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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 766/22 Urteil Rückkehr anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 6

Rückkehr anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien Leitsatz Anerkannten Schutzberechtigten, die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art 4

Art. 3EMRK verstoßende Behandlung droht.

Zugleich wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich daraufhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 1 vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2023 vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2023 Zudem haben sie einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt. 2 vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2022 vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2022 Randnummer 15 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der ebenso wie die Dokumentation „Drittstaat Bulgarien“ Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 01.07.2022, durch welchen der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen 3 vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris Rn 67f. vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris Rn 67f. . Randnummer 19 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt hat. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 20 Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Klägers auch nicht ausgeschlossen. Randnummer 21 Art. 33 Abs. 2 Buchst.

  1. a)der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst.
  2. a)der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren 4 vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94 vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94 . Randnummer 22 Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst.
  3. a)der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. Randnummer 23
  4. a)Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Randnummer 24 Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei 5 EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 82f und 87-89 EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 82f und 87-89 . Randnummer 25 Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände 6 vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15 vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15 . Randnummer 26 Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Randnummer 27 Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Randnummer 28 Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“) 7 vgl. VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn 5 vgl. VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn 5 . Randnummer 29 Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte wird demnach nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen müssen für international Schutzberechtigte allerdings auch real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht. 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, 1 C 3.21, juris vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, 1 C 3.21, juris Randnummer 30 Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen 9 vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64 vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64 . Randnummer 31
  5. b)Nach diesen Maßstäben, denen die saarländische Veraltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung folgt 10 vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris , droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art.

Art. 3EMRK verstoßende Behandlung.

Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen. Randnummer 32 Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) 11 vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88 vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88 . Randnummer 33 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und deren umfassenden Bewertung durch die Kammer ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig auf dem - wenn auch schwierigen - bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Dabei lässt sich eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, nicht feststellen 12 So in ständiger Rechtsprechung, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art.

Art. 3EMRK droht, vgl.

nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris; ebenso etwa Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020, 3 B 33.19; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021, 10 LB 257/20; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019, 11 A 228/15.A; Beschluss vom 15.02.2022, 11 A 1625/21.A, juris; Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 76ff.; OVG LSA, Beschluss vom 12.09.2022, 3 L 198/21 So in ständiger Rechtsprechung, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art.

Art. 3EMRK droht, vgl.

nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris; ebenso etwa Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020, 3 B 33.19; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021, 10 LB 257/20; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019, 11 A 228/15.A; Beschluss vom 15.02.2022, 11 A 1625/21.A, juris; Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 76ff.; OVG LSA, Beschluss vom 12.09.2022, 3 L 198/21 . Randnummer 34

