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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 1569/22 Urteil Widerruf der Flüchtlingseigenschaft: Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe auch w

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft: Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe auch wegen Betäubungsmitteldelikten Leitsatz 1. Betäubungsmitteldelikte stellen keine Katalogstraftaten i.S.d. § 60 Abs

Art. 14Abs. 2 RL 2004/83/EG, inhaltsgleich zur Fassung des Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU vgl. BVerw

G, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, Rn.

Art. 14Abs.

2 RL 2004/83/EG, inhaltsgleich zur Fassung des Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU . Randnummer 48 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehreren vorsätzlichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Randnummer 49 Zwar hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in B-Stadt durch Urteil vom 21.08.2020 gegen den Kläger eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Bei dieser Jugendstrafe handelt es sich jedoch um eine einheitliche Jugendstrafe i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG. Nach der vorgenannten Vorschrift setzt das Gericht für den Fall, dass ein Jugendlicher bzw. ein Heranwachsender 5 bei Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG bei Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG mehrere Straftaten begangen hat, nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe fest. Demnach werden anders als im Erwachsenenstrafrecht im Urteil keine Einzelstrafen für jede einzelne Tat festgesetzt, aus welchen nachfolgend eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt lagen mehrere solche Straftaten i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG zugrunde. So wurde der Kläger nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern auch wegen einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG müsste jedoch zumindest eine einjährige Jugendstrafe wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung gegen den Kläger verhängt worden sein, da die übrigen abgeurteilten Taten keine Katalogtaten darstellen. Betäubungsmitteldelikte werden von der Vorschrift nicht erfasst. Sie lassen sich insbesondere nicht unter die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit subsumieren. Zwar dienen die Strafvorschriften in den §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz neben dem Schutz der Volksgesundheit auch dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen 6 vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom

  1. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, Rn. 125; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak,
  2. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 208 vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  3. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, Rn. 125; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak,
  4. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 208 . Herkömmlicherweise werden aber mit dem Begriff der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit diejenigen Straftaten bezeichnet, die unter den
  5. Abschnitt des Strafgesetzbuches fallen 7 vgl. auch Huber in Huber/Mantel AufenthaltsG, 3 Aufl. 2021, zu § 54 Rn. 3 vgl. auch Huber in Huber/Mantel AufenthaltsG, 3 Aufl. 2021, zu § 54 Rn. 3 . Hierfür spricht auch ein Umkehrschluss zu der Regelung in § 54 Abs. 1a und 1b AufenthG. Würden Betäubungsmitteldelikte von den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit erfasst werden, so wäre die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG enthaltene Aufzählung ausreichend und es hätte nicht der Regelung des § 54 Abs. 1b AufenthG bedurft, in welcher Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln explizit erwähnt werden 8 vgl. auch VG München, Urteil vom
  6. Mai 2022 - M 22 K 19.32955 -, juris, Rn. 28 vgl. auch VG München, Urteil vom
  7. Mai 2022 - M 22 K 19.32955 -, juris, Rn. 28 . Randnummer 50 Um eine Schlechterstellung von jugendlichen bzw. heranwachsenden gegenüber erwachsenen Straftätern zu verhindern, kann die gegen den Kläger verhängte Einheitsjugendstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllen, wenn zu erkennen ist, dass wegen der der Verurteilung zugrundeliegende Katalogtat der gefährlichen Körperverletzung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre 9 ähnlich VG Berlin Beschl. v. 17.12.2021 - 23 K 699/21 A, BeckRS 2021, 42124, Rn. 9 ähnlich VG Berlin Beschl. v. 17.12.2021 - 23 K 699/21 A, BeckRS 2021, 42124, Rn. 9 . Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn Feststellungen darüber getroffen werden können, wie der Richter des Strafverfahrens die einzelnen der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten bewertet hat. Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen, daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafe in der Verurteilung sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht 10 vgl. zu einer ähnlichen tatbestandlichen Problematik: BGH Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07, BeckRS 2007, 4609, Rn. 4; BGH Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11, BeckRS 2011, 28519, Rn. 8; BGH Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13, BeckRS 2013, 9610, Rn. 3 vgl. zu einer ähnlichen tatbestandlichen Problematik: BGH Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07, BeckRS 2007, 4609, Rn. 4; BGH Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11, BeckRS 2011, 28519, Rn. 8; BGH Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13, BeckRS 2013, 9610, Rn. 3 . Randnummer 51 Gemessen hieran lässt sich dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.08.2020 nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass das Jugendschöffengericht gegen den Kläger allein wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Verurteilung eine Vielzahl von Straftaten unterschiedlicher Deliktsnatur zugrunde lagen, wobei insbesondere das Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ebenfalls einen vergleichsweise hohen Unrechtsgehalt aufweist. Dass auch das Amtsgericht mehrere Straftaten als gravierend angesehen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass es zwar in nicht näher bezeichneten, aber jedenfalls in mehreren Fällen die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe angenommen hat. Eine Gewichtung des jeweiligen Tatunrechts der einzelnen Taten hat das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht vorgenommen, sodass hieraus auch keine Schlüsse auf die Strafhöhe gerade in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt gezogen werden können. Randnummer 52
  8. Mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids besteht kein Anlass für eine weitere Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 AsylG über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder über sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls aufzuheben waren. II. Randnummer 53 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Fußnoten 1) Anmerkung der Kammer: Die Fälle werden tatsächlich nicht benannt. 2) vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2023 3) Vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2022 4) vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, Rn.

Art. 14Abs.

2 RL 2004/83/EG, inhaltsgleich zur Fassung des Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU 5) bei Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG 6) vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom

  1. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, Rn. 125; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak,
  2. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 208 7) vgl. auch Huber in Huber/Mantel AufenthaltsG, 3 Aufl. 2021, zu § 54 Rn. 3 8) vgl. auch VG München, Urteil vom
  3. Mai 2022 - M 22 K 19.32955 -, juris, Rn. 28 9) ähnlich VG Berlin Beschl. v. 17.12.2021 - 23 K 699/21 A, BeckRS 2021, 42124, Rn. 9 10) vgl. zu einer ähnlichen tatbestandlichen Problematik: BGH Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07, BeckRS 2007, 4609, Rn. 4; BGH Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11, BeckRS 2011, 28519, Rn. 8; BGH Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13, BeckRS 2013, 9610, Rn. 3

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