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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 250/21 Urteil Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Gruben

Obsah (16)§ 3§ 55§ 1§ 2§ 6§ 9§ 4§ 10§ 52§ 53§ 74§ 47§ 31§ 19§ 57c§ 51

Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspriegels Leitsatz 1. Das Klagerecht einer

§ 3Umw

RG anerkannten Vereinigung reicht nur soweit, als deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich betroffen ist (hier: die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers). (Rn.55) 2. Die Frage der Notwendigkeit einer

beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf

der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt. (Rn.64) 3. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzende Gutachten) setzte

dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ. (Rn.66)

  1. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von 320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. (Rn.72)
  2. Zur Reichweite der Zuständigkeit der Bergbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan aufgrund der sich aus den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), 57a Abs. 4 BBergG beziehungsweise aus § 19 WHG ergebenden Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen. (Rn.79)
  3. Die Befugnis der Bergbehörden zum Einschreiten bei Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der in den Nebenstimmungen enthaltenen Vorgaben ergibt sich aus den Vorschriften des Bergrechts und des Wasserrechts; der Schaffung einer eigenen "Ermächtigungsgrundlage" im Planfeststellungsbeschluss bedurfte es nicht. (Rn.85)
  4. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von minus 320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d.h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen. (Rn.88)
  5. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 WHG) ist auf Grundwasserkörper bezogen und gilt nicht für das im Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich, der sich (weit) unterhalb der Grundwasserkörper befindet. (Rn.91)
  6. Liegen die Flächen mit zu erwartendem Anstieg des Grundwasserspiegels in tieferen Bereichen, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, und nicht in solchen, in denen Grundwasser ohnehin schon oberflächennah entsteht, sind keine Vernässungen zu erwarten. (Rn.101) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, dessen Zweck

§ 3Abs.

1 seiner Satzung die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers ist, hat mit Eingang am 20.10.2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 für den „Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspriegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf der E.“ erhoben. Der Beigeladenen, die bis Juni 2012 – zuletzt im „Bergwerk Saar“ – im Saarland Steinkohle abgebaut hat, obliegt auch

Einstellung des Gewinnungsbetriebs die Pflicht zur Grubenwasserhaltung in den beiden insgesamt 360 qkm umfassenden Wasserprovinzen Ensdorf und Reden, die eine im Zuge des Abbaubetriebs bergbaulich geschaffene Verbindung bei - 383 m NHN aufweisen. Randnummer 2 Im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland wurde zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG Stiftung ein sogenannter "Erblastenvertrag“ geschlossen. Danach hat die Beigeladene ein Konzept mit dem Ziel der Optimierung der Grubenwasserhaltung zu entwickeln, dies fortlaufend zu aktualisieren und den Ländern zur Kenntnis zu bringen. Im Jahr 2014 hat die Beigeladene in Abstimmung mit der Landesregierung des Saarlandes ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarland erarbeitet. 1 vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014 vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014 Dieses sieht vor, das Grubenwasser durch vorübergehende Einstellung der Wasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel kontrolliert auf ein Niveau von -320 m NHN ansteigen zu lassen. Infolge des Anstiegs werden dann auch die ehemaligen Baufelder Primsmulde und Dilsburg mit Wasser aufgefüllt. Durch einen vorherigen Umbau auf Brunnenwasserhaltungen an den Standorten Reden und Duhamel könne der Anstieg des Grubenwasserspiegels erforderlichenfalls auch vor Erreichen des Zielniveaus gestoppt werden. Oberhalb eines Niveaus der Verbindung von -383 m NHN ist eine zentrale Ableitung des gesamten anfallenden Grubenwassers in die Saar am Standort Duhamel durch Umleitung des Wassers aus der Wasserprovinz Reden über die bergbaulich geschaffene Verbindungsstrecke möglich. Der Anstieg des Grubenwassers soll

dem Konzept etwa 3 Jahre in Anspruch nehmen. Mit Erreichen des beantragten Zielniveaus des Grubenwassers von -320 m NHN soll das Grubenwasser am Standort Duhamel gehoben und in die Saar eingeleitet werden.Voraussetzung für die Umsetzung des Konzepts sind eine Umleitung des Grundwassers von Reden

Ensdorf

bereits erfolgter Ertüchtigung der bergbaulich geschaffenen Verbindungsstrecke zwischen den Standorten Reden und Duhamel, der Umbau der untertägigen Wasserhaltungen an den Standorten Reden und Duhamel auf Brunnenwasserhaltungen, die Überstauung der Verbindungsstrecke im Verlauf des Grubenwasseranstiegs sowie das dadurch ermöglichte zentrale Heben und Einleiten des Grubenwassers am Standort Duhamel in die Saar. Randnummer 3 Der streitige Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen wurde im August 2017 beim Beklagten zur Zulassung vorgelegt. Daraufhin erfolgte im September 2017 eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die umfangreichen zugehörigen Planunterlagen und Gutachten wurden

vorherigen, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehenen Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt gingen mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben ein. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurden vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 mit den Einwendern, der Beigeladenen und mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Der Erörterungstermin in Ensdorf wurde gemäß § 73 Abs. 6 SVwVfG zuvor in der Saarbrücker Zeitung, dem Amtsblatt des Saarlandes, in den örtlichen amtlichen Bekanntmachungsblättern der Städte und Gemeinden und im Internet bekannt gemacht.

der Bekanntgabe des Erörterungstermins wurden mehrere Anträge gestellt, den für den 3.6.2019 terminierten Erörterungstermin aufzuheben und einen späteren Termin zu bestimmen. Hilfsweise wurde beantragt, einen gesonderten Erörterungstermin für die beteiligten Kommunen anzusetzen. Diese Anträge wurden vom Beklagten abgelehnt. Letzteres gilt auch für am Tag der Erörterung gegen die Versammlungsleitung gestellte Befangenheitsanträge. Randnummer 4 Für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf ein Niveau von -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und für das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Mio. cbm Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel in die Saar als Folge wurde der Beigeladenen vom Bergamt B-Stadt unter dem gleichen Datum auch ein Abschlussbetriebsplan zugelassen. 2 vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 Dieser ist Gegenstand zahlreicher Rechtsbehelfsverfahren. Die Vollziehbarkeit des Abschlussbetriebsplans ist Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten Grubenwasseranstiegs. 3 vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise der anschließenden Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind. vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise der anschließenden Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind. Randnummer 5 Der hier streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 umfasst neben der Feststellung des Rahmenbetriebsplans mit Entscheidung über die im Verfahren erhobenen Einwendungen dagegen ausdrücklich auch wasserrechtliche Erlaubnisse für den geplanten Grubenwasseranstieg bis auf das Niveau von maximal -320 m NHN, für die Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus Reden in die Wasserprovinz Ensdorf, für ein Zutagefördern von 19,8 Mio cbm/a, um den Wasserstand auf dem genannten Zielniveau zu halten, und für die Einleitung dieser Wassermenge in die Saar bei Saarlouis-Fraulautern. 4 vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt 2. im Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt 2. im Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 In eigenen Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen heißt es unter anderem, die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens sei durch ein integrales, näher konkretisiertes Monitoring-Konzept zu den Vorhabenauswirkungen auf die Umwelt systematisch durch Beobachtung, Kontrolle und Bewertung zu begleiten. Dabei seien insbesondere die Auswirkungen auf Gewässer zu berücksichtigen, um wider Erwarten auftretende Prognoseabweichungen rechtzeitig zu erkennen und notwendige Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Randnummer 6 Neben naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, 5 vgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss, der

Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung der Lebensbedingungen des Bitterlings ( Rhodeus armarus ) untersagt vgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss, der

Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung der Lebensbedingungen des Bitterlings ( Rhodeus armarus ) untersagt in denen unter anderem auf in einer Umweltverträglichkeitsstudie formulierte Entwicklungs-, Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen Bezug genommen wird, schreibt der Planfeststellungsbeschluss ferner eine markscheiderische Erfassung und Überwachung vorhabenbedingter Bodenbewegungen, insbesondere von Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie von Bodenhebungsdifferenzen in ausgewiesenen Hebungsrandbereichen, die Erfassung und Bewertung von grubenwasserinduzierten Erderschütterungen über ein Seismografennetz und eine Überwachung von „im Zuge des Vorhabens möglichen Ausgasungen“ vor. Randnummer 7 Zum Ergebnis der mit Blick auf die Ziffer 13.1.1 der Anlage 1 zum UVPG und die geplante jährlich zu hebende Wassermenge von mehr als 10 Mio. cbm im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie 6

der Ziffer 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG stellt das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar.

der Ziffer 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG stellt das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar. wird bezüglich des Untersuchungsumfangs, geplanter Maßnahmen und wegen der Bewertung von Auswirkungen auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Bezug genommen, die abschließend insgesamt zu einer „positiven Bewertung“ des Vorhabens gelangt. 7 vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlusses vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlusses Randnummer 8

den beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen hat die Beigeladene im Übrigen unter anderem durch geeignete Maßnahmen technisch sicherzustellen, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit gestoppt werden kann. Randnummer 9 Mit Blick auf die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Betriebsplans

dem § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG, heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, Gefahren für Leben und Gesundheit und für Sachgüter innerhalb des Bergbaubetriebs seien nicht zu erwarten. Die Grubenwasserentnahme bei Erreichen des Zielniveaus diene der Einhaltung des Niveaus, bis zu dem das Grubenwasser ohne eine Gefährdung Dritter und der Umwelt ansteigen könne. Die Entnahme verursache keine Gefahren. Gleiches gelte für die Einleitung des Grubenwassers in die Saar. Insbesondere würden keine relevanten hydraulischen Veränderungen der Saar mit potenziellen Folgen für Hochwasserereignisse und auch keine Stoffeinträge in Trinkwasserhorizonte verursacht. Eine erhöhte Hochwassergefährdung oder eine Ausdehnung der Überschwemmungsflächen werde durch die zukünftige Einleitung nicht verursacht. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss der Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Einleitbedingte Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser und erst recht in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter unterhalb des obersten Grundwasserleiters könnten ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere durch den Grubenwasseranstieg verursachte Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen sowie Folgen für den Verschluss alter Schächte und früheren tagesnahen Abbaus seien im Detail Gegenstand des Abschlussbetriebsplans. In der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs könne es zu Bodensenkungen kommen. Auf der Grundlage von Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potenziellen Bodenbewegungen resultierende Schadenspotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Die Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden bestehe nicht. Eine temporäre Erhöhung der Naturgasfreisetzung an einzelnen bekannten Naturgasaustrittsstellen während des Grubenwasseranstiegs sei möglich. Diese Stellen sowie die in das Monitoring einbezogenen Schächte würden überwacht. Die Entstehung neuer Austrittsstellen sei aufgrund der bestehenden Gaswegigkeiten über Schächte mit Entgasungsleitungen, welche ein kontrolliertes Abführen des Naturgases während und

dem Anstieg ermöglichten, unwahrscheinlich. Für die Baufelder König und Dechen seien Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasabsaugung entwickelt worden, die durch die zwischenzeitlich abgeteufte Grubengasabsaugbohrung südlich des Sinnerthaler Schachtes umgesetzt worden seien. Durch Bodenbewegungen verursachte Freisetzungen von Radon in der oberflächennahen Bodenluft und Radonfreisetzungen mit dem Grubengas seien nicht auszuschließen, würden aber

