Zulässigkeit
Klage behandelt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 4 CN 2.98 , BRS 60 Nr. 46, <Kleingartenanlage Folsterhöhe>, seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 2 C 119/16 , BauR 2018, 508). (Rn.77) 2. Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 7 C 1.21 , ZfB 2022, 207, Nalbach-Urteil). (Rn.76)
en Eigentum vielmehr nur im Rahmen
Gewährleistung
kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), sofern es im Einzelfall Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. (Rn.73) 5. Die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie im Art. 28 Abs. 2 GG (Art. 118 SVerf) gewährleistete Planungshoheit
Gemeinde, das heißt ihre Befugnis zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebiets (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), insbesondere mit den Instrumenten
Bauleitplanung (§ 1 Abs. 1 BauGB) vermittelt den Kommunen eine bei Fachplanungsentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsposition gegenüber ihr Gemeindegebiet betreffende Entscheidungen, sofern das mit dem angegriffenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben eine ganz bestimmte Planung
Gemeinde nachhaltig stört oder wenn es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets generell einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzieht. (Rn.74) 6. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst ferner einen Erhalt
Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts kommt daher auch in Betracht, wenn durch das mit dem angefochtenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben kommunale Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt auch für bestimmte entsprechend funktional genutzte bauliche Anlagen (hier: zwei Rathäuser und zwei größere Schulkomplexe). (Rn.76) 7. Die Frage
Notwendigkeit einer Nachbeteiligung
Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach
ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise
verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt. (Rn.88) 8. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung
Planunterlagen (hier: ergänzender Gutachten) setzte nach dem § 9 Abs. 1b UVPG in
Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ. (Rn.89)
Planfeststellungsbehörde. (Rn.94) 11. Die Beschränkung
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohle-gruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von 320 m NHN, Phase 1 ) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich
rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung
Grubenwasserhaltung mit
Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer ( Phase 2 ) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. (Rn.98) 12. Zur Reichweite
Zuständigkeit
Bergbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnissein einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan aufgrund
sich aus den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, 57a Abs. 4 BBergG beziehungsweise aus § 19 WHG ergebenden Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen. (Rn.103) 13. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum beziehungsweise hier den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde, die dieses nicht in seinem sachlichen Substrat bedrohen, sollen in
Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht
G reguliert werden und sind deswegen im Rahmen
Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs, hier im Bereich
Klägerin vor über 20 Jahren, fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. (Rn.109) 14. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Senkungen und Hebungen sowie Erschütterungen ( Grubenbeben ) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen und hängt von zahlreichen Umständen wie zum Beispiel
Nähe zu einem Hebungsrandbereich und/oder dem Ausmaß ihrer früheren Betroffenheit durch bergbaubedingte Ereignisse während
Abbauphase ab. (Rn.121) 15.
Aspekt einer Trinkwassergefährdung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keinen von
Selbstverwaltungsgarantie
Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfasster Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde, die keine eigene Wasserversorgung betreibt, darauf nicht mit Erfolg berufen kann. (Rn.129) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 4. Juli 2024, 10 B 31/23, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine zum Landkreis Neunkirchen gehörende, die Ortsteile Merchweiler und Wemmetsweiler umfassende Gemeinde mit einer Fläche von ca. 12,8 qkm und etwa 9.700 Einwohnern hat mit Eingang am 20.10.2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 für einen Rahmenbetriebsplan
Beigeladenen zum „Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspriegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf“ erhoben.
Beigeladenen, die bis Juni 2012 – zuletzt im „Bergwerk Saar“ – im Saarland Steinkohle abgebaut hat, obliegt auch nach Einstellung des Gewinnungsbetriebs die Pflicht zur Grubenwasserhaltung in den beiden insgesamt 360 qkm umfassenden Wasserprovinzen Ensdorf und Reden, die eine im Zuge des Abbaubetriebs bergbaulich geschaffene Verbindung bei -383 m NHN aufweisen. Randnummer 2 Im Rahmen
Planungen für eine sozialverträgliche Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland wurde zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und
Beigeladenen im November 2007 ein sogenannter "Erblastenvertrag“ geschlossen. Danach ist die Beigeladene verpflichtet, ein Konzept mit dem Ziel
Optimierung
Grubenwasserhaltung zu entwickeln, dies fortlaufend zu aktualisieren und den beiden Ländern zur Kenntnis zu bringen. Im Jahr 2014 hat sie in Abstimmung mit
Landesregierung des Saarlandes ein Konzept zur langfristigen Optimierung
Grubenwasserhaltung im Saarland erarbeitet. 1 vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung
Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014 vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung
Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014 Dieses sieht vor, das Grubenwasser durch vorübergehende Einstellung
Wasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel (Wasserprovinzen) kontrolliert auf ein Niveau von -320 m NHN ansteigen zu lassen. Infolge des Anstiegs werden dann auch die ehemaligen Baufelder Primsmulde und Dilsburg mit Wasser aufgefüllt. Oberhalb eines Niveaus
Verbindung von -383 m NHN ist eine zentrale Ableitung des gesamten anfallenden Grubenwassers in die Saar am Standort Duhamel durch Umleitung des Wassers aus
Wasserprovinz Reden über eine bergbaulich geschaffene Verbindungsstrecke möglich.
Anstieg des Grubenwassers soll nach dem Konzept etwa 3 Jahre in Anspruch nehmen. Mit Erreichen des nun zugelassenen Zielniveaus von -320 m NHN soll das Grubenwasser am Standort Duhamel zentral gehoben und anschließend in die Saar eingeleitet werden. Randnummer 3 Anfang März 2015 richtete die RAG AG als Inhaberin
bergrechtlichen Berechtsame und demnach dauerhaft zur Bewältigung „
verbleibenden Ewigkeitsaufgaben des Bergbaus“ auch zur Grubenwasserhaltung Verpflichtete eine „Planerische Mitteilung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ an die Landesplanungsbehörde. Nachdem diese die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben nicht für erforderlich gehalten hatte, fand im April 2015 ein Scooping-Termin statt, bei dem unter Beteiligung betroffener Behörden und Stellen
vorgesehene Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erörtert wurde. Im März 2016 legte
Beklagte den in Orientierung an den Oberflächenwasserkörpern
potentiell betroffenen Fließgewässer Saar (Raum West) beziehungsweise Klinkenbach, Sinnerbach, Mündungsbereich
Blies (Raum Ost) gegliederten vorläufigen Untersuchungsraum fest. Das Gemeindegebiet
Klägerin liegt innerhalb des Untersuchungs- und Betrachtungsraums Ost über mögliche Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs und
zukünftig vorgesehenen Grubenwasserhaltung. Randnummer 4
streitige Rahmenbetriebsplan
Beigeladenen wurde im August 2017 beim Beklagten zur Zulassung vorgelegt. Daraufhin erfolgte im September 2017 eine Beteiligung
Träger öffentlicher Belange. Die zugehörigen Planungsunterlagen und Gutachten wurden nach vorherigen, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehenen Bekanntmachungen im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. 2 vgl. zur Auslegung im Bereich
Klägerin vom 16.10.2017 bis 15.11.2017
en Schreiben Bl. 22720 d. VwA. vgl. zur Auslegung im Bereich
Klägerin vom 16.10.2017 bis 15.11.2017
en Schreiben Bl. 22720 d. VwA. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Klägerin hat im Januar 2018 eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. 3 vgl. das Schreiben des Bürgermeisters vom 12.1.2018, Bl. 23156 ff. d. VwA vgl. das Schreiben des Bürgermeisters vom 12.1.2018, Bl. 23156 ff. d. VwA Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurden vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 mit den Einwendern,
Beigeladenen und mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert.
in Ensdorf durchgeführte Erörterungstermin wurde zuvor in
Saarbrücker Zeitung, dem Amtsblatt des Saarlandes, in den örtlichen amtlichen Bekanntmachungsblättern
Städte und Gemeinden sowie im Internet bekannt gemacht. Nach
Bekanntgabe des Erörterungstermins wurden von anderen mehrere Anträge gestellt, den Termin aufzuheben und einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen. 4 vgl. dazu etwa die Schreiben
Stadt Dillingen vom 27.5.2019, Bl. 25183, und
Gemeinde Nalbach vom 9.5.2019, Bl. 25190 vgl. dazu etwa die Schreiben
Stadt Dillingen vom 27.5.2019, Bl. 25183, und
Gemeinde Nalbach vom 9.5.2019, Bl. 25190 Randnummer 5
streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss erging unter dem 17.8.2021 und umfasst neben
Feststellung des Rahmenbetriebsplans mit Entscheidung über die im Verfahren erhobenen Einwendungen ausdrücklich auch wasserrechtliche Erlaubnisse für den geplanten Grubenwasseranstieg bis auf das Niveau von maximal -320 m NHN, für die Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus Reden in die Wasserprovinz Ensdorf, für ein Zutagefördern von 19,8 Mio cbm/a, um den Wasserstand auf dem genannten Zielniveau zu halten, und für die Einleitung dieser Wassermenge in die Saar bei Saarlouis-Fraulautern. 5 vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt
nach Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung
Lebensbedingungen des Bitterlings ( Rhodeus armarus ) untersagt vgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss,
nach Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung
Lebensbedingungen des Bitterlings ( Rhodeus armarus ) untersagt in denen unter anderem auf in einer Umweltverträglichkeitsstudie formulierte Entwicklungs-, Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen Bezug genommen wird, schreibt
Planfeststellungsbeschluss ferner eine markscheiderische Erfassung und Überwachung vorhabenbedingter Bodenbewegungen, insbesondere von Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie von Bodenhebungsdifferenzen in ausgewiesenen Hebungsrandbereichen, die Erfassung und Bewertung von grubenwasserinduzierten Erderschütterungen über ein Seismografennetz und eine Überwachung von im Zuge des Vorhabens möglichen Ausgasungen vor. Randnummer 7 Nach den beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen hat die Beigeladene im Übrigen unter anderem durch geeignete Maßnahmen technisch sicherzustellen, dass
Anstieg des Grubenwassers jederzeit gestoppt werden kann. Randnummer 8 Zum Ergebnis
mit Blick auf die Ziffer 13.3.1
Anlage 1 zum UVPG und die geplante jährlich zu hebende Wassermenge von mehr als 10 Mio. cbm im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erstellten Umweltverträglichkeitsstudie 7 Gemäß
Ziffer 13.3.1 in
Anlage 1 zum UVPG ist das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar. Gemäß
Ziffer 13.3.1 in
Anlage 1 zum UVPG ist das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar. wird bezüglich des Untersuchungsumfangs, geplanter Maßnahmen und wegen
Bewertung von Auswirkungen auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Bezug genommen, die abschließend insgesamt zu einer „positiven Bewertung“ des Vorhabens gelangt. 8 vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlusses vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlusses Randnummer 9 Mit Blick auf die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Betriebsplans nach dem § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG heißt es in
Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, Gefahren für Leben und Gesundheit seien nicht zu erwarten. Die Grubenwasserentnahme bei Erreichen des Zielniveaus diene
Einhaltung des Niveaus, bis zu dem das Grubenwasser ohne eine Gefährdung Dritter und
Umwelt ansteigen könne. Die Entnahme verursache keine Gefahren. Gleiches gelte für die Einleitung des Grubenwassers in die Saar. Insbesondere würden keine relevanten hydraulischen Veränderungen
Saar mit potenziellen Folgen für Hochwasserereignisse und auch keine Stoffeinträge in Trinkwasserhorizonte verursacht. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss
Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Einleitbedingte Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser und erst recht in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter könnten ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere dadurch hervorgerufene Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen, seien im Detail Gegenstand eines Abschlussbetriebsplans. In
Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs könne es zu Bodensenkungen kommen. Auf Grundlage
Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass
artige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potenziellen Bodenbewegungen resultierende Schadenspotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Die Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine temporäre Erhöhung
Naturgasfreisetzung an einzelnen bekannten Naturgasaustrittsstellen während des Grubenwasseranstiegs sei möglich. Diese Stellen sowie die in das Monitoring einbezogenen Schächte würden überwacht. Die Entstehung neuer Austrittsstellen sei aufgrund
bestehenden Gaswegigkeiten über Schächte mit Entgasungsleitungen, welche ein kontrolliertes Abführen des Naturgases während und nach dem Anstieg ermöglichten, unwahrscheinlich. Für die Baufelder König und Dechen seien Maßnahmen zur Gewährleistung
sicheren Gasabsaugung entwickelt worden, die durch die zwischenzeitlich abgeteufte Grubengasabsaugebohrung südlich des Sinnerthaler Schachtes umgesetzt worden seien. Durch Bodenbewegungen verursachte Freisetzungen von Radon in
oberflächennahen Bodenluft und Radonfreisetzungen mit dem Grubengas seien nicht auszuschließen, würden aber nach gutachterlicher Einschätzung nicht deutlich erhöht. Von einer Überschreitung des maßgeblichen Referenzwerts für Radon von 300 Bq/cbm sei grundsätzlich nicht auszugehen. Dies werde durch das Ergebnis
im Jahr 2020 durchgeführten Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt. Durch die vorgesehene Überwachung von Methangasfreisetzungen sei sichergestellt, dass etwaige Erhöhungen
Methangasfreisetzungen festgestellt und daran anschließend bei erhöhten Methangasaustritten in bebauten Gebieten Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Zudem werde die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans mit
Zulassung des Abschlussbetriebsplans gefordert. Zwischen dem oberflächennahen Abbau und einem Grubenwasserspiegel bis maximal -320 m NHN werde ein etwa 490 m bis 620 m mächtiger Gebirgskörper anstehen. In den Bereichen, für die
zusätzlich vom Beklagten beauftragte Gutachter Prof. W. bedingt durch eine Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters einen zukünftigen Anstieg des Grundwasserspiegels um 0,5 m bis 2,0 m angesetzt habe, sei teilweise oberflächennaher Abbau betrieben worden. Zur Überprüfung, ob in diesen Bereichen oberflächennaher Altbergbau betroffen sei, sei in
Zulassung des Abschlussbetriebsplans geregelt, dass vor Beginn des Grubenwasseranstiegs hierüber dem Bergamt B-Stadt ein Prüfbericht vorzulegen sei. Wegen des Abstands des zukünftigen Grubenwasserspiegels zur Tagesoberfläche seien Zutritte des Grubenwassers an
Tagesoberfläche und damit Vernässungen an
Tagesoberfläche nicht zu erwarten. Auch die durch die zukünftig verringerte Regenwasserversickerung bedingte Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters führe zu keinen Vernässungen. Randnummer 10 Zu
Zulassungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG heißt es in
Begründung, das Heben des Grubenwassers habe keine Auswirkungen auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Die Einleitmenge am Standort Duhamel werde von
zeit maximal 2,5 Mio. cbm/a auf zukünftig 19,8 Mio. cbm/a erhöht. Im Mittel würden 423 l/s in die Saar eingeleitet werden. Daraus resultierende negative Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und eine Beeinträchtigung
Benutzung des Schifffahrtsweges im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BBergG seien nicht ersichtlich. Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand
Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potenzielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre seien. Randnummer 11 Die Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG führe zu dem Ergebnis, dass auch gemeinschädliche Einwirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten seien. Insbesondere sei keine durch den Grubenwasseranstieg verursachte nachteilige Veränderung von Grundwasservorkommen, die zur Trink- und Brauchwassergewinnung nutzbar seien, zu besorgen. Die maximale Tiefe des für die Wasserversorgung genutzten Grundwasserleiters,
von den Schichten des Mittleren Buntsandsteins und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden aufgebaut werde, liege ungefähr bei +28 m NHN. Auch nach dem Grubenwasseranstieg in den Feldern Primsmulde und Dilsburg werde flächendeckend ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und
Unterkante des grundwasserführenden Gesteins eingehalten. Die das Fließgeschehen im Grundwasser steuernde Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem Wasser in den genutzten Grundwasserleitern betrage damit mehr als 400 m. Ein Transport von Wasser gegen eine
artige Potentialdifferenz sei physikalisch nicht möglich.
