Erbfolge bei unvollständigem Testament Leitsatz Ein privatschriftliches Testament, in dem die Erblasserin zunächst die frühere Erbeinsetzung ihrer Abkömmlinge für „ungültig“ erklärt, ihnen sodann ihre beiden Hausanwesen (anteilig) zuweist und abschließend anordnet, das „Bargeld“ solle auf „meine drei Kinder“ verteilt werden, kann im Einzelfall dahin auszulegen sein, dass es jenseits dieser auf einzelne Gegenstände beschränkten Aufteilung, die den Nachlass nicht erschöpfte und auch sonst keinen Willen zur Bestimmung eines anderen Rechtsnachfolgers erkennen lässt, bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben soll. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 18. November 2022, 18 VI 771/21 Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. November 2022 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 17. April 2023 – 18 VI 771/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.166,- Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit Schriftsatz vom 18. März 2022 beantragte die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde vom 21. Januar 2022 (UR Nr. 0070/2022 der Notarin XXX = Bl. 13 ff. d.A.) die Erteilung eines Erbscheines, wonach sie neben den weiteren Beteiligten zu 1) und zu 3) zu jeweils 1 / 3 Erbin nach der am ... 2021 verstorbenen Erblasserin, der gemeinsamen Mutter der drei Beteiligten, geworden sei. Demgegenüber bat der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 5. August 2022 (UR Nr. 1349/2022 R des Notars XXX) um die Erteilung eines Erbscheines, wonach die Erblasserin von ihm zu ½ und von den Beteiligten zu 2) und zu 3) zu je ¼ beerbt worden sei. Randnummer 2 Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden; sie hinterließ als ihre Abkömmlinge die Beteiligten zu 1) bis 3), die sie mit notariellem Testament vom 30. September 1988 (UR Nr. 1157/1988 des Notars XXX) zu gleichen Teilen zu ihren Erben berufen hatte (Bl. 9 f. d.A. 18 IV 538/88). In einem späteren – privatschriftlichen – Testament vom 28. Oktober 2017 (Bl. 14 d.A. 18 IV 538/88) verfügte die Erblasserin sodann Folgendes: Randnummer 3 „Alle vorherigen Testamente sind Randnummer 4 ungültig Randnummer 5 und nach meinem Tode soll mein Randnummer 6 Besitz wie folgt aufgeteilt werden Randnummer 7 Mein Sohn M. B. geb. am...1974 Randnummer 8 soll das Haus an der ... 9 zum alleinigen Randnummer 9 Besitz bekommen. Randnummer 10 Das Haus an der ... 7a geht zu Randnummer 11 gleichen Teilen an meine Töchter Randnummer 12 K. B. F. geb. am...1974 und C. H. ...1966 in Saarbrücken geboren Randnummer 13 das Bargeld wird auf meine 3 Kinder Randnummer 14 aufgeteilt“ Randnummer 15 Zur Begründung ihres Erbscheinsantrages hat sich die Beteiligte zu 2) in erster Linie auf die gesetzliche Erbfolge gestützt, die hier maßgeblich sei, weil die Erblasserin in ihrer privatschriftlichen Verfügung das notarielle Testament aufgehoben und ihr Vermögen aufgeteilt habe, ohne eine ausdrückliche Erbeinsetzung vorzunehmen; hilfsweise hat sie auch in dem privatschriftlichen Testament eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen erblickt (Bl. 24 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1) hat die dem Antrag zugrunde gelegte Erbquote von 1 / 3 für nicht korrekt gehalten. Nach dem privatschriftlichen Testament sei es der Wunsch seiner Mutter gewesen, ihm als Kompensation für erbrachte Mehrleistungen nach ihrem Tode durch Zuwendung des Hausanwesens ein Dach über dem Kopf zu verschaffen (Bl. 34 ff. d.A.). Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Todestag (ca. 176.000,- Euro für das Haus An der ... 9, ca. 137.000,- Euro für das Haus An der ... 7a, vorhandenes Bargeld in Höhe von 54.282,60 Euro) und des übrigen Nachlasses, der neben dem Hausrat im Wesentlichen ein Kraftfahrzeug sowie den Anteil der Erblasserin an einer Erbengemeinschaft im Werte von ca. 24.000,- Euro beinhalte, sei von einer Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu ½ und der Beteiligten zu 2) und zu 3) von jeweils ¼ auszugehen (Bl. 34 ff., 48 ff. d.A.). Randnummer 16 Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 73 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die zur Erteilung eines dem (Haupt-)Antrag der Beteiligten zu 2) entsprechenden Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Antrag von den Beteiligten zu 2) und 3) gestellt worden sei; zugleich hat es die Wirksamkeit dieses Beschlusses bis zu dessen Rechtskraft ausgesetzt. Es hat angenommen, dass die Erblasserin, weil sie das notarielle Testament aufgehoben, jedoch in dem privatschriftlichen Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen, sondern lediglich Teilungsanordnungen getroffen habe und auch keine Hinweise auf einen Willen zur Abänderung der Erbquoten vorhanden seien, kraft gesetzlicher Erbfolge von den drei Beteiligten zu gleichen Teilen beerbt worden sei. Randnummer 17 Gegen diese ihm am 30. November 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 25. Dezember 2022 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der sich mit dem Hinweis auf die fehlende