gutachterlicher Einschätzung nicht deutlich erhöht. Von einer Überschreitung des maßgeblichen Referenzwerts für Radon von 300 Bq/cbm sei grundsätzlich nicht auszugehen. Dies werde durch das Ergebnis der im Jahr 2020 durchgeführten Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt. Durch die vorgesehene Überwachung von Methangasfreisetzungen sei sichergestellt, dass etwaige Erhöhungen der Methangasfreisetzungen festgestellt und daran anschließend bei erhöhten Methangasaustritten in bebauten Gebieten Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Zudem werde die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans mit der Zulassung des Abschlussbetriebsplans gefordert. Sämtliche im Anstiegsbereich bis -320 m NHN liegenden Schächte seien auf ihre Standfestigkeit untersucht worden. Auf Grundlage der Zulassung des Abschlussbetriebsplans sei vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sicherzustellen, dass alle Schächte im Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs gesichert oder nicht öffentlich zugänglich seien. Die Schächte unterlägen zudem einem Monitoring. Grubenwasseranstiegsbedingte Tagesbrüche in Bereichen früheren oberflächennahen Abbaus könnten in den obersten 30 m Teufe unter der Erdoberfläche ausgeschlossen werden. Zwischen dem oberflächennahen Abbau und einem Grubenwasserspiegel bis maximal -320 m NHN werde ein etwa 490 m bis 620 m mächtiger Gebirgskörper anstehen. In den Bereichen, für die der Gutachter Prof. Wagner bedingt durch eine Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters einen zukünftigen Anstieg des Grundwasserspiegels um 0,5 m bis 2,0 m angesetzt habe, sei teilweise oberflächennaher Abbau betrieben worden. Zur Überprüfung, ob in diesen Bereichen oberflächennaher Altbergbau betroffen sei, sei in der Zulassung des Abschlussbetriebsplans geregelt, dass vor Beginn des Grubenwasseranstiegs hierüber dem Bergamt B-Stadt ein Prüfbericht vorzulegen sei. Wegen des Abstands des zukünftigen Grubenwasserspiegels zur Tagesoberfläche seien auch Zutritte des Grubenwassers an der Tagesoberfläche und damit Vernässungen an der Tagesoberfläche nicht zu erwarten. Auch die durch die zukünftig verringerte Regenwasserversickerung bedingte Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters führe zu keinen Vernässungen. Die Gebiete, in denen es zu Grundwasseranstiegen komme, seien räumlich begrenzt und durch ausreichend hohe Grundwasserflurabstände gekennzeichnet. Zusammengefasst seien durch den Wiederanstieg des Grubenwassers bis zu einer Höhe von -320 m NHN keine Gefahren für Leben und Gesundheit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu erwarten. Randnummer 10 Zu der Zulassungsvoraussetzung

§ 55Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBerg

G heißt es in der Begründung, das Heben des Grubenwassers habe keine Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Die Einleitung des Grubenwassers in die Saar verursache keine relevanten Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des dortigen Schiffsverkehrs. Die Einleitmenge am Standort Duhamel werde von derzeit maximal 2,5 Mio. cbm/a auf zukünftig 19,8 Mio. cbm/a erhöht. Im Mittel würden 423 l/s in die Saar eingeleitet werden. Daraus resultierende negative Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und eine Beeinträchtigung der Benutzung des Schifffahrtsweges im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BBergG seien nicht ersichtlich. Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potenzielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht

nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre, seien. Relevante Bodenbewegungen würden über das der Vorhabenträgerin aufgegebene Monitoring erkannt. Die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen würden in das Monitoring einbezogen. Randnummer 11 Die Prüfung

§ 55Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBerg

G führe schließlich zu dem Ergebnis, dass auch gemeinschädliche Einwirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten seien. Das gelte sowohl für das Heben und Einleiten des Grubenwassers als auch für den Grubenwasseranstieg. Insbesondere sei keine durch den Grubenwasseranstieg verursachte

teilige Veränderung von Grundwasservorkommen, die zur Trink- und Brauchwassergewinnung nutzbar seien, zu besorgen. Die maximale Tiefe des für die Wasserversorgung genutzten Grundwasserleiters, der von den Schichten des Mittleren Buntsandsteins und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden aufgebaut werde, liege bei ungefähr +28 m NHN. Auch

dem Grubenwasseranstieg in den Feldern Primsmulde und Dilsburg werde flächendeckend ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins eingehalten. Die das Fließgeschehen im Grundwasser steuernde Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem Wasser in den genutzten Grundwasserleitern betrage damit mehr als 400 m. Ein Transport von Wasser gegen eine derartige Potentialdifferenz sei physikalisch nicht möglich. Der von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Gutachter Prof. Wagner habe bestätigt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in der Grubenwasseranstiegsphase bis -320 m NHN nicht geben werde, weil das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltration von tieferem Grubenwasser erfahre. Eine

teilige Beeinflussung für ein Gewinnungsgebiet der Trinkwasserversorgung beziehungsweise die Wasserversorgungsunternehmen sei durch den geplanten Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN nicht zu erwarten. Durch das vorgesehene Monitoring von Gewinnungsgebieten der Trinkwasserversorgung und die Einbeziehung der betroffenen Wasserversorgungsunternehmen werde sichergestellt, dass der Anstieg beobachtet und eine Verunreinigung des Trinkwassers sicher vermieden werde. Randnummer 12 Schließlich stünden auch öffentlich-rechtliche Zwecksetzungen und Interessen sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Innerhalb der Betrachtungs- und Untersuchungsräume lägen mehrere durch die Landesplanung im Landesentwicklungsplan 8 Der derzeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“

(2006). Der derzeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“
(2006). festgelegte Vorranggebiete und Standortbereiche. Zudem seien die Bereiche teilweise mit kommunalen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen beplant. Die Grubenwasserhebung verursache bei Erreichung des Zielniveaus keine Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und auf Vorranggebiete für den Grundwasserschutz. Der Abstand des Entnahmehorizonts zur Tagesoberfläche betrage mehrere 100 Meter. Die Grubenwasserentnahme beschränke sich auf das Grubenwasser und berühre keine nutzbaren Grundwasserhorizonte. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss der Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport habe im Planfeststellungsverfahren bestätigt, dass sich die Funktion der Überschwemmungsflächen beziehungsweise der Vorranggebiete für Hochwasserschutz an Blies und Saar nicht negativ verändere.

Einschätzung der Fachbehörden sei davon auszugehen, dass die auf der Grundlage der FFH-Richtlinie beziehungsweise der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Vorranggebiete für Naturschutz ebenfalls nicht oder nicht erheblich betroffen seien.Der Anstieg des Grubenwassers auf max. -320 m NHN nehme Gemeindegebiete nicht unmittelbar in Anspruch, da sich der Anstieg allein im untertägigen Bereich abspiele. Das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf komme zu dem Ergebnis, dass das Schadensrisiko insgesamt als gering zu bewerten sei. Auch im Fall grubenwasseranstiegsbedingter Bodenbewegungen resultierte daraus noch keine

haltige Störung der Planungshoheit, die voraussetze, dass eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen oder die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Die Landesplanungsbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2017 im Planfeststellungsverfahren mitgeteilt, dass Auswirkungen auf die Tagesoberfläche nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Aus diesem Grund bestünden grundsätzlich landesplanerische Vorbehalte. Diese Vorbehalte könnten jedoch zurückgestellt werden, sofern eine „Einigkeit“ mit den zuständigen Fachbehörden, insbesondere der Wasser- und Naturschutzbehörden herbeigeführt werden könne. Die Prüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden habe ergeben, dass Ziele der Landesplanung beachtet worden seien und entsprechende Grundsätze der Raumordnung aus der Landesplanung hinreichend berücksichtigt worden seien. Landesplanerische Vorbehalte könnten deshalb zurückgestellt werden. Mangels Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft habe die Zulassung des Vorhabens keines Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde gemäß § 29 Abs. 1 SNG bedurft. 9 vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2 der Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlusses vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2 der Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlusses Schließlich sei im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG die Verweisung der Oberflächeneigentümer auf die Bergschadensregulierung

den §§ 114 ff. BBergG bei kleineren und mittleren Schäden verfassungsrechtlich unbedenklich. Lediglich Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche „von einigem Gewicht“ unterlägen demgegenüber der „Abwägung“ mit den entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen träten großflächig und gleichmäßig auf und Schäden von einigem Gewicht seien nicht zu erwarten. Dies gelte erst recht für das planfestgestellte Heben des Grubenwassers und für das anschließende Einleiten. Im Übrigen erfolge eine Regulierung dennoch möglicherweise auftretender kleinerer bis mittlerer Bergschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Randnummer 13 Der Kläger trägt vor, die Klage sei zulässig. Seine (Verbands-) Klagebefugnis ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG. Er sei

§ 3Umw

RG als Umweltvereinigung anerkannt und könne geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stelle eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG dar. Er könne geltend machen,

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umw

RG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Ein Satzungsbezug bestehe. Ausweislich des vorgelegten Anerkennungsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25.8.2021 sei Zweck des Vereins die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers. Der Satzungszweck werde

§ 3Abs.

3 der Satzung verwirklicht „insbesondere durch landesweite Aktionen, Aufklärungs- und Bildungsarbeit gegen die laufende sowie geplante Grubenflutung im Saarrevier und zur Reduktion von Schadstoffen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie“. Darauf verweise ausdrücklich auch die Begründung des Anerkennungsbescheides vom 25.8.2021 im Zusammenhang mit der abgelehnten Anerkennung als Naturschutzvereinigung. Ihm, dem Kläger, gehe es damit ersichtlich neben der Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers und der Reduktion von Schadstoffen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie auch um die Folgewirkungen der im Saarrevier geplanten Grubenflutungen und damit auch um grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen und Bodenbewegungen an der Oberfläche, um den Schutz vor grubenwasseranstiegsbedingten Ausgasungen (Methan und Radon) und damit verbundene Sicherheitsrisiken. Als anerkannte Umweltvereinigung könne er Verstöße gegen formelle Anforderungen an das Zustandekommenden des Planfeststellungsbeschlusses rügen (§ 4 Abs. 3 u. Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG). Auf einen Satzungsbezug komme es insofern nicht an. Randnummer 14 Die Klage, die der Kläger im Dezember 2021 im Hinblick auf § 6 UmwRG vorläufig begründet und seinen Vortrag – gemäß ausdrücklichem Vorbehalt – dann

abschließender Sichtung der seinem Prozessbevollmächtigten im Dezember 2021 zugänglich gemachten Verwaltungsunterlagen des Beklagten mit Eingang am 3.3.2022 ergänzt hat, sei auch begründet. Sein Vortrag aus der ergänzenden Klagebegründung vom 3.3.2022 sei entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht wegen § 6 UmwRG verspätet .

