← Deutschland

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat 5 W 15/23 Beschluss Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs § 42 ZPO

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs Leitsatz Ein Ablehnungsgesuch kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dessen Begründung ausnahmslos auf schon länger bekannte (vermeintliche) Verfahrensfehler abstellt und auch das weitere prozessuale Verhalten der Partei - hier: Anbringen des Gesuchs erst am Morgen des seit langem bestimmten Verhandlungstermins über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, keinerlei inhaltliche Förderung des Verfahrens und mehrfache, nach Aktenlage nicht nachvollziehbare Verweigerung der Entgegennahme von Zustellungen - auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Gesuches schließen lässt. (Rn.7) Orientierungssatz

  1. Ein Ablehnungsgesuch ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (Anschluss BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2018 - IV ZA 5/18). (Rn.7)
  3. (Vermeintliche) Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung sind für sich genommen nicht befangenheitsrelevant, weil das Ablehnungsverfahren grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle ist (Fortführung OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  4. Februar 2019 - 5 W 1/19). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
  5. Dezember 2022, 1 O 296/21 Tenor
  6. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
  7. Dezember 2022 – 1 O 296/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  8. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im zugrunde liegenden Rechtsstreit macht der – sich selbst als Rechtsanwalt vertretende – Kläger gegenüber den Beklagten Maklerprovisionsansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Im schriftlichen Vorverfahren beantragte er wiederholt Fristverlängerung von jeweils einem Monat zur Vorlage der Replik auf die (aus drei Seiten bestehende) Klageerwiderung; einem dritten Fristverlängerungsgesuch gab das Landgericht im Anschluss an eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung des Fristverlängerungsgrundes mit Verfügung der zuständigen Einzelrichterin, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht ..., nicht mehr statt. Ein zugleich auf den
  9. Juli 2022 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägers auf den
  10. September 2022 verlegt. Mit einem am Morgen des
  11. September 2022 eingereichten Schriftsatz beantragte der Kläger die Verlegung dieses Termins mit der Begründung, er leide „seit heute Morgen unter starken Symptomen einer Magen-Darm-Infektion“ (Bl. 85 GA). Im Verhandlungstermin erschien der Kläger nicht. Das Landgericht wies das Terminsverlegungsgesuch zurück, weil der Verhinderungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, was der Kanzlei des Klägers vor dem Termin fernmündlich mitgeteilt worden sei; auf entsprechenden Antrag des Beklagten erließ es ein klagabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am
  12. September 2022 zugestellt wurde (Bl. 96 GA). Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger am
  13. Oktober 2022 Einspruch ein, zugleich bat er um Verlängerung der Frist zur Begründung des Einspruchs bis zum
  14. November
  15. Das Landgericht wies das Fristverlängerungsgesuch mit Beschluss vom
  16. Oktober 2022 zurück und bestimmte Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den
  17. November 2022, der auf Antrag der Beklagtenseite mit Verfügung vom
  18. Oktober 2022 (Bl. 109 GA) auf den
  19. November 2022 verlegt wurde. Randnummer 2 Der Kläger hat am Morgen des
  20. November 2022 zwei Schriftsätze eingereicht. In dem auf den
  21. November 2022 datierten (ersten) Schriftsatz beanstandete er die „Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers“ durch den Erlass des Versäumnisurteils, die Ablehnung seines Fristverlängerungsgesuchs und die Verlegung des auf den
  22. November 2022 bestimmten Termins auf Antrag der Beklagtenseite ohne seine vorherige Anhörung. In einem auf den
  23. November 2022 datierten (weiteren) Schriftsatz lehnte er die zuständige Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei er sich zur Begründung auf das zuvor beanstandete, als „Verstoß gegen die Verfahrensrechte des Klägers“ bezeichnete Verhalten der abgelehnten Richterin berief (Bl. 150 ff. GA). Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 174 ff. GA) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen, weil objektive Gründe, die vom Standpunkt der Klägerin aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin wecken könnten, nicht dargetan seien. Randnummer 4 Gegen den ihm am
  24. Dezember 2022 zugestellten Beschluss hat der Kläger am
  25. Dezember 2022 sofortige Beschwerde eingelegt; seiner Bitte um Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde bis zum
  26. Januar 2023 gab das Landgericht statt. Mit Schriftsatz vom
  27. Januar 2023 bat der Kläger mit dem Hinweis auf eine „zwischenzeitliche Erkrankung, die nach wie vor andauert“, um eine weitere Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bis zum
  28. Februar 2023 (Bl. 200 GA). Randnummer 5 Das Landgericht hat nach vergeblicher Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attests (Bl. 202 GA) mit Beschluss vom
  29. Februar 2023 das Fristverlängerungsgesuch abgelehnt und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Randnummer 6 Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
