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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 137/22 Urteil Beseitigung eines Eichenprozessionsspinnerbefalls § 28 Abs 2 BNatSchG, § 14 Abs 3 Wal

Beseitigung eines Eichenprozessionsspinnerbefalls Leitsatz 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen einen Bescheid, der zwischenzeitlich von der Behörde

§ 3NDVO insoweit teilweise aufhebende „Baumfällgenehmigung“ (§ 39 Abs.

3 SNG) der Naturschutzbehörde vom 22.11.2019 betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tag in der Sache 5 K 896/21 vgl. dazu das die Klage gegen die Anordnung, die mit den Nummern 12, 30 und 31 registrierten abgestorbenen beziehungsweise teilweise abgestorbenen Eichen kurzfristig zu fällen, abweisende, inzwischen rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2023 – 5 K 1507/21 –; siehe auch die mangels Beschwer – ebenfalls rechtskräftig – als unzulässig abgewiesene Klage des Klägers gegen die vorausgegangene,

§ 3NDVO insoweit teilweise aufhebende „Baumfällgenehmigung“ (§ 39 Abs.

3 SNG) der Naturschutzbehörde vom 22.11.2019 betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tag in der Sache 5 K 896/21 Aus dem Gesamtzusammenhang heraus war für den Kläger unzweifelhaft erkennbar, dass es dabei um völlig andere Sachverhalte beziehungsweise um mit dem Beseitigungsverbot des § 3 Abs. 1 NDVO kollidierende Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ging. Außerdem zeigen diese Verfahren, dass dem Kläger, wenngleich diese nach dem Ergehen der hier streitgegenständlichen Bescheide durchgeführt wurden, sehr wohl bewusst war, dass es hierbei nicht um eine von der insoweit allein zuständigen Naturschutzbehörde nie genehmigte Fällung aller von dem Insekt befallenen Eichen gehen konnte. Sein diesbezüglicher Vortrag erweckt gerade auch vor dem Hintergrund den Eindruck, dass dem ein ganz bewusst gewolltes „Missverstehen“ einer von ihrem Inhalt her an sich klaren Anordnung zugrunde liegt. Das bestätigen auch die Tatbestände in dem erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil vom März 2023, in dem auch die Verhandlungen vor Ort um eine Zulassung zur Fällung unter anderem abgestorbener beziehungsweise im Absterben befindlicher bruchgefährdeter Bäume geschildert werden.