Gutachter Prof. W. habe bestätigt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in
Grubenwasseranstiegsphase bis -320 m NHN nicht geben werde, weil das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltration vom tieferen Grubenwasser erfahre. Eine nachteilige Beeinflussung für ein Gewinnungsgebiet
Trinkwasserversorgung beziehungsweise die Wasserversorgungsunternehmen sei durch den geplanten Grubenwasseranstieg nicht zu erwarten. Durch das vorgesehene Monitoring von Gewinnungsgebieten
Trinkwasserversorgung und die Einbeziehung
betroffenen Wasserversorgungsunternehmen werde sichergestellt, dass
Anstieg beobachtet und eine Verunreinigung des Trinkwassers sicher vermieden werde. Randnummer 12 Schließlich stünden auch öffentlich-rechtliche Zwecksetzungen und Interessen sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Innerhalb
Betrachtungs- und Untersuchungsräume lägen mehrere durch die Landesplanung im Landesentwicklungsplan 9
zeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“
zeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“
Abstand des Entnahmehorizonts zur Tagesoberfläche betrage mehrere 100 Meter. Die Grubenwasserentnahme berühre keine nutzbaren Grundwasserhorizonte. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss
Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport habe im Planfeststellungsverfahren bestätigt, dass sich die Funktion
Überschwemmungsflächen beziehungsweise
Vorranggebiete für Hochwasserschutz an Blies und Saar nicht negativ verändere. Nach Einschätzung
Fachbehörden sei davon auszugehen, dass die auf
Grundlage
FFH-Richtlinie beziehungsweise
Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Vorranggebiete für Naturschutz ebenfalls nicht oder nicht erheblich betroffen seien. Das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf komme zu dem Ergebnis, dass das Schadensrisiko insgesamt als gering zu bewerten sei. Auch im Fall grubenwasseranstiegsbedingter Bodenbewegungen resultierte daraus noch keine nachhaltige Störung
Planungshoheit. Die Landesplanungsbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2017 im Planfeststellungsverfahren mitgeteilt, die Prüfung unter Berücksichtigung
Stellungnahmen
Fachbehörden habe ergeben, dass Ziele
Landesplanung beachtet und entsprechende Grundsätze
Raumordnung und
Landesplanung hinreichend berücksichtigt worden seien. Mangels Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft habe die Zulassung des Vorhabens keines Einvernehmens
Obersten Naturschutzbehörde gemäß § 29 Abs. 1 SNG bedurft. 10 vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2
Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlusses vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2
Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlusses Schließlich sei im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG die Verweisung
Oberflächeneigentümer auf die Bergschadensregulierung nach den §§ 114 ff. BBergG bei kleineren und mittleren Schäden verfassungsrechtlich unbedenklich. Lediglich Eigentumsbeeinträchtigungen an
Oberfläche von einigem Gewicht unterlägen demgegenüber
„Abwägung“ mit den entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen träten großflächig und gleichmäßig auf und Schäden von einigem Gewicht seien nicht zu erwarten. Randnummer 13 Für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf ein Niveau von -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und für das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Mio. cbm Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel in die Saar als Folge wurde auf Antrag
Beigeladenen darüber hinaus vom Bergamt B-Stadt unter dem gleichen Datum auch ein Abschlussbetriebsplan zugelassen. 11 vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 Dieser ist Gegenstand zahlreicher, nach den Erklärungen des Beklagten in mündlichen Verhandlung noch anhängiger Widerspruchsverfahren. Die Vollziehbarkeit auch dieses Abschlussbetriebsplans ist Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten Grubenwasseranstiegs. 12 vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise
anschließenden Wiederaufnahme
Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind. vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise
anschließenden Wiederaufnahme
Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind. Randnummer 14
Planfeststellungsbeschluss wurde am 1.9.2021 öffentlich bekannt gemacht und anschließend bis zum 20.9.2021 ausgelegt. 13 vgl. zu
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSiG) mit Blick auf die damalige Corona-Pandemie vorgenommene Ersetzung durch Veröffentlichung im Internet (dazu das Medieninfo des MfWAEV vom 25.8.2021) vgl. zu
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSiG) mit Blick auf die damalige Corona-Pandemie vorgenommene Ersetzung durch Veröffentlichung im Internet (dazu das Medieninfo des MfWAEV vom 25.8.2021) Mit Eingang am 20.10.2021 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben, diese im Dezember 2021 im Hinblick auf § 6 UmwRG vorläufig begründet und ihren Vortrag – gemäß ausdrücklichem Vorbehalt – dann nach abschließender Sichtung
ihren Prozessbevollmächtigten im Dezember 2021 zugänglich gemachten Verwaltungsunterlagen des Beklagten mit Eingang am 3.3.2022 ergänzt. Speziell hierzu führt sie aus, ihr Vortrag aus
ergänzenden Klagebegründung sei entgegen
Auffassung
Beigeladenen nicht wegen § 6 UmwRG verspätet. Nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO seien Verzögerungen im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen zu entschuldigen. Das durch § 100 VwGO gewährte Akteneinsichtsrecht solle den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zum Akteninhalt äußern und so zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu können.
Zweck des § 6 UmwRG, die frühzeitige Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs, sei entscheidend vom Akteneinsichtsrecht abhängig. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, einem Kläger Verzögerungen bei
Klagebegründung anzulasten, die sich daraus ergäben, dass ihm die Verfahrensakten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Habe er mit
Klageerhebung Akteneinsicht beantragt, sei
Zeitablauf bis zum Eingang
Akten entschuldigt. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist beginne mit Eingang
Akten beim Kläger. Diese Frist habe sie eingehalten. Akteneinsicht sei mit Klageerhebung am 20.10.2021 beantragt worden. Die 80 Aktenordner umfassenden Verwaltungsunterlagen seien in digitalisierter Form (USB-Stick) vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 21.12.2021, eingegangen am 23.12.2021, unter Hinweis auf die Regelung in § 6 UmwRG übermittelt worden. Auf den Einwand
Beigeladenen, die Rüge eines Verfahrensfehlers aufgrund fehlender Beteiligung zu nachgereichten Unterlagen, die Rüge einer Einbeziehung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in die Planfeststellung sowie unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen und die Rüge im Zusammenhang mit dem sog. „First-Flush“ hätten unschwer auf
Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erhoben werden können, komme es daher nicht an. Weder die Gründe dafür, dass Unterlagen nachgereicht, aber nicht
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden seien, noch die Gründe, die dazu bewogen hätten, wasserrechtliche Erlaubnisse in die Planfeststellung einzubeziehen, noch die unterschiedlichen Auffassungen
beteiligten Behörden zur wasserrechtlichen beziehungsweise wasserwirtschaftlichen Bewältigung des sog. „First-Flush-Phänomens“ seien ohne Kenntnis
umfangreichen Verwaltungsunterlagen erkennbar gewesen. Dasselbe gelte auch für die Rüge unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen. Denke man den Einwand
Beigeladenen zu Ende, wäre ein Kläger verpflichtet, ohne Kenntnis
Verwaltungsunterlagen auf Verdacht gleichsam „ins Blaue hinein“ alles zu rügen, was Gegenstand
behördlichen Entscheidung sei, um den Anforderungen des § 6 UmwRG gerecht zu werden. Das widerspräche
Ratio
Vorschrift, die auf eine Straffung des Gerichtsverfahrens ziele. Sinn und Zweck
Regelung bestehe darin, zu verhindern, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolge, auf den die Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren könnten. Diese Sorge bestehe hier schon deshalb nicht, weil dem Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 30.9.2022 eingeräumt worden sei. Es sei Ausfluss des Gebots
prozessualen Waffengleichheit, einem Kläger in komplexen umweltrelevanten Großvorhaben die Möglichkeit einzuräumen, zur frühzeitigen Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs Akteneinsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen zu können, insbesondere in – wie hier – sich über Jahre hinziehenden Verfahren mit selbst für umweltrelevante Großvorhaben das übliche Maß überschreitenden Verfahrensunterlagen,
Einholung zusätzlicher Gutachten durch die beteiligten Behörden zu einzelnen Fragen und einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Abstimmungsbedarf
an
Entscheidung beteiligten Behörden über die wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Kernfragen des Vorhabens. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt
Übersendung
Verwaltungsunterlagen als Beginn
10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG trage somit
angestrebten Verfahrensbeschleunigung und einer Entlastung
Gerichte Rechnung. Bei Übersendung des USB-Sticks wären bereits neun Wochen
10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG verstrichen gewesen. In
Verfügung des Senats sei zudem mit
Übersendung noch einmal auf die Regelung hingewiesen worden. Jedenfalls sei damit die 10-wöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erneut in Lauf gesetzt worden. Vor dem Hintergrund
geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens habe diese Verfügung nur so verstanden werden können, dass es sich um eine richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung gehandelt habe, die sich auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durchsetze. Ein innerhalb einer richterlich gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag wäre jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Auch insoweit sei auf die weitere Verfügung des Senats vom 21.1.2022 hinzuweisen, mit
vor Ablauf
durch Verfügung vom 21.12.2021 gesetzten 10-Wochen-Frist eine verlängerte Frist für die ergänzende Begründung
Klage bis zum 23.3.2022 gewährt worden sei.Unabhängig davon betreffe die innerprozessuale Präklusion des § 6 UmwRG allein neuen Tatsachenvortrag und Beweismittel, nicht aber Rechtsausführungen. Randnummer 15 Zur Begründung
Klage macht die Klägerin geltend, ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit ihr eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch bergrechtliche Fachplanungen auf ihrem Gemeindegebiet vermittle, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig bereits verbindliche Planung störe, also unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung habe oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entziehe oder wenn es kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtige. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihre Bauleitplanung durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt werde, weil es zu zahlreichen negativen Folgen, unter anderem zu Bodenbewegungen, Erschütterungen, Tagesbrüchen, einer Belastung des Trinkwassers oder zum Aufsteigen von Gasen komme, sodass eine beabsichtigte Planung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden könne. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass ihre in ihrem Eigentum stehenden kommunalen Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befänden sich gemeindliche Einrichtungen unmittelbar auf oder in unmittelbarer Nähe von tektonischen Störungen. Betroffen seien insoweit das Rathaus und die Schule „Im Allenfeld“ im Gemeindebezirk Merchweiler sowie das Rathaus Wemmetsweiler und die dortige „Striedtschule“. Diese für sie wichtige Gebäudeinfrastruktur sei konkret gefährdet, wenn es entlang
bereits vorhandenen Störungen zu unterschiedlichen Hebungen komme. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 mit dem eine Klage
Gemeinde N. gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans
Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau
14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen worden sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Sie – die Klägerin – könne anders als die Gemeinde N. eine erhebliche Beeinträchtigung
genannten kommunalen Einrichtungen im Einwirkungsbereich des Vorhabens geltend machen. Dazu habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
Gemeinde N. keine Aussagen getroffen. Damals sei es nur um örtliche Trinkwasserversorgungsanlagen gegangen, die nicht von
dortigen Klägerin, sondern von einem Wasserzweckverband betrieben worden seien. Aussagen zu möglichen Beeinträchtigungen
Funktionsfähigkeit sonstiger kommunaler Einrichtungen habe das Bundesverwaltungsgericht offenlassen können. Dem stünde auch die Rechtsprechung, wonach nur dem privaten Oberflächeneigentümer wegen des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG über § 48 Abs. 2 BBergG Drittschutz zustehe, nicht entgegen. Sie, die Klägerin, stütze sich insofern nicht auf den Art. 14 GG, sondern auf die ihr verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie und damit auf eine eigene, wehrfähige Rechtsposition. Sie gehöre mit dem Ortsteil Wemmetsweiler zu den Gemeinden im Saarland, die durch den untertägigen Kohleabbau mit am meisten geschädigt worden seien und habe mehrere Jahrzehnte bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Größere Schäden seien dort festzustellen gewesen, wo tektonische Sprünge im Bereich
Gebäude an
Erdoberfläche aufgetreten seien. Erst mit
Schließung
Grube Göttelborn im Jahr 2000 habe sie damit beginnen können, neben
Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten ihre Gebäude zu sanieren. Das betreffe zum einen das 1953 errichtete Rathaus in
Hauptstraße 82, dessen umfangreiche Sanierung im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei. Die Allenfeld-Schule sei 1959/1960 mit mehreren Gebäuden in einem ehemaligen Kohleabbaugebiet gebaut worden. Aufgrund von Grubensenkungen hätten die Gebäude nachweislich eine Schieflage auf 60 m Länge bekommen, weswegen
zeit
Trakt für die Grundschule,
aufgrund bergbaulicher Einwirkungen komplett habe abgerissen werden müssen, durch einen Neubau ersetzt werde. Die Baukosten beliefen sich auf etwa 8 Mio. €.
