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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 121/22 Urteil Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Forstbetrieb; Erforderlichkeit der

Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Forstbetrieb; Erforderlichkeit der Planung; Etikettenschwindel; Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans; Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieb; Lär

§ 6Rdnr. 2; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 – m.w.Nw., juris Vgl. Schrödter (Hrsg.), Bau

GB, Komm., 9. Aufl., 2019, § 10a Rdnr.

§ 6Rdnr.

2; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 – m.w.Nw., juris Randnummer 30 Die von der Antragstellerin darüber hinaus geltend gemachte fehlerhafte Ausfertigung und eine fehlende Unterzeichnung des Bebauungsplans liegen ausweislich der Planurkunde nicht vor. Randnummer 31

  1. b)Darüber hinaus liegt keine beachtliche Verletzung des Gebots der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbstständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Ermittlungsdefizit, das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander des beigeladenen Forstbetriebs und der Wohnbebauung der Antragstellerin resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der von der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens für notwendig erachtet. Der Inhaber der Beigeladenen hat ein entsprechendes Gutachten des SGS TÜV Saar vom 20.7.2020 vorgelegt. Bei der Ermittlung der Lärmgrenzwerte wurde das Wohngebäude der Antragstellerin, das sich in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze und ca. 20 m nordöstlich von dem östlichen Maschinenunterstand des Betriebs befindet, als Immissionsort Nr. 1 (a -
  2. c)berücksichtigt. Aufgrund des geringen Abstandes und der Lage des Wohnhauses der Antragstellerin wurden die Geräuschimmissionen an diesem Wohnhaus für drei verschiedene Immissionsorte an der Süd- und Westfassade berechnet und aufgeführt (vgl. Bl. 9 der gutachtlichen Stellungnahme des SGS TÜV Saar vom 20.7.2020). Der Berechnung der von der Beigeladenen ausgehenden Geräuschemissionen und -immissionen wurden in Absprache mit dem Inhaber der Beigeladenen bestimmte im Einzelnen bezeichnete tägliche Betriebsvorgänge zugrunde gelegt, wie beispielsweise Rangieren der Traktoren, Aus- und Einfahrten von Traktoren, Aufladen und Abladen der Bagger vom Tiefladeranhänger, Betrieb der Bagger auf der Rangier- und Lagerfläche über eine Stunde pro Tag, Betrieb von Motorsägen über einen Zeitraum von insgesamt zwei Stunden pro Tag, Aufnehmen und Absetzen des Containers, Ein- und Ausfahrt des Forstspezialschleppers sowie Betrieb des Häckslers. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin sind keine methodischen Unzulänglichkeiten des Gutachtens erkennbar. Darin wurden zwar die Lärmrichtwerte eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt indes im Außenbereich, ist aber dort nicht privilegiert (vgl. § 35 Abs.

