Klage eines Anliegers gegen verkehrsrechtliche Anordnung betreffend eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbot auf der Fahrbahn; Vorliegen einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt Leitsatz Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt und daher das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann auch bei einem parallel zur Fahrbahn angelegten Stellplatz zu bejahen sein. (Rn.36) Orientierungssatz
(2). Randnummer 28 1. Die Zulässigkeit der Klage steht nicht ernstlich in Frage. Der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer, der schräg gegenüber der vor dem Anwesen der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgebrachten Grenzmarkierung wohnt, Adressat des verkehrsbehördlich verfügten Verbots, im Bereich dieser Grenzmarkierung zu parken. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit in Betracht kommt. Randnummer 29 Denn nach § 41 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Das Vorschriftszeichen 299 gibt - wie unter der lfd. Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO festgelegt ist - vor, dass ein Fahrzeugführer innerhalb der durch dieses Zeichen markierten Fläche nicht halten oder parken darf. Damit verbietet die vor dem Anwesen A-Straße 33 befindliche Grenzmarkierung jedem Verkehrsteilnehmer, unter anderem dem Kläger, sein Fahrzeug auf der markierten Fläche abzustellen. 1 vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 15/03 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9.6.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181, 184 f. vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 15/03 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9.6.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181, 184 f. Wäre die diesem Verbot zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, würde dies den Kläger in eigenen Rechten verletzen. Randnummer 30 Ob die Möglichkeit einer Rechtsverletzung fallbezogen ausgeschlossen sein könnte, weil der Beklagte die angefochtene Verfügung damit verteidigt, dass die Grenzmarkierung nur ein ohnehin gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehendes Parkverbot verdeutliche, bedarf keiner Klärung. Zwar dürfte dies bejahendenfalls zur Folge haben, dass der Kläger an besagter Stelle auch ohne Vorhandensein der Markierung nicht parken dürfte, allerdings streiten die Beteiligten gerade darum, ob § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Geltung beansprucht oder nicht. Demgemäß kann dem Kläger seine Klagebefugnis keinesfalls unter diesem Gesichtspunkt abgesprochen werden. Randnummer 31 2. Die verkehrsrechtliche Anordnung, vor dem Anwesen der Beigeladenen eine Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 aufzubringen, begegnet - auch mit Blick auf deren konkrete Umsetzung - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 32 Rechtsgrundlage sind die §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO. Randnummer 33 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten, wobei der Erlass einer entsprechenden Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. 2 BVerwG, Urteile vom 24.1.2019 - 3 C 7/17-, juris Rn. 12 f. und 25, vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, juris Rn. 10, sowie vom 22.1.1971 - VII C 48/69 -, BVerwGE 37, 112, 113, und vom 9.6.1967, a.a.O., S. 186, letztere jew. zu inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der StVO BVerwG, Urteile vom 24.1.2019 - 3 C 7/17-, juris Rn. 12 f. und 25, vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, juris Rn. 10, sowie vom 22.1.1971 - VII C 48/69 -, BVerwGE 37, 112, 113, und vom 9.6.1967, a.a.O., S. 186, letztere jew. zu inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der StVO Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind anknüpfend an das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erfüllt (2.1) und Ermessensfehler nicht ersichtlich (2.2). Randnummer 34 2.1. Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der Straßenverkehrsverordnung geregelt sind, können durch konkrete Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind. 3 BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 115 BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 115 Randnummer 35 Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet ist, es aber dennoch Konstellationen gibt, in denen ein Individualinteresse schützenswert sein und eine verkehrsrechtliche Anordnung zugunsten eines Anliegers rechtfertigen kann. 4 BVerwG, Urteile vom 24.1.2019, a.a.O., Rn 12, vom 22.1.1971, a.a.O., S. 113 ff., und vom 4.6.1986, a.a.O., juris Rn. 10 BVerwG, Urteile vom 24.1.2019, a.a.O., Rn 12, vom 22.1.1971, a.a.O., S. 113 ff., und vom 4.6.1986, a.a.O., juris Rn. 10 Die ungehinderte und jederzeitige Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gehört hiernach zu dem durch die Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und in Bezug auf Sicherheit und Ordnung geschützten öffentlichen Straßenverkehr. Denn mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erkennt das Straßenverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an der Zugänglichkeit seiner Grundstücksein- und -ausfahrt als verkehrsrechtlich schutzwürdig an. 5 BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO Rn. 47 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO Rn. 47 m.w.N. Deshalb kann der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können. 6 BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S 115 BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S 115 Randnummer 36 Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Der Tatbestand dieser Verbotsnorm ist fallbezogen erfüllt. Randnummer 37 Dabei entspricht es, wie der Kläger zu Recht betont, sicherlich den typischen Verhältnissen und dem üblichen Sprachgebrauch, sich unter einer Grundstücksein- und -ausfahrt örtliche Gegebenheiten vorzustellen, in denen die Fahrzeuge mehr oder weniger rechtwinklig von der öffentlichen Verkehrsfläche abbiegen und dann geradeaus oder schräg auf das Grundstück auffahren. Von diesem Begriffsverständnis ist auch ein senkrecht zur Straße zwischen dem Gehweg und der Hausfront angelegter Stellplatz umfasst und nichts Anderes gilt für einen aus Platzgründen schräg zwischen dem Gehweg und der Hausfront angelegten Stellplatz. Randnummer 38 Fallbezogen ist die wohl eher seltene Konstellation zu würdigen, dass die als Stellplatz vorgesehene Fläche infolge der wegen eines Abstands von nur 2,25 m zwischen Gehweg und Hausfront beengten Verhältnisse parallel zwischen Gehweg und Hausfront angelegt worden ist, und daher nur durch Rückwärts- oder Vorwärtseinparken ähnlich des Einparkens in eine am Fahrbahnrand befindliche Parklücke anfahrbar ist. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufgeworfen, ob diese örtlichen Gegebenheiten es im Sinne eines sachlichen Grundes rechtfertigen, den Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verneinen, obwohl der Schutzzweck der Norm das Individualinteresse der Anlieger, auf ihr Grundstück auffahren zu können, umfasst. Randnummer 39 Diese Frage ist im Ergebnis zu verneinen; es gibt weder aus grundsätzlichen Erwägungen noch unter den fallrelevanten Umständen einen sachlichen Grund, einen Grundstückseigentümer - hier die Beigeladene -, der/die den örtlichen Gegebenheiten geschuldet vor seinem/ihrem Haus parallel zur Hausfront eine Stellfläche angelegt hat, auf der Tatbestandsebene vom Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auszunehmen. Die von der Anordnung des Beklagten betroffene Fahrbahnfläche stellt sich als Grundstücksein- bzw. -ausfahrt im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dar. Randnummer 40 Die Schutzwürdigkeit der Belange der Beigeladenen scheitert nicht an mangelnder Eignung der Fläche als Stellplatz, denn sie ist von ihren Abmessungen her (4,70 m x 2,25
- m)zumindest zum Abstellen eines kleinen Autos ausreichend und damit als Stellplatz geeignet, wobei dessen bestimmungsgemäße Nutzung eine Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum voraussetzt. Randnummer 41 Dass die Stellfläche, wie der Kläger rügt, den baurechtlichen Anforderungen an die Größe eines Stellplatzes nicht genügen mag, ist kein sachlicher Grund, sie nicht dem Schutz der Norm zu unterstellen. Zwar gibt § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO vor, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind, allerdings unterliegt die Beigeladene den diesbezüglichen Vorgaben nicht, da die Stellplatzpflicht nach Satz 4 der Vorschrift bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen entfällt, so dass eine privat angelegte Stellfläche keine Mindestabmessungen aufweisen muss. Randnummer 42 Der