Trakt für die Gemeinschaftsschule aus den 1980-er Jahren werde durch Bausachverständige im Jahresrhythmus überprüft. Notwendige Sanierungsmaßnahmen in Höhe von ca. 1,5 Mio. € müssten in den nächsten Jahren durchgeführt werden. Die Gesamtnutzungsdauer nach
notwendigen Sanierung liege bei 30 Jahren. Die Schulturnhalle mit Schwimmbadbetrieb sei bereits 2005 umfangreich saniert worden. Insbesondere für das Schwimmbad sei ein Schieflagenausgleich mit einer Edelstahlwanne durchgeführt worden, wobei sich die Kosten insgesamt einschließlich einer Dachsanierung auf ca. 1,8 Mio. € belaufen hätten. Die freiwillige Ganztagsschule sei 2005 zur Verbesserung des pädagogischen Betriebs im Wert von 1,5 Mio. € neu errichtet und direkt an die Kleinschule angebunden worden. Das Rathaus im Gemeindeteil Wemmetsweiler aus dem Jahr 1925 unterliege einer denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht.
sei sie nachgekommen und habe Maßnahmen mit einem Betrag von ca. 6 Mio. € finanziert. Die
zeitige Restnutzungsdauer betrage noch etwa 35 Jahre. Das Gebäude habe in
Vergangenheit durch den Bergbau bedingte Rissschäden aufgewiesen, die reguliert worden seien. Die Striedt-Schule im Ortsteil Wemmetsweiler bestehe aus mehreren Gebäudeteilen, wovon
Altbau I
Grundschule 1905,
Altbau II
Grundschule 1955 errichtet worden seien.
Neubau mit Ganztagsbetreuung sei 1999 fertiggestellt worden. Die Restnutzungsdauer liege noch bei ca. 20 und 40 Jahren. Größere Schäden an den Gebäuden seien in
Vergangenheit dort festzustellen gewesen, wo tektonische Sprünge im Bereich
Gebäude an
Erdoberfläche aufgetreten seien. Ihre Sorge, dass es auch im Zuge des nun geplanten Grubenwasseranstiegs – wie in
Vergangenheit während des Kohleabbaus – zu größeren Schäden kommen werde, gründe sich darauf, dass
Kohleabbau in
Vergangenheit unterhalb des bebauten Teils des Gemeindegebiets stattgefunden habe. So habe etwa, soweit ihr bekannt,
Abbau im Flöz Josefa bis 1994 die Ortsmitte in einer Tiefe zwischen 400 m und 800 m unterbaut. Das treffe auch auf die Abbauvorhaben im Flöz Gisela in den Jahren 1994 bis 1997 zu. Im Flöz Elisabeth sei ab 1993 bis in eine Tiefe von 770 m und in Wemmetsweiler bis Dezember 1993 im Flöz Landsweiler Steinkohle abgebaut worden. Im Flöz Alexander seien ab 1994 noch 600.000 t Steinkohle gefördert worden. Unter Wemmetsweiler seien von 1978 bis 1993 etwa 3,5 Mio. t Steinkohle abgebaut worden. Für ihre Klagebefugnis genüge, dass sie Tatsachen vortrage, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass sie durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Die Klägerin hat zur Verdeutlichung
Lage ihrer kommunalen Einrichtungen zwei Planskizzen für die Ortslagen Merchweiler und Wemmetsweiler vorgelegt. Sie trägt erläuternd vor, die Darstellungen
tektonischen Störungen in Merchweiler stützten sich auf Daten
Markscheiderei. Die Darstellungen für Wemmetsweiler seien
geologischen Karte des Saarlandes (Geoportal) entnommen. Allein auf die Lage
Hebungsrandbereiche A3a und A3b könne es nicht ankommen. Zu Verwerfungen, bei denen sich
Boden nicht homogen hebe und senke, könne es auch in Bereichen jenseits dieser Hebungsrandbereiche kommen. Beispielhaft sei auf schwere Schäden
Pfarrkirche St. Michael in den 1990-er Jahren aufgrund einer tektonischen Störung als Folge des Steinkohlebergbaus zu verweisen. Das Kirchengebäude sei auf einer Länge von 50 m in eine Schieflage geraten und habe geschlossen werden müssen. Das Gebäude sei unterfangen worden und ein elastisches Balkenfundament sichere die Kirche seitdem ab. Es könne daher nicht von vornherein nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu Beeinträchtigungen kommunalen Eigentums kommen könne. Randnummer 16 Ihre Klage sei auch begründet.
Planfeststellungsbeschluss sei schon formell rechtswidrig und leide an mehreren Verfahrensfehlern . Zunächst sei eine erforderliche nachträgliche Auslegung von Unterlagen unterblieben. Dabei handele es sich um die im Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.2021 15 vgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte zur Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens aufgeführten Unterlagen, konkret um die Überprüfung des Antrags
Beigeladenen durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. vom 17.2.2021, 16 vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 8.3.2019 17 vgl. die an das MUV gerichtete „Stellungnahme im Rahmen
Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. die an das MUV gerichtete „Stellungnahme im Rahmen
Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte nebst einem Vermerk vom 26.4.2021, 18 vgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte eine Stellungnahme des LUA vom 23.4.2019 zum Grundwasser mit Ergänzung vom 28.4.2021, 19 vgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte eine Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben
Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros L. GbR 20 vgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte sowie die Übertragung
Erkenntnisse aus dem NRW-Gutachten bezüglich PCB und weiterer Stoffe auf das Saarland
a. GmbH Wasser, Boden, Geomatik vom 18.9.2019. 21 vgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte vgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78
Verfahrensakte Diese Dokumente seien nicht gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. Bestandteil
Auslegungsbekanntmachung gewesen und
Öffentlichkeit auch nicht nachträglich zugänglich gemacht worden.
in dem erwähnten Schreiben des MUV vom 12.5.2021 dazu vertretenen Ansicht, dass die notwendige Anstoßwirkung in wasserrechtlicher Hinsicht bereits durch die ausgelegten Antragsunterlagen und Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt erzielt und die Entscheidung
Obersten Wasserbehörde über die Erteilung des Einvernehmens durch die Unterlagen bestätigt worden sei und dass es sich auch bei
Fortschreibung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) lediglich um eine Aktualisierung
2017 ausgelegten Antragsunterlagen handele, sei nicht zu folgen. Eine erneute Beteiligung sei nach
Rechtsprechung allgemein dann erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung
Umweltbetroffenheit erfolgt sei, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde. 22 vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202 vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202 Die bloße Ergänzung von Unterlagen könne nur ausreichen, wenn es sich um Informationen handele, die nicht entscheidungserheblich seien. Zusätzliche entscheidungserhebliche Informationen hätten sich insbesondere aus dem erwähnten Gutachten
L. GbR vom März 2021 ergeben, in dem die dem Antrag
Beigeladenen zugrundeliegende Untersuchung
D. GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2017 auf
en Vereinbarkeit mit damals noch nicht berücksichtigungsfähigen rechtlichen Vorgaben hin überprüft worden sei.
Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Fachbeitrag WRRL) gehöre zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 UVPG. Es gehe also nicht lediglich um eine Aktualisierung von Antragsunterlagen. Dazu hätte
Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Gegenstand
Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL vom März 2021 seien auch nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Erkenntnisse bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, sondern die Auswirkungen
sich durch den dritten Bewirtschaftungsplan für das Saarland ergebenden Veränderungen für den Grubenwasseranstieg. Beim Fachbeitrag WRRL handele es sich um eine wesentliche, entscheidungserhebliche Unterlage, die
Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei. Darauf, ob sich daraus zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen oder neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfungen
Umweltbetroffenheit ergäben, komme es nicht an. Die ergänzende Untersuchung vom März 2021 komme zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des neuen Bewirtschaftungsplans (BWP) im Saarland zu einer schlechteren Einstufung
Komponenten Fische und Phytoplankton
Messstellen Bous 1728 und Fremersdorf 1620 von „gut“ auf „mäßig“ komme. Die Einleitung des Grubenwassers erfolge hinter
Messstelle Bous, mögliche Wirkungen des in Ensdorf in die Saar eingeleiteten Grubenwassers bildeten sich an
darauffolgenden Messstelle Fremersdorf ab. Hinzu komme, dass aufgrund
Novellierung
Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Zielwert für Ammonium in
Saar an
Messstelle Bous bereits vor Einleitung des Grubenwassers überschritten sei. Somit komme es unter Berücksichtigung
neuen Zielvorgaben aufgrund
Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes für Ammonium im Oberflächengewässer
Saar. Die Einstufung
Vorbelastung
Saar an
Messstelle Bous hinsichtlich Ammonium liege dementsprechend im
Öffentlichkeit hätten führen müssen. Hätten sie im Zeitpunkt
Auslegung
Planunterlagen im Rahmen
Öffentlichkeitsbeteiligung 2017 vorgelegen, wären sie nach § 6 UVPG a.F. auslegungspflichtig gewesen. Neben
schlechteren Einstufung
Komponenten Fische und Phytoplankton
Messstellen Bous und Fremersdorf seien im Hinblick auf die Einschätzung des ökologischen Potenzials danach die Parameter Ammonium, Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium erneut zu untersuchen gewesen. Für Ammonium habe sich ergeben, dass es an
Messstelle Bous unter Berücksichtigung
neuen Zielvorgaben aufgrund
Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes in
Saar komme. Die Einstufung
Vorbelastung an
Messstelle Bous habe sich insoweit im 3. BWP von vorher „gut“ auf „unbefriedigend“ verschlechtert. Zu
Neubewertung
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser habe nicht nur die betroffene Öffentlichkeit sondern Jedermann angehört werden müssen. Darin liege ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG,
zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nur um einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG handele, wäre dieser nicht unbeachtlich, da nicht offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in
Sache nicht beeinflusst habe. Den Verfahrensunterlagen sei zu entnehmen, dass das LUA als von
Obersten Wasserbehörde im Rahmen
Entscheidung über das wasserrechtliche Einvernehmen zu Rate gezogenen Fachbehörde im Verlauf des Verfahrens mehrere Kritikpunkte im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Oberflächengewässers vorgebracht habe. Dabei sei es ausweislich des
Öffentlichkeit ebenfalls nachträglich nicht zur Verfügung gestellten Vermerks
Obersten Wasserbehörde vom 26.4.2021 unter anderem darum gegangen, dass das LUA im Verfahren für bestimmte Parameter (NH4 und NO2) gefordert gehabt habe, die Werte
Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 23 vgl. die Verordnung zum Schutz
Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873 vgl. die Verordnung zum Schutz
Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873 von 2016 heranzuziehen. Nach den Tabellen 4 und 6 des Fachbeitrages WRRL werde für Ammonium (NH4) als Komponente des ökologischen Zustands
Orientierungswert
OGewV überschritten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten. Aufgrund des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG werde ein Einfluss auf die Sachentscheidung vermutet. Darauf, ob sie – die Klägerin – dadurch selbst in ihren Beteiligungsmöglichkeiten eingeschränkt worden sei, komme es bei relativen Verfahrensfehlern nicht an.
