GO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt, hier einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, offenkundig und
jeder Betrachtungsweise von vorneherein auszuschließen ist. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird. (Rn.30) 2.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. (Rn.33)
haltig stört oder wenn es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets generell einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzieht. (Rn.30)
beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf
der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt. (Rn.82) 8. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzende Gutachten) setzte
dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ. (Rn.46)
dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch
Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. (Rn.71)
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf (juris: Verf SL)) umfasster Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde, die keine eigene Wasserversorgung betreibt, darauf nicht mit Erfolg berufen kann. (Rn.37)
dem es am 23.2.2008 zum bis dahin stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland gekommen war und die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt hatte, wurde der Steinkohlebergbau im Saarland im Jahr 2012 endgültig eingestellt.
dem Ende der Kohleförderung musste im Saarland noch an fünf Standorten (Victoria, Camphausen, Duhamel-Ensdorf, Reden und Luisenthal) Grubenwasser (insgesamt rund 17 Millionen m³ pro Jahr) gepumpt werden. Der Erblastenvertrag,
dem die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus der Beigeladenen für den Fall gewährleisten, dass das Vermögen der RAG-Stiftung nicht ausreichen sollte, sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasst, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung vorzulegen. Dementsprechend legte die Beigeladene im Jahr 2014 ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) vor. Dieses sieht vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise mit behördlicher Genehmigung anzuheben. Dabei werde sich sukzessiv voraussichtlich eine Wasserprovinz mit einem - weitestgehend - einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel wird in dem Grubenwasserkonzept die Annahme des gesamten Grubenwassers an dem Standort Duhamel angestrebt. In einem letzten Schritt soll
dem Konzept das ansteigende Grubenwasser drucklos der Saar zufließen. Der angestrebte optimale Zustand werde bei einem kontinuierlichen Grubenwasseranstieg frühestens ca. 2035 erreicht werden. Randnummer 2 Am 18.8.2017 reichte die Beigeladene beim Beklagten ihren Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf zur Planfeststellung ein. Die dazugehörigen, umfangreichen Planunterlagen und Gutachten wurden
vorheriger, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehene Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Anhörung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens fand in der Zeit vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 in Ensdorf statt. Am 17.8.2021 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN. Parallel zur Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wurde ebenfalls mit Datum vom 17.8.2021 durch das Bergamt Saarbrücken der Abschlussbetriebsplan für diesen Grubenwasseranstieg zugelassen. Mit der Planfeststellung wurden der Beigeladenen
Maßgabe ihres Antrags vom 18.8.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Heben und Einleiten von max. 19,8 Millionen m³/a Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von -320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel nebst der sich aus dem Bescheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt. Randnummer 3
Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten, Randnummer 5
den Feststellungen der Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren sei infolge des Grubenwasseranstiegs auch mit Erderschütterungen mit einer Stärke von ca. 23 mm/s zu rechnen. Die Erschütterungsereignisse könnten gerade in dem betroffenen Sektor zwischen -1100 mNN und -320 m NHN in gehäufter Form auftreten.
den Vorgaben der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, könne es bei Gebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s zu Schäden kommen, bei sensiblen Gebäuden bereits ab einem Wert von 3 mm/s. Bei den hier zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten von ca. 23 mm/s sei daher mit schweren Schäden an der Bausubstanz zu rechnen. Bezüglich der Vielzahl von anhängigen Bauleitplanverfahren, die durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt würden, sei die Planung für die Erweiterung des Industriegebietes Lisdorfer Berg besonders hervorzuheben. Aufgrund der Ausmaße dieses Gebietes und seiner strategisch günstigen Lage sei dieses besonders geeignet für die Ansiedlung größerer Industriebetriebe. Mehrere namhafte Unternehmen hätten sich dort bereits niedergelassen, so z.B. die Firma Nobilia, ein großer Küchenhersteller. Andere Großinvestitionen aus dem Bereich der Automobilindustrie stünden unmittelbar bevor, so z.B. die Ansiedlung des Batterieherstellers SVolt. Im Falle der Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs seien diese Ansiedlungsvorhaben extrem gefährdet. Sowohl die bereits ansässigen Unternehmen als auch mögliche Interessenten arbeiteten bzw. planten dort mit großen Fertigungsreihen. Es handele sich um automatisierte Produktionsanlagen, die äußerst empfindlich auf jegliche Bewegung aus dem Untergrund reagierten. Solche Bewegungen führten normalerweise zu einem automatischen Abschalten der Anlagen. Diese müssten dann mit erheblichen Aufwand
justiert und wieder angefahren werden, was mit einem erheblichen Produktionsverlust und Kostenaufwand verbunden sei. Es sei daher zu befürchten, dass im Falle der Realisierung des Grubenwasseranstiegs Interessenten von einer Ansiedlung im Industriegebiet Lisdorfer Berg Abstand nehmen würden. Gleiches gelte auch für das Industrie- und Gewerbegebiet Fordwerke mit dem Ford Industrial Supplier Park. Bekanntlich habe die Fordwerke GmbH beschlossen, die Produktion auf dem Gelände ihres jetzigen Werkes in C-Stadt im Jahr 2025 einzustellen. Eine adäquate Anschlussnutzung des Geländes mit den dort befindlichen Werksgebäuden sei für sie, die Klägerin zu 1), und vor allem für die in der Umgebung lebenden Menschen von existenzieller Bedeutung. Die Erwartung zukünftiger Bodenbewegungen durch das Flutungsvorhaben werde die Vermarktung dieser Flächen und die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen massiv beeinträchtigen, da auch hier mit Produktionsausfällen zu rechnen sei. Eine weitere Beeinträchtigung anstehender Planungsvorhaben liege in der Gefahr neuer Naturgasaustritte, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs möglich seien. Die Steinkohlegewinnung im Saarland sei seit jeher eng verbunden mit dem Anfall von Methan, dem sog. Grubengas. Neben Methan werde beim Steinkohleabbau auch Radon freigesetzt. Es handele sich, wenn es in geschlossenen Räumlichkeiten austrete, um ein stark radioaktives, giftiges Gas. Allein die Gefahr von Radonaustritten mache eine Beplanung solcher Flächen kaum möglich. Eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts
2 GG liege ferner vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken innerhalb des Betrachtungsraumes. Darunter fielen auch viele bebaute Grundstücke, die der Daseinsvorsorge dienten. Darüber hinaus sei sie Eigentümerin des kommunalen Kanalnetzes mit einer Länge von ca. 270 km, zu dem auch Sonderbauwerke wie z.B. Pumpwerke oder Regenbehandlungsanlagen gehörten. Gerade solche Abwasseranlagen reagierten äußerst sensibel auf Bodenbewegungen. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen, Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den meist aus Beton bestehenden Kanälen zu verursachen. Hierdurch könne es zu einem unkontrollierten Abwasseraustritt in die Umwelt kommen. Gleiches gelte auch für das im städtischen Eigentum stehende Straßennetz. Auch hier sei mit erheblichen Schäden am Straßenbelag und damit verbundenen Belastungen der Stadt aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen zu rechnen. All diese Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs seien für sie mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch auch ihre Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt werde. Der geplante Grubenwasseranstieg führe auch möglicherweise zu einer Beeinträchtigung ihres Selbstgestaltungsrechts. Ein Sonderopfer werde ihr bereits dadurch auferlegt, dass
den Planungen das zukünftig anfallende Grubenwasser auf ihrem Stadtgebiet in die Saar eingeleitet und dort dann die ersten Kilometer unvermischt vorbeifließen werde.
den Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss werde sich die Beschaffenheit des Grund-/Grubenwassers durch den Anstieg negativ verändern. Dies werde sich auf ihr Selbstgestaltungsrecht auswirken. Ihr Ortsbild werde maßgeblich von der Saar und den angrenzenden Grünflächen als Naherholungsgebiet oder zur landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Des Weiteren liege ein möglicher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG vor. Soweit diese Vorschrift das Leben und die Gesundheit von Personen schütze, komme ihr auch drittschützende Wirkung zu. Sie, die Klägerin zu 1), sei berechtigt, die sich aus dem unkontrollierten Austritt von Radon in Gebäuden, der Belastung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser und einer Vermehrung von Hochwasserereignissen ergebenden Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Jedes andere Ergebnis würde im Widerspruch zu den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB stehen. Danach sei die Gemeinde verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, dass keine Gesundheitsgefahren entstehen. Im Umkehrschluss müsse sie auch berechtigt sein, im Wege einer Klage Gesundheitsgefahren abzuwehren, die die Menschen gefährden könnten. In der Sache rügt die Klägerin zu 1) eine unterlassene und fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung.