  1. Randnummer 30 Die hier angefochtenen Verwaltungsakte unterliegen auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Befall von Bäumen durch den Eichenprozessionsspinner, insbesondere die Gespinste und Raupen, in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnanwesen beziehungsweise zu Wegen und – hier – einer Bushaltestelle aufgrund der damit einhergehenden, in den Akten hinlänglich beschriebenen Gesundheitsgefährdungen für potentielle Kontaktpersonen den Tatbestand der Eingriffsermächtigung des § 8 Abs. 1 SPolG zur allgemeinen Gefahrenabwehr erfüllt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Diese Gefahren gingen auch unmittelbar von den Bäumen auf dem Grundstück des Klägers aus. Randnummer 31 Der Kläger wurde über die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten vom 28.6.2019 als Eigentümer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Beseitigung der Gefahr herangezogen. Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch – wie hier geschehen – gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder gerichtet werden (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SPolG). In dem Zusammenhang begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen. Dies muss er im Regelfall als Folge der Sozialbindung seines Eigentums hinnehmen, um eine effektive Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu ermöglichen, wobei es auf ein Verschulden oder eine Verursachung der Gefahr durch den Kläger sicher nicht ankommt. Randnummer 32 Entgegen dessen Auffassung, dass sich bei dem Befall der Bäume mit dem Eichenprozessionsspinner lediglich eine Naturgefahr realisiert habe, für die er nicht im Rahmen des § 5 Abs. 2 SPolG in Anspruch genommen werden könne, wird die durch die Vorschrift begründete Verantwortlichkeit des Eigentümers bei sogenannten „Naturereignissen“ gerade nicht von vorneherein ausgeschlossen. 10 10 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.7.1998 – 1 B 229.97 – NJW 1999, 231, wonach in der polizeilichen Inanspruchnahme auch in diesem Fällen grundsätzlich keine Verletzung der Eigentumsgewährleistung zu sehen ist vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.7.1998 – 1 B 229.97 – NJW 1999, 231, wonach in der polizeilichen Inanspruchnahme auch in diesem Fällen grundsätzlich keine Verletzung der Eigentumsgewährleistung zu sehen ist Die Zustandsstörerhaftung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht nur auf typische und zufällige Gefahren begrenzt, sondern erfasst auch Fälle, in denen ein Tierbefall, also letztlich höhere Gewalt, für den niemand eine Verantwortung trägt, die Sache in einen gefährlichen Zustand versetzt hat. Die Zustandsverantwortlichkeit knüpft an die aus der tatsächlichen oder rechtlichen Sachherrschaft hergeleitete Pflicht an, dafür zu sorgen, dass – in dem Fall – von dem Grundstück oder seinen Bestandteilen keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG ausgehen. Die Annahme einer Polizeigefahr setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die Sache, hier die Bäume auf dem klägerischen Grundstück, die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht. Das war hier der Fall, wobei sich die Gefahr im Mai/Juni 2019, also während der kritischen Phase der Raupenentwicklung bereits in mehreren Fällen realisiert hatte. Auch dieses sogenannte Unmittelbarkeitserfordernis beziehungsweise der notwendige enge Wirkungszusammenhang zwischen dem Zustand der Sache selbst, hier der befallenen im Eigentum des Klägers stehenden Eichenbäume und der Verursachung der beschriebenen Gesundheitsgefahren ist bezogen auf die damalige Situation zu bejahen. 11 vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH München, Beschluss vom 11.6.2019 – 10 CS 19.684 –, NJW 2019, 3014 vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH München, Beschluss vom 11.6.2019 – 10 CS 19.684 –, NJW 2019, 3014 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es danach insoweit auch nicht darauf an, ob es sich in der Entstehung des Befalls der Bäume um einen für ihn „unbeherrschbaren“ Zustand handelte oder nicht. 12 vgl. dazu anders VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018 – 1 A 94/15 –, bei Juris, dort allerdings unter Verkennung der im Rahmen der Inanspruchnahme zu berücksichtigenden Zumutbarkeitskriterien (Opfergrenze) und – daher – unter Verweis auf eine ansonsten zu befürchtende „konturenlose Billigkeitshaftung“ sowie unter Bezugnahme auf das in völlig anderem Zusammenhang zu sehende Urteil des BVerwG vom 4.10.1985 – 4 C 76.82 –, DÖV 1986, 287 (Schutzpflicht eines Flughafenbetreibers gegenüber terroristischen Angriffen Dritter) vgl. dazu anders VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018 – 1 A 94/15 –, bei Juris, dort allerdings unter Verkennung der im Rahmen der Inanspruchnahme zu berücksichtigenden Zumutbarkeitskriterien (Opfergrenze) und – daher – unter Verweis auf eine ansonsten zu befürchtende „konturenlose Billigkeitshaftung“ sowie unter Bezugnahme auf das in völlig anderem Zusammenhang zu sehende Urteil des BVerwG vom 4.10.1985 – 4 C 76.82 –, DÖV 1986, 287 (Schutzpflicht eines Flughafenbetreibers gegenüber terroristischen Angriffen Dritter) Randnummer 33 Der Annahme des Unmittelbarkeitserfordernisses stünde