließt, auch dann nicht, wenn der Antrag erst in der Rechtsmittelinstanz gestellt wird und Gründe der Prozessökonomie eine Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nahelegen. Der Gegenauffassung des OLG Rostock (BeckRS 2006, 05098) kann angesichts des klaren und keiner Auslegung zugänglichen Wortlauts des § 46 Abs. 1 StPO nicht beigetreten werden. Randnummer 9
  41. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist gegenüber der über die sofortige Beschwerde vorgreiflich, da bei einer Gewährung von Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nach § 329 Abs. 7 StPO der auf die Nichteinhaltung der Frist gestützte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandlos wären (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Nach dem Rechtsgedanken der §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 342 Abs. 2 Satz 2 StPO, die für die Rechtsmittel der Berufung und der Revision ausdrücklich anordnen, dass die weitere Verfügung in Bezug auf das Rechtsmittel bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterbleibt, ist daher die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zunächst zurückzustellen, bis das zuständige Gericht über den mit E-Mail vom
  42. November 2022 gestellten Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig entschieden hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

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