RG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP,
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden sei. Die Aufhebung könne gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht.
dem Willen des Gesetzgebers solle es
Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen. Die Klägerin zu 1) verweist hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -. Die Beigeladene beabsichtige, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung aufzusplitten und in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man aber von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Phase 2 - Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche - sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne
RG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens zudem die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei
den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung leide an einem weiteren Fehler, der für die materielle Rechtsposition der Klägerin zu 1) relevant sei. Der Untersuchungsraum umfasse nicht den gesamten räumlichen Bereich, in dem abwägungsrelevante Beeinträchtigungen möglich seien. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG umfasse die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die im Gesetz genannten Schutzgüter. Sie erfordere u.a. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG). Um den Einwirkungsbereich eines Vorhabens zu bestimmen, sei eine Prognose der voraussichtlichen Auswirkungen erforderlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung müsse sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich erstrecken, in dem abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens möglich seien. Vorliegend sei lediglich ein Teil des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) in den Untersuchungsraum einbezogen worden. Nicht berücksichtigt worden seien Teile der Innenstadt sowie die Stadtteile Lisdorf, Beaumarais und Picard. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. § 48 Abs. 2 BBergG sei die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen. Der Prüfung
dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch
Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
G. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde vor allem die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht
haltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Sie, die Klägerin zu 1), sei mit rund 35.000 Einwohnern die sechstgrößte Stadt im Saarland und gleichzeitig auch Verwaltungssitz des Landkreises C-Stadt. Sie gelte als wirtschaftliches Zentrum im Südwesten des Saarlandes. Schwerpunkt bilde hierbei die Automobilindustrie. Als Kreisstadt sei sie ein Industriestandort von überregionalem Ruf. Von allen im Betrachtungsraum liegenden Kommunen konzentrierten sich hier mit Abstand die meisten Arbeitsplätze. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Bewegungen an der Erdoberfläche oder Erschütterungen Unternehmen dazu bewegten, neue Fertigungsanlagen nicht mehr im Stadtgebiet anzusiedeln. Hiermit werde die gesamte Entwicklung neuer Planungsgebiete einschließlich bereits bestehender Gebiete wie z.B. das Industrie- und Gewerbegebiet Lisdorfer Berg oder die Weiterentwicklung der Fordwerke und des Ford Industrial Supplier Parks gefährdet. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung dieser Planungsvorhaben. Bei einer Flutung des Grubengebäudes sei mit erneuten Bodenbewegungen zu rechnen. Zum anderen werde es wieder zu bergbaubedingten Erschütterungen kommen, die gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Zwar gehe der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Prof. Alber davon aus, dass die Schwinggeschwindigkeiten der Erschütterungen ca. 23 mm/s nicht überschreiten werden. Ob diese Vorhersagen zur Stärke der Erschütterungen zutreffen werden, sei indes zweifelhaft. Im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m habe die Beigeladene bei der DMT-GmbH & Co.KG ein Gutachten zu möglichen Erschütterungen im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Untersuchungen durch die DMT-GmbH & Co.KG könne dahingehend zusammengefasst werden, dass sie Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus für möglich halte. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamtes dem Sachverständigen Prof. Wagner zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden.
Ansicht von Prof. Wagner sei die von der DMT-GmbH & Co.KG aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings die Aussage der DMT, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, für generell nicht statthaft gehalten. Die Untersuchungsergebnisse der DMT und von Prof. Wagner aus den Jahren 2012 und 2013 stünden somit im Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. Alber, die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe und es auch zu stärkeren Erschütterungen und Hebungen als von dem Beklagten vorhergesagt kommen könne. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit bereits beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. Wilske mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. Wilske sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau des Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum B-Stadt/Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für sie kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 2.7.2009 - 5 L 1683/08 - verwiesen. Dort sei klargestellt worden, dass ein Abbau dann nicht mehr genehmigungsfähig sei, wenn mit Erschütterungen, vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde, zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Ihre Planungshoheit werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. Wagner könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. Wagner und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während
Ansicht von Prof. Wagner gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. Wagner geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen wie von Prof. Wagner geforderten Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung und der Inhalt eines solches Plans würden vielmehr vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die betreffende Studie sei in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland durchgeführt worden, in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für ihr Gebiet bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei, eine erhöhte Gefahr von hohen Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen bzw. Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden. Darunter befänden sich eine Vielzahl denkmalgeschützter Objekte. Die noch vorhandenen Festungsmauern und dazugehörigen Gebäude stammten teilweise aus dem 17. Jahrhundert. Aufgrund ihres Alters und ihrer Bausubstanz seien diese Gebäude und Bauwerke gegenüber Bodenbewegungen äußerst sensibel. Darüber hinaus befänden sich in der Stadt C-Stadt eine Vielzahl denkmalgeschützter Gebäude aus den 50er Jahren, vor allem das Theater am Ring. Aufgrund der Bauweise der damaligen Zeit seien auch diese Gebäude anfällig für Bodenbewegungen jeder Art. So sei es im Jahr 2008 im Zuge der schweren bergbaubedingten Erderschütterungen zu einem Schaden an dem Theatergebäude gekommen. Die Beigeladene habe für diesen Schaden eine Entschädigung gezahlt. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – in der es um die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes zum Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Duhamel auf -400 mNHN gegangen sei, seien nicht deckungsgleich auf das vorliegende Planfeststellungsverfahren und auf andere Kommunen zu übertragen. Jede Stadt beziehungs-weise Gemeinde müsse im Hinblick auf ihre planerischen Besonderheiten und ihre infrastrukturelle Ausgestaltung gesondert betrachtet werden. Die Klägerin zu 1) weist in diesem Zusammenhang auf ihre besondere Bedeutung als alte Festungs- und Kulturstadt im Saarland hin. In ihrem Stadtgebiet lägen eine Vielzahl preußischer und französischer Baudenkmäler. Hinzu kämen die sich in der historischen Altstadt befindenden Wohnhäuser aus der Zeit des Barock. Insgesamt handele es sich um 279 Baudenkmäler. Das älteste der militärischen Denkmäler sei die sogenannte Vauban-Kaserne, auch Kaserne 1 genannt, die mehr als 320 Jahre alt sei. Eine Vielzahl der wohlerhaltenen Wohngebäude in der Altstadt sei ebenfalls über 300 Jahre alt. Sowohl die Festungsgebäude als auch die barocken Wohngebäude seien von ihrer Bauart nicht darauf ausgelegt, Bodenbewegungen in Form von Hebungen und vor allem Erschütterungen mit den einhergehenden horizontalen Bodenbewegungen ohne große Schäden aufzufangen.
der DIN 4150 Teil 3 seien bei besonders empfindlichen Gebäuden Schäden ab einer Schwinggeschwindigkeit ab 3 mm/s möglich, so zum Beispiel bei alten, denkmalgeschützten Bauwerken.
den bisherigen gutachterlichen Erkenntnissen könnten aber Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 23 mm/s auftreten. Käme es tatsächlich zu solchen seismischen Ereignissen, so bestünde die Gefahr, dass an vielen der oben genannten denkmalgeschützten Gebäude ein Totalschaden entstehen würde. Hierdurch würden sowohl die Planungshoheit als auch die städtische bauliche Ordnung und das Ortsbild der Klägerin zu 1) erheblich beeinträchtigt. Diese habe – jedenfalls in den Stadtgebieten, in denen sich eine Vielzahl der Baudenkmäler befinden – ihre Bauleitplanungen auf den Schutz dieser Kulturgüter ausgerichtet. Eine solche Vielzahl an historischen Baudenkmälern könne im Saarland keine andere Stadt in der Größenordnung wie die Klägerin zu 1) vorweisen. Es handele sich daher um ein Einzelstellungsmerkmal, das auch für den Ruf der Klägerin zu 1) als touristischer Anziehungspunkt und Wohnstadt von besonderer Bedeutung sei. Diese strategische Planungsausrichtung wäre im Falle einer Zerstörung ihrer Baudenkmäler durch bergbaubedingte Bodenbewegungen hinfällig, was jedenfalls als Eingriff in ihre Planungshoheit zu bewerten sei. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass die zu erwartenden Bodenbewegungen ganz massive Schäden an den historischen Bauwerken in ihrem Stadtgebiet
sich ziehen werden. Solche Schäden könnten als öffentliches Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG der Zulassung eines Betriebsplanes entgegenstehen. Sie, die Klägerin zu 1), habe eine lange Tradition darin, ihre Planungs- und Satzungshoheit aber auch ihre eigene Bautätigkeit so auszuüben, dass der Charakter als historische Festungsstadt aus der Zeit des Barock erhalten bleibe und sogar touristisch ausgebaut werde. Bereits im Jahr 1979 sei für die historische Innenstadt eine Erhaltungssatzung
GB (heute § 172 BauGB) aufgestellt worden, die einen Rückbau, eine Änderung oder Nutzungsänderung der dort vorhandenen Bauten unter Genehmigungsvorbehalt stelle. Auch die im Jahr 1985 aufgestellte Satzung betreffend örtliche Bauvorschriften der Klägerin zu 1) zur Gestaltung, zum Schutze und zur Erhaltung des Orts- und Straßenbildes sowie zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten in Teilbereichen der Innenstadt (Altstadtsatzung)
