KatG als verletzt bezeichnet, obwohl die dem Kläger vorgehaltenen Verfristungen Gegenstand der in § 26 Abs. 2 SVermKatG getroffenen Pflichtenregelung sind insoweit irritiert,
KatG als verletzt bezeichnet, obwohl die dem Kläger vorgehaltenen Verfristungen Gegenstand der in § 26 Abs. 2 SVermKatG getroffenen Pflichtenregelung sind Dass der Beklagte sich des durch § 30 Abs. 1 SVermKatG eröffneten Auswahlermessens überhaupt bewusst war und bejahendenfalls, aus welchen Erwägungen heraus er sich für den Ausspruch eines Verweises entschlossen hat, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dies wird der materiell-rechtlichen Funktion der Begründung einer disziplinaren Ahndung nicht gerecht. Randnummer 50 So sind bei Auswahlentscheidungen, mit denen unter verschiedenen Handlungsalternativen eine Auswahl nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, die Gründe für die Auswahl anzugeben. 15 vgl. hierzu im Regelungszusammenhang des § 39 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnrn. 25 - 27 m.w.N. vgl. hierzu im Regelungszusammenhang des § 39 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnrn. 25 - 27 m.w.N. § 30 Abs. 1 SVermKatG sieht als Disziplinarmaßnahmen die Verwarnung, den Verweis oder eine Geldbuße vor. Angesichts dieser Auswahl obliegt es dem Beklagten, die seine konkrete Entscheidung tragenden Gesichtspunkte in den Grundzügen darzulegen. Welche Gesichtspunkte insoweit typischerweise von disziplinarrechtlicher Relevanz sein können, ist für Landesbeamte in § 13 SDG geregelt. Nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Vorschrift ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, zu bemessen. Dafür, dass diese als materielles Disziplinarrecht zu verortenden Kriterien mangels eines Verweises auf das Saarländische Disziplinargesetz für die Bemessung einer gegenüber einem Beliehenen beabsichtigten disziplinaren Ahndung gänzlich außer Betracht bleiben könnten, spricht nichts. Vielmehr liegt es in der Natur einer disziplinaren Ahndung, die Erwägungen zum Maß der Ahndung auch in Bezug auf Beliehene an der Schwere der Pflichtverletzung und dem Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung auszurichten sowie im Rahmen der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes etwa die Frage einer disziplinaren Vorbelastung in die Abwägung einzubeziehen. Dass der Beklagte sich all dessen bewusst war und Gesichtspunkte dieser Art oder andere Umstände erwogen haben könnte, ist den Bescheidgründen nicht zu entnehmen. Randnummer 51 Ausführungen der fallbezogen zu verzeichnenden Art, die im aufgezeigten Ausmaß mängelbehaftet sind, können der materiell-rechtlichen Funktion des Begründungserfordernisses, den Gegenstand des Disziplinarverfahrens abschließend und insbesondere für den Betroffenen nachvollziehbar festzulegen, nicht gerecht werden. Der Bescheid ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Randnummer 52 Abgesehen von alldem ist desweiteren zu beanstanden, dass sich die Bescheidbegründung mit den vorangegangenen Ausführungen des Klägers zum Vorliegen wirtschaftlicher Zwänge und der etwaigen Relevanz seines diesbezüglichen sinngemäßen Vortrags, er könne seine Mitarbeiter zur Vermeidung ruinöser Konsequenzen für sein Büro nicht schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung der Verfristungen befassen, die inhaltlich der Frage schuldhaften Handelns zuzuordnen sein dürften oder als Milderungsgrund zu würdigen sein könnten, überhaupt nicht auseinandersetzt. Auch dies wird den Anforderungen an die Begründung einer disziplinaren Ahndung nicht gerecht; denn zu den wesentlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, gehört auch die Begründung dafür, weshalb die Behörde abweichendem Vorbringen der Beteiligten nicht gefolgt ist. 16 vgl. zum formellen Begründungserfordernis: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 19 m.w.N. vgl. zum formellen Begründungserfordernis: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 19 m.w.N. Randnummer 53 Keiner Vertiefung bedarf unter den entscheidungsrelevanten Gegebenheiten, dass Randnummer 54 die anlässlich der Überprüfung vom 5.2.2019 ermittelte Anzahl von Verfristungen 17 richtig dürfte bei Berücksichtigung des Vortrags, dass eine der als verfristet gelisteten Einmessungen durch das LVGL erfolgt sei, nicht eine Anzahl von 213, sondern von 212 Verfristungen sein richtig dürfte bei Berücksichtigung des Vortrags, dass eine der als verfristet gelisteten Einmessungen durch das LVGL erfolgt sei, nicht eine Anzahl