RG sei auf solche Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung als Folge nachgereichter Unterlagen hätten auch deshalb vorgelegen, weil zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Verlangt werde insofern lediglich die Entscheidungserheblichkeit
neuen Informationen und nicht, ob die Anforderungen
Wasserrahmenrichtlinie tatsächlich eingehalten würden. Bei
Frage
Vereinbarkeit mit
den materiell-rechtlichen Anforderungen
Wasserrahmenrichtlinie vorgelagerten Frage
Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gehe es darum, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken
Öffentlichkeit zu den Belangen des Wasserrechts und
Wasserwirtschaft den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten und
Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, sich auch unter geänderten Rahmenbedingungen zu den Auswirkungen eines Vorhabens auf die Ziele
WRRL zu Wort melden zu können. Auch deshalb hätten die nachgereichten Unterlagen
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Randnummer 17 Durch die Aufnahme
nach § 10 WHG widerruflich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Planfeststellungsbeschluss habe
Beklagte zudem den Gegenstand
Planfeststellung gesetzwidrig erweitert.
Planfeststellungsbehörde stehe es nicht frei, ein vom Vorhabenträger auf
Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes Gesamtvorhaben auch dann durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zuzulassen, wenn und soweit das Gesamtvorhaben nicht
Zulassung durch Planfeststellung bedürfe und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterliege. Eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig sei, sei rechtswidrig.Die Möglichkeit, den Gegenstand des Verfahrens festlegen zu können, reiche nicht so weit, auch das für die Zulassung des Vorhabens gesetzlich vorgesehene Verfahren zu bestimmen. Das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von maximal -320 m NHN und das unterirdische Umleiten des Gruben-/Grundwassers aus
Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf habe daher nicht in die Planfeststellung einbezogen werden dürfen, auch wenn die Beigeladene das beantragt habe. Für die Erteilung
für diese Benutzungstatbestände erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse sei nicht
Beklagte, sondern die Wasserbehörde zuständig gewesen. Dieser Zuständigkeitsfehler sei auch nicht gemäß § 46 SVwVfG unbeachtlich, da es vorliegend um die sachliche Zuständigkeit gehe.
1 WHG verleihe
Planfeststellungsbehörde nicht die Befugnis, „bei Gelegenheit“
Planfeststellung andere wasserrechtliche Entscheidungen mit zu erledigen. Randnummer 18 Mit Schreiben des Beklagten vom 9.4.2019 sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass
Erörterungstermin ab dem 3.6.2019 stattfinde.
Erörterungstermin habe in einem Großzelt auf einem Betriebsgelände
Beigeladenen stattgefunden.
mündliche Erörterungstermin sei nach
Konzeption des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein zentrales Element
Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Beteiligten hätten einen Anspruch auf „substantielle“ Erörterung nicht nur ihrer Einwendungen, sondern auch
damit zusammenhängenden Aspekte des Plans,
zugrundeliegenden Gutachten und Materialien.
am 3.6.2021 angesetzte Termin sei diesen Grundsätzen nicht gerecht geworden. Eine ausreichende Vorbereitung
Kommunen sei aufgrund
Kommunalwahlen, verbunden mit
Europawahl und zum Teil auch Wahlen
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beziehungsweise
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters am 26.5.2019 und
damit beschränkten personellen Ressourcen
Kommunen, zwischen
Benachrichtigung und dem Erörterungstermin nicht möglich gewesen. Eine Anhörung auf dem Gelände
Beigeladenen sei zudem mit dem Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbar. Dies sei auch offensichtlich für viele Einwendungsführer das Signal gewesen, dass die Entscheidung wie von
Vorhabenträgerin beantragt ausfallen werde. Diese Verfahrensfehler seien auch nicht gemäß §§ 46 SVwVfG, 4 Abs. 1a UmwRG geheilt, da nicht ausgeschlossen sei, dass sie die Entscheidung in
Sache beeinflusst hätten. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften müsse zur Aufhebung
Entscheidung führen, da sie nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne (§ 4 Abs. 1b UmwRG). Randnummer 19
Planfeststellungsbeschluss sei ferner aufzuheben, da es an
erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Für die Realisierung ihres Grubenwasserkonzepts benötige die Beigeladene einen zugelassenen Abschlussbetriebsplan, die wasserrechtliche Erlaubnis für verschiedene Grundwasserbenutzungen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Zutagefördern von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 10 Mio. cbm und einen planfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplan zur Integration dieser Umweltverträglichkeitsprüfung in das Genehmigungsverfahren.
Beklagte verkenne, dass bereits die Phase 2 in den Rahmenbetriebsplan in den nach § 53 Abs. 1 BBergG vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan zu integrieren gewesen wäre. Im Rahmen
Bewältigung
Bergbauhinterlassenschaften sei sie wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts
Grubenwasserhaltung
Beigeladenen für die Zeit nach dem Ende des Gewinnungsbetriebs. Die Beigeladene plane, das Grubenwasser, also die vormals zur Gewährleistung des Abbaus aus dem Grubengelände durch Abpumpen ferngehaltenen Wässer in zwei Phasen letztlich unbeeinflusst bis an die Tagesoberfläche ansteigen zu lassen. Es handele sich um ein einheitliches Konzept, das nicht in Einzelbestandteile untergliedert werden könne. Nach diesem Konzept solle es nicht bei
„Phase 1“ bleiben, sodass nicht nachvollziehbar sei, über den streitigen Planfeststellungsbeschluss den Anstieg des Grubenwassers in
Wasserprovinz Reden und Ensdorf mit nicht rückgängig zu machenden Folgen zuzulassen, ohne geprüft zu haben, ob das Gesamtkonzept überhaupt umsetzbar sei. Eine solche Vorgehensweise sei mit dem Sinn und Zweck eines Abschlussbetriebsplans und damit auch des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses nicht vereinbar. Es stehe nicht zur Disposition
Vorhabenträgerin, lediglich einige Phasen
Einstellung des Betriebes zur Genehmigung zu stellen, wenn – wie hier – feststehe, dass das Gesamtkonzepts nur einheitlich verwirklicht werden könne. Demzufolge wäre eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur für die Phase 1, sondern auch für die Phase 2 erforderlich gewesen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lehne sich an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Damit sei hier das Gesamtkonzept
Beigeladenen maßgebend, das insoweit auch nicht teilbar sei. Danach solle es gerade nicht bei
Phase 1 bleiben. Von daher sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Das müsse nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Randnummer 20 Die Verwaltungsunterlagen bestätigten, dass die mit dem geplanten Grubenwasseranstieg verbundenen Gebirgserschütterungen und Bodenbewegungen und die damit einhergehende Radonbelastung nicht hinreichend ermittelt worden seien und dass das vorgesehene Monitoringkonzept nicht ausreiche, um die daraus resultierenden Gefährdungen verhindern zu können.
Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil er gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoße. Durch das Zulassen des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf werde ihre kommunale Gebäudeinfrastruktur, insbesondere das Rathaus, die Schule „Im Allenfeld“ im Gemeindebezirk Merchweiler sowie das Rathaus Wemmetsweiler und die „Striedtschule“ im Gemeindebezirk Wemmetsweiler konkret gefährdet. Nach
eingeholten fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. W. vom 31.7.2017 seien gerade während
Phase 1 Gebirgserschütterungen zu erwarten, und zwar im Bereich des Bergwerks Saar wohl am stärksten, wobei erneute Bergschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Erkenntnisse aus
hydrogeologischen Beurteilung seien allerdings nicht ausreichend, um dieses Risiko abschließend bewerten zu können. Insofern liege bereits ein Ermittlungsdefizit des Beklagten vor. Darüber hinaus seien erneute Bodenbewegungen zu erwarten. Die fachgutachtliche Beurteilung komme zu dem Ergebnis, dass durch einen Grubenwasseranstieg Hebungen beziehungsweise Senkungen zu erwarten seien. So werde ausgeführt, dass allein die hydrogeologisch bedingten Hebungsbeträge, die auf Veränderungen
reversiblen Kompression von Wasser und wassergesättigter Schicht zurückzuführen seien, in einer Größenordnung zwischen 3 cm und etwas mehr als 16 cm anzunehmen seien, je nachdem wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom grubentiefsten Niveau ansteigen lasse. Allerdings seien damit nicht alle zu erwartenden Hebungen erfasst. Es sei nicht einmal sicher, dass es sich bei diesen Hebungsbeträgen um den maßgeblichen Anteil
möglichen Gesamthebungen handele. Insbesondere sei nämlich auch die Wirkung
im Zuge des Grubenwasseranstiegs zunehmend relevanten Auftriebskräfte zu beachten, denen vielerorts stärkere Hebungsbeträge als durch die hydrogeologischen Gründe verursachten zuzuschreiben seien. Das Gutachten gehe weiter davon aus, dass weitere Hebungsursachen im Aufquellen von Tongestein lägen. Auf
Geländeoberfläche könne nicht verlässlich differenziert werden, ob und in welchem Verhältnis messbare Hebungserscheinungen auf die hydrogeologisch bedingten elastischen Eigenschaften von gespanntem Grundwasser und grundwasserführender Schicht, auf die Folgen wirkender Auftriebskräfte oder auf Quellvorgänge im Gestein zurückzuführen seien. Ob, wie stark und wie schnell sich Quellungen, die sich in den diagenetisch stark verfestigten beziehungsweise überkonsolidierten Tonsteinen des Saarkarbons vornehmlich an den genannten Kontaktflächen zu Wasserflächen bemerkbar machen könnten, über Tage erkennen ließen, sei lagerstättentypisch und nicht prognostizierbar. Außerdem gebe es im Saarland Bereiche, für die auch relativ gleichmäßige, flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel seien. Im Ergebnis sei daher von einem größeren Hebungsbetrag auszugehen, als er in
fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung ausgewiesen sei. Bei
Schadenswirksamkeit von Hebungen sei zu berücksichtigen, dass aus baumechanischen Gründen das Schadenspotential von Hebungen größer sei als das von Senkungen.
Planfeststellungsbeschluss führe hierzu lediglich aus, dass vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu überwachen seien. Weitere Regelungen blieben
Abschlussbetriebsplanzulassung vorbehalten. Das nicht hinreichend konkretisierte Monitoringkonzept mit halbjährlichen Messintervallen reiche jedoch nicht aus, um ihr Eigentum vor Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aufgrund von Bodenbewegungen oder Erschütterungen bis in den Bereich
Tagesoberfläche zu schützen. Ein solches Konzept sei nicht geeignet, irreversible Schäden zu vermeiden.
Beklagte belasse es im Planfeststellungsbeschluss dabei, die Auffassung
Gutachter zu teilen, wonach Schäden von einigem Gewicht nicht zu erwarten seien.
