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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 259/22 Beschluss Beseitigungsanordnung für Grenzgarage § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 23 Abs 5 BauNVO, § 6

Beseitigungsanordnung für Grenzgarage Leitsatz 1. Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eine Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der üb

§ 23Abs. 5 Bau

NVO insbesondere nicht zur Folge hat, dass sich die in der Vorschrift genannten Anlagen stets dann einfügen, wenn sie auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen geplant oder – wie hier – ausgeführt sind, OVG Münster, Urteil vom 19.6.2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132, siehe dazu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 23 Rn 21, Seite 1393 vgl. hierzu etwa OVG Weimar, Urteil vom 26.4.2017 – 1 KO 347/14 –, BauR 2018, 485, VGH München, Beschluss vom 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 –, zu einer Beseitigungsanordnung für eine Doppelgarage im „Vorgarten“, wonach

§ 23Abs. 5 Bau

NVO insbesondere nicht zur Folge hat, dass sich die in der Vorschrift genannten Anlagen stets dann einfügen, wenn sie auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen geplant oder – wie hier – ausgeführt sind, OVG Münster, Urteil vom 19.6.2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132, siehe dazu auch Fickert/Fieseler, BauNVO,

  1. Auflage 2019, § 23 Rn 21, Seite 1393 Ob man in dem Zusammenhang – wie die Kläger – von einem gegenüber dem Planbereich (§ 30 BauGB) „erleichterten Maßstab“ sprechen will, kann letztlich auf sich beruhen. Randnummer 17 In Anwendung des genannten Maßstabs hat das Verwaltungsgericht in jedenfalls am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden „spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation“ beziehungsweise eine das „Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation“ sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben können, und dies hier bezogen auf die Situation vor Ort nachvollziehbar angenommen und ein konkretes „Nachahmungsbeispiel“ bei Hinnahme der Garage der Kläger benannt. Entgegen dem Vortrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht dabei also bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen durchaus in den Blick genommen und bejaht. Randnummer 18 Auch wenn das Verwaltungsgericht dabei keine ausdrückliche terminologische Anknüpfung an die Wertung im § 23 Abs. 5 BauNVO vorgenommen hat, sind das inhaltlich die materiellen Kriterien, die in der soeben genannten Rechtsprechung und Kommentierung zutreffend für die „entsprechende“ Anwendung der Vorschrift in Bereich des § 34 BauGB zugrunde gelegt werden. Dass – wie die Kläger insoweit in der Sache zu Recht ausführen – Garagen als bauliche Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO wie so genannte „untergeordnete“ Nebenanlagen für die Bestimmung faktischer Baugrenzen entsprechend der Wertung im § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO in der Regel in Bezug auf faktische Baugrenzen allein nicht maßstabsbildend sind, hätte in der vorliegenden Konstellation zunächst nur die Konsequenz, dass die Anlage selbst für eine Verschiebung einer faktischen Baugrenze keine eigenständige Relevanz erlangen würde. Dass die Garage zudem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Senats vom August 2018 13 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 nicht als vom Beklagten „endgültig hingenommenes“ Bauwerk angesehen werden kann, belegt das vorliegende Verfahren. B. Randnummer 19 Die Garage erweist sich daher auch am Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als unzulässig. Ob sie, was das Verwaltungsgericht – ergänzend, das heißt nicht entscheidungserheblich – untersucht und entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses verneint hat, auch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans zusätzlich noch gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, 14 vgl. dazu für den Fall einer – damals noch – unterstellten Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „J-Straße“ die Ausführungen unter I.
  2. der Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Senats vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 – vgl. dazu für den Fall einer – damals noch – unterstellten Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „J-Straße“ die Ausführungen unter I.
  3. der Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Senats vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 – muss daher hier nicht vertieft werden. 15 vgl. zu der Frage der „Teilbarkeit“ des Rücksichtnahmegebots in einen subjektiven und einen objektivrechtlichen Aspekt OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, dort Abschnitt I.D. der Entscheidungsgründe vgl. zu der Frage der „Teilbarkeit“ des Rücksichtnahmegebots in einen subjektiven und einen objektivrechtlichen Aspekt OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, dort Abschnitt I.D. der Entscheidungsgründe Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung beziehungsweise als Anlass für das bauaufsichtliche Einschreiten die – auch – materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn, hier der Beigeladenen, verletzt. Randnummer 20 Auch ansonsten begründet der Vortrag der Kläger unter der Überschrift „fehlerhaftes Ermessen“ (ab Seite 10 des Schriftsatzes vom 26.1.2023) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, das die in jahrzehntelanger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte entwickelten Grundsätze für die rechtliche Überprüfung der Ausübung des der Behörde im § 82 Abs. 1 LBO eröffneten Einschreitensermessens zutreffend dargestellt hat. Das gilt insbesondere, soweit die Kläger auf „Besonderheiten des hier vorliegenden Falles“ und insoweit auf den Umstand verweisen, dass dem Kläger für das im Rahmen der Ausführung seinerzeit als verfahrensfrei im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO eingestufte Vorhaben von der Gemeinde A-Stadt Befreiungen nach dem § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO (2004 bis 2015) auch von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erteilt worden waren. Dabei kann hier offenbleiben, ob dieser Umstand aufgrund der geschilderten verfahrensrechtlichen Besonderheiten trotz fehlender Regelungsbefugnis der Gemeinden im Bereich des § 82 Abs. 1 LBO auch über den Bestand der Befreiung hinaus, also nach deren Aufhebung, Ermessensbindungen auf Seiten des Beklagten als Bauaufsichtsbehörde begründen könnte. 