von 213, sondern von 212 Verfristungen sein angesichts der Vorgaben der nach § 26 Abs. 2 SVermKatG bei der Berufsausübung zu beachtenden Verwaltungsvorschriften, hier der Ziffer 14.1 VV-LiegVerm, materiell-rechtlich das Potential einer ahndungswürdigen Pflichtverletzung hat, was indes nicht entbehrlich machen kann, zur Konkretisierung des Dienstvergehens den Zeitraum, in dem die vom Vorwurf erfassten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, zu benennen. Randnummer 55 Ebenso wenig bestünden aus Sicht des Senats - im Fall der Entscheidungserheblichkeit - durchgreifende Bedenken an der Angemessenheit der durch die Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Jahres- bzw. Dreijahresfrist. Im Interesse eines funktionsfähigen - insbesondere aktuellen - öffentlichen Vermessungswesens streiten gute Gründe dafür, dass Gebäudeeinmessungen zeitnah abzuschließen sind und die in Ziffer 14.1 VV-LiegVerm ebenso wie in den Vorgängeranweisungen vorgegebene Jahres- bzw. Dreijahresfrist die vertretbare Grenze dessen, was noch als zeitnah zu erachten ist, sachgerecht festlegt, zumal sich die Betroffenen bzw. ihre Interessenvertreter nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten bereits 2008 auf diese Fristen verständigt haben. Randnummer 56 Abschließend sei angemerkt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung des Beklagten fehl gehen. Es legt zwar als Ausgangspunkt seiner Prüfung dar, dass bei einem vollständigen Fehlen von Ermessenserwägungen in der Bescheidbegründung in der Regel davon auszugehen sei, dass keine Ermessensbetätigung stattgefunden hat, argumentiert dann aber unter Hinweis auf § 114 Satz 2 VwGO, maßgeblich seien die tatsächlich angestellten Erwägungen, die durch Nachschieben von Gründen ergänzt werden könnten. Randnummer 57 Insofern ergäben sich aus dem für den Abteilungsleiter gefertigten Vermerk des Fachreferats vom 9.4.2019 der Verfahrensgang und der Sachverhalt sowie die Nachwuchsprobleme im Vermessungswesen. Soweit die Verfristungen im dreistelligen Bereich gelegen hätten, habe nach Auffassung des Fachreferats zur Pflichtenmahnung ein förmlicher Verweis ausgesprochen werden sollen. Dass das Verwaltungsgericht dies der Sache nach als hinlänglichen Beleg eines pflichtgemäß ausgeübten Auswahlermessens anzusehen scheint, erstaunt bereits vor dem Hintergrund, dass es in besagtem Vermerk - offensichtlich rechtsirrig - heißt, ein Verweis sei die mildeste zur Verfügung stehende Sanktion gegenüber den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Abgesehen hiervon kann ein interner Vermerk die gegenüber dem Kläger notwendige Begründung nicht ersetzen. Randnummer 58 Zudem - so das Verwaltungsgericht - habe der Beklagte im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vorgetragen - und insoweit eine entsprechende Begründung seiner Ermessensentscheidung nachgeschoben -, dass seiner Entscheidung eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers vorangegangen sei. Er habe sich 2018 seinem Vortrag zufolge bewusst entschieden, es bei einer Ermahnung zu belassen und einen Verweis erst ausgesprochen, als er 2019 festgestellt habe, dass der Kläger seinen Berufspflichten immer noch nicht in dem gebotenen und zugesagten Maß 18 vgl. hierzu die obigen Ausführungen vgl. hierzu die obigen Ausführungen nachgekommen war. Eine weitere, nunmehr förmliche Verwarnung habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als effektiv angesehen und die Verhängung einer Geldbuße nicht als verhältnismäßig erachtet. All dies sei dem zuständigen Abteilungsleiter im Vorfeld der Verfügung am 13.5.2019 erläutert worden. Dass die nach den Bekundungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses beklagtenseits angestellten Erwägungen, wären sie in der Bescheidbegründung dargelegt, - in Teilen - geeignet erscheinen mögen, die Ermessensentscheidung hinlänglich zu begründen, macht indes das gänzliche Fehlen einer diesbezüglichen Begründung in der Disziplinarverfügung nicht hinfällig. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, die Ermessenserwägungen seien dem zuständigen Abteilungsleiter am 13.5.2019 erläutert worden. Randnummer 59 § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann; die Vorschrift ermöglicht nicht, dass Ermessen erstmals ausgeübt wird. 19 BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133/98 -, juris Rdnrn. 9 f., und Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rdnr. 19 BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133/98 -, juris Rdnrn. 