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LG Saarbrücken 1. Zivilkammer 1 O 249/21 Urteil Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd § 293 BGB, § 295 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 347

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd Leitsatz Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd berechtigender Mangel liegt vor, wenn in dem Kaufvertrag als Farbbezeichnung „braunfalbe“ aufgenommen

, da sie von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist. Randnummer 26 a) Ein Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5

. Das Pferd „…“ leidet nach § 434 Abs. 1 Satz 1

aF an einem Sachmangel, da es nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Randnummer 27 aa) In Bezug auf die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich, dass an die Annahme einer solchen strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt demnach nicht bereits im Zweifel, sondern nur in eindeutigen Fällen in Betracht (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146;BeckOK

/Faust, 64. Ed. 1.11.2022,

§ 434

). Daher setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGH, Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817). Randnummer 28 bb) Nehmen die Parteien in den Kaufvertrag eine Farbbezeichnung auf, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitsvereinbarung dar (Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-

, 10. Aufl., § 434

(Stand: 01.02.2023), Rn. 288;Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021,

§ 434Rn.

26; in diese Richtung auch LG Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19, juris). Randnummer 29

  1. cc)Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Pferd „…“ „braunfalbe“ sein soll. Randnummer 30 In der Vertragsurkunde ist insoweit aufgenommen „Geschlecht … Braunfalbe geb. …“. Diese Farbbezeichnung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und nicht bloß eine rein deskriptive Beschreibung des Pferdes um dessen Identifizierung zu ermöglichen. Die Identifizierung ist ausreichend sichergestellt durch die Aufnahme der Lebensnummer in den Kaufvertrag. Die Farbe eines Pferdes hingegen ist – auch unabhängig von der Motivation der Klägerin im konkreten Fall – schon in abstrakter Hinsicht ein maßgebliches Entscheidungskriterium für einen möglichen Käufer. Die schon abstrakte Bedeutung der Farbe des Pferdes wird zudem unterstrichen durch ihre Aufnahme in den Equidenpass sowie die Genauigkeit der einzelnen Farbunterscheidungen, die aus der Vielzahl der offiziellen Farbcodierungen folgt (vgl. Schlüsseltabelle für die Farbe eines Equiden“ Bl. 157 GA). Randnummer 31
  2. dd)Die Beschaffenheit „braunfalbe“ weist das Pferd „…“ nicht auf und zwar auch nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Übergabe des Pferdes an die Klägerin. Randnummer 32 Zwar war das streitgegenständliche Pferd nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und wie auch aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich ist im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin phänotypisch „braun“. Randnummer 33 Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind jedoch gemäß §§ 133, 157

danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalls von einem verständigen Dritten zu verstehen sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.02.2012 − 1 U 122-11/35, NJW-RR 2012, 1080). Randnummer 34 Diesbezüglich hat die Sachverständige … in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2022 ausgeführt, dass bei einem Falben, der aufgrund seiner genetischen Disposition Schimmel werden kann, zwingend zur Farbbezeichnung der Zusatz „kann Schimmel werden“ verwendet werden müsse. Von daher hätte die korrekte Farbbezeichnung des streitgegenständlichen Pferdes gelautet „Falbe, kann Schimmel werden“. Randnummer 35 Diese Ausführungen der Sachverständigen decken sich mit der „Schlüsseltabelle für die Farbe eines Equiden“ (Bl. 157 GA). Auch in dieser Schlüsseltabelle findet sich die Unterscheidung Falbe (Nr. 0029), Dunkelbraunfalbe (Nr. 0028), Hellbraunfalbe (Nr. 0037) und Falbe kann Schimmel werden (Nr. 0039). Randnummer 36 Von daher entsprach das streitgegenständliche Pferd – auch wenn es im Moment des Gefahrübergangs phänotypisch braun gewesen sein mag – nicht der Beschaffenheitsvereinbarung, wie diese unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bezogen auf die korrekte Farbbezeichnung von Pferden auszulegen ist. Somit liegt ein Mangel des Pferdes vor, wobei es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, inwieweit das Thema „Farbe“ vor dem Abschluss des Kaufvertrages thematisiert wurde, nicht mehr ankommt. Randnummer 37 b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den in dem Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser eine gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung nicht umfasst (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146). Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob – wofür bei einer Gesamtbetrachtung des (Internet-)Auftritts der Beklagten viel spricht – sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach § 476 Abs. 1

wegen eines Verbrauchsgüterkaufs als unwirksam erweist. Randnummer 38 c) Mangelrechte der Klägerin sind nicht ausgeschlossen nach § 442 Abs. 1

. Randnummer 39 Nach § 442 Abs. 1

sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat Randnummer 40 Diese Voraussetzungen können nach dem Ergebnis der der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht festgestellt (§ 286 ZPO) werden. Randnummer 41 Soweit sich aus dem Pferdepass und der Eigentumsurkunde ergibt, dass ein Elternteil des streitgegenständlichen Pferdes Schimmel ist, kann nicht festgestellt werden, dass diese Unterlagen der Klägerin rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages übergeben wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob auch die Mutter des streitgegenständlichen Pferdes – ein Schimmel – der Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages gezeigt wurde. Randnummer 42 Diesbezüglich sind die Angaben der Parteien und der jeweiligen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 uneinheitlich. Beide Zeugen stehen als Tochter der Beklagten und als ein Freund der Klägerin in einem besonderen Näheverhältnis zu den Parteien. Anhaltspunkte dafür, dass eine der Aussagen als glaubhafter eingeschätzt werden kann, bestehen nicht, weshalb ein sich zu Lasten der Beklagten auswirkendes non liquet verbleibt. Randnummer 43 d) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts bedurfte es nicht, da eine solche nicht nur – dies ist offensichtlich – in Form der Nachbesserung, sondern auch in Form der Nachlieferung unmöglich ist, § 326 Abs. 5