Tatsache, dass die Zu- und Abfahrt infolge des notwendigen Rangiervorgangs umständlicher als die typischerweise gegebene Möglichkeit des geradlinigen Ein- und Ausfahrens ist, ist ebenfalls kein Kriterium, das es rechtfertigen könnte, den Anwendungsbereich der Norm einzuschränken. Denn das durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geschützte Interesse des Anliegers, vom öffentlichen Verkehrsraum auf sein Grundstück auffahren zu können, wird durch die Notwendigkeit des vorbeschriebenen Rangiervorgangs nicht geschmälert. Randnummer 43 Ein sachlicher Grund, die Fläche nicht als Stellplatz anzuerkennen und sie daher vom Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auszunehmen, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nur unter Mitbeanspruchung des angrenzenden Teils des Nachbargrundstücks bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat thematisiert, dass die Qualität als private Stellfläche nicht allein davon abhängen könne, ob sie in grundsätzlich zum Parken ausreichender Abmessung auf dem Anliegergrundstück angelegt sei, vielmehr sei daneben erforderlich, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke, hier des Nachbargrundstücks, angefahren bzw. verlassen werden kann. Zwar ist diese Argumentation auf den ersten Blick durchaus erwägenswert, weil die Abhängigkeit der Nutzung als Stellplatz von der Duldungsbereitschaft des Nachbarn eine dauerhafte Eignung der Fläche als privater Parkplatz in Frage stellen könnte. Allerdings kommt es für die Frage, ob eine Grundstücksein- bzw. -ausfahrt vorliegt, immer auf die aktuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Parkplatzsuche an. Der Tatbestand einer Grundstückszufahrt, die nicht versperrt werden darf, setzt daher begrifflich nicht voraus, dass diese auf Dauer angelegt ist. Hinzu tritt, dass etwa im Fall eines Hinterliegergrundstücks das Vorhandensein einer Zufahrt zu diesem nicht allein deshalb verneint werden kann, weil nur das Vorderliegergrundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt und das Erreichen des Hinterliegergrundstücks daher das Überqueren des Vorderliegergrundstücks notwendig voraussetzt. Randnummer 44 Das Eingreifen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO scheitert schließlich nicht aus Rechtsgründen daran, dass diese Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die jederzeitige und zweifelsfreie Erkennbarkeit des zum Ein- und Ausfahren notwendigen Verkehrsraums als Grundstücksein- und -ausfahrt aus der maßgeblichen Sicht eines ortsunkundigen Verkehrsteilnehmers 7 z.B. VG Regensburg, Urteil vom 16.5.2017 - RN 5 K 16.790 -, juris Rn. 25 z.B. VG Regensburg, Urteil vom 16.5.2017 - RN 5 K 16.790 -, juris Rn. 25 voraussetzen würde. Randnummer 45 Insoweit ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht zwischen zwei Varianten zu unterscheiden, namentlich einerseits der Situation, in der auf der Fläche vor dem Haus ein Fahrzeug abgestellt ist, in der für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist, dass er auf der davor befindlichen Fahrbahn nicht so parken darf, dass er dem abgestellten Fahrzeug die Möglichkeit der Ausfahrt auf die Straße abschneiden würde, und andererseits der Situation, dass die Stellfläche zur Zeit des Heranfahrens eines parkplatzsuchenden Verkehrsteilnehmers unbenutzt/unbeparkt ist. Allein in letzterem Fall ist die Frage der Erkennbarkeit der Fläche als privater Stellplatz überhaupt aufgeworfen. Randnummer 46 Für eine Erkennbarkeit der Fläche als potentieller Stellplatz für ein Kraftfahrzeug sprechen fallbezogen deren jedenfalls für einen Kleinwagen hinlänglichen Abmessungen, die Tatsache, dass die vor dem Haus gelegene Fläche nicht als Vorgarten gestaltet, sondern gepflastert und der mittendrin befindliche Zugang zum Keller durch eine Abdeckung überbrückt ist, was in der Gesamtschau annehmen lässt, dass die Fläche zu Abstellzwecken genutzt werden soll, wobei angesichts der offensichtlichen Parkplatzknappheit in der nicht sehr breiten Anliegerstraße durchaus naheliegt, dass sie dem Abstellen eines Fahrzeugs dienen soll, sowie der ebenfalls in diese Richtung weisende Umstand der Reihenhausbebauung, der einer Nutzung von neben oder hinter der Bebauung befindlichen Grundstücksteilen zum Abstellen von Fahrzeugen entgegensteht. Die örtlichen Gegebenheiten sind daher durchaus geeignet, einen