9 f., und Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rdnr. 19 Vorliegend ist die Frage, ob der Beklagte defizitäre Ermessenserwägungen zulässigerweise ergänzen konnte, nicht aufgeworfen, weil die Begründung der Disziplinarverfügung Ermessenserwägungen gänzlich vermissen lässt. Randnummer 60 Dahinstehen kann, ob der Abteilungsleiter im Vorfeld der Verfügung über etwaige Erwägungen des Fachreferats informiert wurde. Eine Pflicht des zuständigen Amtswalters zur Darlegung seiner Ermessenserwägungen besteht keineswegs nur im Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten, sondern gerade auch im Verhältnis zu dem von der disziplinaren Ahndung Betroffenen. Dieser muss anhand der Verfügung und ihrer Begründung entscheiden können, ob er die festgelegte Maßnahme akzeptiert oder als sachunangemessen angreifen will, was voraussetzt, dass die für die Festlegung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Erwägungen schriftlich offengelegt werden. Randnummer 61 Schließlich ist die seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffene Erwägung des Beklagten, der Kläger habe die ihm zur Reduktion der Verfristungen eingeräumte Zeit anders als andere Büros nicht genutzt, weswegen es nicht effektiv erschienen sei, eine (weitere) förmliche Verwarnung auszusprechen, gemessen an § 114 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise nachgeschoben. Soweit in der Bescheidbegründung ähnliche Erwägungen angestellt werden, beziehen diese sich auf die Feststellung eines Pflichtenverstoßes, nicht auf die Auswahl der Disziplinarmaßnahme. Zudem sind diese Erwägungen nach Aktenlage auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, da der Ausspruch einer früheren förmlichen Verwarnung nicht dokumentiert ist und seitens des Beklagten nicht ernsthaft behauptet wird. Randnummer 62 Eines Eingehens auf den Einwand des Klägers, die Verfristungen seien zur Zeit des Bescheiderlasses (nach Dafürhalten des Klägers hinsichtlich des Zeitraums 2010 bis 1. Quartal 2013) teilweise verjährt gewesen, bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass dieser Einwand nicht überzeugt. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 64 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 65 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 66 Beschluss Randnummer 67 Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 68 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) BVerwG, Beschluss vom 14.1.2021 - 2 B 66/20 -, juris Rdnrn. 47 f. m.w.N. 2) weitgehend übereinstimmend die Regelungen etwa in Thüringen, § 12 ThürGÖbVI, oder Brandenburg, § 11 BbgÖbVIG 3) Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 39 Rdnrn. 2 f. 4) Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 26 5) vgl. die zusammenfassende Darstellung in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rdnr. 658 6) vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 - 6 A 157/08 -, juris Rdnrn. 61 f. m.w.N. 7) Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. Aufl. 2012, § 33 Rdnrn. 11 ff. 8) Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 33 Rdnr. 10; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, 53. Erg.lief. November 2019, § 33 Rdnrn. 12 ff. 9) zu den Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juris 10) die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom14.1.2021 betraf ebenfalls eine gegenüber einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergangene Disziplinarverfügung 11) VG Bremen - 5 K 600/14 und 5 V 1374/18 - sowie OVG Bremen - 2 LB 140/15 - 12) VG Koblenz - 3 K 57/11 - 13) VG Düsseldorf - 4 K 15775/16 - und VG Köln - 2 K 3812/14 - 14) insoweit irritiert,
KatG als verletzt bezeichnet, obwohl die dem Kläger vorgehaltenen Verfristungen Gegenstand der in § 26 Abs. 2 SVermKatG getroffenen Pflichtenregelung sind 15) vgl. hierzu im Regelungszusammenhang des § 39 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnrn. 25 - 27 m.w.N. 16) vgl. zum formellen Begründungserfordernis: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rdnr. 19 m.w.N. 17) richtig dürfte bei Berücksichtigung des Vortrags, dass eine der als verfristet gelisteten Einmessungen durch das LVGL erfolgt sei, nicht eine Anzahl von 213, sondern von 212 Verfristungen sein 18) vgl. hierzu die obigen Ausführungen 19) BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133/98 -, juris Rdnrn. 9 f., und Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20/05 -, juris Rdnr. 19
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