. Randnummer 44 aa) In Bezug auf die Nachlieferung bei einem Kaufvertrag über ein Pferd gilt in rechtlicher Hinsicht, dass eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung bei dem Erwerb eines Pferds, auch wenn es sich hierbei um einen Stückkauf handelt, nicht von vorneherein ausscheidet. Ob eine Ersatzbeschaffung möglich und geschuldet ist, hängt davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157

) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferds in Betracht kommen sollte (BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, BeckRS 2021, 11501). Dies ist der Fall, wenn die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann, also austauschbar ist (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287). Auch ist in die Beurteilung einzustellen, ob die Kaufentscheidung nicht nur auf Grund objektiver Anforderungen, sondern auch auf Grund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Kaufsache getroffen wurde (BGH, Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839). Randnummer 45

  1. bb)Nach diesen Maßstäben ist im zu entscheidenden Fall die Nachlieferung unmöglich. Von einer Austauschbarkeit des Pferdes „…“ im Falle seiner Mangelhaftigkeit ist nicht auszugehen. Randnummer 46 Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages war das Pferd „…“ bereits vier Jahre alt. Dem Kaufvertrag voran ging eine Besichtigung des Pferdes sowie ein Probereiten, wobei das Pferd nicht nur die üblichen Gangarten, sondern auch den Tölt beherrschte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien von einer Austauschbarkeit des streitgegenständlichen Pferdes ausgegangen sind. Randnummer 47
  2. e)Infolge des wirksamen Rücktritts ist der gezahlte Kaufpreis von 10.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes zu erstatten, § 346 Abs. 1

. Randnummer 48 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz notwendiger Verwendungen in Höhe von 2.313,35 € ergibt sich aus § 347 Abs. 2 Satz 1

. Randnummer 49 a) Danach hat der vom Vertrag Zurücktretende einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, wenn er den Gegenstand zurückgibt. Notwendige Verwendungen sind jedenfalls solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie unmittelbar ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen (OLG Düsseldorf Urteil vom 17.10.2019 – 13 U 106/18, BeckRS 2019, 26804; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022,

§ 347Rn.

19). Speziell bezogen auf den Fall von Tieren sind insbesondere Unterstell- und Futterkosten oder Kosten einer tierärztlichen Behandlung als notwendige Verwendungen anzusehen (BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674). Randnummer 50

  1. b)Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Höhe nach belaufen sich die zu ersetzenden Kosten auf 2.313,35 €. Randnummer 51
  2. aa)Unterstellungskosten für die Zeit September 2020 bis Mai 2021 sind zu ersetzen in Höhe von 210,00 € monatlich, mithin insgesamt in Höhe von 1.890,00 €. Randnummer 52 Dass die Klägerin insoweit Aufwendungen auf das streitgegenständliche Pferd erbringen musste, ist offensichtlich. Der Höhe nach ist nach § 287 Abs. 2 ZPO eine gerichtliche Schätzung zulässig. Randnummer 53 Insoweit hat die Sachverständige … in ihrem Gutachten vom 02.01.2023 die üblichen Kosten der Pferdehaltung dargestellt und festgehalten, dass es sich bei monatlichen Kosten von 210,00 € um einen Ausnahmefall handelt, da die üblichen Kosten der Pferdehaltung diesen Betrag üblicherweise überschreiten. Das Gericht macht sich insoweit die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Sachverständigen – gegen welche die Parteien im Übrigen keine Einwendungen erhoben haben – zu eigen. Randnummer 54
  3. bb)Tierarztkosten sind angefallen in Höhe von 121,80 €, 75,00 € sowie 90,00 €. Randnummer 55
  4. cc)Kosten für die Tierhaftpflichtversicherung sind lediglich angefallen in Höhe von 136,55 € wie sich aus den Versicherungsnachtrag (Bl. 24 GA) ergibt. Randnummer 56 4. Auf den Antrag zu 2) ist festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pferdes sowie der dazugehörigen Dokumente im Annahmeverzug befindet. Randnummer 57 Der Antrag zu 2) ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur die Rücknahme des Pferdes umfasst, sondern auch die der dazugehörigen Dokumente. Nur diese Auslegung wird dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin gerecht. Randnummer 58 Zwar stellt der Annahmeverzug kein konkretes Rechtsverhältnis, sondern nur eine bloße Vorfrage hierzu dar. In der Rechtsprechung ist jedoch die Möglichkeit anerkannt, einen Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellten Zahlungsantrag mit dem Antrag zu verbinden, festzustellen, der Beklagte befinde sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme. In diesem Fall rechtfertigt das aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, seinen Zug um Zug gestellten Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag zum Vorliegen des Annahmeverzugs zu verbinden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZB 4/17, NJW 2018, 3029; Becker-Eberhard, in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rdn. 25). Randnummer 59 Der Antrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295

. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, insbesondere ein wörtliches Angebot nach § 295

, liegen vor, da die Beklagte während des gesamten Rechtsstreits ihre Haftung auch insoweit in Abrede gestellt haben, der Klägerin – wie beantragt – zum Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der ihrerseits erbrachten Leistungen verpflichtet zu sein. Eines näheren Vortrags der Klägerin zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910; KG, Urteil vom 14.10.2009 – 24 U 148/08, BeckRS 2010, 251). Randnummer 60

  1. Auf den Antrag zu 3) ist die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Verwendungen festzustellen, deren endgültige Höhe im Entscheidungszeitpunkt nicht abzusehen ist. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen betreffend den Verwendungsersatz Bezug genommen. Randnummer 61
  2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem berechtigten Gegenstandswert von 10.000,00 € schuldet die Beklagte aus Verzug. II. Randnummer 62 Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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