dem damaligen § 113 Abs. 1 LBO (heute § 85 LBO) sei zum Erhalt der historischen Bausubstanz und der Wahrung des Festungscharakters getroffen worden. Sie, die Klägerin zu 1), bewerbe und pflege ihren Charakter als historische Festungsstadt seit vielen Jahren und richte auch in der Gegenwart und für die Zukunft ihre Planung hiernach aus. So habe zum Beispiel die Rekonstruktion und städtebauliche Erweiterung des Areals Am Ravellin V zu den wichtigsten Großprojekten in den letzten Jahren gehört. Mit dieser Maßnahme habe sie abermals an ihre Festungsgeschichte angeknüpft und eine wichtige Grundlage für die aktive Auseinandersetzung mit ihrem Kulturerbe geschaffen. Die parkartige Anlage sei ein bedeutsamer Ort für Tourismus, Naherholung und Veranstaltungen und zugleich eine der größten Rekonstruktionsmaßnahmen an einer Festung. Auch in der allerjüngsten Geschichte der Stadtplanung spiele der Charakter als historische Festungsstadt eine große Rolle. So sei als eines der Kriterien für die Bewertung des Ideenwettbewerbs „Großer Markt“ explizit die „historische Funktion und Bedeutung“ des Platzes (ehemaliger Exerzierplatz) gewählt worden. Der geplante Grubenwasseranstieg tangiere sämtliche der vorstehenden Satzungen, Konzepte und Planungen, sowohl was die Vergangenheit angehe, aber auch mit Blick auf die Zukunft. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege daher vor. Mit den benannten örtlichen Bauvorschriften würden insbesondere in der Innenstadt eine Fülle von alten Militärbauten, Wohnhäusern, Kirchen und ähnliches unter besonderen Schutz gestellt, um deren historischen Charakter zu bewahren. Eingriffe in die Struktur seien grundsätzlich verboten, um eine Beseitigung zu verhindern. Durch die zu befürchtenden Bodenbewegungen stehe eine Zerstörung, zumindest aber eine erhebliche Beschädigung der vielfach mehr als 300 Jahre alten Bauten zu befürchten. Bei einer so alten, sensiblen Bausubstanz sei davon auszugehen, dass an vielen Gebäuden ein Totalschaden eintreten werde und diese abgerissen werden müssten oder dass die Bauten aus Sicherheitsgründen für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich seien. Verliere sie, die Klägerin zu 1), ihre historische Bausubstanz, so verliere sie auch einen Großteil ihrer touristischen Anziehungskraft. Der Verweis auf den Sekundärrechtsschutz gehe im Fall von zu befürchtenden Schäden an historisch wertvollen Bauten fehl. Mit der besonderen Problematik im Hinblick auf die vielen historischen Baudenkmäler auf ihrem Stadtgebiet befasse sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande (S. 187 f.). Dort gehe es lediglich um ein einzelnes denkmalgeschütztes Anwesen in ihrem historischen Stadtkern. Auf mögliche Gefahren für dieses Anwesen und die anderen sich im Umfeld befindlichen Denkmäler gehe der Beklagte nicht ein. Er weise lediglich darauf hin, dass das betreffende Anwesen nicht im Untersuchungs- und Betrachtungsraum liege und somit auch eine Betroffenheit durch bergbauliche Einwirkungen aufgrund von Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen, verursacht durch den Grubenwasseranstieg, nicht zu erwarten sei. Diese Einschätzung sei zu kurz gegriffen. Offenbar liege das Anwesen in unmittelbarer Nähe der im Planfeststellungsverfahren festgelegten Einwirkungslinie. Es sei mehr als fraglich, ob sich die zu erwartenden Erschütterungsereignisse genau an diese Einwirkungslinie halten werden. Vielmehr sei zu erwarten, dass es auch im Umfeld dieser Begrenzungslinien noch zu schadensrelevanten Bodenbewegungen durch Erschütterungen kommen werde. Hinzu komme, dass eine Vielzahl der Baudenkmäler innerhalb des Untersuchungs- und Betrachtungsraumes liegen und offensichtlich die Gefahr einer Beschädigung oder sogar Zerstörung von dem Beklagten nicht gesehen und auch nicht bewertet worden sei. Hierin liege ein schwerer Aufklärungsfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Es sei daher davon auszugehen, dass es bei einem Ansteigen des Grubenwassers und den damit verbundenen Bodenbewegungen zu erheblichen Schäden an diesen denkmalgeschützten Gebäuden kommen werde. Gleiches gelte für andere kommunale Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgerätehäuser sowie für sonstige Bauwerke, die in ihrem Eigentum stünden wie z.B. Kanäle, Straßen und die dazugehörigen Sonderbauwerke. Gerade bei Abwasserleitungen könne es bei Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen zu einem verstärkten Rohrbruch kommen. Des Weiteren könne sich ein Gegengefälle einstellen, so dass die Abwässer nicht mehr abfließen könnten. Auch dadurch würde ihr ein erheblicher Schaden entstehen. Das geplante Flutungsvorhaben werde sich in erheblicher Weise negativ auf ihr Ortsbild auswirken. Bei einer Flutung der Anlagen werde es zu einer Verbindung des Grubenwassers mit hochtoxischen Stoffen, so z.B. den in den Maschinen befindlichen PCB-haltigen Hydraulikölen und den in den Bauabfällen vorhanden Asbestfasern kommen. Das Grubenwasser werde
Durchlaufen der Grubenbauen und der Wegstrecke von -1100 m NHN auf -320 m NHN in einer wesentlich schlechteren Qualität an der Einlaufstelle in Ensdorf ankommen als zum bisherigen Zeitpunkt.
den Ausführungen des Beklagten sei davon auszugehen, dass es beim Heben des Grubenwassers jedenfalls zu einer Verringerung des Sauerstoffgehalts, dem Eintrag von Eisen und einer Erhöhung von Zinkkonzentration für den Bereich unterhalb der Einleitstelle kommen könne. Dies könne vor allem in Niedrigwasserperioden der Saar zu Problemen führen. Um solche Einflüsse auszuschließen, solle das Grubenwasser vor Einleitung in die Saar wieder behandelt und mit Sauerstoff angereichert werden. Darüber hinaus solle in Zeiten solcher Niedrigwasserperioden die Möglichkeit bestehen, die Einflussmenge des Grubenwassers zu drosseln. Vor diesem Hintergrund stelle sich allerdings die Frage, was in dem Zeitpunkt, in dem eine Drosselung der Einleitung erforderlich sei, mit dem anfallenden Grubenwasser geschehe. Zu einem Anstieg über den Zielhorizont von -320 m NHN dürfe es auf keinen Fall kommen. Gerade vor dem Hintergrund der extremen klimatischen Veränderungen in den letzten Jahren könnten solche Niedrigwasserphasen sich über einen langen Zeitraum hinziehen. Es sei auch davon auszugehen, dass
Beendigung der Niedrigwasserphasen eine erhöhe Menge an Grubenwasser in die Saar eingeleitet werde, um mögliche Stauräume wieder frei zu schaffen. Dies werde sich ebenfalls negativ auf die Wasserzusammensetzung in der Saar auswirken. Die geplante Einleitung des Grubenwassers direkt oberhalb des Stadtgebiets werde ihr Selbstgestaltungsrecht erheblich beeinflussen. Gerade die Grünbereiche entlang der Saar würden von den Anwohnern und einer Vielzahl von Touristen als Naherholungsgebiet in Anspruch genommen.
der Verbesserung der Wasserqualität der Saar in den letzten Jahrzehnten werde diese wieder intensiv genutzt. So gebe es zwei aktive Kanuclubs mit mehreren hundert Mitgliedern. Ein Ganzkörperkontakt mit dem Saarwasser sei hier unvermeidbar und dürfe unter keinen Umständen mit gesundheitlichen Gefahren einhergehen. Intensiv praktiziert werde auch das Drachenbootfahren, insbesondere als Betriebssport, so dass von weit über 1000 aktiven Wassersportlern am C-Stadter Saarabschnitt ausgegangen werden müsse. Sie, die Klägerin zu 1), habe außerdem eine Schiffanlegestelle, die ebenso wie die Uferwege an der Saar der Naherholung und dem regionalen Tourismus diene. Nicht zu vergessen sei die intensive Nutzung der Saar durch Angler, weshalb die Qualität des Saarwassers letztendlich auch die Qualität des Lebensmittels Fisch mitbestimme. Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Lisdorfer Aue lägen die hochwertigsten landwirtschaftlichen Böden des Saarlandes mit hohem Bekanntheitsgrad. Eine Verunreinigung dieser Böden im Falle von Hochwasser durch Schadstoffe aus dem Grubenwasser hätte dramatische Auswirkungen. Bei Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs mit Einleitung in die Saar sei davon auszugehen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung der Stadt und damit auch zu einem Eingriff in ihr Recht auf Selbstgestaltung und Daseinsvorsorge komme. Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg verstoße auch gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei. Gemäß § 1 dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Sie habe sich dabei auch auf die Angaben der Beigeladenen gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium vom 29.6., 6.7. und 12.7.2006 berufen. Dort habe die Beigeladene erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert werden müssten und die 2200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, ebenfalls saniert werden müssten. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages zum Grubenwasser bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Der Beklagte sei im Übrigen für die von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse teilweise nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstrecke sich
G lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil. Hiervon nicht unmittelbar erfasst würden das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN sowie die unterirdische Umleitung des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Die Klägerin zu 1) trägt weiter vor,
G sei für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Wie erwähnt gehe das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar.
dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021. Offensichtlich splitte die Beigeladene ihr Vorhaben bewusst in mehrere Teile auf, um so rechtliche Probleme und politischen Druck zu vermeiden. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 BBergG nicht vereinbar.
dem Willen des Gesetzgebers solle es
Abschluss eines Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan aus einem Guss kommen. Bei großen Vorhaben bringe diese Vorgehensweise möglicherweise Probleme mit sich. Der Abschluss eines Bergwerks sei oft auf Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte ausgelegt. Technische Fragen und Entwicklungen könnten nicht immer bereits im Vorfeld endgültig beurteilt werden. Daher werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Aufstellung von Teilabschlussbetriebsplänen zulässig sei. Die Rechtsprechung habe diese Frage noch nicht abschließend beurteilt. In seiner Mecken-Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass neben einem bestehenden Abschlussbetriebsplan Einzelfragen durch Sonderbetriebspläne geregelt werden. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation jedoch eine andere. Hier beabsichtige die Beigeladene, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre jedoch ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen angebracht und rechtlich auch erforderlich gewesen. Möglicherweise hätten dann einzelne Teilbereiche innerhalb des Abschlussbetriebsplanverfahrens durch Sonderbetriebspläne geregelt werden können. Ein Gesamtkonzept für den Abschluss eines Bergwerks in mehrere Teilabschlussbetriebspläne aufzuteilen, sei jedoch mit der Intention des § 52 Abs. 1a Satz 1 BBergG nicht vereinbar. Danach solle der zuzulassende Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Vorhaben umfassen, wie es letztlich ausgeführt werden solle. Die Bildung mehrerer Verfahrensabschnitte dürfe nicht dazu führen, dass eine an sich sinnvoll erscheinende Gesamt-UVP umgangen werde und lediglich Umweltverträglichkeitsprüfungen für die einzelnen Teilabschnitte durchgeführt würden. Die unzulässige Aufstückelung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen verletze sie, die Klägerin zu 1), auch in ihren subjektiven Rechten. Für die Entwicklung ihrer Gemeinde benötige sie eine verlässliche, langfristige und konkrete Vorhersage, mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen müsse und welcher Zielhorizont von Seiten des Beklagten vorgegeben werde. Andernfalls sei eine
haltige kommunale Entwicklung nicht möglich. So würden z.B. in Bauleitplanverfahren Erschließungsmaßnahmen für die nächsten Jahrzehnte festgelegt. Gleiches gelte für Planungen hinsichtlich des Neubaus oder der Sanierung kommunaler Einrichtungen. Um solche Planungen sinnvoll durchführen zu können, müsse sie bereits jetzt, d.h. in Phase 1 wissen, ob die Phase 2 komme. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre Selbstverwaltungsgarantie. Der geplante Grubenwasseranstieg dürfe
G nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und die Gesundheit dritter Personen auch außerhalb des Bergwerkbetriebes getroffen sei. Dies sei im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zu verneinen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten stellten unkontrollierte Naturgasaustritte an der Erdoberfläche nicht lediglich eine theoretische Gefahr dar. Dass eine Einstellung der Grubenwasserhaltung und das damit einhergehende Ende der wirtschaftlichen Verwertung des anfallenden Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas an der Erdoberfläche führen werde, gehe aus einem Gutachten der DMT GmbH & Co.KG aus dem Jahr 2018 hervor. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten unkontrollierten Austritt solcher Gase an der Tagesoberfläche führen werde.
den Ausführungen der DMT GmbH & Co.KG sei es durchaus möglich, dass sich das Gas aufgrund des von dem aufsteigenden Wasser erzeugten Drucks neue Wege über Klüfte, Spalten und Schächte zum Diffundieren an der Erdoberfläche suchen werde und es dann auch in bislang unauffälligen Gebieten zu unkontrollierten Grubengasaustritten kommen könne. Seien hiervon öffentliche Gebäude wie zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten betroffen, so bestehe akuter Handlungsbedarf, um eine Gefahr für Leib und Leben der dort befindlichen Personen abzuwenden. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses müssten alle erforderlichen Fragen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr verbindlich geklärt sein und dies könne nicht der Beigeladenen überlassene werden. Es entspreche nicht der Gesetzeslage, dass der Beklagte sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte der Beigeladenen übertrage.