auch ein nachträgliches Heranrücken der benachbarten Wohnbebauung, des Rad- und Fußwegs oder der Bushaltestelle an die bei ihrer Entstehung bereits vorhandenen, damals nicht befallenen alten Eichenbäume entgegen. Die Gefahrenlage geht von den mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen in deren unmittelbarer Nähe aus und wurde erst im Zeitpunkt des Befalls mit dem Schädling und nicht bereits durch die herangerückte Bebauung geschaffen. Der Befall eines Baumes mit einem Schädling ist der Schadens- und Risikosphäre des Baumbesitzers und nicht den Bauherren herangerückter Wohnbebauung zuzurechnen. Das sich aus dem Landeswaldgesetz ergebende, dort im Übrigen einem ausdrücklichen Ausnahmevorbehalt unterliegende Abstandsgebot (§ 14 Abs. 3 Abs. 1 LWaldG) steht in einem gänzlich anderen Regelungszusammenhang und dient der Verhinderung und dem Interessenausgleich mit Blick auf Schadensersatzrisiken des Waldbesitzers durch umstürzende Bäume (Baumwurfgefahr) im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten. Inwieweit dem Abstandsgebot in Einzelfällen hier nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger als potentieller Schadenersatzpflichtiger bei Realisierung der Wohnbebauung keine Einwände erhoben hat. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der – ärztlich festgestellten – Betroffenheit mehrerer Personen muss dem nicht substantiierten spekulativen Einwand des Klägers, dass die Betroffenen auch an anderer Stelle mit dem „bundesweiten Phänomen“ in Berührung gekommen sein könnten, nicht weiter nachgegangen werden, zumal dies an der polizeirechtlichen Einordnung nichts geändert hätte. Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, dass die von den toxischen Reaktionen auf die Brennhaare der Raupen gesundheitlich betroffenen Personen eine besondere Disposition im Sinne einer allergenen Vorbelastung aufwiesen. Schließlich geht es dabei auch um ein sich verwirklichendes „allgemeines Lebensrisiko“, dem von Seiten des Beklagten nicht mit polizeirechtlichen Mitteln hätte begegnet werden dürfen. 13 vgl. dazu a. A. wohl VG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2008 – 5 K 523/08 –, bei Juris, wobei es in dem dortigen Fall um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Baumschutzsatzung zur Fällung einer alten Eiche unter anderem aufgrund des Befalls durch den Eichenprozessionsspinner ging; zu dem Fall auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, NuR 2009, 428, wo indes jedenfalls im Ergebnis unter Zumutbarkeitsaspekten von der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit der dortigen Eigentümerin für die Beseitigung der Gespinste ausgegangen wurde vgl. dazu a. A. wohl VG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2008 – 5 K 523/08 –, bei Juris, wobei es in dem dortigen Fall um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Baumschutzsatzung zur Fällung einer alten Eiche unter anderem aufgrund des Befalls durch den Eichenprozessionsspinner ging; zu dem Fall auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, NuR 2009, 428, wo indes jedenfalls im Ergebnis unter Zumutbarkeitsaspekten von der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit der dortigen Eigentümerin für die Beseitigung der Gespinste ausgegangen wurde Randnummer 34 Die Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit begründen generell und abstrakt die Pflicht des Eigentümers, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen und bestimmen in allgemeiner Form den Inhalt des Grundeigentums. 14 vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, NJW 2000, 2573 vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, NJW 2000, 2573 Dies gilt auch für den konkreten Fall ungeachtet der durch die Veränderungsverbote im § 3 NDVO jedenfalls in Teilen des größeren Grundstücks objektbezogen nicht unerheblich eingeschränkten Eigentümerbefugnisse bei der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Grundeigentums. Mit der sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Zustandsstörers in diesem Fällen einhergehende Härten muss die Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr bei der Auswahl des Störers und des störungsbeseitigenden Mittels im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Beides ist hier geschehen. Eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit anderer Personen nach §§ 4, 5 SPolG ist nicht ersichtlich. Weniger einschneidende und gleichermaßen zielführende Mittel als die zur Gefahrbeseitigung geeignete fachgerechte Entfernung des Insektenbefalls und der unstreitig allergieauslösenden Rückstände der Raupen des Eichenprozessionsspinners sind nicht erkennbar. Der Kläger selbst hat im Übrigen in der Klagebegründung gerade diese Maßnahme als im Vergleich zu einer damals aus seiner Sicht angeblich geforderten Beseitigung der Bäume schonendere Maßnahme bezeichnet. Randnummer 35 Eine fehlerhafte Ausübung des dem Beklagen durch § 8 Abs. 1 SPolG eingeräumten Ermessens ist nicht feststellbar. Die Anordnung des Beklagten war auch im Ergebnis verhältnismäßig und daher angemessen. Zur Bestimmung der Grenze des dem Eigentümer im Einzelfall Zumutbaren kann das Verhältnis des finanziellen Aufwands der geforderten Gefahrenabwehrmaßnahme zum Verkehrswert dienen. 