ortsunkundigen Parkplatzsuchenden vor die Frage zu stellen, ob er sein Fahrzeug vor der fraglichen Fläche unbedenklich abstellen darf oder ob er dadurch möglicherweise die Zufahrt zu dem Grundstück versperren würde. Randnummer 47 Eine mangelnde Erkennbarkeit lässt sich jedenfalls nicht daraus herleiten, dass bauordnungsrechtlich vorgesehene Mindestabmessungen nicht erfüllt sind. Abgesehen davon, dass diesbezügliche Vorgaben, wie dargetan, vorliegend keine Geltung beanspruchen, kann von einem Parkplatzsuchenden unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit weder erwartet werden, dass ihm baurechtliche Anforderungen an die Abmessung von Stellplätzen bekannt sind, noch dass er mit bloßem Augenmaß abschätzen kann, ob die Fläche 4,70 m oder 5,00 m lang bzw. 2,25 m oder 2,30 m breit ist. Randnummer 48 Dennoch ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Nutzbarkeit der Fläche zu Parkzwecken nicht offen zu Tage liegt und sich daher einem ortsunkundigen Parkplatzsuchenden, zumal wenn er in Eile ist, deren Bestimmung zum privaten Parken keineswegs als zwingend darstellen muss. Insbesondere entfaltet das an der Hausfront angebrachte Schild, das die Fläche ausdrücklich als Parkplatz bezeichnet, keine Rechtswirkung dergestalt, dass es aus einer ansonsten nicht als Stellplatz zu wertenden Fläche eine solche machen würde. Es kann lediglich ein sonst schwierig zu erkennendes, aber bestehendes Parkverbot einem Parkplatzsuchenden deutlicher vor Augen führen 8 BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 4.3.1971 - 4 StR 535/70 -, juris Rn. 6, VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26 BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 4.3.1971 - 4 StR 535/70 -, juris Rn. 6, VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26 , was in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von Belang sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der die Stellfläche umrandenden weißen Linie, die auf der privaten Pflasterung aufgebracht ist und den im öffentlichen Verkehrsraum üblichen Parkflächenabgrenzungen ähnelt. Randnummer 49 Ungeachtet all dessen ist mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Frage der Erkennbarkeit des für die Anfahrbarkeit eines Grundstücks notwendigen Verkehrsraums als Grundstücksein- und -ausfahrt eine weniger bedeutende Rolle als im Ordnungswidrigkeitenrecht spielt. Randnummer 50 Nach der Rechtsprechung des für die Handhabung der Norm im Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Bundesgerichtshofs für Strafsachen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Grundstücksein- und -ausfahrt“ zunächst ebenfalls nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig und es kommt nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, auch hier unter anderem darauf an, ob nach den gegebenen Umständen ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann, wobei allerdings letzteres für jedermann ohne weiteres erkennbar sein muss. 9 BGHSt, a.a.O. BGHSt, a.a.O. Randnummer 51 Diese ohne weiteres bestehende Erkennbarkeit, die im Ordnungswidrigkeitenrecht unabdingbar ist, und seitens des Klägers fallbezogen eingefordert wird, rechtfertigt sich indes aus dem ordnungsrechtlichen Regelungszusammenhang, namentlich dem Umstand, dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 24 StVG bußgeldbewehrt ist, wenn das normativ vorgegebene Parkverbot vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wird. Ein schuldhaftes Verhalten dieser Art setzt unabdingbar voraus, dass der Handelnde erkannt hat, dass er die Zufahrt zu einem Grundstück zugeparkt hat oder dies bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, was indes bei objektiver Betrachtung die Erkennbarkeit als Zufahrt voraussetzt. Randnummer 52 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur straßenverkehrsrechtlichen Bedeutung der des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO stellt sich indes in dem Punkt der Erkennbarkeit dem rechtlichen Kontext geschuldet weniger stringent dar. 10 nicht anders handhabt dies der BayVGH - trotz des irreführenden Orientierungssatzes - in seinem Beschluss vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 -, juris Rn. 11, wo die Frage, ob eine Grundstückszufahrt vorliegt oder nicht, abschließend geprüft und verneint und die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit nur im Sinne einer Kontrollüberlegung zitiert wird nicht anders handhabt dies der BayVGH - trotz des irreführenden Orientierungssatzes - in seinem Beschluss vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 -, juris Rn. 11, wo die Frage, ob eine Grundstückszufahrt vorliegt oder nicht, abschließend geprüft und verneint und die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit nur im Sinne einer Kontrollüberlegung zitiert wird Randnummer 53 Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nach Vorgesagtem, dass die Vorschrift eine ungehinderte und jederzeitige Benutzung von Grundstückszufahrten sicherstellen soll und dadurch das Individualinteresse eines jeden Anliegers, dessen Berechtigung sich auch aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt, kraft Gesetzes als schutzwürdig anerkennt. Hieraus schlussfolgert das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung, dass Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderungen bei der Ein- und Ausfahrt auszuschließen, die dadurch entstehen, dass Fahrzeugführer beim Parken ihrer Fahrzeuge nicht den für das Ein- und Ausfahren notwendigen Straßenraum freilassen, im Interesse Einzelner zulässig und durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gedeckt sind. In Betracht kommen etwa der Erlass eines Parkverbots oder das Auftragen einer Sperrmarkierung/Grenzmarkierung, die sich ebenfalls als Anordnung einer Verkehrsbeschränkung darstellt. Deshalb kann, wie bereits ausgeführt, bei Grundstücksein- und -ausfahrten der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können. 11 BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 114 f. BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 114 f. Genau hierdurch zeichnet sich die vorliegende Fallgestaltung aus. Randnummer 54 2.2. Unter den gegebenen Umständen ist die angefochtene Anordnung, auf der Fahrbahn vor dem Anwesen der Beigeladenen eine Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 aufzubringen, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Randnummer 55 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO darf die zuständige Behörde zur Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt auf ein Anliegergrundstück nach pflichtgemäßem Ermessen im Individualinteresse klarstellende Verkehrsregelungen anordnen, wobei etwaige gegenläufige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer 12 BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 25 BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 25 , soweit diese ihrerseits schützenswert sind, in die Abwägung einzustellen sind. Randnummer 56 Das Aufbringen einer Grenzmarkierung auf dem Teil der Fahrbahnfläche, der für eine ungehinderte Zufahrt zum Grundstück benötigt wird, ist ein geeignetes Mittel zur Kenntlichmachung des Geltungsanspruchs des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Denn die Grenzmarkierung dient der Verdeutlichung des für das Ein- und Ausfahren notwendigen Verkehrsraums. Randnummer 57 Im Rahmen ihrer Entscheidung über den entsprechenden Wunsch eines Anliegers hat die Straßenverkehrsbehörde § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift sollen die zuständigen Behörden bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen. 13 BVerwG, Beschluss vom 1.9.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 6 f.; Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 5 und 49c; BR-Drs. 374/97, S. 8 BVerwG, Beschluss vom 1.9.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 6 f.; Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 5 und 49c; BR-Drs. 374/97, S. 8 Die Regelung dient der „Vermeidung eines Schilderwaldes“. 14 Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 49b Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 49b Randnummer 58 Fallbezogen ist von einer „zwingenden Erforderlichkeit“ in diesem Sinn auszugehen, denn angesichts der spezifischen örtlichen Gegebenheiten beseitigt die Kenntlichmachung des normativ vorgegebenen Parkverbots durch eine Grenzmarkierung die aufgezeigten Erkennbarkeitsschwierigkeiten, indem sie sicherstellt, dass ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennen muss, dass er durch ein Abstellen seines Fahrzeuges auf der vor dem Haus der Beigeladenen gelegenen Fahrbahn deren Grundstückszufahrt versperren würde. Allerdings bedeutet dies