G seien die saarländischen Bergbehörden zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren von verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte). Sollte es
Beginn des Grubenwasseranstiegs zu unkontrollierten Naturgasaustritten kommen, so müsse von der Gesetzeslage her zunächst einmal festgestellt werden, ob das Grubengas aus einem der Beigeladenen zuzurechnenden Abbau stammt, aus einem verlassenen Grubenbau, der nicht mehr der Bergaufsicht unterliegt, oder aus einer unverritzten Lagerstätte. Sollten die letzten beiden Alternativen einschlägig sein, so wäre der Beklagte und nicht die Beigeladene gesetzlich für Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig. Jedenfalls für diesen Fall hätte er bereits einen klaren Katalog vorlegen müssen, welche Maßnahmen im Falle von Naturgasaustritten eingeleitet werden müssen. Die von dem Beklagten vertretene Ansicht zu der Gefahr neu auftretender, unkontrollierter Ausgasungen von Radon sei weder mit den Einschätzungen des Prof. Wagner noch mit einer Studie im Journal of Environmental Research and Public Health vereinbar.
den Ergebnissen dieser Studie müsse mit einem erhöhten Risiko für die Bewohner ihres Stadtgebietes durch solche Radonaustritte in Gebäuden gerechnet werden. Gleiches gelte für ihre Mitarbeiter. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dürfe sie diese nicht einer Kontamination mit Radon aussetzen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zunächst weitere Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen untertägigem Kohlebergbau und Radon abwarten bzw. selbst durchführen müssen, bevor er den Planfeststellungsbeschluss hätte erlassen dürfen. Das Schutzgut menschliche Gesundheit sei insoweit vorrangig. Gleiches gelte auch für eine Gesundheitsgefährdung durch eine Vermischung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser. Eine solche Vermischung sei über zwei Wege möglich. Zum einen, wenn sich unterirdisch Grubenwasser mit Trinkwasser vermische und zum anderen oberirdisch, wenn über den Vorfluter Saar das Grubenwasser in Trinkwasser führende Schichten gelangen könne. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass letzteres zumindest in Hochwasserperioden möglich sei. Ob in diesem Fall eine Gefährdung im Hinblick auf eine Verunreinigung des Trinkwassers bestehe, hänge allein davon ab, welche Stoffe über das Grubenwasser in welcher Konzentration in die Saar und somit in das Trinkwasser gelangten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte und die von ihm bzw. der Beigeladenen beauftragten Gutachter in der Lage gewesen seien, sämtliche in den Grubenbauen verbliebene Materialien und Stoffe zu identifizieren und in ihre Beurteilung einfließen zu lassen. So seien z.B. zum Brandschutz tausende von Tonnen Calciumchloridpaste in den Stollen verarbeitet worden. Hierbei handele es sich um eine giftige Substanz, die wasserlöslich sei und nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen dürfe. Es sei nicht
vollziehbar, dass die Auswirkungen solcher Stoffverfrachtungen auf das Trinkwasser in die Überlegungen zum Planfeststellungsbeschluss eingeflossen seien. Auch bestünden erhebliche Zweifel daran, dass in der streitgegenständlichen Phase keine unterirdische Verbindung zwischen Grubenwasser und Trinkwasser erfolgen könne. Komme es anstiegsbedingt zu stärkeren Erschütterungsereignissen, so würden sich diese auf die geologische Struktur des Deckgebirges zwischen Grubenwasserniveau und den Trinkwasser führenden Schichten auswirken. Es würden neue Klüfte und Spalten entstehen, durch die ein Zusammenfluss beider Wasserschichten möglich sein werde. Da es sich bei der Unversehrtheit des menschlichen Lebens und der Gesundheit um ein überragendes Schutzgut handele, dürfe für den Fall, dass auch nur eine Restgefahr eines Zusammenschlusses von Grubenwasser und Trinkwasser bestehen, der Grubenwasseranstieg nicht erfolgen. Sie, die Klägerin zu 1), habe die Wasserversorgung für ihr Stadtgebiet auf die Klägerin zu 2) übertragen. Diese fördere aus zwei Wasserschutzzonen (Ost und West) über ihre Tiefenbrunnen ca. 2,5 Millionen Kubikmeter Trinkwasser im Jahr. Der Planfeststellungsbeschluss sehe vor, dass das gehobene Grubenwasser unmittelbar oberhalb ihres Stadtgebietes in die Saar eingeleitet werde. Dies führe unweigerlich zu einer Änderung der Wasserqualität der Saar flussabwärts der Einleitungsstelle. Bereits durch die beabsichtigte Flutung trete das ansteigende Grubenwasser in Kontakt mit den in den verlassenen Grubenbauen befindlichen Reststoffen wie z.B. eingelagerten Abfallprodukten sowie Bau- und Betriebsstoffen. Eine Gefahr für die aufnehmenden Vorfluter gehe jedoch nicht nur von diesen Abfallprodukten aus. Durch das Grubenwasser würden in großem Umfang Salze und Metalle gelöst, mitabtransportiert und in die Saar gespült. Die DMT GmbH & Co.KG habe im Auftrag der Beigeladenen eine Stoffprognose zur Reststoffverwertung unter Tage und zu Bau- und Betriebsstoffen und ihren Auswirkungen auf das zu hebende Grubenwasser erarbeitet. Sie komme zu dem Ergebnis, dass ein Bergwerk in Betrieb die ungünstigsten Bedingungen für den Stoffaustrag darstelle. Reststoffe und Abfälle in definierten und zugelassenen Streckenabschnitten und Dammräumen stellten keine Gefährdung dar, weil das Absaufen der Strecken zeitlich versetzt erfolge, so dass keine turbulenten Strömungen entstünden. Mineralölkohlenwasserstoffe würden nicht in signifikanten Mengen mobilisiert und eingelagertes Asbest sei „als nicht mobil zu bewerten“. Beim PCB-Austrag sei ein kurzzeitiges Maximum zu Beginn zu erwarten und danach mittel- und langfristige Rückgänge der PCB-Frachten. Diese Frachtreduzierung mit der Zeit werde für die meisten der im Grubenwasser enthaltenen Stoffe prognostiziert. An der Stellungnahme der DMT GmbH & Co.KG falle auf, dass sie keine verlässlichen Angaben zu den in den Grubenbauen verbliebenen Rest- und Abfallstoffen enthalte. Dies sei auch
vollziehbar, da offensichtlich weder bei der Beigeladenen noch bei den Bergbehörden verlässliche Aufzeichnungen bzw. Datenbestände über die Stoffeinlagerungen vorhanden seien. Hinsichtlich ausgetretener PCB-haltiger Hydraulikflüssigkeiten führe die DMT GmbH & Co.KG aus, dass diese bis einschließlich 1984 unter Tage verwendet worden seien. Danach sei auf alternative Flüssigkeiten umgestellt worden. Dieser Vorgang habe bis 1989 angedauert. Die zunächst eingesetzten PCDM-haltigen Ersatzflüssigkeiten seien 1992 durch
folgeprodukte abgelöst worden. Welche Mengen PCB bzw. PCDM in der Zeit bis 1992 unter Tage verblieben seien, könne retrospektiv nicht mehr festgestellt werden. Gleiches gelte offensichtlich auch für sonstige bergbaufremde Stoffe, die in den Grubenbauen eingelagert worden seien. Betrachte man die Anlagen zum Gutachten, so begännen die diesbezüglichen Aufzeichnungen erst in den letzten Jahren des