  30. Dezember 2022 bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat dem Ablehnungsgesuch des Klägers vollkommen zu Recht nicht entsprochen. Es ist nämlich bei näherer Betrachtung des gesamten Verfahrensablaufes schon unzulässig, nämlich rechtsmissbräuchlich gewesen; jedenfalls wäre es aber auch unbegründet, weil die zur Begründung vorgebrachten Umstände die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht rechtfertigen.
  31. Randnummer 7 Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom
  32. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55; Beschluss vom
  33. Juni 2018 – IV ZA 5/18, juris; Vollkommer, in: Zöller, ZPO
  34. Aufl. § 42 Rn. 6; Stackmann, in: MünchKomm-ZPO
  35. Aufl., § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch – erstmals – mit Schriftsatz vom
  36. November 2022 angebracht, zur Begründung jedoch – ausnahmslos – auf (vermeintliche) Verfahrensfehler der abgelehnten Richterin abgestellt, die ihm schon seit längerer Zeit – spätestens seit Zustellung der Umladung zum Einspruchstermin, die laut Postzustellungsurkunde am
  37. Oktober 2022 bewirkt wurde – bekannt waren, ohne dass dies ihm Anlass zur Rüge gegeben hätte. So gesäte Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Anliegens werden zudem dadurch verschärft, dass das Gesuch erstmals am frühen Morgen desjenigen Tages bei Gericht eingereicht wurde, für den der – seit langem bestimmte – Verhandlungstermin über den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil angesetzt worden war und damit ersichtlich – und im Ergebnis auch erfolgreich – darauf abzielte, die Aufhebung dieses Termins zu erreichen. Dass es dem Kläger dabei offensichtlich nur um die weitere Verschleppung des Verfahrens geht, macht letztlich auch sein gesamtes weiteres Verhalten deutlich, das, von einer substanzarmen Anspruchsbegründung abgesehen, in der Folge nicht mehr auf eine weitere inhaltliche Förderung des Rechtsstreits abzielte, sondern sich in wiederholten Fristverlängerungsgesuchen und Anträgen auf Terminsverlegung erschöpfte, deren Gründe zum Teil trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung auch nicht einmal ordnungsgemäß glaubhaft gemacht wurden. Damit einher geht, dass zahlreiche Zustellungen im Wege des Empfangsbekenntnisses an den Kläger nicht bewirkt werden konnten, weil dieser die Zustellung jeweils unter Hinweis auf angebliche „Unklarheit“ oder „Unvollständigkeit“ verweigerte (u.a. Bl. 70, 80, 112, 212 GA), was – insbesondere soweit Ladungen betroffen sind, die vom zeitgleich geladenen Gegner beanstandungslos als zugestellt angenommen wurden – nicht nachvollziehbar erscheint und schlüssig nur dadurch zu erklären ist, dass der Gang des Verfahrens dadurch weiter beeinträchtigt werden soll. Nimmt man hinzu, dass dieses – unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht erklärliche – Verhalten sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwanglos fortsetzt, so bestehen nach Ansicht des Senats keine Zweifel daran, dass der Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt, nämlich dieses nur als ein weiteres Mittel dazu einsetzt, den Fortgang des von ihm selbst eingeleiteten, seit Erhalt der Klageerwiderung aber in der Sache nicht mehr substantiell weiterbetriebenen Rechtsstreits zu verzögern.
  38. Randnummer 8 Im Übrigen wäre das Ablehnungsgesuch des Klägers aber auch unbegründet, weil ausreichende Gründe, die ihn dazu veranlassen könnten, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu hegen, hier nicht zu besorgen sind. Dazu wäre nämlich erforderlich, dass ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist also nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom
  39. Dezember 2009 – III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493; Senat, Beschluss vom
  40. April 2017 – 5 W 9/17 u. öfter; vgl. BVerfG, Beschluss vom
  41. April 1990 – 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30). Solche Gründe sind hier jedoch nicht dargetan oder sonst erkennbar, wie das Landgericht mit sorgsamer, vom Senat in allen Einzelheiten geteilter Begründung zu Recht ausführt. Die beanstandeten Maßnahmen der abgelehnten Richterin – insbesondere: die Verweigerung der Verlegung des Verhandlungstermins, der Erlass eines klagabweisenden Versäumnisurteils und die Verlegung des Einspruchstermins auf Antrag des Gegners ohne vorherige Anhörung des Klägers – betreffen (vermeintliche) Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung, die für sich genommen nicht befangenheitsrelevant sind, weil das Ablehnungsverfahren grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle ist (Senat, Beschluss vom
  42. Mai 2012 - 5 W 64/12-34; Beschluss vom
  43. März 2018 – 5 W 97/17; Beschluss vom
  44. Februar 2019 – 5 W 1/19). Soweit dies ausnahmsweise anders sein mag, wenn das Vorgehen des Richters rechtliche Vorgaben in einer Weise überschreitet, die den Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom
  45. November 1995 – XII ZR 140/94, BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1; Senat, Beschluss vom
  46. August 2005 – 5 W 237/05, OLGR Saarbrücken 2005, 881), kann davon hier weder in Bezug auf die einzelnen, vom Kläger gerügten Maßnahmen, noch aufgrund einer – stets gebotenen – Gesamtschau die Rede sein, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung richtig ausführt und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verweist. Gerade auch vor dem Hintergrund seiner eigenen prozessualen Vorgehensweise kann hier, auch vom Standpunkt des Klägers, bei vernünftiger Betrachtung keine Rede davon sein, die abgelehnte Richterin habe die ihr durch das Gebot zur Neutralität und Sachlichkeit vorgegebene Grenze überschritten. Auch deshalb musste dem Ablehnungsgesuch der Erfolg versagt bleiben und die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden.
  47. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.