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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 250/22 Beschluss Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch den Gemeinderat Art 33 Abs

Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch den Gemeinderat Leitsatz 1. Die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ist eine dem Rat nach § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG (juris: KomSVwG

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, lässt dies doch erkennen, dass der Rat nach dem Willen des Landesgesetzgebers eine eigene Entscheidung zu treffen hat, also gerade nicht unter allen Umständen gezwungen ist, sich einen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG begründeten Besetzungsvorschlag der Verwaltung zu eigen zu machen. 7 In der Kommentierung zu der Parallelvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW heißt es in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.5.1981 - 12 A 2749/79 - sogar „Die ausschließliche Zuständigkeit des Rates … soll die sachnotwendige Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gegen willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters sichern.“ In der Kommentierung zu der Parallelvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW heißt es in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.5.1981 - 12 A 2749/79 - sogar „Die ausschließliche Zuständigkeit des Rates … soll die sachnotwendige Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gegen willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters sichern.“ Randnummer 18 All dies erlaubt in Bezug auf die dem Rat nach Maßgabe des § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG vorbehaltene Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes nur den seitens des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in einer neueren Entscheidung vom 25.11.2022 ausdrücklich bekräftigten Schluss, dass die bei rein exekutivischen Auswahlentscheidungen ohnehin bereits nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Überprüfung, ob der Grundsatz der Bestenauslese beachtet ist, im Falle der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes infolge der gesetzlichen Ausgestaltung der dortigen Auswahlentscheidung als Wahl - ebenso wie in Bezug auf Wahlbeamte (auf Zeit) - weiteren Einschränkungen unterliegt. Hiernach muss das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ werden. 8 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 9 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 9 Dem schließt der Senat sich an; diese Sichtweise ermöglicht es, beiden Vorgaben (Bestenauslese und Wahl) Geltung zu verschaffen. Randnummer 19 Die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts verhält sich nicht dazu, dass bereits in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.11.2001 mehrfach 9 vgl. juris Rdnrn. 9 und 11 vgl. juris Rdnrn. 9 und 11 auf die Ähnlichkeit der Problematik im Zusammenhang mit Richterwahlausschüssen verwiesen wird. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Richterwahlausschüssen ist indes geklärt, dass der Grundsatz der Bestenauslese im Vergleich zu rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen Modifikationen unterliegt. Eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG - so das Bundesverfassungsgericht - trüge dem Wahlelement nicht ausreichend Rechnung. Bei der Richterwahl werde der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits nach der ständigen Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung führe, zusätzlich durch den in Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt. 10 BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rdnrn. 28 und 34 BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rdnrn. 28 und 34 Nichts anderes kann fallbezogen für den Konflikt zwischen Verfassungsrecht und Landesrecht gelten. Randnummer 20 Für das Abstimmungsverhalten der Stadtratsmitglieder war ausweislich ihrer Stellungnahme vom 1.2.2022 von zentralem Gewicht, dass der Beigeladene nach seinem beruflichen Werdegang über fundierte Kenntnisse des kommunalen Rechnungswesens, die für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von erheblicher Bedeutung seien, verfügt, wobei er unter anderem verantwortlich an der Umstellung vom kameralen Rechnungswesen auf die kommunale Doppik mitgearbeitet habe, während der Antragsteller keine vergleichbaren Erfahrungen und Kenntnisse aufzuweisen habe. Dass