der Grubenflutung die Stoffmobilisierung am größten sein solle. Für eine Reihe von Salzen und Metallionen werde eine messbare Konzentrationssteigerung des Saarwassers nicht bei Mittelwasser (MQ), aber bei mittlerem Niedrigwasser (MNQ) der Saar erwartet, wobei meist keine Überschreitung von Zielwerten vorhergesagt werde. Allerdings würden diese Zielwertüberschreitungen bei Niedrigwasser für Eisen und Zink erwartet. Auch der bereits jetzt deutlich unter dem Zielwert von 7 mg/l liegende Sauerstoffgehalt des Saarwassers werde durch die Einleitung des praktisch sauerstofffreien Grubenwassers weiter verringert. Zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf das Ökosystem Saar würden im Gutachten Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen. Der Auslaufbereich solle durch Kaskaden so gestaltet werden, dass das Wasser mit Sauerstoff angereichert werde und dadurch auch Eisen ausfalle. Die eingeleitete Wassermenge solle bei Niedrigwasser reduziert werden, um keine Zielwertüberschreitung bei Zink zu erhalten. Außerdem solle durch ein Monitoring an verschiedenen Stellen der Saar der Konzentrationsverlauf beobachtet und die Mengenreduzierung bei Niedrigwasser gesteuert werden. Bei Hochwasser gehe die Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR nicht von erheblichen Auswirkungen auf die dann überschwemmten Böden aus. Dazu seien die Hochwässer zu selten und die Verdünnung der Laststoffe zu groß. Außerdem würden viele Stoffe an den humosen Böden absorbieren, so dass sie nicht mehr mobil seien. Auch die Temperaturerhöhung des Saarwassers durch die Einleitung des 28 Grad warmen Grubenwassers um maximal 0,78 K (Kelvin) werde als nicht erheblich eingestuft. Ein weiteres Gutachten der Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR befasse sich mit den Untersuchungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Dabei werde die Berücksichtigung des in der WRRL verankerten Verschlechterungsverbotes sowie des Verbesserungsgebotes bei dem Vorhaben untersucht. Das Gutachten räume ein, dass die Wirkung von Schadstoffen auf Lebewesen in der aquatischen Umwelt vielfach nur unzureichend charakterisiert sei und dass es fachliche Defizite in der Kausalanalyse gebe. Auch weise es auf bestehende Unsicherheiten in der Stoffprognose für das Grubenwasser hin. Das Gutachten gehe im Ergebnis davon aus, dass bezogen auf den gesamten Saarwasserkörper (WK 1) keine erheblichen Wirkungen auf das ökologische Potential zu erwarten seien. Diese Einschränkung „bezogen auf den gesamten Saarwasserkörper“ lasse darauf schließen, dass die Auswirkungen auf die am stärksten betroffenen Abschnitte der Saar hinter der Einleitungsstelle durchaus erheblich sein könnten. Zu diesem Ergebnis gelange auch der Sachverständige Prof. Wagner. Aufgrund der großen Unsicherheiten bei der Stoffprognose rate er zur Fortführung von Konzentrationsmessungen und mahne auch zum Schutz, insbesondere des Durchmischungsbereiches, eine Aufbereitung des Grubenwassers an. Dieser Durchmischungsbereich liege hinter der Einleitungsstelle saarabwärts. In seiner Zusammenfassung empfehle er aufgrund der hohen Frachtbelastung von mehreren Zehner Tonnen Salz pro Tag und dem Minimierungsgebot eine Behandlung des Einleitwassers hinsichtlich verschiedener Parameter. Den Ausführungen von Prof. Wagner könne entnommen werden, dass er durchaus Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer Grubenwassereinleitung in die Saar als Vorfluter hege. Jedenfalls in dem hinter der Einleitungsstelle liegenden Durchmischungsgebiet könne dies zu einer erheblichen Überschreitung der wasserrechtlichen Grenzwerte führen. Die Wasserqualität der Saar sei für die Klägerin zu 2) als Wasserversorger von evidenter Bedeutung. Ihr Wasserschutzgebiet Ost befinde sich direkt neben der Saar auf gleichem Niveau. Die drei Trinkwasserbrunnen in diesem Gebiet seien nicht weit von der Saar entfernt. Jedenfalls bei Hochwasserereignissen bestehe somit die Gefahr, dass Saarwasser in das Wasserschutzgebiet Ost gelange und sich dort mit dem Trinkwasser vermische. Der Beklagte sehe hierin keine Gefahr für das Trinkwasser. Seine Argumentation weise jedenfalls zwei Schwachstellen auf. Zum einen sei offensichtlich bei den Untersuchungen nicht berücksichtigt worden, dass aus klimatischen Gründen in Zukunft mit einem erheblichen Anstieg von Hochwasserereignissen zu rechnen sei. Dem Planfeststellungsbeschluss könne auch nicht entnommen werden, wie der Beklagte mit dem Risiko einer Vermischung des Grubenwassers mit nicht registrierten Stoffen in den Grubenbauen umgeht. Es sei fraglich, ob sichergestellt sei, dass all diese Stoffe vor dem Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus dem Wasser herausgefiltert werden könnten. Ein weiteres Risikopotential für die Qualität des Grubenwassers stelle der Hochdruckdamm zwischen den Gruben Geislautern und Luisenthal dar. Der Damm trenne die Wasserprovinz Warndt vor den nördlich der Saar liegenden Provinzen. Grund für die Abdichtung der Wasserprovinz Warndt sei die Tatsache, dass das Bergwerk Warndt von französischer Seite aus bereits vollständig geflutet worden sei. Während man also nördlich der Saar noch über ein Ansteigen des Grubenwassers auf -320 m NHN diskutiere, stehe dieses Wasser im Warndt bereits kurz unterhalb der Erdoberfläche. Es sei daher auch von einer wesentlich stärkeren Belastung des Grubenwassers im Warndt auszugehen als in den anderen Provinzen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus Duhamel und Reden ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grubenwassers im Planfeststellungsgebiet. Prof. Wagner komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vermischungsprozess bereits im Gang sei. Aufgrund des Alters des Dammes und der Beschaffenheit der Baumaterialien gehe er davon aus, dass zwischen Damm und Gebirge Fugen entstanden seien, die sich immer weiter vergrößerten. Durch diese Fugen könne ein Wasseraustausch in nicht unerheblichem Maße stattfinden. Dieser werde sich aufgrund der permanenten Lösungsvorgänge an der Betonoberfläche weiter vergrößern. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die hydraulische Abkoppelung der Gruben nördlich der Saar bzw. auch bereits der Grube Luisenthal vom Warndt verloren gehe. Praktikable Lösungsansätze zur Beseitigung dieses Problems existierten zur Zeit offensichtlich nicht. Aus Sicht der Klägerin müsse ein Zusammenfluss des Grubenwassers unbedingt verhindert werden. Das Problem Hochdruckdamm müsse vor einem Anstieg des Grubenwassers in den Provinzen Reden und Duhamel gelöst werden. Mit den Risiken eines
gebens des Hochdruckdamms beschäftige sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande. Der Beklagte weise darauf hin, dass der Hochdruckdamm außerhalb des Betrachtungsraumes liege und eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel nicht möglich sei. Maßnahmen zur Druckentlastung des Dammes sowie die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder des Abschlussbetriebsplanes. Im Hinblick auf die von Prof. Wagner geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Dammes seien diese Aussagen unbefriedigend. Auch wenn der Damm außerhalb des eigentlichen Betrachtungsraumes liege, könnten im Falle eines Dammbruchs die Auswirkungen sehr wohl auch im Betrachtungsraum zu spüren sein. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher jedenfalls ein Sanierungs- bzw. Notfallkonzept für den Damm erstellt werden müssen. Hinsichtlich der Gefahr einer Vermischung des ansteigenden Grubenwassers mit dem Grundwasser sei zwar richtig, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen im Saarland Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, z.B. durch vorhandene Klüfte, Spalten u.ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser mit Grundwasser zusammenfließen könne. Es komme somit entscheidend auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den Grubenwasser- und Grundwasser führenden Schichten an. Dass eine Vermischungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Wagner.
dessen Ansicht könnten Probleme vor allem dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzen, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Dies gelte vor allem für den Bereich des Scheidter Tals. Prof. Wagner spreche davon, dass bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NHN Wasser aus dem Karbon in das dortige Wassergewinnungsgebiet eindringen könne. Auch für das Gebiet, aus dem die Klägerin zu 2) ihr Trinkwasser beziehe, könne ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit Trinkwasser führenden Schichten nicht ausgeschlossen werden. Die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 2) fielen unter die Spalte 4 der von Prof. Wagner vorgenommenen Unterteilung der betroffenen Wasserentnahmegebiete in vier Gefährdungsklassen. Als Zuordnungsgründe für eine Einordnung in Spalte 4 werde in Zeile 4 die Lage im Einflussbereich des früheren Bergbaus oder nahe dazu und hydrogeologische Faktoren mit nicht eindeutiger trennender Funktion aufgeführt.
