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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 106/22 Beschluss Zum Absehen von der Geltendmachung einer Zinsforderung auf zurückerstattete "Coron

Zum Absehen von der Geltendmachung einer Zinsforderung auf zurückerstattete "Corona-Hilfen" (§ 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG) Leitsatz Zum Absehen von der Geltendmachung einer Zinsforderung auf zurückersta

§ 49aRn.

89 vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 49aRn.

89 Randnummer 22 Solche Gründe legt der Kläger nicht dar. Dass er die Hilfe umfassend zurückgezahlt hat, führt nicht weiter. Denn nach den kumulativen Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG reicht es in der Regel nicht aus, wenn (wie hier) entweder das fehlende Vertretenmüssen oder die fristgerechte Leistung des Erstattungsbetrags festzustellen ist. Im Übrigen leistete der Kläger den zu erstattenden Betrag am 20.1.2021 erst unter dem Druck des gegen ihn laufenden Strafverfahrens (Durchsuchung der Geschäftsräume am 18.11.2020, Zustellung der Anklageschrift am 18.1.2021). Dass der (damals) „unsichere“ Ausblick – Ungewissheit über die Dauer der Pandemie – und daraus resultierende Existenzängste keine Atypik begründen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt. Randnummer 23

  1. Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass die Sache keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich der Antragsbegründung entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 6 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2023 – 2 A 132/22 – juris Rn. 19 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2023 – 2 A 132/22 – juris Rn. 19 Das leistet der Schriftsatz vom 7.6.2022 nicht. Die als besonders schwierig angeführte „Wertung der Inanspruchnahme der Zuschüsse im Zeitpunkt der Beantragung“ beurteilt sich anhand der in den Förderrichtlinien niedergelegten Kriterien, fallbezogen insbesondere anhand des dort im Einzelnen definierten Begriffs des „Liquiditätsengpasses“. Eine besondere Schwierigkeit ist dem – anders als der Kläger meint – weder deswegen beizumessen, weil es zuvor keinen „Lockdown“ in Deutschland gegeben hätte, noch, weil abzuwägen sei, ob „die Zuschüsse erst beantragt werden dürfen, wenn sämtliches Vermögen […] aufgebraucht ist, oder wenn die wirtschaftliche Situation eine wesentliche Verschlechterung der Betriebsergebnisse [aufzeigt].“ Randnummer 24
  2. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger ihr beimisst. Um diesen Zulassungsantrag zu begründen, muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 7 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 – juris Rn. 16 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 – juris Rn. 16 Derlei ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. Der Hinweis, weitere „Lockdowns“ seien nicht auszuschließen, wird diesen Anforderungen ebenso wenig gerecht wie der Vortrag, der Kläger sei nach seinem Dafürhalten berechtigt gewesen, die „doppelte“ Hilfe zu beantragen. Mit seinem weiteren Vorbringen, es liege – unter anderem wegen der Ungewissheit über die Dauer der Pandemie, wegen hoher Einbußen im Kunden- und Wartungsdienst und weil er die Hilfe zurückgezahlt habe – ein „atypischer Fall“ vor, wendet sich der Kläger erneut gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in seinem (spezifischen) Fall, legt aber eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Dass dieses Vorbringen materiell-rechtlich nicht durchgreift, wurde bereits ausgeführt. Randnummer 25 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Landesprogramm nach der Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe, Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 24.3.2020 2) Programm nach den Richtlinien für die Gewährung von Soforthilfe des Bundes für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige („Soforthilfe Corona“), Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 31.3.2020 3) Beschluss des Senats vom 4.11.2022 – 1 A 112/21 – juris Rn. 21 m.w.N. 4) vgl. zur Relevanz des Vertretenmüssens: BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Ls. 3 5) vgl. Schoch/Schneider/Schoch,
  3. EL August 2022,

§ 49aRn.

89 6) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2023 – 2 A 132/22 – juris Rn. 19 7) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 A 275/21 – juris Rn. 16

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