§ 6Satz 2 Umw

RG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO seien Verzögerungen im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen zu entschuldigen. Das durch § 100 VwGO gewährte Akteneinsichtsrecht solle den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zum Akteninhalt äußern und so zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu können. Der Zweck des § 6 UmwRG, die frühzeitige Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs, sei entscheidend vom Akteneinsichtsrecht abhängig. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, einem Kläger Verzögerungen bei der Klagebegründung anzulasten, die sich daraus ergäben, dass ihm die Verfahrensakten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Habe er mit der Klageerhebung Akteneinsicht beantragt, sei der Zeitablauf bis zum Eingang der Akten entschuldigt. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist beginne mit Eingang der Akten beim Kläger. Diese Frist habe er eingehalten. Akteneinsicht sei mit Klageerhebung am 20.10.2021 beantragt worden. Die 80 Aktenordner umfassenden Verwaltungsunterlagen seien in digitalisierter Form (USB-Stick) vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 21.12.2021, eingegangen am 23.12.2021, unter Hinweis auf die Regelung in § 6 UmwRG (Klagebegründungsfrist) vorgelegt worden. Auf den Einwand der Beigeladenen, die Rüge eines Verfahrensfehlers aufgrund fehlender Beteiligung zu

gereichten Unterlagen, die Rüge einer Einbeziehung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in die Planfeststellung sowie unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen und die Rüge im Zusammenhang mit dem sog. „First-Flush“ hätten unschwer auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erhoben werden können, komme es daher nicht an. Dem sei auch nicht zu folgen. Es sei gerade nicht so, dass sich die Hintergründe dieser Rügen aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst ergeben hätten, ohne dass dazu die Verwaltungsakte hätte ausgewertet werden müssen. Weder die Gründe dafür, dass Unterlagen

gereicht, aber nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden seien, noch die Gründe, die dazu bewogen hätten, wasserrechtliche Erlaubnisse in die Planfeststellung einzubeziehen, noch die unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Behörden zur wasserrechtlichen beziehungsweise wasserwirtschaftlichen Bewältigung des sog. „First-Flush-Phänomens“ seien ohne Kenntnis der umfangreichen Verwaltungsunterlagen erkennbar gewesen. Dasselbe gelte auch für die Rüge unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen. Denke man den Einwand der Beigeladenen zu Ende, wäre ein Kläger verpflichtet, ohne Kenntnis der Verwaltungsunterlagen auf Verdacht gleichsam „ins Blaue hinein“ alles zu rügen, was Gegenstand der behördlichen Entscheidung sei, um den Anforderungen des § 6 UmwRG gerecht zu werden. Das widerspräche der Ratio der Vorschrift, die auf eine Straffung des Gerichtsverfahrens ziele. Der im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Großvorhaben umfangreiche Prozessstoff solle zu einem frühen Zeitpunkt möglichst handhabbar gehalten werden. Dem widerspräche es, einem Kläger abzuverlangen, auf Verdacht und ohne Kenntnis der sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebenden Hintergründe gleichsam alles zu rügen, was Gegenstand der behördlichen Entscheidung sei. Sinn und Zweck der Regelung liege darin, zu verhindern, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolge, auf den die Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren könnten. Diese Sorge bestehe hier schon deshalb nicht, weil dem Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 30.9.2022 eingeräumt worden sei. Zwar komme es bei § 6 UmwRG nicht darauf an, dass der Rechtsstreit nicht verzögert werde. Es sei aber Ausfluss des Gebots der prozessualen Waffengleichheit, einem Kläger in komplexen umweltrelevanten Großvorhaben die Möglichkeit einzuräumen, zur frühzeitigen Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs Akteneinsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen zu können, insbesondere in – wie hier – sich über Jahre hinziehenden Verfahren mit selbst für umweltrelevante Großvorhaben das übliche Maß überschreitenden Verfahrensunterlagen, der Einholung zusätzlicher Gutachten durch die beteiligten Behörden zu einzelnen Fragen und einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Abstimmungsbedarf der an der Entscheidung beteiligten Behörden über die wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Kernfragen des Vorhabens. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Übersendung der Verwaltungsunterlagen als Beginn der 10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG trage somit der angestrebten Verfahrensbeschleunigung und einer Entlastung der Gerichte Rechnung. Bei Übersendung des USB-Sticks wären bereits neun Wochen der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG verstrichen gewesen. In der Verfügung des Senats sei zudem mit der Übersendung noch einmal auf die Regelung hingewiesen worden. Jedenfalls sei damit die 10-wöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erneut in Lauf gesetzt worden. Vor dem Hintergrund der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens habe diese Verfügung nur so verstanden werden können, dass es sich um eine richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung gehandelt habe, die sich gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durchsetze. Ein innerhalb einer richterlich gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag wäre jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Auch insoweit sei auf die weitere Verfügung des Senats vom 21.1.2022 hinzuweisen, mit der vor Ablauf der durch Verfügung vom 21.12.2021 gesetzten 10-Wochen-Frist eine verlängerte Frist für die ergänzende Begründung der Klage bis zum 23.3.2022 gewährt worden sei. Unabhängig davon betreffe die innerprozessuale Präklusion des § 6 UmwRG allein neuen Tatsachenvortrag und Beweismittel, nicht aber Rechtsausführungen. Randnummer 15 Der Planfeststellungsbeschluss sei schon formell rechtswidrig und leide an mehreren Verfahrensfehlern. Zunächst sei eine erforderliche

trägliche Auslegung von Unterlagen unterblieben . Dabei handele es sich um die im Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.2021 10 vgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte zur Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens, aufgeführten Unterlagen, konkret die Überprüfung des Antrags der Beigeladenen durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. vom 17.2.2021, 11 vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 8.3.2019 12 vgl. die an das MUV gerichtet „Stellungnahme im Rahmen der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. die an das MUV gerichtet „Stellungnahme im Rahmen der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte nebst einem Vermerk vom 26.4.2021 13 vgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte , eine Stellungnahme des LUA vom 23.4.2019 zum Grundwasser mit Ergänzung vom 28.4.2021 14 vgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte , eine Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR 15 vgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte sowie die Übertragung der Erkenntnisse aus dem NRW-Gutachten bezüglich PCB und weiterer Stoffe auf das Saarland der ahu GmbH Wasser, Boden, Geomatik vom 18.9.2019 16 vgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte vgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte . Diese Dokumente seien nicht gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. Bestandteil der Auslegungsbekanntmachung gewesen und der Öffentlichkeit auch nicht

träglich zugänglich gemacht worden. Der in dem erwähnten Schreiben des MUV vom 12.5.2021 dazu vertretenen Ansicht, dass die notwendige Anstoßwirkung in wasserrechtlicher Hinsicht bereits durch die ausgelegten Antragsunterlagen und Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt erzielt und die Entscheidung der Obersten Wasserbehörde über die Erteilung des Einvernehmens durch die Unterlagen bestätigt worden sei und dass es sich auch bei der Fortschreibung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) lediglich um eine Aktualisierung der 2017 ausgelegten Antragsunterlagen handele, sei nicht zu folgen. Eine erneute Beteiligung sei

der Rechtsprechung allgemein dann erforderlich, wenn eine

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit erfolgt sei, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde. 17 vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202 vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202 Bei im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen sei grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Die bloße Ergänzung von Unterlagen könne nur ausreichen, wenn es sich um Informationen handele, die nicht entscheidungserheblich seien. Zusätzliche entscheidungserhebliche Informationen hätten sich insbesondere aus dem erwähnten Gutachten der Lange GbR vom März 2021 ergeben, in dem die dem Antrag der Beigeladenen zugrundeliegende Untersuchung der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2017 auf deren Vereinbarkeit mit damals noch nicht berücksichtigungsfähigen rechtlichen Vorgaben hin überprüft worden sei. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Fachbeitrag WRRL) gehöre zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 UVPG. Es gehe also nicht lediglich um eine Aktualisierung von Antragsunterlagen. Dazu hätte der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Gegenstand der Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL vom März 2021 seien auch nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Erkenntnisse bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, sondern die Auswirkungen der sich durch den dritten Bewirtschaftungsplan für das Saarland ergebenden Veränderungen für den Grubenwasseranstieg. Beim Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) handele es sich um eine wesentliche, entscheidungserhebliche Unterlage, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei. Schon deshalb hätten die Ergebnisse der Prüfung des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR vom März 2021, ob sich aufgrund des Entwurfs des neuen Bewirtschaftungsplans Veränderungen ergeben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Darauf, ob sich daraus zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen oder neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfungen der Umweltbetroffenheit ergeben, komme es nicht an. Die ergänzende Untersuchung vom März 2021 komme einmal zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des neuen Bewirtschaftungsplans (BWP) im Saarland zu einer schlechteren Einstufung der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous 1728 und Fremersdorf 1620 von „gut“ auf „mäßig“ komme. Die Einleitung des Grubenwassers erfolge hinter der Messstelle Bous, mögliche Wirkungen des an der Einleitstelle Ensdorf in die Saar eingeleiteten Grubenwassers bildeten sich an der darauffolgenden Messstelle Fremersdorf ab. Hinzu komme, dass aufgrund der Novellierung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) der Zielwert für Ammonium in der Saar an der Messstelle Bous bereits vor Einleitung des Grubenwassers überschritten sei. Somit komme es unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch

Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes für Ammonium im Oberflächengewässer der Saar. Die Einstufung der Vorbelastung der Saar an der Messstelle Bous hinsichtlich Ammonium liege dementsprechend im

  1. Bewirtschaftungsplan bei „unbefriedigend“, im Gegensatz zur Bewertung im
  2. Bewirtschaftungsplan von „gut“. Zusätzlich seien die für die Beurteilung des ökologischen Potentials relevanten Parameter Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium untersucht worden. Dabei handele es sich um Informationen, die

§ 9Abs.

1 Satz 4 UVPG a.F. zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hätten führen müssen. Hätten sie im Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 2017 vorgelegen, wären sie

§ 6UVPG a.F.

auslegungspflichtig gewesen. Neben der schlechteren Einstufung der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous und Fremersdorf seien im Hinblick auf die Einschätzung des ökologischen Potenzials danach die Parameter Ammonium, Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium erneut zu untersuchen gewesen. Für Ammonium habe sich ergeben, dass es an der Messstelle Bous unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch

Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes in der Saar komme. Die Einstufung der Vorbelastung an der Messstelle Bous habe sich insoweit im 3. BWP von vorher „gut“ auf „unbefriedigend“ verschlechtert. Zu der Neubewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser habe nicht nur die betroffene Öffentlichkeit sondern Jedermann angehört werden müssen. Darin liege ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, der zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nur um einen relativen Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1a Umw

RG handele, wäre dieser nicht unbeachtlich, da nicht offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Den Verfahrensunterlagen sei zu entnehmen, dass das LUA als von der Obersten Wasserbehörde im Rahmen der Entscheidung über das wasserrechtliche Einvernehmen zu Rate gezogene Fachbehörde im Verlauf des Verfahrens mehrere Kritikpunkte im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Oberflächengewässers vorgebracht habe. Dabei sei es ausweislich des der Öffentlichkeit ebenfalls

träglich nicht zur Verfügung gestellten Vermerks der Obersten Wasserbehörde vom 26.4.2021 unter anderem darum gegangen, dass das LUA im Verfahren für bestimmte Parameter (NH4 und NO2) gefordert gehabt habe, die Werte der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 18 vgl. die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873 vgl. die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873 von 2016 heranzuziehen.

den Tabellen 4 und 6 des Fachbeitrages WRRL werde für Ammonium (NH4) als Komponente des ökologischen Zustands der Orientierungswert der OGewV überschritten. Die Anforderungen an die Einleitung des Grubenwassers in die Saar seien wegen unterschiedlicher behördeninterner Auffassungen Gegenstand behördlicher Abstimmungsgespräche gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten. Aufgrund der Vermutungsregel des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG werde ein Einfluss auf die Sachentscheidung vermutet. Darauf, ob sie – die Klägerin – dadurch selbst in ihren Beteiligungsmöglichkeiten eingeschränkt worden sei, komme es bei relativen Verfahrensfehlern nicht an. Der § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei auf solche Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich aus diesem Grunde als formell fehlerhaft. Die Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung als Folge

gereichter Unterlagen hätten auch deshalb vorgelegen, weil zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Verlangt werde insofern lediglich die Entscheidungserheblichkeit der neuen Informationen und nicht, dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie tatsächlich eingehalten würden. Bei der der Frage der Vereinbarkeit mit den materiell-rechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie vorgelagerten Frage der Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gehe es darum, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu den Belangen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, sich auch unter geänderten Rahmenbedingungen zu den Auswirkungen eines Vorhabens auf die Ziele der WRRL zu Wort melden zu können. Auch deshalb hätten die

gereichten Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Randnummer 16 Durch die Aufnahme der