Auswahlerwägungen dieser Art von Sachgründen getragen sind, bedarf schon angesichts der Festlegungen der Antragsgegnerin in ihrer zum 1.2.2009 in Kraft getretenen Rechnungsprüfungsordnung keiner näheren Darlegung. Dort heißt es in § 2 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, dass der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes gründliche Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens besitzen sollen und sich nach Leistung und Persönlichkeit für den Prüfungsdienst eignen müssen, sowie dass in der Ausschreibung auf diese Anforderungsmerkmale hinzuweisen ist. Dass letzteres nicht im hiernach gebotenen Umfang geschehen ist, ändert nichts daran, dass es unter den konkreten Gegebenheiten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen unsachgemäßer oder willkürlicher Auswahlerwägungen des Stadtrats gibt. Die beiden zur Wahl stehenden Bewerber sind im Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit der gleichen Wertungsstufe „gut“ benotet. Dass der Antragsteller im arithmetischen Mittel eine etwas bessere Durchschnittsnote als der Beigeladene aufzuweisen hat, ist in Relation zu dem Umstand, dass - nach Aktenlage unstreitig - allein der Beigeladene über vertiefte Kenntnisse im Rechnungswesen verfügt, zu würdigen. Randnummer 21 Unter Zugrundelegung der aufgezeigten - im Vergleich zu exekutivischen Beförderungsentscheidungen weiter eingeschränkten - gerichtlichen Kontrolldichte kann es unter diesen Gegebenheiten gerichtlicherseits nicht als mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich beanstandet werden, dass der Stadtrat sich bei drei Enthaltungen und ohne Gegenstimme mit 40 Ja-Stimmen für den Beigeladenen entschieden hat. Randnummer 22 Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens mit dem Grundsatz der Bestenauslese grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist, weil Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist. 11 u.a. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris u.a. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Randnummer 23 Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen unterliegt 12 BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 31 BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 31 , ist sie anhand rein exekutivischer Auswahlverfahren entwickelt worden. Fallbezogen geht es demgegenüber um den Regelungsinhalt einer gesetzlichen Vorschrift, die die Befugnis zur Auswahl des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde abweichend vom Üblichen nicht dem Dienstvorgesetzten, sondern dem Rat der Gemeinde zuweist, um sicherzustellen, dass diese für die Gemeinde bedeutsame Angelegenheit der Willensbildung des Gemeinderates unterliegt. Im dem hierdurch bedingten Spannungsverhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG ist die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, den auf das Vorliegen besonderer Fachkenntnisse bzw. dienstlicher Erfahrungen abstellenden Erwägungen der Ratsmitglieder - hier Vorhandensein bzw. Intensität von Kenntnissen im Bereich der Kommunalen Doppik - ihre Berechtigung abzusprechen. Randnummer 24 Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung des Rates anerkanntermaßen keiner Begründungspflicht unterliegt. Müssen aber die Ratsmitglieder ihre Beweggründe nicht schriftlich dokumentieren, kann schwerlich vertreten werden, dass freiwillig offengelegte Beweggründe, nach denen mit Blick auf das Aufgabenspektrum des Amtes bestimmten Anforderungen der Stellenausschreibung eine zentrale Bedeutung beigemessen wird, dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, weil die Verwaltung, zumal unter Außerachtlassung der eigenen Rechnungsprüfungsordnung, eine solch zentrale Bedeutung in der Stellenausschreibung nicht vorgegeben hat. Nimmt man in den Blick, dass das Rechnungsprüfungsamt die Haushaltsführung der Gemeinde zu kontrollieren hat und es ihm obliegt, etwaige Mängel aufzudecken, wobei seine diesbezüglichen Feststellungen für den Rat im Rahmen seiner Entscheidung darüber, ob er der Verwaltungsspitze Entlastung erteilt oder nicht, von entscheidender Bedeutung sind, so kann es nicht als sachfremd angesehen werden, wenn die Ratsmitglieder besonderen Wert darauf legen, dass der neu zu bestellende Amtsleiter über möglichst umfängliche einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Ein besonderes Augenmerk hierauf ist jedenfalls bei einem Gleichstand der Bewerber