AusglG volatil. (Rn.11)
2,1690 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV B., Versicherungsnummer..., bezogen auf den
34,8708 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert
17,4354 Entgeltpunkten, die Ehefrau bei der DRV S. ein solches in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil
13,1848 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert
6,5924 Entgeltpunkten sowie ein solches auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (im Weiteren: Grundrentenzuschlag) mit einem Ehezeitanteil
4,3380 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert
2,1690 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert
15.693,99 EUR; ferner hat die Ehefrau ein Anrecht bei der H. Pensionskasse
1905 VVaG mit einem Ehezeitanteil
5.212 EUR und einem (vorgeschlagenen) Ausgleichswert
2.554 EUR erlangt. Randnummer 3 Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom
17,4354 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der DRV S. (Absatz 1) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV S. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe
6,5924 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV Bund übertragen (Absatz 2). Ferner hat es vom Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der H. Pensionskasse
1905 VVaG nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen (Absatz 3). Randnummer 4 Mit ihrer Beschwerde bittet die DRV S., über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Sie rügt, dass das Familiengericht das weitere bei ihr bestehende –
ihr erstinstanzlich ebenfalls beauskunftete – Anrecht der Ehefrau auf Grundrentenzuschlag nicht ausgeglichen habe. Randnummer 5 Die übrigen Beteiligten haben sich zweitinstanzlich nicht geäußert. II. Randnummer 6 Durch die Beschwerde ist dem Senat infolge der
der DRV S. wirksam und erkennbar auf das Anrecht der Ehefrau auf Grundrentenzuschlag beschränkten Anfechtung lediglich dieses Anrecht – allerdings insoweit umfassend – zur Prüfung angefallen (siehe – ausdrücklich zum Anrecht auf Grundrentenzuschlag – Senatsbeschluss vom
AusglG im Verhältnis der Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung zu den Grundrenten-Entgeltpunkten nicht in Betracht. Randnummer 7 Das so begrenzte Rechtsmittel ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, hat in der Sache den mit ihm erstrebten Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen teilweisen Änderung des angefochtenen Erkenntnisses. Randnummer 8 Zu Recht beanstandet die DRV S., dass das Familiengericht das bei ihr in Form des Grundrentenzuschlags bestehende Anrecht der Ehefrau – ohne Begründung, also allem Anschein nach versehentlich – nicht ausgeglichen hat. Randnummer 9 Sofern einem Ehegatten in der Ehezeit Grundrenten-Entgeltpunkte zuzuordnen sind, werden diese in den Auskünften gesondert dargestellt und sind nahezu einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des Senats, und der Literatur vertretener Auffassung zufolge auch als eigenes Anrecht i.S.
AusglG – vorbehaltlich ihrer Ausgleichsreife – gesondert auszugleichen (Senatsbeschluss vom
der Gegenmeinung (OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] NJW 2022, 2763; dazu neigend wohl auch Strube NZFam 2022, 717, 719 f.) – welche dem Grundrentenzuschlag die Anrechtsqualität i.S.
AusglG abspricht – herangezogenen Argumente fest. Dabei hat sich der Senat insbesondere
der überzeugenden Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O. m.w.N.) leiten lassen, das zutreffend auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut samt darauf zielenden Willen des Gesetzgebers (siehe dazu ausdrücklich BT-Drucks. 19/18473, S. 44) sowie darauf abstellt, dass auch der Grundrentenzuschlag in Ursachenzusammenhang mit der Arbeitsleistung des Versicherten steht; hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Randnummer 11 Der Senat teilt ferner die ebenfalls ganz herrschende Ansicht, dass das Anrecht auf Grundrentenzuschlag i.S.