§ 10

WHG widerruflich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Planfeststellungsbeschluss habe der Beklagte den Gegenstand der Planfeststellung gesetzwidrig erweitert . Der Planfeststellungsbehörde stehe es nicht frei, ein vom Vorhabenträger auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes Gesamtvorhaben auch dann durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zuzulassen, wenn und soweit das Gesamtvorhaben nicht der Zulassung durch Planfeststellung bedürfe und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterliege. Eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das aber nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig sei, sei rechtswidrig. Die Möglichkeit, den Gegenstand des Verfahrens festlegen zu können, reiche nicht so weit, auch das für die Zulassung des Vorhabens gesetzlich vorgesehene Verfahren zu bestimmen. Das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von maximal -320 m NHN und das unterirdische Umleiten des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf habe daher nicht in die Planfeststellung einbezogen werden dürfen, auch wenn die Beigeladene das beantragt habe. Für die Erteilung der für diese Benutzungstatbestände erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse sei nicht der Beklagte, sondern die Wasserbehörde zuständig gewesen. Dieser Zuständigkeitsfehler sei auch nicht gemäß § 46 SVwVfG unbeachtlich, da es vorliegend um die sachliche Zuständigkeit gehe. § 19 Abs. 1 WHG verleihe der Planfeststellungsbehörde nicht die Befugnis, „bei Gelegenheit“ der Planfeststellung andere wasserrechtliche Entscheidungen mit zu erledigen. Randnummer 17 Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus aufzuheben, da es an einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle . Die Beklagte gehe davon aus, dass die Umsetzung des Grubenwasserkonzeptes wesentlicher Teil der Abschlussmaßnahmen sei, die

Einstellung des Gewinnungsbetriebes der Steinkohlebergwerke Saar und Göttelborn-Reden durchgeführt werden. Für die Realisierung des Grubenwasserkonzeptes benötige die Beigeladene einen zugelassenen Abschlussbetriebsplan, die wasserrechtliche Erlaubnis für verschiedene Grundwässerbenutzungen in diesem Zusammenhang einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Zutagefördern von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als „10.000 cbm“ und einen planfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplan zur bergrechtlichen Integration dieser Umweltverträglichkeitsprüfung in das Genehmigungsverfahren. Der zeitgleich zu dem Abschlussbetriebsplan am 17.8.2017 eingereichte Rahmenbetriebsplan gehe inhaltlich über den zentralen, UVP-pflichtigen Gegenstand des Hebens und Einleitens von Grubenwasser am Standort Duhamel als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf hinaus und erstrecke sich ausweislich der Beschreibung des Verfahrensgegenstands des Rahmenbetriebsplans insbesondere auch auf das Ansteigenlassen und das Umleiten von Grubenwasser aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Soweit der zur Zulassung vorgelegte Rahmenbetriebsplan über die allein UVP-pflichtige Gewässerbenutzung des Zutageförderns von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 10 Mio. cbm hinausgehe, reiche auch die Prüfung der bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 BBergG über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus, wobei insoweit allerdings

§ 52Abs. 2 Nr. 1 BBerg

G lediglich allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben und dessen technische Durchführung zu prüfen seien. Den unterschiedlichen Gegenständen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die UVP-pflichtige Gewässerbenutzung und des eingereichten Rahmenbetriebsplans trage die Unterscheidung der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie zwischen den Untersuchungs- und Betrachtungsräumen Rechnung. Der Planfeststellungsbeschluss nehme damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich im Hinblick auf das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in den Blick (Phase 1) und nicht auch bezüglich des drucklosen Einleitens des ansteigenden Grubenwassers in die Saar in der sogenannten Phase 2. Diese Prüfung werde in noch zu beantragende Abschlussbetriebspläne verlagert. Ein weiterer Anstieg des Grubenwassers und daraus resultierende Gewässerbenutzungen seien nicht zur Zulassung gestellt und müssten auch nicht mit beantragt werden. Die Phase 1 sei unabhängig von einer späteren Beantragung beziehungsweise Umsetzung der Phase 2 solitär und umfassend in ihren Auswirkungen bewertbar und durchführbar. Die Genehmigungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ einschließlich der Phase 2 sei keine Zulassungsvoraussetzung für den derzeit allein zur Zulassung gestellten Rahmenbetriebsplan und den Abschlussbetriebsplan zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN und die Gewässerbenutzung des Hebens und Einleitens von Grubenwasser. Es sei daher nicht erforderlich, die Zulässigkeit der Phase 2 im vorliegenden Rahmenbetriebsplan mit zu bewerten. Der im Rahmen der sog. Phase 2 geplante Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche, setze auf der sog. Phase 1 auf. Daraus ergebe sich nicht im Umkehrschluss eine Abhängigkeit der Phase 1 von der Phase 2 derart, dass der Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN nur zulassungsfähig wäre, wenn auch der weitere Anstieg des Grubenwassers bis zum freien Auslauf in die Saar zulassungsfähig sei. Der Beklagte verkenne, dass bereits die Phase 2 in den Rahmenbetriebsplan und den

§ 53Abs. 1 BBerg

G zwingend vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan zu integrieren sei. Im Rahmen der Bewältigung der Bergbauhinterlassenschaften sei ein wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts die Grubenwasserhaltung der Beigeladenen für die Zeit

dem Ende des Gewinnungsbetriebs. Die Beigeladene plane, das Grubenwasser, also die vormals zur Gewährleistung des Abbaus aus dem Grubengelände durch Abpumpen ferngehaltenen Wässer in zwei Phasen stufenweise wieder unbeeinflusst ansteigen zu lassen, letztlich bis an die Tagesoberfläche. Es handele sich insoweit um ein einheitliches Konzept, das nicht in Einzelbestandteile untergliedert werden könne.

dem Konzept solle es nicht bei der „Phase 1“ bleiben, sodass nicht

vollziehbar sei, über den streitigen Planfeststellungsbeschluss den Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Reden und Ensdorf zuzulassen mit nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen, ohne geprüft zu haben, ob das Gesamtkonzept überhaupt umsetzbar sei. Eine solche Vorgehensweise sei mit dem Sinn und Zweck eines Abschlussbetriebsplans

§ 53BBerg

G und damit auch des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses gemäß §§ 52 Abs. 2 a), 57 a) BBergG nicht vereinbar. Es stehe nicht zur Disposition der Vorhabenträgerin, lediglich einige Phasen der Einstellung des Betriebes zur Genehmigung zu stellen, wenn – wie hier – feststehe, dass für die Einstellung des Betriebs nicht nur die Verwirklichung einer einzelnen Phase erforderlich sei, sondern die einzelnen Phasen Gegenstand eines Gesamtkonzeptes seien, das nur einheitlich verwirklicht werden könne. Demzufolge wäre auch eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur für Phase 1, sondern auch für Phase 2, erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern dieses knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Damit sei vorliegend das Gesamtkonzept der Beigeladenen maßgebend, das nicht nur aus Phase 1, sondern auch aus der Phase 2 bestehe, und insoweit auch nicht teilbar sei.

dem Konzept solle es gerade nicht bei Phase 1 bleiben. Damit sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Dies müsse

dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Randnummer 18 Die Verwaltungsunterlagen bestätigten, dass die mit dem geplanten Grubenwasseranstieg verbundenen Gebirgserschütterungen und Bodenbewegungen und die mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Radonbelastung nicht hinreichend ermittelt worden seien und dass das vorgesehene Monitoringkonzept nicht ausreiche, um die daraus resultierenden Gefährdungen verhindern zu können. Randnummer 19

der eingeholten fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. Wagner vom 31.7.2017 würden gerade während der Phase 1 Gebirgserschütterungen eintreten, die durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN verursacht würden, und zwar nicht nur, weil dabei der beim Abbau sich früher schon als kritisch gezeigte Tiefenbereich um ca. - 880 m oberhalb von Flöz Schwalbach betroffen sein werde. In der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung werde bestätigt, dass unabhängig von allen Beurteilungen hinsichtlich Grundwasserströmung und Stofftransport Erschütterungen definitiv eintreten würden, im Bereich des Bergwerks Saar wohl am stärksten. Es sei weiter zu konstatieren, dass erneute Bergschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Erkenntnisse aus der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung seien allerdings nicht ausreichend, um dieses Risiko abschließend überhaupt bewerten zu können. Insofern liege bereits ein Ermittlungsdefizit des Beklagten vor. Randnummer 20 Darüber hinaus seien durch den geplanten Grubenwasseranstieg erneute Bodenbewegungen zu erwarten. Die hydrogeologische Beurteilung komme zu dem Ergebnis, dass durch einen Grubenwasseranstieg Hebungen beziehungsweise Senkungen zu erwarten seien. So werde in der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung ausgeführt, dass allein die hydrogeologisch bedingten Hebungsbeträge, die auf Veränderungen der reversiblen Kompression von Wasser und wassergesättigter Schicht (Korngerüst) zurückzuführen seien, in einer Größenordnung zwischen 3 cm und etwas mehr als 16 cm anzunehmen seien, je

dem wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom Grubentiefsten ansteigen lasse. Allerdings seien damit nicht alle zu erwartenden Hebungen erfasst. Es sei

der fachgutachtlichen Beurteilung nicht einmal sicher, dass es sich bei diesen Hebungsbeträgen um den maßgeblichen Anteil der möglichen Gesamthebungen handele. Insbesondere sei auch die Wirkung der im Zuge des Grubenwasseranstiegs zunehmend relevanten Auftriebskräfte und eventuell weiterer Kräfte zu beachten, denen vielerorts stärkere Hebungsbeträge als durch die hydrogeologischen Gründe verursachten zuzuschreiben seien. Die fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung gehe ferner davon aus, dass weitere Hebungsursachen im Aufquellen von Tongestein lägen. Auf der Geländeoberfläche könne nicht verlässlich differenziert werden, ob und in welche Verhältnis dort messbare Hebungserscheinungen auf die hydrogeologisch bedingten elastischen Eigenschaften von gespanntem Grundwasser und grundwasserführender Schicht, auf die Folgen wirkender Auftriebskräfte oder auf Quellvorgänge im Gestein zurückzuführen seien. Ob, wie stark und wie schnell sich Quellungen, die in den diagenetisch stark verfestigten beziehungsweise überkonsolidierten Tonsteinen des Saarkarbons vornehmlich an den genannten Kontaktflächen zu Wasserflächen bemerkbar machen könnten, sich über Tage erkennen ließ, sei lagerstättentypisch und nicht prognostizierbar. Außerdem gebe es im Saarland Bereiche, für die auch relativ gleichmäßige flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel seien. Im Ergebnis sei daher von einem größeren Hebungsbetrag auszugehen, als der in der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung ausgewiesen. Bei der Schadenswirksamkeit von Hebungen sei zu berücksichtigen, dass aus baumechanischen Gründen das Schadenspotential von Hebungen größer sei als das von Senkungen. Der Planfeststellungsbeschluss führe hierzu lediglich aus, dass vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen, zu überwachen seien. Weitere Regelungen blieben der Abschlussbetriebsplanzulassung vorbehalten. Außerdem werde auf das „Alber-Gutachten“ verwiesen, das durch den Gutachter der Planfeststellungsbehörde, Prof. Dr. Knoll, vollumfänglich bestätigt worden sei. Die dort prognostizierten grubenwasserinduzierten Erschütterungen lägen weit unterhalb der Ereignisse, die während des aktiven Bergbaus erfasst und wahrgenommen werden seien. Daher werde die Errichtung eines Seismographennetzes und damit verbundene messtechnische Überwachung Gegenstand eines Monitorings sein und als Nebenbestimmung in die Abschlussbetriebsplanzulassung aufgenommen. Ein Hinweis auf spätere mögliche Abstimmungen und Absprachen in einem sogenannten Monitoringkonzept reiche nicht aus, um im Falle konkreter Beeinträchtigungen Abhilfe schaffen zu können. Ein solches Konzept sei im Übrigen nicht geeignet, irreversible Schäden zu vermeiden. Der Beklagte belasse es im Planfeststellungsbeschluss dabei, die Auffassung eines Gutachtens vollumfänglich zu teilen, wonach grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig auftreten würden und Schäden von einigem Gewicht nicht zu erwarten seien. Im Übrigen erfolge eine Regulierung dennoch möglicherweise auftretender kleinerer bis mittlerer Bergschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Planfeststellungsbeschluss sehe lediglich vor, als Nebenbestimmung ein Monitoring vorzuschreiben. Dieses Konzept reiche nicht aus, um sicherzustellen, das Eigentum vor Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aufgrund von Bodenbewegungen oder Erschütterungen bis in den Bereich der Tagesoberfläche zu schützen. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich insoweit ersichtlich auf die sog. „Moers-Kapellen-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Fraglich sei bereits, ob diese Entscheidung auf der Grundlage der „Rohstoffsicherungsklausel“ des § 48 Abs. 2 BBergG dem Abbau von Rohstoffen einen gewissen Vorrang vor dem Grundeigentumsschutz einräume. Das reiche jedoch nicht soweit, dass ein Eigentümer dem Grundsatz „dulde“ und „liquidiere“ folgend, lediglich auf die Vorschriften über die Bergschadensregulierung verwiesen werden könne. Sicherzustellen sei, dass Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht, mit denen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu rechnen sei, nicht durch eine behördliche Entscheidung, welche für den Bergbauunternehmer die Grundlage seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bereich sei, sanktioniert würden, ohne dass sich die Betroffenen zuvor mit ihren Einwendungen zu Gehör bringen könnten und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden habe. Anlass für eine derartige Einbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren bestehe insbesondere dann, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen sein würden. Diese das Grundeigentum einschränkende Ansicht sei ersichtlich davon getragen, dass der Gesetzgeber damit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung Rechnung habe tragen wollen, hinter die der Schutz des Oberflächeneigentums bis zu einem gewissen Grad habe zurücktreten sollen. Um eine Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung gehe es hier jedoch nicht. Vielmehr gehe es darum, dass es