allein, dass der Entscheidung des Beklagten, die Anordnung zu erlassen, nicht bereits § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO mit der Folge ihrer Rechtswidrigkeit entgegensteht, nicht hingegen, dass dem Beklagten infolge einer Ermessensreduzierung auf Null keine andere Wahl geblieben wäre, als die Anordnung zu erlassen. Randnummer 59 Denn der Anlieger hat nach Vorgesagtem lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, das Vorhandensein einer Grundstückszufahrt durch ein Verkehrszeichen zu verdeutlichen. Dies bedingt, dass die Straßenverkehrsbehörde auch dann, wenn ein Verkehrszeichen bestehende Erkennbarkeitsdefizite behebt und sich daher als im Sinn des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich erweist, etwaige gegenläufige Interessen in ihr Ermessen einzustellen hat. Hinreichend gewichtige Interessen der von der Anordnung betroffenen Verkehrsteilnehmer sind indes nicht gegeben. Randnummer 60 Das Interesse parkplatzsuchender Verkehrsteilnehmer am Vorhandensein öffentlichen Parkraums ist insoweit von geringem Gewicht, als es nicht dazu berechtigt, vor einer Grundstückszufahrt zu parken. Insoweit verkennt die Argumentation des Klägers, dass durch die Aufbringung einer Grenzmarkierung nicht privater Parkraum geschaffen, sondern lediglich dessen Vorhandensein verdeutlicht wird. Dementsprechend geht auch der Ansatz, im Privatinteresse der Beigeladenen werde öffentliche Stellfläche verbraucht und der ohnehin knappe Parkraum weiter eingeengt, fehl. Mit verkehrsgefährdenden Rangiermanövern ist nicht zu rechnen. Die Straße verläuft im fraglichen Bereich geradlinig, so dass einparkende Fahrzeuge von weitem gesehen werden, und als Anliegerstraße weist sie ohnehin nur ein geringes Verkehrsaufkommen auf. Randnummer 61 Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass das Argument, die Beigeladene habe zusätzlichen Parkraum geschaffen, nicht verfängt; dies hilft aber nicht weiter, da die Anordnung des Aufbringens einer Grenzmarkierung nicht die Bereitstellung zusätzlichen Parkraums voraussetzt, sondern auf eine ungehinderte Nutzbarkeit auf privatem Grund eingerichteter Stellflächen zielt. Randnummer 62 Dem Argument, entlang der Straße sei nicht nur ein Parkplatz vor der Stellfläche der Beigeladenen, sondern ein zusätzlicher Parkplatz verloren gegangen, vermag der Senat angesichts einer Länge der Grenzmarkierung von 6 m nicht zu folgen. Diese Länge ist bei am Fahrbahnrand befindlichen Parklücken durchaus häufig vorzufinden. Randnummer 63 Zeichen 299 begründet nicht aus sich selbst heraus ein Parkverbot, sondern grenzt ein vorgeschriebenes und somit ohnehin bestehendes Parkverbot räumlich sichtbar ab, indem es dieses bezeichnet, verlängert oder verkürzt. 15 Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 73, Erläuterung zu Zeichen 299; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.1991 - Ss 325/91 (Z) -, juris Rn.5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 56a Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 73, Erläuterung zu Zeichen 299; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.1991 - Ss 325/91 (Z) -, juris Rn.5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 56a Die Länge einer Grenzmarkierung ist anhand ihres Sinn und Zwecks, Zu- und Abfahrt zu ermöglichen, festzulegen und auf das Notwendige zu beschränken. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten wäre eine Begrenzung auf die Länge des Stellplatzes (4,70
- m)bzw. auf eine bei Grundstückszufahrten nach der Argumentation des Klägers übliche Markierung von 3 m weder zielführend gewesen noch lässt sich der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 299 eine entsprechende Vorgabe entnehmen; deren Nr. 2 erlaubt vielmehr, eine Grenzmarkierung überall dort anzuordnen, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll. 16 Hentschel/König/Dauer, a.a.O., VwV StVO, Zeichen 299 Hentschel/König/Dauer, a.a.O., VwV StVO, Zeichen 299 Randnummer 64 Schließlich entspricht die Handhabung des Beklagten sowohl hinsichtlich der Entscheidung, eine Grenzmarkierung anzuordnen, als auch hinsichtlich deren Länge ganz offensichtlich seiner in der Verwaltungsakte dokumentierten und anlässlich der Ortsbesichtigung festgestellten Verwaltungspraxis. Randnummer 65 So hat er eine entsprechende Anordnung unter ähnlichen örtlichen Gegebenheiten