Planfeststellungsbeschluss stütze sich insoweit auf die sog. „Moers-Kapellen-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Fraglich sei bereits, ob diese Entscheidung, die dem Abbau von Rohstoffen auf
Grundlage
„Rohstoffsicherungsklausel“ einen gewissen Vorrang vor dem Grundeigentumsschutz einräume, soweit reiche, dass ein Eigentümer lediglich auf die Vorschriften über die Bergschadensregulierung verwiesen werden könne. Sicherzustellen sei, dass Eigentumsbeeinträchtigungen an
Oberfläche von einigem Gewicht, mit denen im Zeitpunkt
Betriebsplanzulassung zu rechnen sei, nicht durch eine behördliche Entscheidung, welche für den Bergbauunternehmer die Grundlage seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bereich sei, sanktioniert würden, ohne dass die Betroffenen zuvor ihre Einwendungen zu Gehör bringen könnten und eine Abwägung
entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden habe.
Gesetzgeber habe dem gesamtwirtschaftlichen Interesse an
Sicherstellung
heimischen Rohstoffversorgung Rechnung tragen wollen. Hier gehe es jedoch darum, dass es nach Einstellung eines Bergbaubetriebs nicht zu Schäden an Rechtsgütern Dritter kommen könne und die Oberfläche wieder nutzbar gemacht werde. Erweitere man die „Moers-Kapellen-Rechtsprechung“ über die Rohstoffabbauphase hinaus auf die Phase
Betriebseinstellung, komme es zu einer nicht gerechtfertigten doppelten „Privilegierung“ des Bergbauunternehmers,
sowohl während des Abbaubetriebs als auch nach
Betriebsstilllegung bei kleineren und mittleren Schäden auf die Vorschriften
Bergschadensregulierung verweisen dürfte. Eigentumsbeeinträchtigungen an
Oberfläche von einigem Gewicht wären allenfalls als Abwägungsbelange. am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, obwohl es gerade darum gehe, die Oberfläche wieder nutzbar zu machen und Gefahren für das Eigentum Dritter abzuwehren. Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums als Folge von Maßnahmen im Zusammenhang mit
Betriebseinstellung wären, auch wenn es sich „nur“ um kleinere und mittlere Schäden handele, in
planerischen Abwägung zu bewältigen gewesen. Das sei hier nicht geschehen.
Planfeststellungsbeschluss verweise die Oberflächeneigentümer im Ergebnis auf die §§ 114 ff. BBergG, obwohl es zu kleineren und mittleren Schäden am Oberflächeneigentum kommen könne.
Planfeststellungsbeschluss versäume es sicherzustellen, dass, sollte sich im Rahmen des verfügten Monitorings herausstellen, dass es zu Schäden von einigem Gewicht komme, die Grundstückseigentümer im Falle
Beeinträchtigung ihres Oberflächeneigentums geschützt würden. Ausweislich
Anlage 1 des „Gutachtens zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ des Ingenieurbüros H.-Sch. GmbH vom 19.2.2016 liege sie – die Klägerin – in
Wasserprovinz Reden und dort teilweise in den Wasserboxen Reden, Maybach und Göttelborn. Auf ihrem Gebiet befinde sich mit dem „Fischbachsprung“ eine tektonische Störung, für
en Bereich abbaubedingte Unstetigkeiten dokumentiert seien. Für den dort verlaufenden Hebungsrandbereich A 3 sei eine Gliederung in zwei Teilbereiche vorgenommen worden.
Teilbereich A 3a ende südlich ihres Gebiets,
Teilbereich A 3b verlaufe nördlich ihrer bebauten Ortslage, die „ausgeklammert“ sei. Das Gebiet werde aber gleichwohl
Einwirkungsklasse 2 zugeordnet, für die das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasser-anstiegs bis -320 m NHN nach dem
zeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen sei. Konkrete Angaben zu den abbaubedingten Bodensenkungen lägen dem Gutachten H./Sch. jedoch nur für den ab 1969 betriebenen Abbau vor. Das sei von Belang, weil das Ingenieurbüro mit Datum vom 30.4.2020 eine ergänzende Auswertung zu den Bodenbewegungen vorgelegt habe, auf die im Planfeststellungsbeschluss lediglich verwiesen werde. Gegenstand
ergänzenden Auswertung seien die vor 1969 getätigten Abbauvorhaben. Sie komme zu dem Ergebnis, dass in diesen Boxen überwiegend nur geringe Senkungen durch den Abbau nach 1969 zu verzeichnen gewesen seien. Demgegenüber seien unter Berücksichtigung des vor 1969 getätigten Abbaus mehrere Abbauschwerpunkte aneinandergereiht, für die maximale Bodensenkungen ermittelt worden seien. Signifikanteste Veränderung sei
markante Abbauschwerpunkt in den Boxen Maybach, Reden, Dechen, König mit Senkungsmaxima um 9 bis 10 m. Diese zusätzlich ermittelten Senkungsbeträge sollten nach
ergänzenden Stellungnahme aber noch innerhalb des Rahmens liegen,
im Gutachten vom 19.2.2016
Betrachtung für den Gesamtbereich
vom Grundwasseranstieg betroffenen Abbaufläche in
Wasserhaltung Reden als Betrag für die Bodensenkung von maximal rund 15 m zugrunde gelegt worden sei. Lege man demgegenüber die Empfehlungen von Prof. Dr. W. vom 31.7.2017 zugrunde, ergäben sich im Hinblick auf die absolute Größenordnung des Gesamthebungsbetrags von zwischen 2 % bis 4 %
während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen für diese für sie relevanten Boxen deutlich höhere Bodenhebungsbeträge als die maximal rund 10 cm, die dem Planfeststellungsbeschluss durchgängig als maximales Bodenhebungspotential zugrunde lägen, nämlich bis zu 40 cm.
Planfeststellungsbeschluss verfüge unter Nr. 4.5
Nebenbestimmungen, dass Bodenhebungen, Bodensenkungen und die Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu erfassen und zu überwachen seien und behalte weitere Regelungen dem Abschlussbetriebsplan vor. Dieser verfüge unter Nr. 5.4 seiner Nebenbestimmungen, dass potentielle Unstetigkeitszonen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens H.-Sch. vom 19.2.2016 zu überwachen seien. Die in
Anlage 13 dieses Gutachtens vorgeschlagenen Detailmessungen, unter anderem R1 bis R8 im Bereich potentieller Unstetigkeitszonen seien mit einer Länge von jeweils rund 1,5 km messtechnisch zu überwachen. Die im H.-Sch. Gutachten vorgeschlagenen Detailmesslinie R5 liege südlich ihres Gebiets entlang des Hebungsrandbereichs A 3a des Fischbachsprungs, den das Gutachten
Einwirkungsklasse 2 zuordne, für die das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs nicht auszuschließen seien. Mit
Einordnung dieser Unstetigkeitszone in die Einwirkungsklasse 2 gehöre sie – die Klägerin – zu den von Bodenhebungen mit am stärksten betroffenen Ortslagen. Die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros H.-Sch. vom 30.4.2020 sei so zu verstehen, dass gerade in den hier relevanten Boxen Maybach, Reden und Göttelborn die maximalen Bodensenkungen ermittelt worden seien. Schwer nachzuvollziehen sei, dass die bebaute Ortslage nicht in das Messprogramm einbezogen werden solle, obwohl
Fischbachsprung im Süden von Merchweiler nicht ende, sondern sich unter diesem Ortsteil nördlich fortsetzen dürfte. Das „Ausklammern“
Ortslage von Merchweiler bleibe im Gutachten H.-Sch. zwar nicht unerwähnt.
hydrogeologischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. W. vom 31.7.2017 liege das dem Planfeststellungsantrag beigefügte Gutachten zu den Bodenbewegungen des Ingenieurbüros H.-Sch. vom 19.2.2016 zugrunde, nicht aber auch dessen ergänzende Auswertungen vom 30.4.2020, in
auch die vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt seien. Die Beigeladene verweise darauf, dass die Ergebnisse des H.-Sch.-Gutachtens und die des W.-Gutachtens auf worst-case-Annahmen beruhten und scheine daraus folgern zu wollen, dass sie als „nicht realitätsnahe Annahmen“
tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht zugrunde zu legen seien. Das sei aber nicht so. Vielmehr sei es üblich, bei Prognosen, die auf
Grundlage eines unsicheren Kenntnisstands getroffen werden müssten, insbesondere dann, wenn es um erhebliche Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Rechte Dritter, die Umwelt und die Erdoberfläche gehe, eine worst-case-Betrachtung zugrunde zu legen, um auf
sicheren Seite zu stehen. Verbleibende Unsicherheiten müssten in ein Monitoring einfließen, das hier unzureichend ausgestaltet sei. In
Ergänzungsstellungnahme vom 30.4.2020 seien in den für Merchweiler relevanten Boxen Maybach, Reden und Göttelborn entlang einer SW-NE-verlaufenden Achse auf einer mittleren Breite bis 1,5 km mehrere Abbauschwerpunkte aneinandergereiht. Signifikanteste Veränderung sei
markante Abbauschwerpunkt in den für Merchweiler relevanten Boxen Maybach und Reden mit Senkungsmaxima um 9 m bis 10 m. Auf
Seite 5 sei von rd. 15 m Gesamtsenkung als maximalem Senkungsbetrag in
WH Reden die Rede. Beziehe man darauf den im W.-Gutachten angenommenen Wert des Gesamthebungsbetrages von zwischen 2% bis 4%
während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen, ergäben sich deutlich höhere Bodenhebungsbeträge. Dem Einwand
Beigeladenen, das W.-Gutachten stütze sich hinsichtlich
absoluten Größenordnung des Gesamthebungsbetrages von 2% bis 4%
während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen auf Literaturstellen und das H.-Sch.-Gutachten, was nicht bedeute, dass aufgrund des Grubenwasseranstiegs im südlichen Bereich
Boxen Maybach und Reden mit Hebungen in einer Größenordnung von 4%
Gesamtsenkungen von 9 m bis 10 m zu rechnen sei, sei entgegenzuhalten, dass Prof. Dr. W. es ausdrücklich für angebracht halte, sich
Einschätzung eines Prozentsatzes von 2 % bis 4 % inhaltlich anzuschließen. Ihren Hinweis in
Klagebegründung, dass es daher zu Hebungsmaxima von mehr als 16 cm komme, versuche die Beigeladene damit zu entkräften, dass es sich dabei ausweislich des W.-Gutachtens um „wahrscheinlich weniger die Realität treffende(n) Annahmen“ handele. Allerdings verweise Prof. Dr. W. anschließend in einem Zwischenresümee darauf, dass die beschriebenen Ansätze(n) in
Größenordnung zwischen 3 cm und etwas mehr als 16 cm anzunehmen seien, je nachdem wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom Grubentiefsten ansteigen lasse. Daraus ergebe sich ein erhöhtes Bodenhebungspotential vor allem für die Bereiche oberhalb eines hohen Grubenwasseranstiegs. Das treffe auf die hier interessierenden Boxen Reden und Maybach zu, wo
Abbau bis in Tiefen von -1.000 m NHN erfolgt sei. Im H.-Sch.-Gutachten werde darauf hingewiesen, dass für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN nach dem
zeitigen Kenntnisstand aber nicht auszuschließen sei. Dies gelte insbesondere dort, wo aufgrund
sich einstellenden Gesamtanstiegshöhen um 700 m bis 1.000 m auch ein entsprechend erhöhtes Bodenhebungspotential vorhanden sei. Unter anderem auch darauf stütze sich ihr Einwand, es komme zu größeren Bodenhebungen als von
Beigeladenen angenommen.
Einwand
Beigeladenen, andere Hebungsursachen, die Prof. W. in seinem Gutachten untersucht habe und die er dahingehend verstehe, dass diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit „in menschlichen Zeitmaßstäben keine Relevanz“ zukomme, sei dahingehend zu ergänzen, dass es sich nach Prof. W. dabei lediglich um eine „Vermutung mit hoher Wahrscheinlichkeit“ handele und die Ergebnisse von Untersuchungen – gemeint seien lagerstättentypische Besonderheiten
Tonsteine des Saarkarbons, die nicht prognostizierbar seien – einer Beweisführung gleichkämen. In Ermangelung einer verlässlichen Prognosemöglichkeit sollten daher die Hebungsbeträge während des Grubenwasseranstiegs in ausreichend geringen zeitlichen Abständen und mit
erforderlichen Genauigkeit an
Oberfläche durch Messungen überwacht werden. In dem Zusammenhang sei
Behauptung
Beigeladenen zu widersprechen, dass gleichmäßige Bodenbewegungen nicht schadengeeignet seien.