Einstellung eines Bergbaubetriebs nicht zu Schäden, unter anderem an Rechtsgütern Dritter, kommen könne und die Oberfläche wieder nutzbar gemacht werde. Anders als beim Rohstoffabbau gehe es um die Absicherung bergbaubedingter Folgeschäden für Dritte und für die Umwelt. Wollte man die „Moers-Kapellen-Rechtsprechung“ über die Rohstoffabbauphase hinaus auch auf die Phase der Betriebseinstellung erweitern, käme es zu einer nicht gerechtfertigten doppelten „Privilegierung“ des Bergbauunternehmers, der sowohl während des Abbaubetriebs, als auch

der Betriebsstilllegung bei kleineren und mittleren Schäden auf die Vorschriften der Bergschadensregulierung verweisen dürfte. Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht wären allenfalls als Abwägungsbelange am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, obwohl es gerade darum gehe, die Oberfläche für Folgenutzungen wieder nutzbar zu machen und Gefahren für das Eigentum Dritter abzuwehren. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass ausgerechnet das, was im Zuge der Betriebseinstellung geschützt werden solle, von vornherein einen geringeren Schutzanspruch genießen würde. Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, die als Folge von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung stünden, auch wenn es sich „nur“ um kleinere und mittlere Schäden handele, wären in der planerischen Abwägung zu bewältigen und die Eigentümer könnten nicht lediglich auf die Bergschadensregelungen verwiesen werden. Das sei hier nicht geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss verweise die Oberflächeneigentümer im Ergebnis auf die §§ 114 ff. BBergG, obwohl es zu kleineren und mittleren Schäden an Oberflächeneigentum kommen könne. Unabhängig davon sei selbst

der „Moers-Kapellen-Rechtsprechung“ sicherzustellen, dass Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht in die Abwägung einzustellen und am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen seien. Der Planfeststellungsbeschluss versäume jedoch sicherzustellen, dass die Grundstückseigentümer, sollte sich im Rahmen des verfügten Monitorings herausstellen, dass es zu Schäden solcher Art komme, im Falle der Beeinträchtigung ihres Oberflächeneigentums von einigem Gewicht geschützt würden. Insoweit sei auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Saarlandes verwiesen, die den von bergbaulichen Vorhaben und deren Betriebsplanzulassung betroffenen Oberflächeneigentümern Rechtsschutz im Rahmen der der saarländischen Praxis entsprechenden Sonderbetriebsplanzulassung „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ gewähre. Mangels einer entsprechenden Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 werde dieser Weg für betroffene Oberflächeneigentümer nicht eröffnet, obwohl ein entsprechender Entscheidungsvorbehalt auch in einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

§ 74Abs. 3 Vw

VfG hätte verfügt werden können. Randnummer 21 Der Einwand einer Trinkwassergefährdung sei im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden, weil die beantragte Anhebung des Grubenwasserspiegels keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers zur Folge habe. Diese Schlussfolgerung könne ebenfalls keinen Bestand haben. Die hydrogeologische Beurteilung des Herrn Prof. Wagner bestätige, dass eine Trinkwasserverunreinigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zum Gefährdungspotential aufgrund hydraulischer Verbindungen über große, die südliche Hauptstörung durchkreuzende Querstörungen, führe die hydrogeologische Beurteilung aus, dass nicht bekannt sei, wie schnell und wie vollständig der Rückgang der Kluftöffnungsweiten zur Tiefe hin geschehe. Die Anlage der Trennfugen könne aber auch in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen werden. Dies sei sogar wahrscheinlich. Sollten die Störungen wie im diesbezüglich deutlich kritischer zu sehenden oberflächennahen Bereich zudem noch ohne bindige Bestege sein, hätte das Störungssystem im Scheidtertal eine maßgebliche hydraulische Relevanz und könne in der jetzigen oder der späteren Phase des Grubenwasseranstiegs Wasser aus dem Karbon in das dortige wichtige Wassergewinnungsgebiet führen. Dabei könne die Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe „beachtenswert“ sein. Eine Verunreinigung des Trinkwassers sei danach nicht ausgeschlossen. Diese Feststellung stehe im Gegensatz zu dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Allein die Möglichkeit, dass es zu einer Trinkwassergefährdung kommen könne, müsse dazu führen, das Vorhaben insgesamt nicht zuzulassen. Eine Trinkwasserverunreinigung führe zu einer Gefahr für Leib und Leben. Auch ein ergänzendes Monitoring könne nicht vor einer Verunreinigung schützen. Wenn das Grundwasser verunreinigt sei, sei ein irreversibler Schaden entstanden. Allein ein Monitoringkonzept werde dem zu schützenden Rechtsgut, hier dem Wasser, nicht ansatzweise gerecht. Randnummer 22 Zum Schutzgut „Wasser“ weise der Planfeststellungsbeschluss Defizite auf. In den umfangreichen Nebenbestimmungen zu den einzelnen wasserrechtlichen Erlaubnissen falle auf, dass es in einer Vielzahl davon für die einzelnen Phasen dabei belassen werde, Anforderungen zu stellen, ohne dass sich der Beklagte gleichzeitig vorbehalte, für den Fall der Nichterfüllung weitere Maßnahmen treffen zu können. So werde etwa in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 für die Phase des Ansteigenlassens verfügt, an bestimmten Schächten einmal monatlich Schöpfproben zu entnehmen und diese

dem dort festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Dabei gehe es unter anderem um Stoffe wie Blei, Nickel, Cadmium, Zink, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat, die wegen des sog. „First-Flush“-Phänomens zu einer Konzentrationserhöhung in der Phase des Ansteigenlasses im Grubenwasser führten. Völlig offen sei, was zu geschehen habe, wenn einer oder mehrere dieser Analyseparameter im Zuge der Untersuchung der Schöpfproben überschritten werde. Maßnahmen behalte sich das Oberbergamt für einen solchen Fall nicht vor. Dasselbe gelte

der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 u) für die Phase des Pumpenbetriebs. Danach sind an bestimmten Schächten vierteljährlich Schöpfproben zu entnehmen und

dem in Nebenbestimmung 4.2.2.1

  1. h)festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Auch das diene der weiteren Überwachung des sog. „First-Flush“-Phänomens. Auch hier bleibe völlig offen, was bei Überschreitung der Parameter zu geschehen habe. Dasselbe gilt für die unter Nr. 4.2.2.2
  2. f)verfügte Nebenbestimmung für die Phase des Umleitens. Danach habe die Beigeladene an der mittleren Blies im Bereich des Pegels Neunkirchen ein Monitoringprogramm durchzuführen. Durch den Wegfall der Grubenwassereinleitung sei eine Verschlechterung der Selbstreinigungskraft des Gewässers infolge des Wegfalls des Wärmeeintrags sowie der Verringerung der Wassermenge möglich. Anhand der Messungen sei es möglich, die Stoffwechselbedingungen im Gewässer zu beobachten. Für die im Einzelnen aufgeführten Parameter würden Veränderungen durch den Wegfall der Grubenwassereinleitung erwartet. Auch insofern behält sich der Beklagte nicht vor, bei Nichteinhaltung der durch das Monitoring festzulegenden Parameter Maßnahmen ergreifen zu dürfen. Unter der Nr. 4.2.2.4 fänden sich Nebenbestimmungen für die Phase des Einleitens in die Saar. Unter
  3. d)würden der Beigeladenen Messungen vor der Einleitung des Grubenwassers in die Saar auferlegt (PFB, S. 14). Dasselbe gelte

j) für die Überwachung im Gewässer

der Einleitung des Grubenwassers in die Saar (PFB, S. 15). Auch insofern bleibe unentschieden, was zu geschehen habe, wenn diese Parameter nicht eingehalten werden könnten. Das sei umso erstaunlicher, als sich der Beklagte beispielsweise in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 h) vorbehalten habe für den Fall, dass bestimmte Zielwerte an der Messstelle nicht eingehalten werden, in Abstimmung mit den Wasserbehörden unverzüglich Maßnahmen ergreifen zu können und darüber hinaus etwa eine Drosselung der Einleitmenge, eine Erhöhung der Verweilzeiten in der Behandlungsanlage, Modifikation oder Erweiterung der Anlage aufführe, die ergriffen werden könnten. Das in den Nebenbestimmungen Nr. 4.4.1 und 4.4.2 verfügte integrale Monitoring sei ein wesentlicher Baustein der Entscheidung, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berücksichtigen, um Zielabweichungen frühzeitig erkennen zu können und um gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere was Bodenbewegungen, Erschütterungen, Ausgasungen auf die Tagesoberfläche und die Auswirkungen auf die Gewässer betreffe (PFB, S. 16 f.). Die mit den Umweltauswirkungen verbundenen Prognosen erforderten zum einen eine Überprüfung während und

dem Gewässeranstieg und zum anderen eine Möglichkeit des Eingriffs, um auf Abweichungen vom prognostizierten Verlauf reagieren zu können (PFB, S. 124). Mit dem integralen Monitoring sollten mögliche Risiken rechtzeitig erkannt und gegebenenfalls vermieden werden und um Maßnahmen einleiten zu können. Es gehe also darum, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, die lediglich prognostisch abgeschätzt werden könnten und die aufgrund der Gutachten nicht ausgeschlossen werden könnten, nicht nur zu erfassen, sondern gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen ergreifen und um in Fällen ungewollter Entwicklungen Maßnahmen einleiten zu können. Insofern griffen die exemplarisch aufgeführten Nebenbestimmungen zu kurz. Sie verpflichteten zwar zu Überprüfungen, ermächtigten aber nicht dazu, Maßnahmen verfügen zu können. Aufgrund der Gutachten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, dass das Wohl der Allgemeinheit im Hinblick etwa auf Bodenhebungen, Erschütterungen, Ausgasungen und durch Beeinträchtigungen des Grund- und Oberflächenwassers durch Schadstoffeinträge beeinträchtigt werden könne. Dabei seien an den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit wegen des Ausmaßes, des räumlichen Umfangs und der Schwere der Beeinträchtigungen geringe Anforderungen zu stellen, weil die Folgen eines Grubenwasseranstiegs nicht eindeutig beurteilt werden könnten, es also nicht lediglich um Risikovorsorge, sondern um Gefahrenabwehr gehe. Insofern habe sich der Beklagte keine Möglichkeiten vorbehalten, um beim Eintritt bestimmter Ereignisse selbst Maßnahmen ergreifen zu können und überlasse das den Behörden, die