auf Antrag der Eigentümerin des nahegelegenen Anwesens A-Straße 3 am 13.7.2018 getroffen. Zudem befindet sich vor dem Anwesen A-Straße 23 eine Grenzmarkierung, die angesichts der geringen Straßenbreite hinsichtlich des gegenüberliegenden Anwesens die Benutzung der dortigen Garage sicherstellt. Im Übrigen ist dem Gericht, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, nach der Ortsbesichtigung anlässlich der Rückfahrt aufgefallen, dass auch in weiteren im Umfeld der A-Straße gelegenen Anliegerstraßen Grenzmarkierungen aufgebracht sind. Randnummer 66 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von zwei Fotos, gefertigt am 26.7.2023 und am 19.8.2023 vorgetragen hat, dass die Mieterin und der Lebensgefährte der Beigeladenen die markierte Fläche verschiedentlich zum Abstellen ihrer Fahrzeuge nutzen, obwohl der private Stellplatz unbelegt sei, mag die Frage aufgeworfen sein, ob sich ein solches Parkverhalten als Ordnungswidrigkeit darstellt. Denn zwar dürfen Anlieger und ihr Besuch die eigene Zufahrt zuparken, ohne gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verstoßen 17 Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 47 Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 47 , indes heißt dies nicht zwingend, dass sie das durch Zeichen 299 gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer ausgesprochene Halt- oder Parkverbot nicht zu beachten bräuchten. Dies ist allerdings eine Frage des Ordnungswidrigkeitenrechts, deren Beantwortung weder in die Zuständigkeit des Senats fällt noch entscheidungserheblich ist. Dass etwaige Rechtsverstöße der bezeichneten Art die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen, die anhand der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, in Frage stellen könnten, ist nicht erkennbar. Randnummer 67 Erweist sich die angefochtene Anordnung nach alldem als rechtmäßig, so unterliegt die Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO der Zurückweisung. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 69 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Randnummer 70 B e s c h l u s s Randnummer 71 Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,- € festgesetzt. Randnummer 72 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 3 C 15/03 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9.6.1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181, 184 f. 2) BVerwG, Urteile vom 24.1.2019 - 3 C 7/17-, juris Rn. 12 f. und 25, vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, juris Rn. 10, sowie vom 22.1.1971 - VII C 48/69 -, BVerwGE 37, 112, 113, und vom 9.6.1967, a.a.O., S. 186, letztere jew. zu inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der StVO 3) BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 115 4) BVerwG, Urteile vom 24.1.2019, a.a.O., Rn 12, vom 22.1.1971, a.a.O., S. 113 ff., und vom 4.6.1986, a.a.O., juris Rn. 10 5) BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO Rn. 47 m.w.N. 6) BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S 115 7) z.B. VG Regensburg, Urteil vom 16.5.2017 - RN 5 K 16.790 -, juris Rn. 25 8) BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 4.3.1971 - 4 StR 535/70 -, juris Rn. 6, VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26 9) BGHSt, a.a.O. 10) nicht anders handhabt dies der BayVGH - trotz des irreführenden Orientierungssatzes - in seinem Beschluss vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 -, juris Rn. 11, wo die Frage, ob eine Grundstückszufahrt vorliegt oder nicht, abschließend geprüft und verneint und die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit nur im Sinne einer Kontrollüberlegung zitiert wird 11) BVerwG, Urteil vom 22.1.1971, a.a.O., S. 114 f. 12) BVerwG, Urteil vom 24.1.2019, a.a.O., Rn. 25 13) BVerwG, Beschluss vom 1.9.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 6 f.; Henschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 5 und 49c; BR-Drs. 374/97, S. 8 14) Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rn. 49b 15) Anlage 2 StVO, lfd. Nr. 73, Erläuterung zu Zeichen 299; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.1991 - Ss 325/91 (Z) -, juris Rn.5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 56a 16) Hentschel/König/Dauer, a.a.O., VwV StVO, Zeichen 299 17) Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rn. 47