Aussage, dass zu erwartende Hebungsbeträge vielfach lediglich bei flächigem Auftreten als unproblematisch in Bezug auf Schäden angesehen würden, widerspreche er und führe aus, dass es, wenngleich nur vereinzelt, im Saarland Bereiche gebe, für die auch relativ gleichmäßige, flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel seien. Sie – die Klägerin – fühle sich durch die vorliegenden Gutachten in ihrer Annahme bestätigt, dass es aufgrund des Grubenwasseranstiegs im Bereich
Ortslage Merchweiler zu deutlich höheren Bodenhebungen kommen werde als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Auch gehe aus dem Gutachten nicht hervor, dass, anders, als die Beigeladene meine, das anhand
Gesamtsenkungen zu ermittelnde Gesamthebungspotential einen vollständigen Einstau des Grubengebäudes und damit einen Grubenwasseranstieg bis zur Tagesoberfläche voraussetzen würde. Gegenstand des H.-Sch.-Gutachtens,
Ergänzungsstellungnahme und des W.-Gutachtens sei, was sich schon aus dem Gegenstand
Untersuchungen ergebe,
Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN. Die Einordnung
Ortslage Merchweiler in die Einwirkungsklasse 3 durch die Beigeladene beruhe wohl eher auf einer eigenen Einschätzung. Die Erfahrungen während
Zeit des Kohleabbaus und
damit verbundenen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen bestätigten das. Demnach sei davon auszugehen, dass es zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenhebungen kommen werde, die über das hinausgingen, was dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liege, und die bereits in
Phase 1 des Grubenwasseranstiegs zu erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen führten. Im Ergebnis verblieben erhebliche Ermittlungsdefizite hinsichtlich zu besorgender Schäden und Beeinträchtigungen
in ihrem Eigentum stehenden gemeindlichen Einrichtungen. Das nachlaufende Monitoring werde bereits eingetretene Schäden nicht rückgängig machen können. Randnummer 21 Ihr Einwand einer Trinkwassergefährdung sei im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden, weil die beantragte Anhebung des Grubenwasserspiegels keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers zur Folge habe. Die hydrogeologische Beurteilung von Herrn Prof. W. bestätige indes, dass eine Trinkwasserverunreinigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zum Gefährdungspotential aufgrund hydraulischer Verbindungen über große, die südliche Hauptstörung durchkreuzende Querstörungen führe die hydrogeologische Beurteilung aus, dass nicht bekannt sei, wie schnell und wie vollständig
Rückgang
Kluftöffnungsweiten zur Tiefe hin geschehe. Die Anlage
Trennfugen könne aber auch in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen werden. Dies sei sogar wahrscheinlich. Sollten die Störungen wie im diesbezüglich deutlich kritischer zu sehenden oberflächennahen Bereich zudem noch ohne bindige Bestege sein, hätte das Störungssystem im Scheidtertal eine maßgebliche hydraulische Relevanz und könnte in
jetzigen oder
späteren Phase des Grubenwasseranstiegs Wasser aus dem Karbon in das dortige wichtige Wassergewinnungsgebiet führen. Dabei könne die Beeinflussung aufgrund
zeit unsicherer Trennstromlinienverläufe „beachtenswert“ sein. Eine Verunreinigung des Trinkwassers sei danach nicht ausgeschlossen. Allein die Möglichkeit, dass es zu einer Trinkwassergefährdung kommen könne, müsse dazu führen, das Vorhaben insgesamt nicht zuzulassen. Eine Trinkwasserverunreinigung führe zu einer Gefahr für Leib und Leben. Auch ein ergänzendes Monitoring könne nicht vor einer Verunreinigung schützen. Wenn das Grundwasser verunreinigt sei, sei ein irreversibler Schaden entstanden. Allein ein Monitoringkonzept werde dem zu schützenden Rechtsgut, hier dem Wasser, nicht ansatzweise gerecht. In den zahlreichen Nebenbestimmungen für die einzelnen Phasen behalte sich
Beklagte nicht vor, bei Nichterfüllung weitere Maßnahmen treffen zu können. So werde etwa in
Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 für die Phase des Ansteigenlassens verfügt, an bestimmten Schächten einmal monatlich Schöpfproben zu entnehmen und diese nach dem dort festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Dabei gehe es unter anderem um Stoffe wie Blei, Nickel, Cadmium, Zink, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat, die wegen des sog. „First-Flush“-Phänomens zu einer Konzentrationserhöhung in
Phase des Anstiegs führten. Offen sei, was zu geschehen habe, wenn einer oder mehrere dieser Analyseparameter im Zuge
Untersuchung
Schöpfproben überschritten werde. Dasselbe gelte nach
Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1
weiteren Überwachung des sog. „First-Flush“-Phänomens. Auch hier bleibe offen, was bei Überschreitung
Parameter zu geschehen habe. Das gelte für die unter Nr. 4.2.2.2 f) verfügte Nebenbestimmung für die Phase des Umleitens. Danach habe die Beigeladene an
mittleren Blies im Bereich des Pegels Neunkirchen ein Monitoring durchzuführen. Nach
Einstellung
Grubenwassereinleitung sei eine Verschlechterung
Selbstreinigungskraft des Gewässers durch den Wegfall des Wärmeeintrags sowie
Verringerung
Wassermenge möglich. Anhand
Messungen sei es möglich, die Stoffwechselbedingungen im Gewässer zu beobachten. Für die im Einzelnen aufgeführten Parameter würden Veränderungen durch den Wegfall
Grubenwassereinleitung erwartet. Auch insofern behalte sich
Beklagte nicht vor, bei Nichteinhaltung
durch das Monitoring festzulegenden Parameter Maßnahmen ergreifen zu dürfen. Unter
Nr. 4.2.2.4 fänden sich Nebenbestimmungen für die Phase des Einleitens in die Saar. Unter d) würden
Beigeladenen Messungen vor
Einleitung des Grubenwassers in die Saar auferlegt. Dasselbe gelte nach j) für die Überwachung im Gewässer nach
Einleitung des Grubenwassers in die Saar. Auch insofern bleibe unentschieden, was zu geschehen habe, wenn diese Parameter nicht eingehalten werden könnten. Das sei umso erstaunlicher, als sich
Beklagte beispielsweise in
Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 h) vorbehalten habe, bei Überschreitung bestimmter Zielwerte in Abstimmung mit den Wasserbehörden unverzüglich bestimmte Maßnahmen ergreifen zu können. Das in den Nebenbestimmungen Nr. 4.4.1 und 4.4.2 verfügte integrale Monitoring sei wesentlicher Baustein
Entscheidung, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berücksichtigen und um Zielabweichungen frühzeitig erkennen zu können und um gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Insofern griffen die exemplarisch aufgeführten Nebenbestimmungen zu kurz. Sie verpflichteten zwar zu Überprüfungen, ermächtigten aber nicht dazu, Maßnahmen verfügen zu können. Aufgrund
Gutachten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, dass das Wohl
Allgemeinheit beeinträchtigt werden könne. Dabei seien an den Grad
Eintrittswahrscheinlichkeit wegen des Ausmaßes, des räumlichen Umfangs und
Schwere
Beeinträchtigungen geringe Anforderungen zu stellen. Im Zusammenhang mit den Überlegungen, ob es im Zuge des Anstiegs des Grubenwassers zu Verschlechterungen
Wasserqualität komme, sei die Oberste Wasserbehörde aufgrund
Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Grundwasser durch das „Phänomen“ des sog. „First-Flush“ deutlich verschlechtern werde. Dem widme sich auch die von
Obersten Wasserbehörde beim Dresdner Grundwasserforschungszentrum (DGFZ) in Auftrag gegebene externe Überprüfung. 24 vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN“ des Dresdner Grundwasserforschungszentrums e.V (DGFZ), Bl. 26017 ff. im Ordner 78 vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN“ des Dresdner Grundwasserforschungszentrums e.V (DGFZ), Bl. 26017 ff. im Ordner 78 Unterschiedlich bewertet werde die Frage, ob dieses Phänomen am Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu messen sei. Das DGFZ-Gutachten bejahe das. Auch die Oberste Wasserbehörde habe im Rahmen
Erteilung des Einvernehmens die Auswirkungen des „First-Flush“-Phänomens an den Anforderungen des Verschlechterungsverbots des § 47 WHG geprüft.
Beklagte sei allerdings
Auffassung, dass
WHG,
Umsetzung des Verschlechterungsverbots des Art. 4 WRRL diene, auf das Ansteigenlassen des Grubenwassers nicht unmittelbar anwendbar sei, weil es sich dabei nicht um einen abgegrenzten „Grundwasserkörper“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 WRRL (§ 3 Nr. 6 WHG) handele.
WHG beziehe sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte aber auf „Grundwasser“ und nicht lediglich auf „Grundwasserkörper“. Die Regelung gehe insoweit über Art. 4 Abs. 1 lit. b) WRRL hinaus, was europarechtlich zulässig sei. Insofern schließe sie – die Klägerin – sich
Ansicht
Obersten Wasserbehörde in ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens vom 12.5.2021 an. Beim Grubenwasser handele es sich um Grundwasser. Auch komme es unstreitig in
Phase des Anstiegs zu einer Verschlechterung
Wasserqualität des Grubenwassers. Während
Phase des Anstiegs werde sich – so auch
Beklagte -
Chemismus des Grubenwassers in mehreren Parametern in einem nicht unerheblichen Maße nachteilig verändern. Die D.-Stoffprognose vom 15.4.2016 in Anlage 4 zum Zulassungsantrag gehe bei den Parametern Blei, Nickel, Cadmium, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat von einer zeitweisen Konzentrationserhöhung im Grubenwasser aus. Allerdings werde die Erhöhung
Stoffkonzentration im Grundwasser über die Zeit wieder abnehmen. Diese Auswirkungen auf das Grundwasser würdige
Beklagte nicht an § 47 WHG, sondern ziehe insofern die allgemeinen Grundsätze
Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG heran, wonach die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften seien. Im Rahmen einer Abwägung komme
Beklagte zu dem Ergebnis, dass eine vorübergehende Verschlechterung des Grundwassers hingenommen werden könne und man sich dem Ziel eines möglichst naturnahen Zustandes langfristig nur durch das Ansteigenlassen des Grubenwassers annähern könne und eine entsprechende Überwachung sichergestellt sei. Zudem müsste die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushaltes ökologisch und ökonomisch durch höhere Pumpkosten bei erhöhtem Stromverbrauch teuer erkauft werden. Damit nicht zu Ende geprüft sei das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften sei, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden werde. Für Ausnahmen von diesem Verschlechterungsverbot gelte nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG unter anderem § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprechend. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unter anderem nicht vor, wenn die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichem Interesse seien. Allerdings verweise § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot insgesamt auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG und damit auch auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG. Danach liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vor, wenn „alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern“. Erwägungen dazu, welche Maßnahmen in
Phase des Ansteigenlassens des Grubenwassers ergriffen werden könnten, fänden sich im Planfeststellungsbeschluss aber nicht. Das DGFZ-Gutachten messe diesem sog. „First-Flush“-Effekt besondere Bedeutung bei und komme zu den Schlussfolgerungen, dass dieser Effekt wirksam durch Sauerstoffabschluss gestoppt werden könne,
wiederum am besten durch den Einstau
Grubengebäude erreicht werde. Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, bestünden also. Dazu seien im Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Erwägungen angestellt worden. Das Gutachten (DGFZ) empfehle mehrfach, bereits in
Phase 1 die mögliche Phase 2 eines weiteren Grubenwasseranstiegs in den Blick zu nehmen und das Ansteigenlassen des Grubenwassers bis auf ein hydraulisch ausgeglichenes Niveau in Phase 2, das durch die mögliche Beeinflussung von genutzten Grundwasserressourcen und durch gebirgsmechanische Prozesse das Risiko von Gemeinschäden in sich berge, schon im Zuge des Genehmigungsprozesses
Phase 1 nicht außer Acht zu lassen. Randnummer 22 Prof. W. komme zu dem weiteren Ergebnis, dass mögliche Methanausgasungen während
Grubenwasseranstiegsphase mit „explosivem Methan-Luft-Gemischen“ einhergehen könnten. Es werde danach sowohl zeitweise flächig diffuse Erhöhungen
Ausgasungen geben, als auch eine Zunahme von Gasaustritten. Die gutachterliche Beurteilung bestätige, dass mit dem Vorhaben Sicherheitsrisiken einhergingen, aufgrund
er es zu Gefährdungen, Schäden und Havarien kommen könne. Auch sei eine Ausgasung über mehrere Jahre möglich. Mit
Verdrängung des Grubenwassers sei für die Zeit bis zum Erreichen des quasi stationären Grubenwasserruhespiegels ein im Vergleich zur
Zeit danach, aber auch zu
Zeit vor dem Grubenwasseranstieg deutlich stärkerer Gasaustritt an bekannten und möglicherweise an noch nicht bekannten weiteren auffälligen Ausgasungsstellen zu rechnen. Auch sei nicht auszuschließen, dass nach dem Grubenwasseranstieg Lokalitäten mit erhöhten Radon-Austritten bestehen blieben und nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursacht werden könnten. Weder die Ziffer 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses noch das Monitoringkonzept gingen über allgemeine Beschreibungen hinaus, die einem entsprechenden Belang, von dieser Gefährdung verschont zu bleiben, entgegengehalten werden könnten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Besorgnis erhöhter Radon-Belastungen unberechtigt sei. Hier sei ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit zu erkennen, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Randnummer 23 Die mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Radon-Belastung sei nach Auswertung
Verwaltungsunterlagen nicht hinreichend ermittelt worden. Bestandteil
Antragsunterlagen sei eine Begutachtung
Problematik durch die D. GmbH & Co KG. 25 vgl. die Stellungnahme
DMT GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 „zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“, die auf
en „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen
Ausgasung“ vom 8.4.2016 aufbaut vgl. die Stellungnahme
DMT GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 „zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“, die auf
en „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen
Ausgasung“ vom 8.4.2016 aufbaut Ausführungen zu dieser Thematik fänden sich auch im W.-Gutachten vom 31.7.2017. Das D.-Gutachten komme zunächst zu dem Ergebnis, dass die Radonkonzentration in
Bodenluft in großen Teilen des Saarlands im bundesdeutschen Mittel liege, und diese in
Raumluft im bundesdeutschen Vergleich durchschnittlich sei. Die Absolutwerte im Aufenthaltsbereich im Erdgeschoss lägen fast ausnahmslos deutlich selbst unter dem strengsten, das heißt niedrigsten
in Deutschland nicht einheitlichen Grenzwerte von 100 Bq/cbm im Jahresmittel beziehungsweise des maßgeblichen Referenzwertes von 300 Bq/cbm und damit im gesundheitlich unbedenklichen Bereich. Im Folgenden werte das D.-Gutachten Boden- und Raumluftmessungen aus, die für die Gemeinden Fürstenhausen, N., Reisbach und Schiffweiler vorlägen und komme zu dem Ergebnis, dass sich bezüglich
Radon-Situation im Saarland gezeigt habe, dass zwar ein Anstieg
Radonkonzentration in
Boden- und Raumluft bei
früheren Abbautätigkeit erkennbar gewesen sei, aufgrund
niedrigen Radonwerte in Gebäuden eine gesundheitliche Gefährdung
Bewohner aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Zwar könnten Anstiege
Radonkonzentrationen in Boden- und Raumluft nicht vollständig ausgeschlossen werden. Deutliche Erhöhungen seien jedoch aufgrund
geringen Hebungsbeträge nicht sehr wahrscheinlich. Danach habe
Grubenwasseranstieg nicht zur Folge, dass zusätzliches Grubengas und damit auch Radon zur Tagesoberfläche migriere, weil in nahezu allen Bereichen
Wasserprovinzen in ausreichender Anzahl Gasströmungswege zu den Schächten mit Entgasungseinrichtungen vorhanden seien. Auffallend sei – so die Klägerin weiter –, dass ein nordöstlich gelegener Teil
bebauten Ortslage des Gemeindeteils Merchweiler in einem Teilbereich (R 2.7) liege, für den das D.-Gutachten den höchsten Maximalwert
spezifischen Restgasvolumina feststelle. Dasselbe gelte für einen zweiten Wert,
ein gewichtetes mittleres spezifisches Restgasvolumen angebe, und für einen Teilbereich G 8.2, innerhalb dessen
südwestlich gelegene Teil
bebauten Ortslage von Merchweiler liege. Das gewichtete mittlere spezifische Restgasvolumen weise dafür den zweithöchsten Wert des Bergwerks Göttelborn aus. Im Fazit komme das D.-Gutachten zwar zu dem Ergebnis, dass in nahezu allen Bereichen
Wasserprovinzen Reden und Duhamel Gasströmungswege in ausreichender Anzahl oberhalb des Niveaus von -320 m NHN zur Verfügung stünden, die an Schächte mit Entgasungsleitungen angeschlossen seien. Da aber dennoch eine Veränderung oberflächennaher Ausgasung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, seien nicht nur an den Tiefbauschächten, sondern auch an den historischen Tagesöffnungen in den beschriebenen Bereichen Monitoring-Maßnahmen durchzuführen. Die Örtlichkeiten mit höherem Radonrisiko seien weitgehend bekannt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einige neue Austrittsstellen in schon eingrenzbaren vermuteten Bereichen hinzukommen könnten. Angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich
oberflächennahen Grubengasaustritte die Anstiegsphase das stärkste Gefährdungspotenzial mit sich bringe, sollte ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen. In bestimmten Fällen würden sich auch zeitlich dichte Gasvolumen- und Konzentrations-Messungen empfehlen.
Planfeststellungsbeschluss verweise im Zusammenhang mit Ausgasungen auf Regelungen im Abschlussbetriebsplan, in dem wiederum die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans gefordert werde. Nach einer im Jahr 2020 durchgeführten Radon-Messkampagne des MUV seien in sechs Gemeinden Auffälligkeiten festgestellt worden, wobei sie – die Klägerin – im Betrachtungsraum liege, in dem weitere Messungen durchgeführt werden sollten.
Planfeststellungsbeschluss verweise auf Überwachungen mit Methangasfreisetzungen, wodurch in bebauten Gebieten auch Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Die Nebenbestimmungen im Abschlussbetriebsplan verwiesen auf das von
Beigeladenen vorgelegte „Konzept für ein Monitoring“. Darin fänden sich aber lediglich die Ziele eines Monitorings für „Ausgasungen“. Das Monitoringkonzept verpflichte ganz allgemein dazu, das Ausgasungsverhalten während des Grubenwasseranstiegs durch Messungen zu beobachten und in Relation zu den fachgutachterlichen Prognosen zu stellen, ohne zu erkennen zu geben, wie ein solches Messstellennetz aussehen solle. Insofern werde auf das Gutachten
D. zu Fragen
Ausgasung vom 8.4.2016 verwiesen, das Messungen an bekannten Naturgasaustrittsstellen, eine Überwachung von im einzelnen aufgeführten Schächten mit Entgasungseinrichtungen und die Einrichtung einer Grubengaserkundungsbohrung in
Nähe des Sinnerthaler Schachtes vorsehe. Geplante Überwachungen von Gasaustritten an Schachtanlagen ließen schon aufgrund
räumlichen Entfernung zu ihrem Gemeindegebiet keine Aussagen zu, ob es dort zur Erhöhung von Radonaustritten im Zuge des Grubenwasseranstiegs kommen könne. Das gelte auch für die im D.-Gutachten empfohlene Grubengaserkundungsbohrung südlich des Sinnerthaler Schachtes.
Planfeststellungsbeschluss und
Abschlussbetriebsplan erwähnten zwar weitere Messungen, die unter anderem auf ihrem Gebiet durchgeführt werden sollten. Diese erfolgten jedoch im Rahmen des Radon-Messprogramms des Saarlandes und dienten nicht
Überwachung
Folgen grubenwasseranstiegsbedingter Radonbelastungen. Ein im W.-Gutachten geforderter detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan liege für ihre bebaute Ortslage ebenso wenig vor wie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan. Randnummer 24 Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass es zu Vernässungen ihrer Grundstücke in Oberflächennähe komme. Die hydrogeologische Beurteilung des Prof. W. bestätige, dass
Grundwasserspiegel
darüber liegenden Gebirge ansteige, selbst wenn zwischen Grubenwasserspiegel und oberem grundwasserführendem Gebirge noch mehrere hundert Meter wasserungesättigtes Gebirge lägen. Die Aussage, dass Vernässungen in Oberflächennähe, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittener Talbereiche nicht zu befürchten seien, solange
Grundwasserspiegel bei oder nach dem Anstieg in einem ausreichend großen Abstand zur Geländeoberfläche gehalten werde, treffe daher nicht zu. Die hydrogeologische Beurteilung schließe die Risiken
oberflächennahen Vernässungen, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittenen Talbereichen nicht aus. Im Planfeststellungsbeschluss werde hierzu ausgeführt, dass die Entstehung neuer Oberflächengewässer und die Hochwassergefahren aufgrund von Vernässung bei dem großen Abstand des Grubenwassers zur Tagesoberfläche nicht zu erwarten seien. Durch den Grubenwasseranstieg könnten sich keine Vernässungen an
Tagesoberfläche einstellen. Vernässungsbedingte Schäden am Eigentum oder Einschränkungen
Nutzbarkeit seien nicht zu besorgen. Diese Feststellungen widersprächen
Beurteilung des Prof. Dr. W.. Wollte man von dieser abweichen, hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Indem dies nicht geschehen sei, sei auch hier ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit festzustellen. Das im Planfeststellungsbeschluss verfügte Monitoring greife zu kurz, um die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen verlässlich überwachen und insbesondere Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen beziehungsweise zur Feststellung grubenwasseranstiegsbedingter Bodenhebungen treffen zu können. Deshalb komme den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Monitoring besondere Bedeutung zu. Dabei gehe es auch um Maßnahmen
Gefahrenabwehr. An den Grad
Eintrittswahrscheinlichkeit seien geringe Anforderungen vor allem deshalb zu stellen, weil die Folgen eines Grubenwasseranstiegs nicht verlässlich beurteilt werden könnten. Hinter diesen Unwägbarkeiten bleibe das im Planfeststellungsbeschluss verfügte Monitoring zurück. Dieses beschränke sich darauf, eine Monitoringstruktur zu entwickeln und ein Monitoringmessnetz aufzubauen, den Ausgangszustand vor Beginn des Grubenwasseranstiegs festzustellen, die Ziele zu überprüfen, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überwachen und zu beurteilen sowie die Daten und Ergebnisse transparent zu dokumentieren. Es fehle an Maßnahmen
„Nachsteuerung“ für die Fälle, in denen es zu Beeinträchtigungen komme, die Gegenstand des Monitorings seien. Das betreffe auch das Themenfeld Ausgasungen. Sie habe im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf Bodenbewegungen Messungen an Gebäuden mit kürzeren als vierteljährlichen Messintervallen gefordert, wobei insbesondere bebaute Bereiche berücksichtigt und an besonders gefährdeten Gebäuden und Denkmälern eigene Messpunkte eingerichtet werden sollten, und verlangt, das Ergebnis
Messungen insbesondere für die betroffenen Eigentümer jederzeit zur Verfügung zu stellen, und im Falle von Schäden und erheblichen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, dass eine Regulierung zeitnah erfolge und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen unverzüglich abgestellt werden könnten. Gehe es um Ausgasungen von Methan und Radon, sei die Beigeladene zu verpflichten, durch geeignete Messungen zu gewährleisten, dass es nicht zu gesundheitsgefährdenden Radonkonzentrationen in Gebäuden kommen könne. Dem werde
Planfeststellungsbeschluss,
insoweit in Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 auf Regelungen im Abschlussbetriebsplan verweise, nicht gerecht. Dass ihre Sorgen im Hinblick auf Ausgasungen nicht unberechtigt seien, zeige die jüngste Vergangenheit. Am 24.7.2022 habe ein Senioren- und Pflegeheim in Neunkirchen wegen eines Methangasaustritts,
nach Einschätzung
Feuerwehr eine Folge des Steinkohlebergbaus sei, evakuiert werden müssen. Eine Überwachung
bekannten Naturgasaustrittsstellen reiche daher nicht, weil sie zu weit entfernt von ihrer bebauten Ortslage lägen, um dort erhöhte Radonaustritte aufgrund des Grubenwasseranstiegs überwachen zu können. Hinzukommen müsse eine Verpflichtung, Radonmessungen auch vorzunehmen, wenn es aufgrund von grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen beziehungsweise Bewegungen an
Erdoberfläche zu Gebäudeschäden im Erdgeschoss beziehungsweise im Keller komme, wo sich Radon bevorzugt sammeln könne. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (IIWASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan
Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in
Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 27 hilfsweise, Randnummer 28 festzustellen, dass
zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, Randnummer 29 weiter hilfsweise, Randnummer 30 den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe
Ausführungen des Gerichts um Regelungen zu ergänzen, die den Schutz
Einrichtungen und des Eigentums
Klägerin vor Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sicherstellen. Randnummer 31
Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Das mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigte Vorhaben erschließe sich nur vor dem Hintergrund
Historie des Bergbaus und
Wasserhaltung im Saarland . Im Jahr 2007 hätten sich
Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland in einem sogenannten „Kohlepolitischen Eckpunktepapier“ darauf geeinigt, die subventionierte Steinkohlenförderung in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 zu beenden. Parallel habe eine Regelung zum Umgang mit den sogenannten „Ewigkeitslasten“ des Bergbaus gefunden werden müssen, zu denen die Grubenwasserhaltung, Poldermaßnahmen und die Grubenwasserreinigung gehörten. Eine Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen
Bundesrepublik, den Ländern Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und
Beigeladenen habe
Umsetzung und Konkretisierung
kohlepolitischen Eckpunkte gedient. In dieser Vereinbarung sei vorgesehen, dass die dauerhafte Finanzierung
Kosten für die Ewigkeitslasten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beigeladene auf dem letzten Bergwerk die Förderung von Steinkohle einstelle, durch die aus diesem Grund gegründete RAG-Stiftung gewährleistet werde. Diese habe sämtliche Anteile an
Beigeladenen von den früheren Eignern übernommen und sei durch einen Verkauf eines Anteils an
aus
sogenannten „weißen Sparte“
Beigeladenen hervorgegangenen Evonik mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet worden, von dem man angenommen habe, dass es ausreiche, um die Ewigkeitslasten aus dem Bergbau dauerhaft zu finanzieren. Parallel sei ein „Erblastenvertrag“ geschlossen worden, wonach die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung
Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus für den Fall gewährleisteten, dass das Vermögen
RAG-Stiftung doch nicht ausreichen sollte. Sofern Nordrhein-Westfalen und das Saarland aus
Gewährleistung in Anspruch genommen würden, übernehme
Bund ein Drittel
zu leistenden Beträge. Mit dieser Konstruktion habe man einerseits die dauerhafte Übernahme
Ewigkeitsaufgaben durch die RAG-Stiftung sicherstellen, andererseits eine Ausfallhaftung
Bundesländer, die am meisten vom Abbau profitiert hätten, und
Bundesrepublik schaffen wollen, um im Interesse
Umwelt und
Allgemeinheit eine dauerhafte Wahrnehmung
unerlässlichen Ewigkeitsaufgaben unabhängig von
wirtschaftlichen Situation
RAG-Stiftung zu gewährleisten. Die damaligen Vereinbarungen beruhten unter anderem auf einem 2006 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Auftrag gegebenen KPMG-Gutachten , das eine Kalkulation
Ewigkeitslasten nach dem Ende des Bergbaus zum Gegenstand gehabt habe. Nachdem es am 23.2.2008 zum stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland mit einer Stärke von 4 auf
Richterskala und einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 93,5 mm/s gekommen sei, habe die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt. Im Jahr 2012 sei dann
Steinkohlenbergbau im Saarland endgültig eingestellt worden. Seit
Beendigung des Abbaus sei die Beigeladene – vertragsgemäß auf Kosten
RAG-Stiftung – mit
Stilllegung ihrer Bergwerke, dem Rückbau
Anlagen,
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und
Wahrnehmung
Ewigkeitsaufgaben befasst. Nach dem Ende
Kohleförderung hätten im Saarland noch an den fünf Standorten Viktoria, Camphausen, Duhamel/Ensdorf, Reden und Luisenthal insgesamt rund 17 Mio. cbm Grubenwässer pro Jahr gepumpt werden müssen.