den Feststellungen von Prof. Wagner müsse davon ausgegangen werden, dass es jedenfalls möglich sei, dass es aufgrund der früheren Abbauhandlungen und der geologischen Gegebenheiten im C-Stadter Gebiet zu einem Zusammenschluss von Grubenwasser mit Trinkwasser führenden Schichten kommen könne. Vorstellbar sei dies z.B. bei vorhandener Tektonik, die sowohl für das Grubenwasser als auch für abfließendes Grundwasser als Wasserleiter in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund könne der Planfeststellungsbeschluss keinen Bestand haben. Die Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser müsse gewährleistet sein. Insoweit könne es nicht als ausreichend angesehen werden, dass eine Kontaminierung des Grundwassers lediglich als äußerst unwahrscheinlich einzustufen sei. Die Verunreinigung des Grundwassers müsse wissenschaftlich ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht sei offensichtlich auch die Landesregierung gewesen, wie aus der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Energie und Verkehr zum Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der Beigeladenen vom 16.12.2014 hervorgehe. Zu dem gleichen Ergebnis komme das Ingenieurbüro Heitfeld-Schetelig GmbH in seiner Stellungnahme für den Landtag des Saarlandes vom 31.8.2015. Eine Beeinträchtigung der Wasserförderung aus den Wasserschutzgebieten der Klägerin zu 2) könne auch dadurch erfolgen, dass durch die zu erwartenden Bodenbewegungen Bauwerke oder sonstige Anlagen, die zur Förderung erforderlich seien, beschädigt würden. Bereits in der Vergangenheit seien solche bergbaubedingten Schäden an den Anlagen der Klägerin zu 2) aufgetreten. So sei es im Jahr 2008 infolge der schweren bergbaubedingten Erderschütterungen zu einem Schaden am Hochbehälter Lachwald gekommen. Je
Ausmaß der Bodenbewegungen bzw. Stärke der Erschütterungen könne die gesamte Wasserversorgung lahmgelegt werden. Sie, die Klägerin zu 1), sei auch für die Wasserentsorgung in ihrem Gebiet verantwortlich. Zu den Abwasseranlagen gehörten insbesondere die Rohrleitungen, durch die die Abwässer transportiert würden und die hiermit verbundenen Anlagen wie z.B. Pumpwerke oder Regenbehandlungsanlagen. Als Betreiberin einer Abwasseranlage habe sie dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austreten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangen. Wie bereits ausgeführt, werde es aufgrund des aufsteigenden Wassers
Einschätzung aller Experten zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erderschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in ihrem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, da sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, so hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die von ihr betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es wäre damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten könnten. Dies vorbeugend zu verhindern, sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass sie gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl wären die befürchteten Schäden oft erst sehr spät zu erkennen, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen queren. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solcher geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könnte, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es bekanntlich
Einstellung der Wasserhaltung im Erkelenzer Gebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten diese extrem empfindlich auf solche Erschütterungen bzw. Verschiebungen. Der Beklagte sehe solche Gefahren für die kommunalen Abwassersysteme offensichtlich nicht. Auf Seite 168 des Planfeststellungsbeschlusses führe er hierzu aus, dass
den von Prof. Alber in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle ausgehen würde. Dem sei zu widersprechen. Wie erwähnt sei es in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und vor allem der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre subjektiven Rechte. Eine Präklusion
RG liege nicht vor. Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG sei eine möglichst frühzeitige Festlegung des Prozessstoffes durch den Kläger. Dadurch solle das Verfahren gestrafft werden. Zum Prozessstoff gehöre lediglich der Tatsachenvortrag. Rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen seien in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Präklusion
RG durch den Beklagten im Hinblick auf seine Unzuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, zur Fehlerhaftigkeit der UVP, zur fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung und zum Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unbeachtlich. Diese rechtlichen Aspekte müsse das Gericht von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Kläger hierzu rechtliche Ausführungen mache. Auch müsse berücksichtigt werden, dass innerhalb der 10-Wochen-Frist der Prozessstoff nur soweit umrissen werden müsse, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten möglich sei, sich mit diesem auseinander zu setzen. Auch ein
träglicher Tatsachenvortrag sei zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um Ergänzungen oder Präzisierungen eines bereits erfolgten Vortrages handele. Randnummer 8 Die Klägerin zu 1) beantragt, Randnummer 9 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 12 Die Klägerin zu 2) beantragt, Randnummer 13 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 16 Sie macht geltend, ihre Klagebefugnis folge aus einer möglichen Verletzung ihrer wasserrechtlichen Belange. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass das für wasserrechtliche Zulassungsentscheidungen geltende Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittele, soweit Belange Dritter von dem in Aussicht stehenden Vorhaben in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen seien. Soweit durch eine wasserrechtliche Gestattung in die bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen werde, seien die dadurch beeinträchtigten rechtmäßigen Gewässernutzer in der Regel qualifiziert und individualisiert betroffen. Dies gelte für Träger der öffentlichen Wasserversorgung unabhängig davon, ob diese Aufgabe von einer Gemeinde in eigener Regie wahrgenommen werde oder einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft übertragen sei. Ferner könnten
der Rechtsprechung all diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt seien, drohende Verschlechterungen der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da Verschlechterungen solcher Art ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei sie befugt, die durch das zugelassene Vorhaben drohenden Trinkwasserbeeinträchtigungen klageweise geltend zu machen. Sie sei zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt und verfüge überdies über eigene Trinkwasserbrunnen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Vorhaben. Sie habe bereits im Jahr 2001 die wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen für die Trinkwasserförderung im Versorgungsgebiet der Wasserwerke Ost und West beantragt. Diese Anträge seien bislang nicht beschieden worden; indes dulde das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Wasserförderung durch sie aktiv und seit jeher, so dass – auch aus Sicht des Landes – von einer entsprechenden Berechtigung zur Wassernutzung auszugehen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der beabsichtigte Grubenwasseranstieg erhebliche und schädliche Grundwasserverunreinigungen auslöse. Zwar bestehe zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen sich ihre Quellen speisten, eine trennende Gebirgsschicht. Ob dies eine unterirdische Verbindung der Wasserschichten im Falle von Kluft- und Spaltenbildung verhindere, stehe jedoch nicht mit Sicherheit fest. Auch eine Verbindung des Grubenwassers mit den Trinkwasser führenden Schichten über den Vorfluter Saar könne nicht vornherein ausgeschlossen werden. Ihre Klagebefugnis ergebe sich ferner aus einer möglichen Eigentumsbeeinträchtigung. Sie sei Eigentümerin sowohl der Brunnen und sonstigen Wasserfördereinrichtungen als auch des Versorgungsnetzes der Klägerin zu 1). Es handele sich hierbei um sensible Infrastrukturen, die eine erhöhte Lagestabilität voraussetzten. Ihr Versorgungsgebiet liege im unmittelbaren Einwirkungsbereich des in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbaus. Es sei nicht auszuschließen, dass der hier zugelassene Grubenwasseranstieg neue Bodenbewegungen und Erschütterungen auslöse, die Schäden an den vorgenannten Anlagen verursachen könnten. Randnummer 17 Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Er leide an einem Verfahrensfehler
RG, da der Beklagte entscheidungserhebliche Unterlagen nicht (erneut) ausgelegt habe.
1 Satz 4 UVPG in der hier maßgeblichen, bis zum 17.5.2017 geltenden Fassung könne im Fall der Änderung von
entscheidungserheblichen Unterlagen von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit lediglich abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Bei dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) handele es sich um eine entscheidungserhebliche Unterlage. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf einen wasserrechtlichen Fachbeitrag werde jedenfalls dann erforderlich, wenn dieser eine
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue und über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen habe.
Ziffer 3.1 des Planfeststellungsbeschlusses gehörten zu den planfestgestellten Unterlagen u.a. die durch die Beigeladene am 26.3.2021
gereichte „Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans mit Gültigkeit 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerordnung, Bearbeitung März 2021“. In dem fortgeschriebenen Fachbeitrag werde überprüft, ob die Einschätzung des ursprünglichen Fachbeitrags des Ingenieurbüros Lange GbR vom August 2017 (Anlage 8 zum Antrag) zur Verträglichkeit mit den Zielsetzungen der WRRL für das streitgegenständliche Vorhaben weiterhin Bestand haben könne. Der fortgeschriebene Beitrag gelange gegenüber den ursprünglichen Antragsunterlagen zu veränderten Bewertungen. Zunächst werde nunmehr auch für den allgemeinen chemisch-physikalischen Parameter Ammonium-Stickstoff an der für die Einleitung des Grubenwassers maßgeblichen Messstelle Bous 1728 eine Überschreitung des novellierten Zielwerts
der OGewV angenommen. Die potentiellen Zielwertüberschreitungen seien im Einzelnen in Tabelle 4 des fortgeschriebenen Beitrags (Verwaltungsvorgang, Bl. 25701) dargestellt. Ferner werde der Zustand der biologischen Qualitätskomponenten Fisch und Phytoplankton der Messstelle Bous 1728 sowie der darauffolgenden Messstelle Fremersdorf 1620 aufgrund des neuen BWP
dem fortgeschriebenen Fachbeitrag lediglich als „mäßig“ und nicht mehr wie bisher als „gut“ eingestuft. Diese Bewertungen seien für die Untersuchungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der WRRL bei entsprechenden Wirkpfaden erheblich. Nichtsdestotrotz sei der fortgeschriebene Fachbeitrag nicht erneut ausgelegt worden. Die unterlassene (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung führe zu einem Verfahrensfehler
RG, der sie in ihren Rechten verletze. Der Einfluss dieses Verfahrensfehlers auf die Zulassungsentscheidung werde
RG vermutet. Hinzu komme, dass dem Beklagten für die Erteilung einzelner wasserrechtlicher Erlaubnisse die sachliche Zuständigkeit fehle.