2 BauGB). Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Fachbehörde hat insoweit keine Einwände gegen das Gutachten erhoben, sondern in seiner Stellungnahme vom 1.7.2021 unter der Überschrift „Lärmschutz“ ausgeführt, dass das im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans angefertigte Lärmgutachten durch den SGS TÜV Saar GmbH zu beachten sei und in den textlichen Festsetzungen zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgenommen werden soll. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die in dem TÜV-Gutachten zugrunde gelegten Betriebstätigkeiten und Maschinen, wie sie unter 3.3 und 3.4 des Gutachtens beschrieben seien, entsprächen nicht den Tatsachen. Vielmehr würden bewusst gerade die Tätigkeiten auf dem Grundstück ausgeklammert, die für die stärksten Geräuschbelästigungen verantwortlich seien. Die auf der Grundlage des Bebauungsplans nachträglich erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen vom 23.5.2022 für den Neubau eines gewerblichen Betriebsgebäudes, einer Fahrzeughalle sowie einer Lagerhalle mit Fahrzeugunterstand beinhaltet Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.4.2022 zum Lärmschutz, die auf der Betriebsbeschreibung, den Betriebszeiten und -orten in dem schalltechnischen Gutachten des TÜV-Gutachtens basieren. Über § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden die Auflagen in dem Bebauungsplan festgesetzt. Zusätzlich wird über § 12 Abs. 3a BauGB die Bindung an den Durchführungsvertrag festgesetzt. Ob die Beigeladene - was die Antragstellerin bestreitet - die der Genehmigung und auch dem Gutachten zugrundeliegenden Lärmschutzvorgaben tatsächlich stets einhält, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, denn die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin ist auf einen genehmigungskonformen Betrieb gerichtet. Die von der Antragstellerin behaupteten Überschreitungen der im Hinblick auf die Gewährleistung des Lärmschutzes genehmigten Betriebstätigkeiten wären daher auf der Ebene des Vollzugs der Baugenehmigung zu überprüfen. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hätten derartige Vorkommnisse dagegen nicht. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinsichtlich der Lärmproblematik ein Fehler unterlaufen ist. Randnummer 32 Hinsichtlich der Abgas- und Staubentwicklung auf dem Betriebsgelände der beigeladenen sind Ermittlungsdefizite der Antragsgegnerin ebenfalls nicht feststellbar. Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang pauschal auf Staub- und Geruchsbelastungen durch die Häckslerarbeiten, das Mulchen und den Betrieb von diesel- und benzinbetriebenen Fahrzeugen, und verweist auf die Anforderungen und den Schutzkatalog in der neu gefassten und seit dem 1.12.2021 geltenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA- Luft). Da sich aus den fachbehördlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) keine Anhaltspunkte ergeben hatten, dass sich aufgrund der Betriebstätigkeiten der Beigeladenen unzumutbare Belastungen für die Wohnanlieger ergeben könnten, bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung diesbezüglich – quasi ins Blaue hinein - weitere Ermittlungen vorzunehmen. Randnummer 33 Die Rüge der Antragstellerin zur Unvollständigkeit des Umweltberichts greift nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Belange der Umwelt eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung. Zwar handelt es sich bei § 2a BauGB um eine Verfahrensvorschrift über die Begründung der Satzungen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Verletzung grundsätzlich beachtlich ist. Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 3 BauGB aber unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Ausweislich der Nr.

