Anforderung an Nachweis der Nacherbfolge; Zweifel an Nachlasszugehörigkeit Leitsatz
(2019)BGB § 2100, Rn. 84; Schneider, in: jurisPK-BGB a.a.O., § 2100 Rn. 26). Dementsprechend geht das Grundbuchamt vollkommen zu Recht davon aus, dass im Nachgang zu der notariell beurkundeten Veräußerung ihrer Nachebenanwartschaft nunmehr allein aus dem in dem Erbschein bezeugten Erbrecht der Beteiligten zu 1) nicht zugleich auch auf ihr Miteigentum an dem vormaligen Grundbesitz der Erblasserin geschlossen werden kann. b) Randnummer 8 Von der Beteiligten zu 1) geäußerte, auf § 138 BGB gestützte Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom
- November 2010, die auch Gegenstand eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
- April 2023 sind (Bl. 85 ff. d.A.), belegen im vorliegenden Grundbuchverfahren nicht die Unwirksamkeit der Veräußerung der Nacherbenanwartschaft und damit das (Mit-)Eigentum der Beteiligten zu 1) kraft ihrer durch den Erbschein bezeugten Rechtsstellung. Denn die Erkenntnismöglichkeiten des Grundbuchamtes beschränken sich auf die im Eintragungsverfahren einzureichenden Unterlagen und die beim Grundbuchamt offenkundigen Umstände (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO; vgl. OLG München, NJW-RR 2016, 1419; FamRZ 2019, 868; BayObLG, NJW-RR 1997, 100), und nur ganz ausnahmsweise wird eine solche Prüfung auf dieser Grundlage die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts eindeutig oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit zutage fördern (vgl. OLG Zweibrücken, MittBayNot 1994, 44; OLG Schleswig, FGPrax 2013, 22; Kössinger, in: Bauer/Schaub a.a.O., § 19 Rn. 90 ff.). Auch im hier zu entscheidenden Fall ist eine solche abschließende Beurteilung des notariellen Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit schon mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände allein aufgrund der im Grundbuchverfahren vorzunehmenden, gehörigen Prüfung nicht möglich. Die unabhängig von einem – behaupteten – auffälligen (objektiven) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen – Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche im Falle des § 138 Abs. 2 BGB, sonst aber zumindest weitere sittenwidrige Umstände, wie etwa verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung der schwierigen Lage oder auch Unerfahrenheit des Partners für das eigene übermäßige Gewinnstreben (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1995 – V ZR 265/93, BGHZ 130, 101), sind weder für die Beteiligte zu 1) noch für den Beteiligten zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom
- November 2010 festzustellen; insoweit fehlt es an einem Nachweis in der Form des § 29 GBO. Dessen ungeachtet, würde der mit der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund – die Sittenwidrigkeit wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung – grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft und nicht ohne weiteres auch die in dessen Vollzug vereinbarte Abtretung der Nacherbenanwartschaft erfassen (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880). Selbst eine – unterstellte – Nichtigkeit des Kaufvertrages würde deshalb lediglich zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung führen, jedoch nicht das Übertragungsgeschäft ungeschehen machen, das vorliegend zur Folge hat, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Nacherbfall nicht in die Eigentümerstellung der Erblasserin in Bezug auf den betroffenen Grundbesitz eingetreten ist.
- Randnummer 9 Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 61 GNotKG; der Senat schätzt den Wert der betroffenen Grundstücke unter Berücksichtigung des in der notariellen Urkunde vom
- November 2010 vereinbarten Kaufpreises mangels anderer belastbarer Anhaltspunkte auf 50.000,- Euro. Randnummer 10 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.