1 WHG entscheide, sofern für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde, die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Bewilligung. Hiermit werde die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde angeordnet. Die Zuständigkeitsverschiebung setze voraus, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gewässerbenutzung notwendiger Bestandteil des planfeststellungspflichtigen Vorhabens sei. Der § 19 Abs. 1 WHG verleihe der Planfeststellungsbehörde mithin keine Befugnis, bei Gelegenheit der Planfeststellung mit Wirkung gegenüber Dritten andere wasserrechtliche Entscheidungen „mitzuerledigen“. Hiernach sei der Beklagte für die Erteilung der im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochenen wasserrechtlichen Erlaubnisse teilweise unzuständig. Die Beigeladene benötige zur Realisierung ihres Grubenwasserkonzepts neben einem Abschlussbetriebsplan die wasserrechtlichen Erlaubnisse für verschiedene Gewässerbenutzungen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Zutagefördern von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 10 Millionen Kubikmeter und, zur bergrechtlichen Integration der UVP in das Genehmigungsverfahren, den hier streitgegenständlichen planfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplan. Der Planfeststellungsvorbehalt sei
G auf den Gegenstand der UVP – im Fall des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen also das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Millionen Kubikmeter Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf – beschränkt (§§ 52 Abs. 2a Satz 1, 57a, 57b BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVPG-V Bergbau, Anlage 1, Nr. 13.3.1 zu UVPG a.F.). Damit beziehe sich der Planfeststellungsvorbehalt zwar unmittelbar auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4, nicht aber auf die Erlaubnis für das Ansteigen und das Umleiten des Grubenwassers in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 1 und 2. Es stehe der Planfeststellungsbehörde nicht frei, ein vom Vorhabenträger auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes „Gesamt-Vorhaben“ durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zuzulassen, wenn und soweit dieses Gesamtvorhaben nicht der Zulassung durch Planfeststellung bedürfe und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterfalle. Hieraus folge, dass der Beklagte seine Entscheidungskompetenz widerrechtlich auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 1 und 2 erstreckt habe. Es spreche zugleich viel dafür, dass die Zuständigkeitsbestimmung des § 19 WHG Drittschutz entfalte und sie, die Klägerin zu 2), die durch die Zulassungsentscheidung in ihren wasserrechtlichen Belangen betroffen werde, diesen Zuständigkeitsverstoß rügen könne. Randnummer 18 Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rahmenbetriebsplans folge ferner aus einer unzulässigen Aufteilung des Gesamtvorhabens „Grubenwasseranstieg“ in zwei Phasen. Die Abschnittsbildung bei Rahmenbetriebsplänen sei – anders als im sonstigen Fachplanungsrecht – keine Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots. Gleichwohl könnten sich Dritte gegen die Abschnitts- oder Phasenbildung des Rahmenbetriebsplans wehren, wenn diese dazu führe, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden könne, oder wenn ein dadurch gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehre. Zudem dürften
summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine auch im weiteren Verlauf von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Erforderlich sei daher – wie bei sonstigen Fachplanungsvorhaben auch – eine Vorausschau auf
folgende Abschnitte
Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Dies komme nicht zuletzt in § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG zum Ausdruck, demzufolge der obligatorische Rahmenbetriebsplan für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt würden, entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt oder zugelassen werden könne, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich werde. Auch diese Vorschrift setze mithin eine jedenfalls ausblicksartige (positive) Gesamtprognose hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Restvorhabens voraus. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unterscheide zwischen der sog. Phase 1 des Anstiegs, d.h. dem Anstieg auf -320 m NHN, und der Phase 2, d.h. dem endgültigen und natürlichen Austritt des Grubenwassers in die Saar. Gegenstand der Zulassung sei lediglich die erstgenannte Phase. Die isolierte Zulassung von Phase 1 des Grubenwasseranstiegs führe zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung. Dies folge bereits daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss keine (auch nur vorläufige) positive Prognose hinsichtlich des Gesamtvorhabens anstelle. Dies sei umso verwunderlicher, als nicht zuletzt die vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf -320 m NHN (sog. DGFZ-Gutachten) auf das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung hingewiesen habe. Auch unabhängig hiervon spreche viel dafür, dass sich die vorliegende Abschichtung der beiden Phasen anhand von Höhenvorgaben des Grubenwasseranstiegs nicht an sachgerechten Kriterien orientiere. Der Grubenwasseranstieg innerhalb des Grubengebäudes lasse sich – im Gegensatz etwa zum Rückbau einzelner unter- und übertägiger Betriebsanlagen – von vornherein nicht in vertikale Abschnitte unterteilen. Dies liege darin begründet, dass sich beispielsweise Schadstoffe durch untertägige Fließbewegungen horizontal verteilten sowie mit dem weiteren Anstieg des Grubenwassers vertikal in die oberen Grundwasserschichten getragen und so auch anderen Bereichen der Wasserprovinz zugeleitet werden könnten. Es handele sich nicht um nebeneinander stehende Zulassungen; vielmehr bauten Phase 1 und Phase 2 sehr wohl aufeinander auf. Für diese Sichtweise spreche auch das Urteil des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -, demzufolge es nicht überzeugen könne, lediglich einen Teil des Grubenwasseranstiegs mit nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen aus dem Gesamtkonzept herauszulösen und ohne inhaltliche Verknüpfung mit dem Gesamtkonzept ins Werk zu setzen. Die fehlerhafte Abschnittsbildung verletze sie in ihren Rechten, da insbesondere die fehlende ausblicksartige Betrachtung des Gesamtvorhabens offenkundig auch die wasserrechtlichen Auswirkungen des (vollständigen) Grubenwasseranstiegs betreffe. Überdies seien die Bodenbewegungen, die von der zweiten Phase des Anstiegs ausgelöst würden, und in der Folge Schäden an den in ihrem Eigentum stehenden Trinkwasserversorgungseinrichtungen hervorrufen könnten, weder ermittelt noch in die Zulassungsentscheidung eingestellt worden. Die fehlerhafte Aufteilung des Vorhabens in zwei Phasen wirke sich unmittelbar auch auf die Rechtmäßigkeit der UVP aus. Das UVPG kenne keinen eigenständigen Vorhabenbegriff, sondern sei an den des jeweiligen Fachrechts geknüpft. Hieraus folge, dass Fehler bei der Bestimmung des Vorhabens auf die Rechtmäßigkeit der UVP durchschlagen würden.
dem das Vorhaben unzulässigerweise in zwei Phasen geteilt worden sei, sei für die zweite Phase eine UVP nicht durchgeführt worden. Diese wäre
dem bergrechtlichen Vorhabenbegriff indes auf die zweite Phase zu erstrecken gewesen und fehle insoweit vollständig. Das vollständige Fehlen einer UVP sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ein absoluter Verfahrensfehler. Selbst man der Auffassung wäre, dass die durchgeführte UVP sich zulässigerweise auf die erste Phase des Gesamtvorhabens habe beschränken dürfen, wäre sie mangelbehaftet, weil sie die erforderliche Vorausschau auf die Umweltauswirkungen der zweiten Phase
Maßgabe eines vorläufigen Gesamturteils vermissen lasse. Eine solche Prognose der Umweltauswirkungen von Phase 2 des Grubenwasseranstiegs sei nicht angestellt worden. Vielmehr beschränke sich die Umweltverträglichkeitsstudie auf die Betrachtung der Auswirkungen des Anstiegs auf -320 m NHN, ohne dass auf das Gesamtvorhaben Bezug genommen würde. Auch insoweit sei die durchgeführte UVP defizitär. Dies stelle einen relativen Verfahrensfehler
RG dar, der sie, die Klägerin zu 2), hinsichtlich ihrer (somit nicht betrachteten) wasserrechtlichen Belange in eigenen Rechten verletze. Der Einfluss dieses Verfahrensfehlers auf die Sachentscheidung werde gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet. Der Planfeststellungsbeschluss leide ferner an Mängeln, soweit er Verunreinigungen des Trinkwassers sowie Minderungen der Qualität des Wassers, das aus dem Grundwasser gewonnen wird, für ausgeschlossen halte. Soweit der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehe, dass einer Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers bei dem Anstiegsniveau von -320 m NHN ausgeschlossen sei, da zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied von mehreren 100 m bestehe, bleibe diese Einschätzung hinter dem hydrogeologischen Erkenntnisstand zurück. Dem hydrogeologischen Gutachten von Prof. Wagner zufolge seien Beeinflussungen der Brunnenreihe im unteren Scheidter Tal und benachbarten Gewinnungsgebieten nicht ausgeschlossen. Die dort näher beschriebenen Durchlässigkeiten könnten eine hydraulische Relevanz des Störungssystems im Scheidter Tal begründen, da im Zuge des Grubenwasseranstiegs Wasser aus dem Karbon in Wassergewinnungsgebiete gelangen könnte. Diese Gefahr sei gerade auch für ihre Trinkwassergewinnungsgebiete nicht von vornherein auszuschließen. Das Vorhaben werde damit den Anforderungen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nicht gerecht. Auch mit Blick auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot unterliege der Planfeststellungsbeschluss einer Fehlannahme. Dies gehe aus dem sog. DGFZ-Gutachten hervor. Dieses führe zum Phänomen des sog. First-Flush aus, dass es bezüglich der in § 47 WHG formulierten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser durch die Flutung (Phase 1 und Phase 2) voraussichtlich nicht zu einer langfristigen Verschlechterung seines mengenmäßigen Zustandes komme. Allerdings könne eine zwischenzeitliche Verschlechterung des chemischen Zustands im Umfeld des Grubengebäudes nicht vermieden werden. Eine endgültige Umkehr der Trends (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) hin zu einem langfristigen naturnahen Zustand könne erst mit Abschluss der Flutung und wieder natürlich ausgeglichenem Wasserstand erwartet, durch die gezielte Flutung in Phase 1 jedoch beschleunigt werden. Diese Ausführungen legten zum einen nahe, dass es im Rahmen der durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Phase 1 des Grubenwasseranstiegs zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers komme. Zum anderen werde deutlich, dass die erforderliche Trendumkehr erst in der zweiten Phase eintreten werde. Dies sei deswegen problematisch, weil keineswegs feststehe, dass die Beigeladene die zweite Phase des Grubenwasserkonzepts auch tatsächlich realisiere und damit die gebotene Trendumkehr zu einem späteren bzw. absehbaren Zeitpunkt bewirkt werde. Damit sei entgegen dem Planfeststellungsbeschluss von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung ihrer Trinkwassergebiete durch den Grubenwasseranstieg auszugehen. Ihre Wassernutzungsrechte drohten beeinträchtigt zu werden, sollte der Grubenwasseranstieg in Phase 1 wie geplant durchgeführt werden. Dass der Planfeststellungsbeschluss ein Monitoring-Konzept für den Grubenwasseranstieg in Phase 1 enthalte, könne dieser Gefahr nicht begegnen, da hiermit auf Trinkwasserverunreinigungen allenfalls reagiert, diese aber nicht präventiv verhindert werden könnten. Als defizitär erweise sich ferner der Umgang des Planfeststellungsbeschlusses mit den Bodenbewegungen, die infolge des geplanten Grubenwasseranstiegs auftreten und ihre Versorgungsanlagen beeinträchtigen könnten. Das Heitfeld-Schetelig-Gutachten führe aus, dass unter den speziellen Verhältnissen des Saarlandes nur ein begrenzter Erkenntnisstand über die konkreten Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Geländeoberfläche bestehe. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten Einwirkungen auf Gebäude nicht ausgeschlossen werden. Für Sonder- oder sensible Bauwerke mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität – wie hier ihre Versorgungsleitungen – blieben ggf. Einzelfallbetrachtungen erforderlich. Das Gutachten von Prof. Alber komme auf Grundlage der Analyse vergangener Erschütterungsereignisse, die aus dem Grubenwasseranstieg bis -1072,7 m NHN resultierten, zu dem Ergebnis, dass die nunmehr zu erwartenden Erschütterungen Schwächezonen aktivieren werden. Das Versagen dieser Schwächezonen sei indes nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten als beim bisherigen Anstieg. Demgegenüber stelle das Gutachten von Prof. Knoll fest, dass die Ausführungen im Alber-Gutachten in diesem Zusammenhang nicht ausreichend abgesichert seien. Der Schluss von vergangenen Beobachtungen im Kontext des Anstiegs auf -1.072 m NHN auf zu erwartende Erschütterungen bei -320 m NHN greife zu kurz. Es bleibe unbeantwortet, ob der geplante Anstieg auf -320 m NHN nicht erneut zu induzierten seismischen Ereignissen im Gebirgsbereich führen könne, die die Erschütterungsemissionen der bisherigen Ereignisse ggf. überschreiten könnten; die geologischen und gebirgsmechanischen Bedingungen hierfür seien jedenfalls vorhanden. Über die von dem Grubenwasseranstieg ausgehenden Erschütterungen bestehe damit fachgutachterliche Uneinigkeit. Dies führe zu einem Erkenntnisdefizit in Bezug auf die Auswirkungen der anstiegsinduzierten Bodenbewegungen. Zweifel an den im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Annahmen zu den Bodenbewegungen ergäben sich ferner unter Berücksichtigung der Analysen von Prof. Wagner. Dieser gehe von Hebungsbeträgen in der Größenordnung von 3 bis 16 cm aus. Diese Hebungen könnten entweder durch unmittelbaren Anschluss an ein hydraulisches System oder zeitlich versetzt entstehen und an den Schollenrändern zu