15 15 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.6.2020 – 1 BvR 2623/19 –, bei Juris, wonach der Verkehrswert des Grundstücks allerding nur einen Anhaltspunkt darstellt, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert im Einzelfall überschreiten kann (ebenfalls zu einer geforderten Altlastensanierung) vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.6.2020 – 1 BvR 2623/19 –, bei Juris, wonach der Verkehrswert des Grundstücks allerding nur einen Anhaltspunkt darstellt, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert im Einzelfall überschreiten kann (ebenfalls zu einer geforderten Altlastensanierung) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in dem Zusammenhang von der Behörde zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze für die polizeirechtliche Inanspruchnahme dann überschritten, wenn die Kosten für die Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung die Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks erreichen. Dem ohne weiteres einleuchtenden Vortrag des Beklagten, dass die für die Beseitigung der Gespinste angefallenen Kosten von 2.151,52 € den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers bei weitem nicht erreichen, letzterer vielmehr um ein Vielfaches höher ist, ist dieser – nachvollziehbar – nicht entgegengetreten. Daher kann von einer Überschreitung der „Opfergrenze“ für Zustandsstörer bei einer durch Dritte oder durch Naturereignisse verursachte Gefahrensituation hier nicht ausgegangen werden. 16 vgl. auch dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BauR 2000, 1722 (Sanierung von Altlasten) vgl. auch dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BauR 2000, 1722 (Sanierung von Altlasten) Randnummer 36 Sofern der Kläger, allerdings nicht ersichtlich, eine Unwirtschaftlichkeit der Nutzung seines Grundstückstücks insgesamt infolge der Unterschutzstellung darauf befindlicher Eichen geltend machen wollte, so lässt sich dem § 14 Abs. 3 SNG der insoweit – gegebenenfalls – gebotene Härteausgleich zwischen seiner Grundrechtsposition als Eigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes, hier am Objektschutz (§ 39 SNG), entnehmen. Da das vorliegend durchgeführte fachgerechte („baumschonende“) Entfernen der Gespinste des Eichenprozessionsspinners ( Thaumetopoea processionea ) nicht unter die Verbotstatbestände des § 3 Abs. Abs. 1 und 2 NDVO, die eine Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung der unter Schutz stehenden Bäume untersagen, fällt, 17 vgl. dazu die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (LUA) vom 4.7.2019 (E-Mail) vgl. dazu die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (LUA) vom 4.7.2019 (E-Mail) muss auf die Abgrenzung von Verkehrssicherungspflichten und durch die Verbote begründeten, in dem Bereich nur eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers nicht eingegangen werden. Die Unterschutzstellung einzelner Bäume als Naturdenkmäler mag im Hinblick auf die Verbote in der Verordnung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Eichen eine partielle Verlagerung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Standsicherheit rechtfertigen. Das gilt allerdings nicht für die hier zur Rede stehenden, von den Verboten nicht tangierten Maßnahmen. Randnummer 37 Die als eigenständige Verwaltungsakte einzuordnenden vollstreckungsrechtlichen Anordnungen zu
  2. und
  3. im Bescheid des Beklagten unterliegen am Maßstabe der einschlägigen Vorgaben in den §§ 44 ff. SPolG keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 38 Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.5.2022 – 6 K 343/20 – war daher zurückzuweisen. II. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für den beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht nach dem Verfahrensausgang keine Veranlassung. Randnummer 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 42 B e s c h l u s s Randnummer 43 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.500,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 6.7.2022 – 2 A 137/22 –). Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2019 – 1-113-4-4-2 – 2) vgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 ff. 3) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern – KRA 37/19 – 4) vgl. dazu das inzwischen ergangene, vom Klägerin nicht angefochtene klageabweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 29.3.2023 – 5 K 896/21 – 5) vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 C 5.08 –, NVwZ 2009, 122 6) vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 138/22 7) vgl. die Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Me-W 7) vom 1.10.2004, Amtsblatt 2004, 2196 f. 8) vgl. ebenso die eindeutige Interpretation im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2019 – KRA 37/19 –, dort Seite 8 9) vgl. dazu das die Klage gegen die Anordnung, die mit den Nummern 12, 30 und 31 registrierten abgestorbenen beziehungsweise teilweise abgestorbenen Eichen kurzfristig zu fällen, abweisende, inzwischen rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2023 – 5 K 1507/21 –; siehe auch die mangels Beschwer – ebenfalls rechtskräftig – als unzulässig abgewiesene Klage des Klägers gegen die vorausgegangene,