  1. der Begründung des Bebauungsplans liegt ein Umweltbericht zu dem Bebauungsplan vor (vgl. S. 21 bis 52 der Begründung des Bebauungsplans). Die Rüge der Antragstellerin, der Umweltbericht sei wegen der unterbliebenen umfassenden Sachverhaltsaufklärung fehlerhaft, greift nicht durch, da - wie zuvor dargelegt - keine Ermittlungsdefizite der Antragsgegnerin feststellbar sind, und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig wäre. Randnummer 34
  2. Zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führende materielle Fehler sind nicht zu erkennen. Randnummer 35 Die Antragstellerin rügt die fehlende Erforderlichkeit der Planung gemäß 1 Abs. 3 BauGB. Danach hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung müssen – für sich betrachtet – dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d.h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist. 13 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.1.2015 – 1 C 10442/14 – ; juris Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.1.2015 – 1 C 10442/14 – ; juris Die planende Gemeinde ist nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr – je nach ihrer planerischen Zielvorstellung – mehr oder weniger konkret – individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen. Mit dieser Abweichung von den für „normale“ Bebauungspläne geltenden Regelungen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung im klassischen Sinn auf den Einzelfall zurechtgeschnittene planerische Lösungen auch in Abweichung von der Baunutzungsverordnung ermöglichen und damit einen Beitrag zu mehr Nutzungsmischung im Städtebau leisten soll. 14 OVG Münster, Urteil vom 6.4.2001 – 7 aD 143/00.NE –; juris OVG Münster, Urteil vom 6.4.2001 – 7 aD 143/00.NE –; juris Randnummer 36 Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Planung nicht verneint werden. Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –; zitiert nach juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –; zitiert nach juris Mit der vorliegenden Planung wird – in erster Linie - das Ziel verfolgt, den Betrieb der Beigeladenen zu legalisieren. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Aufstellung auf Initiative des Inhabers der Beigeladenen erfolgte, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Antragsgegnerin gem. § 12 Abs. 2 BauGB „nach pflichtgemäßen Ermessen“ zu befinden hatte. 16 (vgl. Rd.Nr. 62 OVG Münster 7a D 143/00 NE) (vgl. Rd.Nr. 62 OVG Münster 7a D 143/00 NE) Dies zugrunde gelegt lässt sich vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Aufstellungserforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB feststellen, denn die Antragsgegnerin beabsichtigt mit dem Erlass des Bebauungsplans auch eine städtebauliche Neuordnung des Gebietes. Dass sie damit in erster Linie die Bestandssicherung des beigeladenen Betriebs verfolgt, ist nicht schädlich (Forstwirtschaft als legitimer öffentlicher Belang). Randnummer 37 Entgegen der Annahme der Antragstellerin liegt kein sog. Etikettenschwindel vor. Die Antragstellerin meint, tatsächlich seien keine gebietstypischen Nutzungen erwünscht, sondern ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Beigeladenen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch, denn der angefochtene Bebauungsplan nimmt für sich nicht in Anspruch, ein Dorfgebiet auszuweisen, obgleich dort nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin ein für ein Dorfgebiet unverträglicher Betrieb angesiedelt werden soll. Mithin ist keine Divergenz zwischen Planungswillen und Festsetzungen feststellbar. Die Festsetzungen entsprechen § 5 BauNVO. Der beigeladene Forstbetrieb ist gebietstypisch (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Randnummer 38 Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit unwirksam. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Plans aufgrund eines unlösbaren Lärmkonflikts scheitern müsste. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. 17 Vgl. Urteil des Senats vom 20.8.2020 – 2 C 264/19 –, juris Vgl. Urteil des Senats vom 20.8.2020 – 2 C 264/19 –, juris Das ist hier der Fall. Die gutachtliche Stellungnahme der SGS-TÜV Saar GmbH vom 20.7.2020 kommt bei dem Vergleich der in der Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel der Geräuschimmission durch die Beigeladene mit den zulässigen Immissionsrichtwerten zu dem Ergebnis, dass die Lärmrichtwerte bei dem Normalbetrieb der Beigeladenen (ohne Betrieb des Häckslers) an den betrachteten Immissionsorten (u. a. Wohnhaus der Antragstellerin „C-Straße“) um 1 dB(A) bis 12 dB(A) unterschritten werden. An Tagen mit dreistündigem Betrieb des Häckslers würden die Immissionsrichtwerte hingegen bis zu 3 dB(A) überschritten. Der nach Nr. 6.3 der TA Lärm bei sog. seltenen Ereignissen geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags werde auch bei Betrieb des Häckslers nicht überschritten. Der gemäß der TA Lärm zulässige Spitzenpegel werde nicht überschritten. In dem Gutachten