träglich durch Anordnungen beziehungsweise im Rahmen der Gewässeraufsicht unter den dann strengeren Vorgaben für die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen verfügten Verpflichtungen zu sorgen hätten. Das Problem bleibe somit unbewältigt. Im Zusammenhang mit den Überlegungen, ob es im Zuge des Ansteigenlassens des Grubenwassers zu Verschlechterungen der Wasserqualität komme, sei die Oberste Wasserbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aufgrund der vorgelegten Gutachten das Grubenwasser im Anstiegsbereich durch ein Phänomen, den sog. „First-Flush“, deutlich verschlechtern werde. In dieser Phase kommt es zu chemisch

teiligen Veränderungen des ansteigenden Grubenwassers, das auf nicht von Wasser umstautes Gestein treffe und Stoffe, die sich am Gestein, etwa aufgrund von Verwitterungs- oder Oxydationsprozessen, im Lauf der Jahre gebildet hätten, ausgewaschen würden, sobald es damit in Berührung komme. Der Chemismus des Wassers werde sich in mehreren Parametern zunächst deutlich erhöhen, solle dann aber wieder abnehmen. Diesem sog „First-Flush“-Phänomen widme sich auch die von der Obersten Wasserbehörde beim Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. in Auftrag gegebene „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN“ (Stand: 17.2.2021 -

folgend: DGFZ-Gutachten, Ordner 78, Blatt 26017 ff. der Verfahrensakte). Unterschiedlich bewertet werde die Frage, ob dieses Phänomen am Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu messen sei. Das DGFZ Gutachten bejahe das (S. 36 und S. 58). Auch die Oberste Wasserbehörde prüfe im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens die Auswirkungen des „First-Flush“-Phänomens an den Anforderungen des Verschlechterungsverbots des § 47 WHG (Schreiben der Obersten Wasserbehörde v. 12.5.2021, S. 30 ff. - Ordner 78, Bl. 25763 ff. der Verfahrensakte). Der Beklagte sei allerdings der Auffassung, dass der § 47 WHG, der der Umsetzung des Verschlechterungsverbots des Art. 4 WRRL diene, auf das Ansteigenlassen des Grubenwassers nicht unmittelbar anwendbar sei, weil es sich dabei nicht um einen „Grundwasserkörper“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 WRRL (§ 3 Nr. 6 WHG) handele. Das Grubenwasser sei zwar Grundwasser, aber kein abgegrenztes Grundwasservorkommen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (PFB, S. 95). Während der Phase des Anstiegs des Grubenwassers werde sich – so der Beklagte – der Chemismus des Grubenwassers in mehreren Parametern deutlich und in einem nicht unerheblichen Maße zum

teil verändern. Die DMT-Stoffprognose vom 15.4.2016 (Anlage 4 zum Antrag, Ordner 6 Bl. 1332 ff. der Verfahrensakte) gehe bei den Parametern Blei, Nickel, Cadmium, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat von einer zeitweisen Konzentrationserhöhung im Grubenwasser aus. Allerdings werde die Erhöhung der Stoffkonzentration im Grundwasser allmählich über die Zeit wieder abnehmen. Diese Auswirkungen auf das Grundwasser würdige der Beklagte nicht an § 47 WHG, sondern ziehe insofern die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 6

WHG heran, wonach die Gewässer

haltig zu bewirtschaften seien. Im Rahmen einer Abwägung komme der Beklagte zu dem Ergebnis, dass eine Verschlechterung des Grundwassers hingenommen werden könne, weil der Effekt nur von vorübergehender Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass man sich dem Ziel eines möglichst naturnahen Zustandes langfristig nur durch das Ansteigenlassen des Grubenwassers annähern könne, sei die vorübergehende, über die Zeit abnehmende Verschlechterung hinnehmbar, zumal auch keine sonstigen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Anstiegs zu befürchten seien und eine entsprechende Überwachung über die verfügten Nebenbestimmungen sichergestellt sei. Hinzu komme, dass die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushaltes ökologisch und ökonomisch teuer durch höhere Pumpkosten bei erhöhtem Stromverbrauch erkauft werden müsse. Demgegenüber wiege die Hinnahme einer mit der Zeit abnehmenden Verschlechterung des Grundwassers in der Grube deutliche geringer. In der Sache angesprochen aber nicht zu Ende geprüft sei damit das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften sei, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden werde. Der § 47 WHG beziehe sich

Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf „Grundwasser“ und nicht lediglich auf „Grundwasserkörper“. Die Regelung gehe insoweit über Art. 4 Abs. 1 lit. b) WRRL hinaus, was europarechtlich zulässig sei. Insofern schließe er – der Kläger – sich der Ansicht der Obersten Wasserbehörde in ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens vom 12.5.2021 an. Beim Grubenwasser handele es sich um Grundwasser. Auch komme es unstreitig in der Phase des Ansteigenlassens zu einer Verschlechterung der Wasserqualität des Grubenwassers. Für Ausnahmen von dem Verschlechterungsverbot gelte

§ 47Abs.

3 Satz 1 WHG unter anderem § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprechend.

§ 31Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 WHG liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unter anderem nicht vor, wenn die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichem Interesse seien. Allerdings verweise § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot insgesamt auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG und damit auch auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG. Danach liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vor, wenn „alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um die

teiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern“. Erwägungen dazu, welche Maßnahmen in der Phase des Ansteigenlassens des Grubenwassers ergriffen werden könnten, fänden sich im Planfeststellungsbeschluss allerdings nicht. Die von der Obersten Wasserbehörde beim Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. in Auftrag gegebene „Externe Überprüfung zum Grubenwasseranstieg“ (DGFZ-Gutachten) messe diesem sog. „First-Flush“-Effekt besondere Bedeutung bei und komme auf den S. 55 ff. zu den Schlussfolgerungen, dass dieser Effekt effektiv durch Sauerstoffabschluss gestoppt werden könne, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht werde. Je umfangreicher dieser Einstau sei, umso geringer seien die verbleibenden belüfteten Gebirgskörper und damit die Stoffquellen. Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG, um die

teiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, bestünden also. Dazu seien im Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Erwägungen angestellt worden. Das DGFZ-Gutachten bestätige im Übrigen, dass man im Zuge der Zulassung der Phase 1 des Grubenwasseranstiegs nicht auch die Auswirkungen auf die Umwelt in den Blick genommen habe, die sich durch die Phase 2 ergeben könnten. Das Gutachten empfehle mehrfach, bereits in der Phase 1 die mögliche Phase 2 (weiterer Grubenwasseranstieg bis zum hydraulischen Gleichgewichtszustand) zu berücksichtigen und bei der Prüfung des vorliegenden Antrags die Langfristperspektive einer mehrstufigen Flutung auch über -320 m NHN mit in den Blick zu nehmen, die Bereiche mit Anstieg der Grundwasseroberfläche, die stärker von der Flutungsphase 2 betroffen sein würden, schon am Beginn des Genehmigungsverfahrens mit in den Blick zu nehmen (S. 32) und dass das Ansteigenlassen des Grubenwassers bis auf ein hydraulisch ausgeglichenes Niveau in Phase 2, das durch die mögliche Beeinflussung von genutzten Grundwasserressourcen und durch gebirgsmechanische Prozesse das Risiko von Gemeinschäden in sich berge, die im Zuge des Genehmigungsprozesses der Phase 1 für eine mögliche Phase 2 nicht außer Acht gelassen werden sollten (S. 38). Daher werde empfohlen, bei der Bewertung der Grubenflutung in Phase 1 im Auge zu behalten, dass eine mögliche Phase 2 mit erheblich erhöhtem Gefahrenpotenzial präsent sei. Randnummer 23 Die fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Prof. Wagner komme zu dem Ergebnis, dass mögliche Methanausgasungen während der Grundwasseranstiegsphase mit „explosivem Methan-Luft-Gemischen“ einhergehen könnten. Es werde danach sowohl zeitweise flächig diffuse Erhöhungen der Ausgasungen geben, als auch eine Zunahme von Gasaustritten. Das Gutachten bestätige, dass mit dem Vorhaben Sicherheitsrisiken einhergingen, aufgrund derer es zu Gefährdungen, Schäden und Havarien kommen könne. Auch sei eine Ausgasung über mehrere Jahre möglich. Mit Ansteigen des Grubenwassers sei für die Zeit bis zum Erreichen des quasi stationären Grubenwasserruhespiegels ein im Vergleich zur der Zeit danach, aber auch zu der Zeit vor dem Grubenwasseranstieg deutlich stärkerer Gasaustritt an bekannten und möglicherweise an noch nicht bekannten weiteren auffälligen Ausgasungsstellen zu rechnen. Auch sei nicht auszuschließen, dass

dem Grubenwasseranstieg Lokalitäten mit erhöhten Radon-Austritten bestehen blieben und nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursachen könnten. Die Feststellungen der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung stünden einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Weder die Ziffer 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses noch das Monitoringkonzept gingen über allgemeine Beschreibungen hinaus, die einem entsprechenden Belang, von dieser Gefährdung verschont zu bleiben, entgegengehalten werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung von lediglich zwei zusätzlichen Absaugeinrichtungen eine angemessene Reaktion auf die bestehende Gefährdung darstelle. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Besorgnis erhöhter Radon-Belastungen unberechtigt sei. Auch hier sei ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit zu erkennen, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Die mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Radon-Belastung sei