AusglG auch dann ausgleichreif ist, wenn der Ausgleichspflichtige aus dem Grundrentenzuschlag noch keine Rente bezieht. Entgegen der insoweit abweichenden Meinung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2022 – 11 UF 76/22 –, juris; Strube, NZFam 2022, 717, 720 f.), die vereinzelt geblieben ist, ist der Grundrentenzuschlag nicht volatil. Zwar kann es infolge Einkommensanrechnung gemäß § 97 a SGB VI zu schwankenden Leistungen aus den Zuschlagsentgeltpunkten kommen. Das stellt aber eine Besonderheit dieses Anrechts dar, welche sich auf beide Ehegatten gleichermaßen auswirkt und dessen Ausgleichsfähigkeit nicht berührt. Insbesondere ändert dieser Umstand nichts daran, dass das Anrecht auf eine wiederkehrende Geldzahlung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG gerichtet ist (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Randnummer 12 Bei den obwaltenden Einzelfallumständen kann der Ausgleich des Grundrentenzuschlags für den Ehemann auch nicht als unwirtschaftlich beurteilt werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit läge vor, wenn der Ehemann aus der Übertragung
Grundrentenentgeltpunkten aufgrund der Einkommensanrechnung gemäß § 97 a SGB VI keine Versorgung erhalten könnte, sich die Teilung also nicht zu seinen Gunsten auswirken würde (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 20). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung steht indes weder fest, dass der Ehemann bereits jetzt über Anwartschaften verfügt, die im Rahmen der
a SGB VI vorgeschriebenen Anrechnung seiner Einkünfte eine Rentenleistung aus dem Grundrentenzuschlag zwingend in Wegfall kommen lassen, noch kann mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit prognostiziert werden, dass er im Zeitpunkt seines Renteneintritts die Voraussetzungen für einen Grundrentenbezug wegen der Einkommensanrechnung nicht erfüllen wird. Randnummer 13 Vorliegend stellt der Senat – auf dem Boden der erstinstanzlich seitens der DRV Bund unter dem
derzeit 36,02 EUR errechnet sich hieraus – in hier gegebener Abwesenheit anderer Rentenanwartschaften des Ehemannes – zum Ehezeitende ein monatlicher Rentenanspruch
1.075,58 EUR. Randnummer 14 Dieser Betrag unterschreitet bereits den in § 97 a Abs. 4 S. 1 und S. 2 Hs. 1 SGB VI geregelten Monatsbetrag für Alleinstehende zur 60%-Anrechnung
zurzeit (36,56 * 36,02 = aufgerundet) 1.317 EUR deutlich und allemal den gemäß § 97 a Abs. 4 S. 1 und S. 3 SGB VI für eine volle Anrechnung bei einem Alleinstehenden maßgeblichen Monatsbetrag
aktuell (46,78 * 36,02 = aufgerundet) 1.686 EUR bei Weitem. Randnummer 15 Allerdings würde – aufgrund der dargestellten 60%-Anrechnung – bereits ein Einkommen
etwas über 1.447 EUR dazu führen, dass kein Zahlungsanspruch aus dem zu übertragenden Grundrentenzuschlag
hier (2,1690 * 36,02 =) 78,13 EUR verbliebe (Rechenweg: 78,13 EUR = [1.447,21 – 1.317] * 60 %). Hierfür müsste der Ehemann ab Ehezeitende Rentenanwartschaften
(1.447,21 – 1.075,58 =) 371,63 EUR hinzuerwerben; dieser Betrag kommt aktuell 10,3173 Entgeltpunkten gleich. Randnummer 16 In Konstellationen, in denen – wie hier – die Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs des Grundrentenzuschlags nicht schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich feststeht, sich aber noch bis zum Renteneintritt einstellen könnte, ist obergerichtlich umstritten, ob eine dahingehende Prognose eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraussetzt (so im Ergebnis OLG Bamberg, Beschlüsse vom
AusglG (vgl. dazu BGH FamRZ 2015, 1001; 2013, 1200; vgl. auch – zu § 1587c BGB a.F. – BGH FamRZ 2007, 627) – eine Entscheidung zum Nachteil eines dem Grunde nach Ausgleichsberechtigten nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden darf, dass die Korrektur einer lediglich im Wege einer Vorschau als wahrscheinlich angenommenen Zweckverfehlung zugunsten des Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Rahmen
AusglG eine Abänderung eines auf dem Boden dieser Norm gerechtfertigten (Teil-)Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 225 FamFG ausgeschlossen ist (siehe dazu nur BGH FamRZ 2022, 262; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 4 m.w.N.), während die Anwendung