Antragstellung der Beteiligten zu 3) und deren verfahrensfehlerhaft unterlassene Beteiligung im Ausgangsverfahren gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheines wendet und durch seinen Verfahrensbevollmächtigten weiterhin um die Erteilung eines Erbscheines nach Maßgabe der von ihm angenommenen Erbquoten gebeten hat (Bl. 91 ff., 111 d.A.). Die Beteiligte zu 2) hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die Beteiligte zu 3) hat am 17. März 2023 klarstellend mitgeteilt, dass sie bislang keinen Erbscheinsantrag gestellt habe, der Inhalt des angefochtenen Beschlusses von ihr aber „so genehmigt“ werde (Bl. 120 d.A.). Randnummer 18 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2023 die angefochtene Entscheidung (wörtlich) dahingehend abgeändert, dass Antragstellerin lediglich die Beteiligte zu 2) sei, die Beteiligte zu 3) den Inhalt des Beschlusses vom 18. November 2022 jedoch genehmigt habe; im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 125 d.A.). Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Saarbrücken – 18 IV 538/88 – beigezogen und eingesehen. II. Randnummer 19 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. November 2022, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Die erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 1) folgt, ungeachtet der von ihm bloß gerügten (vermeintlichen) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, daraus, dass er – jedenfalls in der Zusammenschau mit dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Januar 2023 – weiterhin die Erteilung eines Erbscheines nach Maßgabe seines eigenen Antrages erstrebt und durch die abweichende Entscheidung des Nachlassgerichts in seinen Rechten betroffen ist. Sein Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtslage, weil die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden können (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Nachlassgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) kraft gesetzlicher Erbfolge zu je 1 / 3 Erben der am ... 2021 verstorbenen Erblasserin geworden sind. 1. Randnummer 20 In formaler Hinsicht beanstandet die Beschwerde zunächst vergeblich, dass der angefochtene Beschluss ohne Antrag und ausreichende Beteiligung (vgl. § 7 FamFG) der Beteiligten zu 3) am Ausgangsverfahren ergangen sei, mithin ihr gegenüber auch noch keine Entscheidung in der Sache vorliege (vgl. – auch zu den Konsequenzen – Senat, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 5 W 4/20; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), FamFG 21. Aufl., § 69 Rn. 19). Denn die Beteiligte zu 3) hat nach Kenntnis von der Entscheidung des Nachlassgerichts mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2023 mitteilen lassen, dass sie den Inhalt des Beschlusses (wörtlich) „genehmige“, wenngleich sie (klarstellend) „bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt“ habe (Bl. 120 d.A.). Der in ihrer zuvor unterlassenen Beteiligung liegende Verfahrensmangel ist dadurch geheilt worden, was vom Senat – als vollwertige zweite Tatsacheninstanz, vgl. Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 69 Rn. 7 – im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Im Übrigen hat das Nachlassgericht durch (wörtlich) „Abänderung“ des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Abhilfeverfahrens auch zutreffend klargestellt, dass Antragstellerin des darin angekündigten Erbscheines, den ergänzenden Ausführungen der Beteiligten zu 3) entsprechend, hier allein die Beteiligte zu 2) gewesen ist und der Erbschein mit dieser Maßgabe erlassen werden solle. 2. Randnummer 21 Die Entscheidung, einen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprechenden Erbschein zu erteilen, erweist sich auch in der Sache als richtig. Wie das Amtsgericht mit zutreffender, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch von keinem Beteiligten substantiell in Zweifel gezogener Begründung angenommen hat, wurde die Erblasserin kraft Gesetzes von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, ihren drei Abkömmlingen, zu gleichen Teilen beerbt (§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB); denn sie hat bei wohlverstandener Auslegung des von ihr am 28. Oktober 2017 verfassten privatschriftlichen Testaments, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben wurden noch ersichtlich sind, die vorherige gewillkürte Erbeinsetzung der Beteiligten ausdrücklich aufgehoben und ihnen in dem Bewusstsein, dass es sich dabei um ihre drei Kinder handelte, lediglich einzelne Nachlassgegenstände oder Anteile daran zugewiesen, ohne dadurch das Schicksal des Nachlasses insgesamt zu regeln. Dafür, dass sie dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren des Beteiligten zu 1) entsprechend, diesen nach Maßgabe des angegebenen Grundstückswertes hälftig und die beiden anderen Beteiligten lediglich zu je einem Viertel testamentarisch zu ihren Erben einsetzen wollte, bestehen bei angemessener Berücksichtigung aller Umstände keine genügenden Anhaltspunkte.
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