teiligen Folgen oder Schäden an der Oberflächennutzung führen. Dies stehe im Widerspruch zum insoweit auf dem Heitfeld-Schetelig-Gutachten beruhenden Planfeststellungsbeschluss, der ein Hebungspotential von nur bis zu 10 cm sehe. Ob und wie sich dieser Widerspruch fachlich begründen und auflösen lasse, sei dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen. Prof. Wagner lege im Weiteren dar, dass selbst die Hebungen zwischen 3 und 16 cm nicht alle zu erwartenden Hebungen erfassen würden und nicht einmal sicher sei, dass diese Hebungen den maßgeblichen Anteil aller zu erwartenden Hebungen ausmachten. Dieser Aspekt bleibe im Planfeststellungsbeschluss unerwähnt. Insgesamt sei unklar, welche Dimensionen die Hebungen annehmen und welche Auswirkungen sie auf bestehende Bauwerke zeitigen werden. Der Verweis des Planfeststellungsbeschlusses auf ein nur geringes Schadensrisiko könne vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Die Defizite hinsichtlich der Ermittlung anstiegsbedingter Bodenbewegungen beträfen ihre Eigentumsrechte unmittelbar. Die zu erwartenden Hebungen seien geeignet, Schäden an den in ihrem Eigentum stehenden Anlagen zur Trinkwassergewinnung sowie dem entsprechenden Versorgungsnetz hervorzurufen. Das planfestgestellte Monitoring-Konzept könne die unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der Bodenbewegungen nicht kompensieren. Schließlich begegne der Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses, Bodenbewegungen und ihre Auswirkungen schlicht zu akzeptieren und die Betroffenen hinsichtlich möglicherweise auftretender Bergschäden auf eine
trägliche Schadensregulierung zu verweisen, grundlegenden Bedenken. Dies erinnere an ein Vorgehen im Sinne eines „dulde und liquidiere“. Indes sei
der „Moers-Kapellen“-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sicherzustellen, dass auch kleinere und mittlere Schäden des Oberflächeneigentums, mit denen
Lage der Dinge jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu rechnen sei, Gegenstand einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein müssten. Die Betroffenen könnten insoweit nicht verfassungsrechtlich unbedenklich allein auf die Bergschadensregulierung
den §§ 114 ff. BBergG verwiesen werden. Im vorliegenden Fall bestehe ein solches Risiko für (mindestens) leichte und mittlere Bergschäden. Dass der Beschluss die Betroffenen ohne nähere Prüfung auf die Bergschadensregulierung verweise, begründe eine weitere Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klagen abzuweisen. Randnummer 21 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerinnen seien nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne dieser Vorschrift. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde
haltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihrer Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätte. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z.B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und
sorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Die Klägerin zu 1) erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) „Bergruhe“ verlassen dürfen und insoweit „frei“ und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende „Bergruhe“ überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) wegen der großen öffentlichen Beachtung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen und aus ihrer Beteiligung am Planfeststellungsverfahren genauestens bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. C-Stadt liege im Mittel auf einer Höhe von 245 m über NHN. Der Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich etwa zwischen 565 m und 705 m unterhalb der Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, würde dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit hindern. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebiets hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert hätte. Während des aktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Im Gebiet der Klägerin 1) habe es während des Abbaus nahezu keine Senkungen gegeben. Daher würden auf ihrem Gebiet auch durch den Grubenwasseranstieg keine Hebungen ausgelöst. Auch mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe zwar auf ihrem Stadtgebiet Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase des Grubenwasseranstiegs hätten aber alle Gutachter ausgeschlossen, dass es zu relevanten Erschütterungen kommen könnte. Auch insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung
haltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Gasabsaugstationen abgesaugt und darüber hinaus an Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Radon vermische sich schnell mit der Umgebungsluft und komme – deutschlandweit – in allen Innenräumen vor. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor.
SchG werde lediglich bestimmt, dass derjenige, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichte, geeignete Maßnahmen zu treffen habe, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) sei daher nicht im Ansatz möglich. Gleiches gelte hinsichtlich einer Verletzung ihres (nur einfach-gesetzlich geschützten) Eigentumsrechts. Aus dem Bergrecht, namentlich den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG), folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen, weil Kommunen nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG seien. Auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Bodenbewegungen ausgelöst, die keine Bergschäden, jedenfalls keine schweren, an städtischen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin zu 1) behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne jegliche sachliche Grundlage. Die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit aufgrund von Bergschäden und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen seien ebenfalls nicht einmal möglich. Sollte es grubenwasseranstiegsbedingt zu Bergschäden an ihrem Eigentum kommen, könne sie diese
den §§ 114 ff. BBergG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Eine Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts sei ebenfalls ausgeschlossen. Es bestehe nicht einmal die Möglichkeit, dass der Planfeststellungsbeschluss mit der Zulassung des Grubenwasseranstiegs, der sich mehr als 500 m unter der Erdoberfläche abspiele und mit keinerlei Gebäudeeinrichtung in C-Stadt verbunden sei, und der außerhalb des Stadtgebietes erfolgenden Einleitung in die Saar sich auf das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin zu 1) auswirken könnte. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, wie am Stadtgebiet vorbeifließendes Saarwasser ihr Selbstgestaltungsrecht tangiere. Auch auf eine behauptete Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen. Sie sei als Kommune nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Sie könne sich schließlich – ungeachtet der
RG für diesen Einwand eingetretenen innerprozessualen Präklusion – zur Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Energieversorgung berufen. Sie habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie selbst im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner auf Grubengas, Fernwärme oder Geothermie zurückgreifen würde. Auch eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2) liege nicht vor. Ob diese sich auf ein beantragtes, aber noch nicht beschiedenes Wasserrecht berufen könne, sei fraglich, könne jedoch dahinstehen, da eine Verletzung von „Wasserrechten“ der Klägerin zu 2) nicht einmal möglich sei. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Soweit die Klägerin zu 2) Trinkwasser von Dritten (Energis) beziehe, könne sie hinsichtlich des Trinkwasserschutzes ohnehin keine eigene Rechtsposition geltend machen. Soweit sie sich auf ihr Eigentum an Bauwerken und Anlagen berufen, sei ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich, da sie sich als städtische Gesellschaft ebenso wie die Kommune nicht auf Art. 14 GG berufen könne. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, da wie erwähnt keine schadenträchtigen Bodenbewegungen auftreten würden. Selbst wenn es zu Schäden käme, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Randnummer 22 Die Klage sei auch unbegründet. Die verfahrensbezogenen Einwände der Klägerinnen seien zum Teil wegen innerprozessualer Präklusion ausgeschlossen; im Übrigen seien sie unberechtigt. Er, der Beklagte, sei als Oberbergamt des Saarlandes für den Erlass aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die Klägerinnen seien mit ihrem Vortrag zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse
RG ausgeschlossen, da der Vortrag
Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst
Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Unzuständigkeit vortragen zu können. Abgesehen davon könnten sich die Klägerinnen nicht auf die behauptete Unzuständigkeit berufen. Die Zuständigkeitsvorschriften vermittelten ihnen keinen Drittschutz. Zuständigkeitsvorschriften seien keine Vorschriften, deren Verletzung eine Kommune als Drittbetroffene geltend machen könne. Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung seien „neutral“ und bezeichneten lediglich eine für die Aufgabenwahrnehmung bestimmte Behörde. Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern könnten nur dann ein subjektives Recht eines anderen Hoheitsträgers begründen, wenn die Rechtsordnung dem einzelnen Hoheitsträger eine im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbare („wehrfähige“) Rechtsposition habe einräumen wollen. Dies sei bei § 19 Abs. 1 und 2 WHG allenfalls im Verhältnis zwischen Planfeststellungs-/Bergbehörde und Wasserbehörde, sicher aber nicht im Verhältnis zu der von dem genehmigten Vorhaben drittbetroffenen Kommune der Fall. Erforderlich wäre zudem, dass der gerügte Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Dies sei vorliegend auszuschließen, da sämtliche wasserrechtlichen Erlaubnisse im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt worden seien, also eine vollständige inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Wasserbehörde erfolgt sei. Er, der Beklagte, sei zudem gem. § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse seien ordnungsgemäß im Planfeststellungsverfahren (Verfahrenskonzentration), aber als gesonderte Entscheidungen (keine Entscheidungskonzentration) erteilt worden.
1 WHG entscheide die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Für das von der Beigeladenen beantragte Zutagefördern von mehr als 10 Mio. m³ Grubenwasser sei
Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Anlage 1, Nr. 13.3.1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei dem Zutagefördern und Einleiten des Grundwassers sowie dem Grundwasseranstieg und dem Umleiten des Grundwassers handele es sich um Maßnahmen zur Einstellung eines Gewinnungsbetriebs, die gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Bedürfe ein bergbauliches Vorhaben
G i.V.m. der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sei
G die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren
Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Das bergrechtliche Rahmenbetriebsplanverfahren sei durch diese Vorschrift als Trägerverfahren für die UVP vorgeschrieben. Die Beigeladene habe daher zu Re
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.