AusglG im entsprechenden Umfang lediglich zu einer Verweisung des Ausgleichsberechtigten auf den Versorgungsausgleich nach der Scheidung führt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Dennoch hat auch letztere für den Ausgleichsberechtigten greifbare Nachteile; insbesondere wird ihm im Falle des (Vor-)Versterbens des Ausgleichspflichtigen ein Anspruch gegen dessen Witwe oder Witwer ebenso versagt wie gegen den Versorgungsträger (§ 25 Abs. 2 Fall 2, § 26 Abs. 2 VersAusglG). Außerdem kann in aller Regel – und so auch hier – nicht mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte in eine geringer vergütete abhängige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder gar in eine – nicht versicherungspflichtige – selbständige Tätigkeit wechselt. Ferner kann die Möglichkeit einer erneuten Heirat des Ausgleichsberechtigten nicht außer Betracht bleiben; in diesem Fall erhöhen sich die für die Anrechnung nach § 97 a SGB VI maßgeblichen Einkommensgrenzen und können die dann einzubeziehenden Einkünfte des neuen Ehegatten in keiner Weise vorhergesagt werden. Und schließlich kann auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Einschränkungen der Höhe des Erwerbs
Entgeltpunkten führen. Allemal letztere beiden Gesichtspunkte schließen eine letztlich schlicht auf eine unterstellte „Normalentwicklung“ gestützte Prognose aus; eine solche ist dem grundsätzlich Ausgleichsberechtigten aus Sicht des Senats nicht zumutbar, nachdem insbesondere auch aus keinem denkbaren, im Versorgungsausgleich zu wägenden Gerichtspunkt eine Obliegenheit des Ausgleichsberechtigten hergeleitet werden kann,
einer nachehelichen Lebensgestaltung Abstand zu nehmen, die eine Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI vermieden hätte. Randnummer 18 Eingedenk dieser Grundsätze vermag der Senat vorliegend nicht mit dem hiernach erforderlichen hohen Grad an Gewissheit zu prognostizieren, dass der Ehemann aus dem – unterstellt: ausgeglichenen – Grundrentenzuschlag niemals eine Rente beziehen wird. Wie sich der weitere Erwerb
Rentenanwartschaften beim Ehemann in den ihm – für den Fall bis dahin gegebener Vollerwerbsfähigkeit – ab Ehezeitende verbleibenden 12 Jahren 8 Monaten bis zum Regelaltersrenteneintritt am 1. Oktober 1934 gestaltet haben wird, ist nicht ausreichend belastbar vorauszusehen. Randnummer 19 Zwar hat der Ehemann im Jahr 2021 ein rentenbeitragsmaßgebliches Entgelt
63.801 EUR erzielt und – mit Blick auf das endgültige Durchschnittsentgelt im selben Jahr
40.463 EUR (Anlage 1 zu § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) – 1,5768 Entgeltpunkte erworben. Rechnete man diesen Erwerb auf die zwischen dem Ehezeitende und dem Altersrenteneintritt liegenden 12 Jahre 8 Monate hoch, käme man zwar auf (1,5768 * 38/3 =) 19,9728 hinzuerlangte Entgeltpunkte mit der Folge eines die Einkommensgrenzen des § 97 a SGB VI übersteigenden Rentenanspruchs
([29,8605 + 19,9728] * 36,02 =) 1.795 EUR und dementsprechender Einkommensanrechnung. Dies berücksichtigt aber (u.a.) weder – über einen so langen Zeitraum nicht auszuschließende – berufliche Umorientierungen noch – vor allem – eine eventuelle Wiederheirat des Ehemannes. Randnummer 20 Hiernach ist zugunsten des Ehemannes auch der Grundrentenzuschlag mit einem – im Lichte seines korrespondierenden Kapitalwerts
15.693,99 EUR auch nicht i.S.
AusglG geringfügigen – Ausgleichswert
2,1690 Entgeltpunkten im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Randnummer 21 Nach alledem ist der angegriffene Beschluss nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern. Randnummer 22 Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen
einer –
den Beteiligten auch nicht angeregten – erneuten mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten sind. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2023, 117), wobei der Senat die Nichterhebung der zweitinstanzlichen Kosten – mit Blick auf die unrichtige Sachhandlung durch das Familiengericht – auf den Rechtsgedanken
FG gründet (vgl. dazu BGH FamRZ 2015, 570). Randnummer 24 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung im Scheidungstermin vom 16. August 2022 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur ein Anrecht gegenständlich ist. Randnummer 25 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und im Hinblick auf die dargestellte divergierende Rechtsprechung in einzelnen Fragen der Behandlung des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.