Erblastenvertrag und
zwischen
Beigeladenen und
RAG-Stiftung geschlossene Finanzierungsvertrag gingen ebenso wie das KPMG-Gutachten von einer dauerhaften, „optimierten“ Grubenwasserhaltung aus.
Erblastenvertrag sehe in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasse, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel
langfristigen Optimierung
Grubenwasserhaltung vorzulegen. Diese Vorstellung beruhe auf
Erkenntnis, dass die dauerhafte Beibehaltung des status quo
Wasserhaltung, wie er für die aktive Kohleförderung notwendig gewesen sei, weder zwingend sei noch gerechtfertigt werden könne, sobald
Abbau eingestellt und die Gruben untertägig geräumt seien, da das Grundwasser dann aus bergmännischen Gründen nicht mehr gehoben werden müsse. Zugleich sei die Wasserhaltung mit erheblichen Nachteilen verbunden, sowohl für die Allgemeinheit, die Umwelt und den Ressourcenschutz in Form eines massiven Eingriffs in den Wasserhaushalt durch eine Einleitung teilweise in kleine Fließgewässer, die dafür nicht ausgelegt seien, sowie hohen Energieverbrauch, als auch für das Unternehmen in Form hoher Kosten für die Pumpleistung und für Grubenwasserbehandlungsmaßnahmen an mehreren Standorten. Entsprechend
Verpflichtung aus dem Erblastenvertrag habe die Beigeladene ein Konzept zur langfristigen Optimierung
Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) entwickelt und
saarländischen Landesregierung im Jahr 2014 vorgelegt. Zu dem Konzept sei eine Abstimmung zwischen
Landesregierung,
Bergbehörde und
Beigeladenen erfolgt. Das Grubenwasserkonzept erläutere die Rahmenbedingungen
Wasserhaltung im Saarland und definiere Schutzziele, die die künftige Wasserhaltung beachten müsse, nämlich den Ausschluss eines Gemeinschadens durch Verunreinigung von Trinkwasservorkommen, die Vermeidung von Schäden von einigem Gewicht durch Hebungen sowie die Vermeidung von Gefährdungen durch zusätzliche Methangasaustritte und Tagesbrüche. Das Grubenwasserkonzept sehe langfristig vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise anzuheben. Im Optimalfall solle sich sukzessiv eine einzige Wasserprovinz mit einem einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die bisherigen Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel werde die Annahme des gesamten Grubenwassers am Standort Duhamel und
Abfluss in die Saar definiert. Das Konzept halte aber fest, dass zum Zeitpunkt seiner Aufstellung noch nicht zuverlässig beantwortet werden könne, ob das angestrebte Ziel, das angestiegene Grubenwasser in Duhamel drucklos
Saar zufließen zu lassen, jemals erreicht werde, oder ob eine Grubenwasserhebung aus geringerer Teufe erforderlich bleibe. Angesichts
damaligen Genehmigungslage, bestehender Unwägbarkeiten und nicht abschließend zu bewertender Risiken, die noch eine gutachterliche Bewertung erforderten, werde in dem Konzept zunächst weiterhin von einem Pumpbetrieb ausgegangen. Das Grubenwasserkonzept erläutere, dass die vorgesehenen Schritte einzeln beantragt werden müssten. Dabei solle ein Monitoringprogramm eingerichtet werden, mit dem die Einhaltung
Schutzziele überwacht werde. Außerdem sei eine gutachterliche Begleitung vorgesehen, da die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts insbesondere mit Blick auf Hebungen, Ausgasungen, Trinkwasserschutz und alte Schächte nicht frei von Risiken sei. Es werde nicht ausgeschlossen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei
Umsetzung
einzelnen Schritte Teile des Konzepts als nicht gangbar erwiesen.
vorliegende Rahmenbetriebsplan umfasse den ersten und zentralen Schritt des Grubenwasserkonzepts, nämlich den als „Phase 1“ bezeichneten Anstieg des Grubenwassers bis -320 m NHN mit
Folge
Vereinigung
Wasserprovinzen Reden und Duhamel. Dieser Anstieg ermögliche es, das Grubenwasser zentral in Duhamel zu heben und in die Saar einzuleiten. Die Umsetzung dieses Vorhabens stelle eine Lösung dar, die eine Optimierung
Wasserhaltung mit sich bringe und auf Dauer betrieben werden könne. Durch die gutachterliche Begleitung und das Monitoring
Umsetzung des im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhabens ließen sich zugleich wichtige Erfahrungen gewinnen, die es
Beigeladenen erst ermöglichen könnten, zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Grubenwasseranstieg, gegebenenfalls bis zum drucklosen Auslaufen in die Saar, zu planen.
zeit lägen hierfür noch keine hinreichenden Erkenntnisse vor. Ein solcher Schritt sei daher
zeit weder beantragt noch konkret absehbar. Bergbehörden und Bergbautreibende im Saarland verfügten über eine jahrzehntelange Erfahrung mit Wasserhaltungsmaßnahmen. Grubenwasseranstiege seien, anders als die Klägerin unterstelle, nichts „Neues“. Diese werde nicht im Rahmen eines experimentellen Vorhabens unwägbaren Risiken ausgesetzt. Das geplante Vorhaben bewege sich innerhalb des Erfahrungshorizonts,
sich in Jahrzehnten aufgrund zahlloser Grubenwasseranstiege ausgebildet habe, zuletzt im Saarland mit dem Teilanstieg auf
Basis einer Sonderbetriebsplanzulassung in den Grubenfeldern Primsmulde und Dilsburg des Bergwerks Ensdorf für einen Grubenwasseranstieg von -1.400 bis -1.020 m NHN und vor allem mit dem fast abgeschlossenen Anstieg des Grubenwassers in den unmittelbar benachbarten französischen Bergwerken, im Rahmen dessen auch die Flutung des Bergwerkes Warndt auf deutscher Seite mit erfolgt sei. Dort befinde sich das Druckniveau bereits etwa 80 m unter Gelände. Zum Schutz des Grundwassers in den zur Trinkwassergewinnung genutzten Schichten des Mittleren Buntsandsteins werde
Grund- beziehungsweise Grubenwasseranstieg dort durch den Einsatz von Pumpen so begrenzt, dass ständig ein Druckunterschied von mindestens 6 m zwischen dem Grundwasser und dem Grubenwasser sichergestellt sei und damit
Aufstieg von Grubenwasser in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Schichten nachweisbar verhindert werde. Randnummer 34 Eine Klagebefugnis
Klägerin ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht.
Grubenwasseranstieg begründe keinesfalls auch nur die Möglichkeit einer Beeinträchtigung
Planungshoheit oder des Eigentumsrechts
Klägerin. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit seinem aktuellen Urteil vom Juni 2022 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 unmissverständlich dargelegt. Die dortigen Erwägungen ließen sich vollumfänglich auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil
kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nähmen und dadurch einer Planung
Gemeinde entzögen. Kommunale Planungsentscheidungen hätten den natürlichen Gegebenheiten zu folgen. Auch hinsichtlich
untertägigen Rohstoffvorkommen und
seit Jahrzehnten auch im Interesse
Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit unterliege die Klägerin einer Situationsgebundenheit. Sie müsse die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihre Einstellungsmaßnahmen hinnehmen.
Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle, was sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche auswirke. Könnte eine Gemeinde jede faktische Rückwirkung des Bergbaus auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren, käme ihr ein vom Gesetzgeber in dieser Form erkennbar nicht gewolltes Vetorecht gegen Bergbau unterhalb ihres Gemeindegebiets zu. Die Gemeinde müsse sich deshalb mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets dem umgehenden Bergbau anpassen. Diese Erwägungen hätten auch für die Einstellungs- und Nachsorgephase eines Bergwerksbetriebs zu gelten. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Gemeindegebiets
Klägerin einer Planung entzogen würden. Sie liege im Mittel auf einer Höhe von 330 m über NHN.
Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich etwa zwischen 650 m und 700 m unterhalb
Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und dass aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, hinderte dies die Klägerin nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit. Große Teile des Saarlands hätten in
Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen zu leiden gehabt, ohne dass dies die Gemeinden an
Wahrnehmung
Planungshoheit gehindert hätte. Während des aktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen, im Bereich
Klägerin bis zu 9 m. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in
Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Auch die Klägerin habe kontinuierlich während
Abbauzeit Bauleitplanung betrieben. Mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets
Klägerin einer Planung entzogen würden.
aktive Abbau habe auf dem Gemeindegebiet
Klägerin nie Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase des Grubenwasseranstiegs sei das ebenfalls ausgeschlossen. Das Gebiet
Klägerin befinde sich in
Wasserprovinz Reden, in
ein Abbau bis zum Niveau von -1.000 m NHN betrieben worden sei. In
Vergangenheit sei diese Wasserprovinz bereits bis zum Niveau -600 m NHN geflutet worden, ohne dass Erschütterungen aufgetreten wären. Das A.-Gutachten 27 vgl. das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. M. A. zu Erschütterungsentwicklungen am 22.3.2017 (Anlage 7 zum Zulassungsantrag vom 18.8.2017) vgl. das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. M. A. zu Erschütterungsentwicklungen am 22.3.2017 (Anlage 7 zum Zulassungsantrag vom 18.8.2017) komme zu dem Ergebnis, dass in
Wasserprovinz Reden keine Erschütterungen beim weiteren Grubenwasseranstieg aufträten beziehungsweise dass das Potential für Erschütterungen gering sei. Auch insoweit sei also nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung
Klägerin nachhaltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen
Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Absaugstationen abgesaugt und darüber hinaus durch Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Grubenwasseranstiegsbedingtes verstärktes Zutagetreten von Radon stünde
Ausübung
Planungshoheit im Übrigen auch nicht entgegen. Eine Einschränkung
Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klagebefugnis auf Belastungen des Trinkwassers abstelle, sei eb
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.