Auswertung der Verwaltungsunterlagen nicht hinreichend ermittelt beziehungsweise berücksichtigt worden. Bestandteil der Antragsunterlagen sei eine „Stellungnahme zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“ der DMT GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 (Ordner 6, Blatt 1618 ff. der Verfahrensakte), die auf einer „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel im Hinblick auf Fragen der Ausgasung“ der DMT GmbH & Co. KG vom 8.4.2016 aufbaue. Allgemeine Ausführungen zur Thematik „Radon“ fänden sich auch Wagner-Gutachten vom 31.7.2017 im Kapitel 9. Das DMT-Gutachten komme zunächst auf Seite 21 zu den Ergebnissen, dass die spezifischen Radionuklidaktivitäten der Gesteine und Böden im Saarland im bundesdeutschen Vergleich als durchschnittlich zu bewerten seien, dass die Radonkonzentration in der Bodenluft in großen Teilen um das bundesdeutsche Mittel und im Bereich vergleichbarer Gesteine andernorts liege, und dass die Radonkonzentrationen in der Raumluft im bundesdeutschen Vergleich durchschnittlich seien. In Deutschland existierten unverbindliche Richtwerte für Wohngebäude, die sich an Empfehlungen nationaler und internationaler Strahlenschutzbehörden sowie der EU orientierten. Der strengste – und damit niedrigste – Wert liege bei 100 Bq/cbm im Jahresmittel im Aufenthaltsbereich. Die Absolutwerte im Aufenthaltsbereich im Erdgeschoss lägen fast ausnahmslos deutlich unter diesem Wert und damit in einem gesundheitlich unbedenklichen Bereich. Im Folgenden werte das DMT-Gutachten Boden- und Raumluftmessungen aus, die für die Gemeinden Fürstenhausen, Nalbach, Reisbach und Schiffweiler vorlägen und komme zusammengefasst (auf S. 50 ff.) zu dem Ergebnis (S. 55 f.) bezüglich der Radon-Situation im Saarland habe sich gezeigt, dass ein Anstieg der Radonkonzentration in der Boden- und Raumluft bei laufender Abbautätigkeit erkennbar gewesen sei. Aufgrund der niedrigen Radonwerte in Gebäuden sei eine gesundheitliche Gefährdung der Bewohner mit hoher Wahrscheinlichkeit aber auszuschließen. Der Kohleabbau sei jedoch schon seit geraumer Zeit eingestellt. Anstiege der Radonkonzentrationen in Boden- und Raumluft als Folge von Hebungen beim Grubenwasseranstieg könnten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Deutliche Erhöhungen seien aufgrund der geringen Hebungsbeträge aber nicht sehr wahrscheinlich. Erhöhte Radonkonzentrationen an der Tagesoberfläche beziehungsweise im Baugrund seien nicht selten verknüpft mit dem Auftreten von Gaszuströmen aus dem Gebirge oder bergmännischen Hohlräumen. Laut dem Gutachten der DMT-Ausgasung habe der Grubenwasseranstieg als solches nicht zur Folge, dass zusätzliches Grubengas und damit auch Radon zur Tagesoberfläche migriere, weil in nahezu allen Bereichen der Wasserprovinzen in ausreichender Anzahl Gasströmungswege zu den Schächten mit Entgasungseinrichtungen vorhanden seien. Allerdings würden durch den Anstieg große Teile des Grubengebäudes und damit einhergehend Flöze und gasführende Gebirgsschichten überstaut und es könne zu einem Verschluss untertägiger Gasströmungswege kommen, die bisher einen Abtransport von Grubengas zu vorhandenen Gasabsauganlagen sicherstellen würden. In einigen Bereichen könnten Gasprovinzen mit Restgasvolumina entstehen, die keinen direkten Zugang mehr zu gasabführenden Schächten hätten und aus denen unter Umständen Gasgemische zur Tagesoberfläche migrieren könnten. Die Potenzialanalysen zeigten jedoch, dass die Restvolumina hier vergleichsweise gering seien und das teilweise überlagernde Deckgebirge, sofern vorhanden, mit einer Mächtigkeit von bis zu einigen 100 m eine Gasmigration zusätzlich erschweren würde. Um eine solche Gasmigration zu vermeiden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das Grubengas auch aus diesen Gasprovinzen abführen zu können. Dafür sei für den Bereich Reden die Erstellung eines Grubengaserkundungsbohrloches empfohlen worden. Die Aufnahme des Parameters „Radonkonzentration“ in das Messprogramm, gegebenenfalls an nur ausgesuchten Messpunkten, solle unter bestimmten Bedingungen in Erwägung gezogen werden. Würden in bebauten Gebieten dauerhafte Anstiege der Naturgasgehalte beobachtet, sollten in jedem Fall Raumluftmessungen in den benachbarten Gebäuden, vorzugsweise im Keller und im Hauptaufenthaltsbereich im Erdgeschoss, durchgeführt werden. Radonmessungen seien in aller Regel einfach und zumeist auch kostengünstig durchzuführen, so dass der hierfür notwendige Aufwand sehr überschaubar wäre. In der Zusammenfassung der speziell das Gas Radon betreffenden Ausführungen im Wagner-Gutachten (Kapitel 9, S. 45 ff.) fänden sich die Aussagen, dass Radon einer der in der öffentlichen Einschätzung am meisten unterschätzten kanzerogenen Stoffe sei und gesundheitliche Risiken aber so gut wie nicht im Freien entfalte, sondern in Gebäuden beziehungsweise in deren Kellern oder unteren Wohnebenen. Im saarländischen Steinkohlengebirge beziehungsweise im Saarbrücker Kohlensattel existiere kein im Vergleich zu anderen Gebieten in Deutschland auffällig hohes

lieferpotenzial für Radon. Aufgrund kurzer Zerfallszeiten der verschiedenen Isotope zerfalle Radon bei langen Fließzeiten oder großer Entfernung schon auf dem Transportweg, so dass die Emanation in großen Tiefen in der Regel keine Bedeutung für den Austritt übertage habe. Auch das im Wasser gelöste Radon zerfalle bei langen Fließzeiten oder großen Transportwegen auf dem Weg zur übertägigen Auslaufstelle bereits weitgehend. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen seien vorhandene Austritte an der Geländeoberfläche auf strukturgeologische Auffälligkeiten begrenzt. Stärkere Erschütterungen könnten jedoch eine Mobilisierung und schlussendlich auch eine erhöhte Konzentration von Radon und stärkere Austritte an die Geländeoberfläche und in Gebäuden verursachen. Deshalb sei eine erhöhte Überwachung übertage

stärkeren Erschütterungen im Verlauf des Grubenwasseranstiegs angebracht. Die Örtlichkeiten mit höherem Radonrisiko seien schon jetzt weitgehend bekannt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einige neue Austrittsstellen in schon eingrenzbaren vermuteten Bereichen hinzukommen könnten. Die Austritte und Konzentrationen stiegen im Zug des Grubenwasseranstiegs temporär an, gingen dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zurück und fielen unter die Messwerte, die aktuell zu messen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass auch

dem Grubenwasseranstieg noch Lokalitäten mit erhöhten Radonaustritten, wenn auch in geringerer Zahl, bestehen blieben und vereinzelt auch nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursachen könnten, die dann Anlass für Minderungsmaßnahmen gäben. Angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich der oberflächennahen Grubengasaustritte nicht die Phase

Beendigung des Grubenwasseranstieges, sondern die Anstiegsphase das stärkste Gefährdungspotenzial mit sich bringe, hätten ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen sollen. In bestimmten Fällen würden sich auch zeitlich dichte Gasvolumen- und Konzentrations-Messungen empfehlen. Der Planfeststellungsbeschluss verweise in Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 im Zusammenhang mit Ausgasungen auf Regelungen im Abschlussbetriebsplan. Hinsichtlich von Naturgas- und insbesondere von Radonfreisetzungen verweise die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 66 f.) darauf, dass durch Bodenbewegungen verursachte Freisetzungen von Radon in der oberflächennahen Bodenluft und Radonfreisetzungen mit dem Grubengas nicht auszuschließen seien, aber

gutachterlicher Einschätzung nicht deutlich erhöht würden. Von einer Überschreitung des maßgeblichen Referenzwertes für Radon von 300 Bq/cbm sei grundsätzlich nicht auszugehen. Verwiesen werde auf eine im Jahr 2020 durchgeführte Radon-Messkampagne des MUV mit dem Ergebnis, wonach in 6 Gemeinden Auffälligkeiten festgestellt worden seien und weitere Messungen durchgeführt werden sollten. Der Planfeststellungsbeschluss verweise auf S. 67 auf vorgesehene Überwachungen mit Methangasfreisetzungen, wodurch sichergestellt sei, dass im Falle etwaiger erhöhter Methangasaustritte in bebauten Gebieten Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Im Übrigen werde auf die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes verwiesen, in dem die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans gefordert werde. Der Abschlussbetriebsplan, auf den die Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses Bezug nehme, stelle auf Seite 27 zunächst fest, dass befürchtete grubenwasseranstiegsbedingte Erhöhungen von Radonkonzentrationen in Gebäuden im Einzelfall durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten und verweise auf die Festlegung in Nebenbestimmungen unter II. Ziff. 10 des Abschlussbetriebsplans sowie darauf, dass dadurch sichergestellt sei, dass von Methangas- und Radonaustritten an die Tagesoberfläche keine Gefährdungen ausgingen. Die Nebenbestimmung verweise ihrerseits auf das von der Beigeladenen vorgelegte „Konzept für ein Monitoring des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf – 320 m NHN und der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel mit Einleitung in die Saar“ vom Dezember 2020, Themenfeld Ausgasungen (Ordner 78, Bl. 25521 ff. der Verfahrensakte). Dort fänden sich lediglich die Ziele eines Monitorings „Ausgasungen“. Das Monitoringkonzept verpflichte ganz allgemein dazu, das Ausgasungsverhalten während des Grubenwasseranstiegs durch entsprechende Messungen zu beobachten und in Relation zu den fachgutachterlichen Prognosen zu stellen, ohne zu erkennen zu geben, wie ein solches Messnetz aussehen solle, insbesondere wo und in welchem Zeitraum Messungen zu erfolgen hätten. Insofern werde auf das Gutachten der DMT zu Fragen der Ausgasung vom 8.4.2016 verwiesen. Das Konzept des DMT-Gutachtens Ausgasung sehe zusammengefasst Messungen an bekannten Naturgasaustrittsstellen, eine Überwachung von im einzelnen aufgeführten Schächten mit Entgasungseinrichtungen und die Einrichtung einer Grubengaserkundungsbohrung in der Nähe des Sinnerthaler Schachtes vor. Messungen erfolgten m Rahmen des Radon-Messprogramms des Saarlandes und dienten nicht der Überwachung der Folgen grubenwasseranstiegsbedingter Radonbelastungen. Als Monitoringmaßnahme zur Überwachung von Radonaustritten als Folge des Grubenwasseranstiegs seien diese Messungen natürlich bedingter Radonbelastungen, sollte der Hinweis auf weitere Messungen durch das MUV durch den Beklagten im Planfeststellungsbeschluss und im Abschlussbetriebsplan so zu verstehen sein, ungeeignet. Ein im Wagner-Gutachten geforderter detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan liege ebenso wenig vor wie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan. Randnummer 24 Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass es zu Vernässungen in Oberflächennähe komme. Die hydrogeologische Beurteilung des Prof. Wagner bestätige, dass der Grundwasserspiegel der darüber liegenden Gebirge ansteige, selbst wenn zwischen Grubenwasserspiegel und oberem grundwasserführendem Gebirge noch mehrere hundert Meter wasserungesättigtes Gebirge lägen. Die Aussage, dass Vernässungen in Oberflächennähe, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittener Talbereiche nicht zu befürchten sei, solange der Grundwasserspiegel bei oder

dem Anstieg in einem ausreichend großen Abstand zur Geländeoberfläche gehalten werde, treffe daher nicht zu. Die hydrogeologische Beurteilung schließe daher nicht die Risiken der oberflächennahen Vernässungen, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittenen Talbereichen nicht aus. Auch diese Feststellung der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung stehe einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Im Planfeststellungsbeschluss werde hierzu ausgeführt, dass die Entstehung neuer Oberflächengewässer und die Hochwassergefahren aufgrund von Vernässung bei dem großen Abstand des Grubenwassers zur Tagesoberfläche nicht zu erwarten seien. Durch den Grubenwasseranstieg könnten sich keine Vernässungen an der Tagesoberfläche einstellen. Vernässungsbedingte Schäden am Eigentum oder Einschränkungen der Nutzbarkeit seien nicht zu besorgen. Diese Feststellungen widersprächen der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung des Prof. Wagner. Wollte man von dieser abweichen, hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Indem dies nicht geschehen sei, sei auch hier ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit festzustellen, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Der Beklagte berufe sich zur Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem auf den Erblastenvertrag. Die in dessen § 4 Abs. 2 angesprochene Optimierung der Grubenwasserhaltung beinhalte indes keine Berechtigung, den Grubenwasserspiegel ansteigen zu lassen. Der Planfeststellungsbeschluss stehe damit im Widerspruch zu dem Erblastenvertrag. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (IIWASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 27 hilfsweise, Randnummer 28 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Der Beklagte macht geltend, die Klage sei teilweise unzulässig . Der Kläger als Umweltverband könne sich nicht auf alle geltend gemachten Rechtsverstöße berufen. Die Zulässigkeit der Klage des Umweltverbands richte sich