wird des Weiteren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass maßgeblich für dieses Ergebnis die Beachtung des in dem Gutachten aufgeführten, den Berechnungen zugrunde gelegten Betriebsumfangs der Beigeladenen sei. Dementsprechend beinhaltet die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen vom 23.5.2022 die Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.4.2022 zum Lärmschutz, die auf der Betriebsbeschreibung, den Betriebszeiten und -orten in dem schalltechnischen Gutachten des TÜV-Gutachtens basieren. Damit wurde den zum Lärmschutz erforderlichen Vorkehrungen bereits ausreichend Geltung verschafft. Randnummer 39 Die mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 9.12.2021 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Forstbetrieb ...“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entspricht den von der Rechtsprechung 18 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –; zitiert nach juris Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –; zitiert nach juris unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das ist hier der Fall. Randnummer 40 Im Hinblick auf die Bewältigung der durch die Beigeladene hervorgerufenen Lärmproblematik sind keine Abwägungsfehler ersichtlich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich abwägungsfehlerfrei aufgrund des Sachverständigengutachten des TÜV Saar darüber Gewissheit verschafft, dass das Planungsziel, den Bestand des bestehenden Betriebes der Beigeladenen zu ermöglichen, mit den getroffenen Festsetzungen umgesetzt werden kann. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich ausweislich der in der Gemeinderatssitzung vom 9.12.2021 vorgelegten Abwägungstabelle (Bl. 661 -707 der Beiakte) eingehend mit den Einwänden der Antragstellerin auseinandergesetzt und auch im Einzelnen begründet, warum sie ihren Interessen eine geringere Bedeutung beimisst als den Interessen an der Bestandssicherung des beigeladenen Forstbetriebes. Die entsprechenden Abwägungsvorschläge, die vom Gemeinderat auch durch Beschluss ausdrücklich gebilligt wurden, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung der Antragstellerin und der Umgebung auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Saar vom 20.7.2020 auseinandergesetzt. Auch die Belange des fehlenden Rückzugsortes aufgrund lärmintensiver Betriebstätigkeiten wurden in der planerischen Abwägung berücksichtigt. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass die Untersuchung ergab, dass die an den Immissionsorten geltenden Emissionsrichtwerte durch den Normalbetrieb der Beigeladenen, d.h. ohne Betrieb des Häckslers, an den betrachteten Emissionsorten um 1 db(A) bis 12 db(A) unterschritten werden, und der Betrieb des Häckslers auf dem Betriebsgelände entsprechend Abschnitt 8 des Gutachtens aus schalltechnischer Sicht nur im Rahmen der besonderen Bestimmungen für seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 der TA-Lärm möglich ist. Außerdem wurde in die Abwägung eingestellt, dass die Beigeladene zusätzliche lärmreduzierende Maßnahmen getroffen hat, indem z.B. auf den Betrieb des Häckslers auf dem Firmengelände zukünftig komplett verzichtet werden soll, außerdem wurde ein leiseres Zugfahrzeug angeschafft und weitere Geräte sollen nach und nach durch akkubetriebene Geräte ausgetauscht werden. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten die Planung auch im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin als zumutbar erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Infolgedessen erweist sich auch der Einwand der Antragstellerin, die Planung sei unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 Satz 1 BImSchG nicht möglich, als nicht zutreffend. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. 19 Vgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 – m.w.Nw. zur Rspr., juris Vgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 – m.w.Nw. zur Rspr., juris Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Allerdings stellt der Trennungsgrundsatz kein zwingendes Gebot dar, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 Satz 1 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Mit Blick auf die nach dem Lärmschutzgutachten vorgegebenen Auflagen zum Schutz der Antragstellerin vor beeinträchtigenden Lärmbelästigungen erweist sich der beigeladene Betrieb als gebietsverträglich. Für eine gerechte Abwägung unter Berücksichtigung des durch Art. 14 GG geschützten Interesses der Antragstellerin kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass die Wohnnutzung bereits in der Vergangenheit durch die bereits langjährige Betriebstätigkeit der Beigeladenen vor Ort vorbelastet ist. Sich aus den konkreten Verhältnissen im betreffenden Gebiet ergebende tatsächliche Vorbelastungen haben zur Folge, dass gesteigerte Duldungspflichten der schutzbedürftigen Nutzung bestehen. Randnummer 42 Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin leidet auch sonst nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Entgegen der Annahme der Antragstellerin wurde das durch den beigeladenen Betrieb verursachte Verkehrsaufkommen mit in die Ermittlung der Geräuschemissionen einbezogen. Um den Lärm einschließlich der Ein- und Ausfahrten zu und von der Beigeladenen zu untersuchen, wurde entsprechend den Angaben des Inhabers der Beigeladenen eine Berechnung der Geräuschimmissionen auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells vorgenommen. Bei der Bewertung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass kein erhöhtes Aufkommen des motorisierten Individualverkehrs aufgrund der Planung zu verzeichnen sein wird, da der Betrieb der Beigeladenen bereits existiert. Zudem handelt es sich nicht um einen Betrieb mit großer Besucherzahl und auch die Anzahl der Mitarbeiter ist gering. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsbelastung nicht unzumutbar ist. Randnummer 43 Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin seine Pflicht, für den Standort der Beigeladenen Alternativen in Betracht zu ziehen, verletzt hat. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies zugrunde gelegt lässt sich ein Abwägungsfehler nicht feststellen. Dass sich die Antragsgegnerin des Erfordernisses der Prüfung alternativer Planungsstandorte bewusst war, ist in dem Abwägungsspiegel dokumentiert. Dort ist festgehalten, dass als Alternative eine Verlegung des Forstbetriebes in das Gewerbegebiet der Gemeinde angedacht wurde. Der erforderliche Lärmschutz sowie die Umsiedlung seien für die Beigeladene zu aufwendig und unwirtschaftlich gewesen, weil Investitionen mit Grundstücksankauf, Bebauung usw. von Grund auf notwendig gewesen wären. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat auf der Grundlage seiner vorgenommenen Analyse angenommen hat, dass Planungsalternativen nicht in Betracht kommen. Randnummer 44 Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind hinreichend abgewogen worden. Das ergibt sich im Einzelnen aus den Festsetzungen zu Nr. 7 und
  3. Bei der Betrachtung des Plangebiets im Hinblick auf den ökologischen Eingriff und bei der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde von dem Zustand vor der Ansiedlung des Betriebes der Beigeladenen (2003 als Referenzjahr) ausgegangen, da durch die vorliegende Planung der Betrieb erstmals legitimiert wird. Das betreffende Gebiet wurde untersucht und mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt (vgl. Ausführungen des LUA in dem Schreiben vom 7.12.2020). Unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans, der Notwendigkeit zur Durchführung eines externen ökologischen Ausgleichs sowie der Ausführungen in der Begründung und im Umweltbericht des Bebauungsplans ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass die Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter ausgeglichen bzw. auf ein Mindestmaß begrenzt werden können. Randnummer 45 Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, denn einhergehend mit der Bauleitplanung wurde der Flächennutzungsplan entsprechend geändert (§ 8 Abs. 3 BauGB). Randnummer 46 Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 48 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 49 B e s c h l u s s Randnummer 50 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 22.6.2022 auf 20.000,- € (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt. Randnummer 51 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Anm.: dabei handelt es sich um einen Holzhäcksler 2) Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 3) Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 4) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 - juris 5) Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan> 6) Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden 7) Vgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 –; juris 8) Vgl. Beschlüsse vom 9.2.1989 – 4 NB 1/89 –, vom 18.7.1989 – 4 N 3.87 – und vom 4.6.2008 – 4 BN 13.08 –; zitiert nach juris 9) BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3.86 –; zitiert nach juris 10) Vgl. Urteil des Senats vom 1.10.2020 – 2 C 300/19 –; zitiert nach juris 11) Urteil des Senats vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 – m.w.Nw., juris 12) Vgl. Schrödter (Hrsg.), BauGB, Komm.,
  4. Aufl., 2019, § 10a Rdnr.

§ 6Rdnr.

2; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 – m.w.Nw., juris 13) Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.1.2015 – 1 C 10442/14 – ; juris 14) OVG Münster, Urteil vom 6.4.2001 – 7 aD 143/00.NE –; juris 15) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –; zitiert nach juris 16) (vgl. Rd.Nr. 62 OVG Münster 7a D 143/00 NE) 17) Vgl. Urteil des Senats vom 20.8.2020 – 2 C 264/19 –, juris 18) Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –; zitiert nach juris 19) Vgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 – m.w.Nw. zur Rspr., juris

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