§ 3NDVO insoweit teilweise aufhebende „Baumfällgenehmigung“ (§ 39 Abs.

3 SNG) der Naturschutzbehörde vom 22.11.2019 betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tag in der Sache 5 K 896/21 10) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.7.1998 – 1 B 229.97 – NJW 1999, 231, wonach in der polizeilichen Inanspruchnahme auch in diesem Fällen grundsätzlich keine Verletzung der Eigentumsgewährleistung zu sehen ist 11) vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH München, Beschluss vom 11.6.2019 – 10 CS 19.684 –, NJW 2019, 3014 12) vgl. dazu anders VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018 – 1 A 94/15 –, bei Juris, dort allerdings unter Verkennung der im Rahmen der Inanspruchnahme zu berücksichtigenden Zumutbarkeitskriterien (Opfergrenze) und – daher – unter Verweis auf eine ansonsten zu befürchtende „konturenlose Billigkeitshaftung“ sowie unter Bezugnahme auf das in völlig anderem Zusammenhang zu sehende Urteil des BVerwG vom 4.10.1985 – 4 C 76.82 –, DÖV 1986, 287 (Schutzpflicht eines Flughafenbetreibers gegenüber terroristischen Angriffen Dritter) 13) vgl. dazu a. A. wohl VG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.2008 – 5 K 523/08 –, bei Juris, wobei es in dem dortigen Fall um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Baumschutzsatzung zur Fällung einer alten Eiche unter anderem aufgrund des Befalls durch den Eichenprozessionsspinner ging; zu dem Fall auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, NuR 2009, 428, wo indes jedenfalls im Ergebnis unter Zumutbarkeitsaspekten von der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit der dortigen Eigentümerin für die Beseitigung der Gespinste ausgegangen wurde 14) vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, NJW 2000, 2573 15) vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.6.2020 – 1 BvR 2623/19 –, bei Juris, wonach der Verkehrswert des Grundstücks allerding nur einen Anhaltspunkt darstellt, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert im Einzelfall überschreiten kann (ebenfalls zu einer geforderten Altlastensanierung) 16) vgl. auch dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BauR 2000, 1722 (Sanierung von Altlasten) 17) vgl. dazu die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (LUA) vom 4.7.2019 (E-Mail)

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