16 vgl. jedenfalls zu Unbeachtlichkeit von „Erklärungen“ der Gemeinden in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz u.a. Baurecht Saarland,
  4. Auflage 2005, Kp IX Rn 47 vgl. jedenfalls zu Unbeachtlichkeit von „Erklärungen“ der Gemeinden in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz u.a. Baurecht Saarland,
  5. Auflage 2005, Kp IX Rn 47 Jedenfalls wurde der nie bestandskräftige Befreiungsbescheid vom 11.7.2014 auf den Rechtsbehelf der Beigeladenen hin aufgehoben. Dass die Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 LBO, die letztlich ein „Bauen auf eigenes Risiko“ bedeutet, selbst keine Auswirkungen auf die materielle Beurteilung eines Bauvorhabens und auf die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden hat, ergibt sich allgemein aus dem § 60 Abs. 2 LBO. C. Randnummer 21 Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 17 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das
  6. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das
  7. Halbjahr 2021 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das
  8. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das
  9. Halbjahr 2021 Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das liegt hinsichtlich der tatsächlichen Umstände auf der Hand, nachdem die – insoweit nach dem Vorbringen der Beteiligten baulich nicht veränderte – Örtlichkeit in den vergangenen Jahren nach der Errichtung der Garage sowohl vom Verwaltungsgericht als auch durch den Senat in Augenschein genommen worden ist. Hinsichtlich des Fehlens einer im vorgenannten Sinne überdurchschnittlichen rechtlichen Komplexität kann auf die vorstehenden Ausführungen (zu A.) Bezug genommen werden. Die durch den Fall aufgeworfenen prozessrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. D. Randnummer 22 Da dem Vorbringen der Kläger im Ergebnis kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), war der Ausspruch zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, letzte Fassung 2013). Randnummer 25 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 11.7.2014 – 2.601-1 Nr. 50/14 – 2) vgl. den auf die mündliche Verhandlung des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Merzig vom 13.11.2015 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 31/15 – 3) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26.4.2017 – 5 K 18/16 – 4) vgl. den Beschluss vom 27.4.2018 – 2 A 479/17 – 5) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2019 – 4 B 5.19 –, juris 7) vgl. dazu Ziffer 1 des Bescheids vom 24.9.2019 – 6130-811-2019 8) vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2020 – 5 L 169/29 – 9) vgl. die amtliche Bekanntmachung des Teilaufhebungsbeschlusses im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach Nr. 46/2019, Seiten 9f. <66, 67> 10) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern – KRA 21/20 – 11) vgl. zu diesen Maßstäben in der unbeplanten Ortslage zuletzt ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, und vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, Nr. 26 der Leitsatzübersicht II/2019 auf der Homepage 12) vgl. hierzu etwa OVG Weimar, Urteil vom 26.4.2017 – 1 KO 347/14 –, BauR 2018, 485, VGH München, Beschluss vom 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 –, zu einer Beseitigungsanordnung für eine Doppelgarage im „Vorgarten“, wonach

§ 23Abs. 5 Bau

NVO insbesondere nicht zur Folge hat, dass sich die in der Vorschrift genannten Anlagen stets dann einfügen, wenn sie auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen geplant oder – wie hier – ausgeführt sind, OVG Münster, Urteil vom 19.6.2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132, siehe dazu auch Fickert/Fieseler, BauNVO,

  1. Auflage 2019, § 23 Rn 21, Seite 1393 13) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 14) vgl. dazu für den Fall einer – damals noch – unterstellten Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „J-Straße“ die Ausführungen unter I.
  2. der Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Senats vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 – 15) vgl. zu der Frage der „Teilbarkeit“ des Rücksichtnahmegebots in einen subjektiven und einen objektivrechtlichen Aspekt OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22 –, KommJur 2023, 98, dort Abschnitt I.D. der Entscheidungsgründe 16) vgl. jedenfalls zu Unbeachtlichkeit von „Erklärungen“ der Gemeinden in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz u.a. Baurecht Saarland,
  3. Auflage 2005, Kp IX Rn 47 17) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 – 2 A 248/22 –, bei juris, vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, Nr. 18 der Übersicht für das
  4. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, Nr. 89 der Übersicht für das
  5. Halbjahr 2021

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