  1. aa)Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen. Sie haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Auch Anspruch auf eine Sozialwohnung haben anerkannt Schutzberechtigte ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige 13 vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 1. vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 1. . Gleichwohl bestehen weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären 14 vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2021, S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 44; OVG NRW Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 77-79; Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A –, juris, Rn. 72-74 vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2021, S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 44; OVG NRW Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 77-79; Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A –, juris, Rn. 72-74 . Randnummer 35 Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort. Von den in den Aufnahmezentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna, Voenna Rampa und Busmantsi), Banya, Pastrogor und Harmanli zur Verfügung stehenden 5.160 Plätzen waren Ende des Jahres 2021 nur 2.447 (47 %) belegt 15 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.66 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.66 . Mitte Juni 2022 stieg die Belegungsquote geringfügig auf 53 % an 16 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 06. Juli 2022 an das OVG NRW vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 06. Juli 2022 an das OVG NRW . Ende 2020 haben insgesamt 212 anerkannt Schutzberechtigte in diesen Aufnahmezentren gewohnt 17 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.97 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.97 . Auch die EU-Kommission berichtet, dass die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte für international Schutzberechtigte zur Verfügung gestellt hat, die zwar nicht mehr berechtigt waren, dort zu leben, denen aber aufgrund der Covid-19-Krise eine Obdachlosigkeit drohte. Verpflegung werde in den Unterkünften ebenfalls durch die SAR zur Verfügung gestellt 18 vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11.05.2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 1 vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11.05.2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 1 . Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Praxis vor. 19 Soweit laut aida die SAR Dublin-Rückkehrern in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigern würde, ist diese Angabe nicht durch Fallbeispiele obdachlos gewordener Rückkehrer belegt. Soweit laut aida die SAR Dublin-Rückkehrern in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigern würde, ist diese Angabe nicht durch Fallbeispiele obdachlos gewordener Rückkehrer belegt. Randnummer 36 Die Suche nach privatem Wohnraum wird den Schutzberechtigten zwar dadurch erschwert, dass für den Abschluss eines Mietvertrags der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich ist, diese jedoch nur unter Angabe eines Wohnsitzes ausgestellt werden können und die SAR den Begünstigten untersagt, die Adresse des Aufnahmezentrums als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben 20 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 97 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 97 . Indes liegen keine Berichte darüber vor, dass es anerkannt Schutzberechtigten überwiegend nicht möglich gewesen wäre, Ausweisdokumente auf legalem Weg zu erhalten und hiermit Wohnraum anzumieten, sodass sie in der Folge obdachlos geworden wären. So war es laut dem bulgarischen Innenministerium beispielsweise 405 Asylsuchenden, die nicht in den Flüchtlingszentren wohnen wollten, im Jahr 2021 möglich, eine private Unterkunft anzumieten 21 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 67 vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 67 . Randnummer 37 Neben der staatlichen Unterstützung bieten nach den Erkenntnissen der EU-Kommission auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) - namentlich das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas Sofia, IOM und das Council of Refugee Women - weiterhin Unterstützung an. Diese NGOs hätten berichtet, dass etwa 200 Familien von Drittstaatenangehörigen wegen pandemiebedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei ihnen Unterstützung gesucht und erhalten hätten. So habe etwa das Bulgarische Rote Kreuz angeboten, die Miete für einen Monat zu übernehmen und Lebensmittel zu kaufen. Das Council of Refugee Women habe wöchentliche Unterstützung bei der Beschaffung von Lebensmitteln geleistet 22 vgl. European Commission a.a.O., Absatz 3 vgl. European Commission a.a.O., Absatz 3 . Randnummer 38 Angesichts dieser Erkenntnislage kann auch der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft in einer der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden und wird dort auch eine Verpflegung erhalten, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Eine solche Unterkunft in Anspruch zu nehmen, ist dem Kläger zumutbar. Randnummer 39
  2. bb)Darüber hinaus hat sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten 23 vgl. so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 45; dem folgend z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris vgl. so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 45; dem folgend z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris . Zwischenzeitlich hat sich der bulgarische Arbeitsmarkt sogar von der Corona-Pandemie erholt und die Nachfrage nach Personal ist innerhalb der ersten drei Monate im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 13 % gestiegen 24 vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 . Gegenüber dem Vorjahr ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 von 6,1 % auf 5,3 % gefallen, sodass sie nahezu auf dem Niveau vor Ausbruch der Pandemie (2019: 5,2 %) lag 25 vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional . Zum Ende des Jahres 2022 betrugt die Arbeitslosenquote 3,9 %. 26 vgl. SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856 vgl. SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856 Mit dem Wegfall der coronabedingten Restriktionen stehen die meisten Unternehmen vor der Herausforderung, Beschäftige zurückzugewinnen und Arbeitskräfte wieder an sich zu binden. 27 vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 Im Jahr 2021 wurden von den Arbeitsämtern insgesamt 177.372 Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt ausgeschrieben (5,0 % mehr als in der Vergleichsperiode des Vorjahres). Die größte Nachfrage bestand im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen (u. a. Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure – 19.133 Stellen). Viele Stellen gab es auch in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie für Verkäufer, Arbeiter in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen. Auch die Zahl der Stellen für Pflegepersonal blieb hoch 28 vgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de vgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de . Bei den freien Stellen im Gastgewerbe, in der Logistik oder im Groß- und Einzelhandel, die keine Hochschulausbildung erfordern, versuchen die Unternehmen verstärkt, Personal aus dem europäischen Ausland anzuwerben. 29 vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 Randnummer 40 Sprachkurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden auch weiterhin angeboten und mitunter pandemiekonform digital durchgeführt, etwa von IOM. Die Organisation berichtet in ihrem Jahresrückblick 2020 von 261 erfolgreich auf diese Weise erworbenen A1 bzw. A2-Zertifikaten und prognostiziert, in 2021 werde das Programm voraussichtlich von 200 Drittstaatsangehörigen in Anspruch genommen werden 30 vgl. IOM, Mission in Bulgaria, 2020: A year in review, Integration programme, Bulgarian language lessons, https://publications.iom.int/books/2020-year-review vgl. IOM, Mission in Bulgaria, 2020: A year in review, Integration programme, Bulgarian language lessons, https://publications.iom.int/books/2020-year-review . Randnummer 41 Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Da er, wie er gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, in Syrien bereits als Zimmermann gearbeitet hat und dabei auch auf Baustellen eingesetzt wurde, kann er auf diese handwerklichen Fähigkeiten zurückgreifen, um auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und zumindest seine elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ledig und kinderlos ist und in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen hat. Er kann sich somit einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. Randnummer 42 Ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf besteht bei dem Kläger nicht. Er hat auch nicht vorgetragen, durch das gelegentliche Taubheitsgefühl seiner rechten Hand beeinträchtigt zu sein. Randnummer 43 Im Übrigen hat der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfügt, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfügt, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. So war es ihm in Bulgarien ohne größere Probleme möglich, sich ein Flugticket von Bulgarien nach Griechenland zu beschaffen, sich in Griechenland einige Tage aufzuhalten, von dort über den Luftweg nach Italien zu gelangen, nach einem mehrtätigen Zwischenaufenthalt nach Belgien zu fliegen und anschließend mit einem Taxi in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Randnummer 44 Insgesamt kann daher fallbezogen nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung droht und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können wird. Randnummer 45 2. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung. Die Voraussetzungen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Randnummer 46 Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Ziff. 4 des Bescheides) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 47 Die in Ziff. 5 des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann insofern zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Diesen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger seinen Antrag insofern nicht näher begründet hat. Abgesehen davon bleibt es dem Kläger unbenommen, das lediglich an die Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot durch eine freiwillige Ausreise zu vermeiden. II. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Fußnoten 1) vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2023 2) vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2022 3) vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris Rn 67f. 4) vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94 5) EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 82f und 87-89 6) vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15 7) vgl. VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn 5 8) vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, 1 C 3.21, juris 9) vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64 10) vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris 11) vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88 12) So in ständiger Rechtsprechung, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art.

Art. 3EMRK droht, vgl.

nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris; ebenso etwa Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020, 3 B 33.19; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021, 10 LB 257/20; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019, 11 A 228/15.A; Beschluss vom 15.02.2022, 11 A 1625/21.A, juris; Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 76ff.; OVG LSA, Beschluss vom 12.09.2022, 3 L 198/21 13) vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S.

  1. 14) vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom
  2. April 2021, S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 44; OVG NRW Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 77-79; Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A –, juris, Rn. 72-74 15) vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.66 16) vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom
  3. Juli 2022 an das OVG NRW 17) vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.97 18) vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11.05.2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 1 19) Soweit laut aida die SAR Dublin-Rückkehrern in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigern würde, ist diese Angabe nicht durch Fallbeispiele obdachlos gewordener Rückkehrer belegt. 20) vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 97 21) vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 67 22) vgl. European Commission a.a.O., Absatz 3 23) vgl. so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 45; dem folgend z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris 24) vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 25) vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional 26) vgl. SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom
  4. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856 27) vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 28) vgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de 29) vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 30) vgl. IOM, Mission in Bulgaria, 2020: A year in review, Integration programme, Bulgarian language lessons, https://publications.iom.int/books/2020-year-review

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