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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 55/23 Beschluss Kindernachzug und Aufenthaltsgewährung bei jungen Volljährigen; erfolgreicher Schul

Kindernachzug und Aufenthaltsgewährung bei jungen Volljährigen; erfolgreicher Schulbesuch Leitsatz 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: Aufen

§ 32Abs. 3 Aufenth

G (m.w.N.) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2008 – 1 C 32/07 –, juris, Rn. 17 –

§ 32Abs. 3 Aufenth

G (m.w.N.) Randnummer 30 Hiervon ausgehend ist fallbezogen festzustellen, dass für den Antragsteller – ausgehend von der Geburt seines Bruders – erstmals am 16.1.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist und bereits am 14.12.2018 eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern vorlag. Vor dem 16.1.2020 begehrte der Antragsteller lediglich die Erteilung einer Duldung, welche antragsgemäß erteilt worden war. Demnach ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG ausscheidet, weil seine Mutter sei zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, also eines in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitels sei, sich jedoch das Sorgerecht für ihn bis zu seiner Volljährigkeit ausweislich der notariellen Sorgerechtserklärung mit seinem Vater geteilt habe, der wiederum in Deutschland nur geduldet werde und keine der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltserlaubnisse besitze, nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers kann er sich überdies nicht auf § 32 Abs. 3 AufenthG berufen. Wie das Verwaltungsgericht bereits richtigerweise festgestellt hat, erfasst diese Norm lediglich den Fall, dass sich beide Eltern das Sorgerecht teilen, sich aber nur ein Elternteil sich in der Bundesrepublik aufhält; 5 vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,

  1. Edition, Stand: 01.10.2021, § 32 AufenthG, Rn. 33 vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,
  2. Edition, Stand: 01.10.2021, § 32 AufenthG, Rn. 33 eine solche Fallkonstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Randnummer 31 Der Hinweis des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung auf § 32 Abs. 4 AufenthG verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist; hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Randnummer 32 Ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG scheidet im Fall des Antragstellers bereits aus, weil er mittlerweile volljährig ist. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG ist – anderes als bei § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG – nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung – zu dem der Antragsteller das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte – abzustellen. 6 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.3.2023 – 12 S 474/22 –, juris, Rn. 22 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.3.2023 – 12 S 474/22 –, juris, Rn. 22 Da § 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich der Sicherstellung des Kindeswohls dient, besteht mit Eintritt der Volljährigkeit kein Anlass mehr für die Sicherstellung des Kindeswohls, sodass der Nachzug lediglich nach § 36 AufenthG zu ermöglichen wäre. 7 vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
  4. Aufl. 2022, § 32 AufenthG, Rn. 109 vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
  5. Aufl. 2022, § 32 AufenthG, Rn. 109 Randnummer 33 Soweit der Antragsteller darauf verweist, seiner Mutter stünde aufgrund der Geburt seines Bruders ein Aufenthaltsrecht zu, sodass sich die Situation der Familie im Heimatland geändert habe und zugleich eine besondere Härte vorliege, die ihn ungleich schwerer treffe als andere Ausländer in vergleichbarer Lage, ist hiermit keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG dargetan. Randnummer 34 Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben im Ausland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Hierbei erfordert der Zweck des Familiennachzugs – die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft – in aller Regel nicht den Nachzug von Volljährigen, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe. 8 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2021 – 11 S 42/20 –, juris, Rn. 37 sowie Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  6. Auflage 2022, § 36 AufenthG, Rn. 25 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2021 – 11 S 42/20 –, juris, Rn. 37 sowie Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  7. Auflage 2022, § 36 AufenthG, Rn. 25 Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im vorbeschriebenen Sinn nicht zu begründen. III. Randnummer 35 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 36 Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 37 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Hervorhebung durch den Senat 2 ) vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42 3) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.5.2017 – 2 M 34/17 –, juris, Rn. 10 4) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2008 – 1 C 32/07 –, juris, Rn. 17 –

§ 32Abs. 3 Aufenth

G (m.w.N.) 5) vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,

  1. Edition, Stand: 01.10.2021, § 32 AufenthG, Rn. 33 6) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.3.2023 – 12 S 474/22 –, juris, Rn. 22 7) vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
  2. Aufl. 2022, § 32 AufenthG, Rn. 109 8) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2021 – 11 S 42/20 –, juris, Rn. 37 sowie Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  3. Auflage 2022, § 36 AufenthG, Rn. 25

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