im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Kriterium, das von dem Gebot der Bestenauslese nicht verdrängt wird. Randnummer 25 Nach Aktenlage ist schließlich davon auszugehen, dass die Stadtratsmitglieder über den für die von ihnen zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollumfänglich informiert waren. Insbesondere lassen die Ausführungen der Ratsmitglieder in der an die Kommunalaufsichtsbehörde gerichteten Stellungnahme vom 1.2.2022 13 Bl. 29 bis 36 der Beiakte 2 (Landesverwaltungsamt) Bl. 29 bis 36 der Beiakte 2 (Landesverwaltungsamt) bei einem Abgleich mit den Angaben zum Werdegang und den Tätigkeitsfeldern in der Bewerberliste 14 Bl. 12 und 13 der Vwakte Bl. 12 und 13 der Vwakte erkennen, dass ihnen der dienstliche Werdegang und die bisherigen Betätigungsschwerpunkte der Bewerber bekannt waren; ebenso bestätigen die Redebeiträge zu Top 8 der Sitzung des Hauptausschusses die Kenntnis für die Eignungseinschätzung relevanter Eckpunkte 15 Bl. 80 bis 81 der Vwakte Bl. 80 bis 81 der Vwakte . Randnummer 26 Dass die Auswahlentscheidung des Stadtrates dennoch durch unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen geleitet worden sein könnte, ist unter den gegebenen Umständen mehr als fernliegend. Unter den Stadtratsmitgliedern besteht ausweislich ihrer Stellungnahme vom 1.2.2022 über alle Fraktionen hinweg Einvernehmen, dass nicht der Antragsteller, sondern der Beigeladene aufgrund seiner Kenntnisse im kommunalen Rechnungswesen der am besten geeignete Bewerber für die Stelle des Amtsleiters ist; eine etwaige parteipolitische Motivation, den Beigeladenen auszuwählen, kann ausgeschlossen werden. Randnummer 27 Nach alldem ist der Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Randnummer 28 Dabei ist abschließend klarzustellen, dass fallbezogen die Vergabe eines Beförderungsamtes im Streit steht. Die gegenteiligen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.5.2022, wonach nicht eine Beförderung im Streit sei, sondern auf absehbare Zeit lediglich eine Dienstpostenvergabe in Rede stehe, verkennen den Regelungsinhalt des § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG bereits im Ansatz. Hat der Rat seine Auswahl getroffen, obliegt es nicht der Verwaltung, den Ausgewählten zunächst zu erproben. Sollten Zweifel daran auftreten, ob er sich als dem ihm übertragenen Amt gewachsen erweist, liegt es gemäß § 35 Satz 1 Nr. 24 KSVG in der alleinigen Zuständigkeit des Rates, über eine Abberufung zu befinden. Randnummer 29 Die Festsetzung des Streitwertes unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats, nach der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bemessung des Streitwertes in Konkurrentenstreitverfahren entscheidend ist, ob es lediglich um die Vergabe eines Dienstpostens geht oder ob der zu besetzende Dienstposten - wie vorliegend - förderlich ausgeschrieben ist (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 40 und 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG, Anlage IV Nr. 1 zum SBesG in der vom 1.1.2022 bis 30.11.2022 geltenden Fassung, Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Randnummer 30 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, juris Ls. 2 und Rdnrn. 8 ff. 2) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 55. Erg.lief. Sept. 2022, § 41 GO Rdnr. 8 r 3) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rdnrn. 21 ff., in Rdnr. 46 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 9.11.2001 4) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021, Rdnrn. 43 ff. 5) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2001, Ls. 2 und Rdnrn. 13 ff. 6) Landtags-Drs. 4/124,

§ 337) In der Kommentierung zu der Parallelvorschrift des § 41 Abs.

1 Satz 2 GO NRW heißt es in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.5.1981 - 12 A 2749/79 - sogar „Die ausschließliche Zuständigkeit des Rates … soll die sachnotwendige Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gegen willkürliche Entscheidungen des Bürgermeisters sichern.“ 8) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 9 9) vgl. juris Rdnrn. 9 und 11 10) BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rdnrn. 28 und 34 11) u.a. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris 12) BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 31 13) Bl. 29 bis 36 der Beiakte 2 (Landesverwaltungsamt) 14) Bl. 12 und 13 der Vwakte 15) Bl. 80 bis 81 der Vwakte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.