§ 2Umw

RG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG könne eine

§ 3Umw

RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe

Maßgabe der VwGO einlegen, wenn die Vereinigung geltend mache, durch eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers ergebe sich aus § 3 seiner Satzung. Danach sei Zweck des Vereins die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz und die Verbesserung der Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers. Der Kläger könne demnach seine Klage nicht auf behauptete Bergschäden an Grundeigentum und Immobilien Dritter, eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts oder vermeintliche Gesundheitsgefährdungen durch Radonbelastungen der Bodenluft oder Grubengas stützen bzw. sich nicht auf die Verletzung von Rechtsvorschriften berufen, die nicht die Umweltschutzziele des Vereins betreffen. Insoweit mache der Kläger mit angeblichen Verstößen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG, gegen den Erblastenvertrag, gegen Zuständigkeitsvorschriften (insbesondere § 19 Abs. 1 WHG), gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 GG (Planungshoheit, kommunaler Einrichtungen) und gegen Vorschriften des Gesundheitsschutzes, soweit sie nicht das Grundwasser betreffen, nicht geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis umfasse, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die

der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen seien. Dies gelte insbesondere für gemeindliche Belange, die in Art. 28 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang den Kommunen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen seien und deren Wahrung der Gesetzgeber daher nicht privaten Vereinigungen überlassen könne. Eine Zuweisung derartiger Rechte schließe den Verzicht auf ihre Geltendmachung ein. Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen. Diese Ausführungen ließen sich auf das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG (soweit es nicht um das Eigentum des Umweltverbands selbst gehe) und andere, Dritten zugewiesene Rechtspositionen übertragen. Randnummer 32 Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei mit seinem Vortrag zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse

§ 6Umwelt

RG ausgeschlossen, da der Vortrag

Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst

Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Unzuständigkeit vortragen zu können. Abgesehen davon könne sich der Kläger nicht auf die behauptete Unzuständigkeit berufen. Die Zuständigkeitsvorschriften vermittelten keinen Drittschutz. Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung seien „neutral“ und bezeichneten lediglich eine für die Aufgabenwahrnehmung bestimmte Behörde.

der Rechtsprechung seien Regelungen über die Zuständigkeit nicht dazu bestimmt, Umweltbelangen zu dienen. Ein Umweltverband könne nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die einen spezifischen Bezug zur Förderung von Zielen des Umweltschutzes aufweisen. Ungeachtet dessen sei er, der Beklagte, gemäß § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse seien ordnungsgemäß im Planfeststellungsverfahren (Verfahrenskonzentration), aber als gesonderte Entscheidungen (keine Entscheidungskonzentration) erteilt worden.

§ 19Abs.

1 WHG entscheide die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Für das von der Beigeladenen beantragte Zutagefördern von mehr als 10 Mio. m³ Grubenwasser sei

Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Anlage 1, Nr.13.3.1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei dem Zutagefördern und Einleiten des Grundwassers sowie dem Grundwasseranstieg und dem Umleiten des Grundwassers handele es sich um Maßnahmen zur Einstellung eines Gewinnungsbetriebs, die gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Bedürfe ein bergbauliches Vorhaben

§ 57cBBerg

G i.V.m. der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sei

§ 52Abs. 2a Satz 1 BBerg

G die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren

Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Das bergrechtliche Rahmenbetriebsplanverfahren sei durch diese Vorschrift als Trägerverfahren für die UVP vorgeschrieben. Die Beigeladene habe daher zu Recht einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt, der die künftige Wasserhaltung regele. Eine durch die UVP-V Bergbau und die Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung müsse in das bergrechtliche Zulassungsverfahren integriert werden und damit zwingend im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren

§ 52Abs. 2a BBerg

G erfolgen. Die Vorrangregelung des § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG sehe des Weiteren vor, dass dann, wenn für UVP-pflichtige Vorhaben

§ 52Abs. 2a BBerg

G auch

anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen seien, nur das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Demnach sei das obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren vorrangig gegenüber anderen, insbesondere wasserrechtlichen UVP-Trägerverfahren. Auch in der Einstellungsphase komme nur die Durchführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens im Sinne eines Rahmenabschlussbetriebsplanverfahrens in Betracht, um einer zwingend vorgeschriebenen UVP-Pflicht zu genügen. Im vorliegenden Fall sei ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 WHG „durchgeführt“ worden, so dass er, der Beklagte, in diesem Verfahren auch über die Erteilung der für die Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse zu entscheiden gehabt habe. Die aus § 19 Abs. 1 WHG abzuleitende Zuständigkeit des Beklagten habe für alle wasserrechtlichen Erlaubnisse bestanden. Der Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpfe an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, nicht an die diesem möglicherweise zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Soweit der Kläger vortrage, dass nur für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4 der Ziffer 2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses eine Zuständigkeitskonzentration bestanden habe, sei dies unzutreffend. § 52 Abs. 2a BBergG sehe das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall vor, dass ein Vorhaben

§ 57cBBerg

G einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Damit sei das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte bergbauliche, betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht bestehe. Nicht vorgesehen sei, dass das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren sich in einem solchen Fall auf die Maßnahme zu beschränken hätte, die, wie z.B. im vorliegenden Fall das Zutagefördern des Grubenwassers, UVP-pflichtig sei. Der Gesetzgeber gehe von einem einheitlichen Vorhabenbegriff des Bergrechts aus. Angesichts des Rahmencharakters des Rahmenbetriebsplans müsse dieser das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt der UVP-pflichtig sei. Dies müsse auch in der Phase der Einstellung/Abschlussbetriebsplanung gelten. Insoweit sei die Beigeladene befugt und bergrechtlich verpflichtet gewesen, über das (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks ebenfalls ergriffen werden sollten und

§ 51Abs. 1 Satz 1 BBerg

G betriebsplanpflichtig seien. Die Zuständigkeit

§ 19Abs.

1 WHG setze voraus, dass die Gewässerbenutzung ein notwendiger Teil des Vorhabens sei, für das ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Entscheidend sei insoweit, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die die Planfeststellungsbehörde entscheide, tatsächlich auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene, betriebsplanpflichtige Vorhaben bezögen. Dies sei hinsichtlich aller in Rede stehenden Gewässernutzungen der Fall, denn diese seien sämtlich Teil der betriebsplanpflichtigen Wasserhaltungsmaßnahmen zur Einstellung des Betriebs und damit Gegenstand des Rahmenbetriebsplans und des darin beschriebenen bergbaulichen Vorhabens. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zuständigkeit

§ 19Abs.

1 WHG die Erlaubnisse für den Grubenwasseranstieg und das Umleiten des Grubenwassers nicht erfassen würde, wäre keine sachliche Unzuständigkeit gegeben, da diese Erlaubnisse dann trotzdem nicht von der Wasserbehörde, sondern ebenso von der Bergbehörde hätten erteilt werden müssen. In diesem Fall wäre nämlich § 19 Abs. 2 WHG einschlägig, wonach die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse entscheide, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung eines Gewässers vorsehe. Bei § 19 Abs. 2 WHG komme es nicht auf die Planfeststellungspflicht bzw. die Zulassung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren an, sondern allein darauf, ob die erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung in (irgend) einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen sei. Dies sei hier offenkundig der Fall. Soweit der Kläger geltend mache, die Planfeststellungsbehörde habe den Gegenstand der UVP unzulässig bestimmt, da der Planfeststellungsbeschluss in der UVP nur die „Phase 1“ und nicht auch die „Phase 2“ in den Blick nehme, obwohl die einzelnen Phasen „Gegenstand des Gesamtkonzepts“ seien, vermenge der Kläger den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und das „Grubenwasserkonzept“ der Beigeladenen in unzulässiger Weise. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d.h. der Planfeststellung

§ 74Abs. 1 SVw

VfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde wäre nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen des Klägers stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sogenannte Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte einen auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen könne.

dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und

gewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könnte, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder wären der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos - im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich

Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht - noch bedürften sie zwingend einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit dem „Gesamtkonzept“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Der Kläger übersehe, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es sei nicht so, dass die Einstellung der Bergwerke einen Grubenwasseranstieg bis zu einer vollständigen Verbindung aller fünf Wasserprovinzen und einem drucklosen Auslaufen voraussetzen oder sogar zwingend verlangen würde. Insoweit wäre es auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würde, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans werde kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handele sich um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert und betrieben werden könne und für sich sachlich gerechtfertigt und sinnvoll sei. Die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

§§ 52Abs. 2a, 57a BBerg

G sei eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gelte für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Deshalb könne der Kläger Abwägungsmängel, auch soweit sie auf eine vermeintlich unzureichende Ermittlung von Abwägungsmaterial in der UVP zurückzuführen sein sollten, nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss einwenden. Er verkenne, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Randnummer 33 Soweit der Kläger die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung zu im Verfahren erstellten Unterlagen rüge, sei er mit diesem Einwand

§ 6Umw

RG ausgeschlossen, weil der betreffende Vortrag erst

Ablauf der Zehn-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Auch in der Sache sei der Einwand unberechtigt. Hinsichtlich des DGFZ-Gutachtens, des ahu-Gutachtens und der vom Kläger zitierten Stellungnahmen des LUA habe keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestanden. § 9 Abs. 1 b Satz 1 UVPG a.F. betreffe nur solche Unterlagen, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt vorlagen. Später vorliegende Informationen seien

§ 9Abs.

1 b Satz 2 UVPG a.F. nur

den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen, also

dem UIG für Akteneinsichtsanträge bereitzuhalten. Gutachterliche Stellungnahmen, die die Behörde im Laufe des Verfahrens einhole, verpflichteten zu keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.

§ 9Abs.

1 Satz 4 UVPG a.F. sei auch hinsichtlich der Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil keine zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die Rechtsprechung gestehe der Behörde insoweit einen Prognosespielraum zu, der nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL ändere das Vorhaben nicht und mache keine wesentlich verschärften Umweltauswirkungen erkennbar, sondern bestätige lediglich die in dem ursprünglichen Fachbeitrag getroffene Einschätzung zur Verträglichkeit mit den Zielsetzungen der WRRL für das Vorhaben unter Berücksichtigung des inzwischen vorliegenden dritten Bewirtschaftungsplans und einer Novellierung der OGewV. Sie stelle fest, dass die prognostizierte geringfügige Konzentrationserhöhung der Parameter Zink und Ammonium in der Anfangsphase mit dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungsgebot der WRRL vereinbar sei und auch die im dritten BWP vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Vorhaben nicht negativ beeinflusst würden, so dass die Aussagen des dem Antrag ursprünglich beigefügten Fachbeitrags ihre Gültigkeit behielten. Insoweit sei lediglich eine in Teilaspekten aktualisierte Betrachtung der zuvor bereits umfassend behandelten wasserrechtlichen Fragestellungen erfolgt, ohne dass diese an dem Gesamtkonzept der Planung etwas geändert habe oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen gelangt sei. Für diesen Fall halte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Beteiligung nicht für erforderlich. Randnummer 34 Dem Kläger stehe auch kein Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern aus § 4 Abs. 1 UmwRG zu. Es handele sich bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern offensichtlich nicht um absolute Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Umw

RG, so dass der dort normierte Aufhebungsanspruch nicht bestehe. Weder die UVP noch die Öffentlichkeitsbeteiligung seien im Planfeststellungsverfahren vollständig unterlassen worden. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler seien auch keine solchen, die

ihrer Art und Schwere mit denen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP gleichzusetzen wären im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten im Sinne der §§ 4 Abs. 1 a) UmwRG, 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei. Dies sei hier der Fall, da die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBerG eine gebundene Entscheidung sei. Auch unabhängig davon sei auszuschließen, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst hätten. Für die Zuständigkeit des Beklagten liege dies angesichts des von der Wasserbehörde erteilten Einvernehmens auf der Hand. Ebenso sei klar, d

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