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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 191/21 Beschluss Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren § 35 VwVfG SL,

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Orientierungssatz § 80 Abs. 2 SVwVfG ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehu

§ 80Rn. 76 BVerw

G, Urteil vom 15.11.2007 – 2 C 29/06 – juris Rn. 9 und 10 zu § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Kallerhoff/Keller in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022,

§ 80Rn.

76 Randnummer 29 Bedenken gegen die Zulässigkeit der so verstandenen Klage bestehen nicht. Insbesondere steht der Klägerin für die zugleich beanspruchte Kostengrundentscheidung das erforderliche Rechtschutzinteresse zur Seite. Denn in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 24.4.2019 bzw. in ihrem Antrag nach § 80 Abs. 2 SVwVfG vom 5.6.2019 ist fallbezogen ein konkludenter Antrag auf Ergänzung der Abhilfeentscheidung um eine Kostenentscheidung zu sehen. 5 dazu allg. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,

  1. Aufl. 2021, § 73 Rn. 41 dazu allg. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  2. Aufl. 2021, § 73 Rn. 41 Randnummer 30 Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten nebst Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren zu. Die Unterlassung dieser Verwaltungsakte 6 Kopp/Ramsauer,

, 22. Aufl. 2021, § 80 Rn. 7 Kopp/Ramsauer,

,

  1. Aufl. 2021, § 80 Rn. 7 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Der Anspruch folgt aus § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVwVfG. Randnummer 32 Nach § 72 VwGO hilft die (Ausgangs-)Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet (von Amts wegen) über die Kosten, wenn sie ihn für begründet hält. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen (unter anderem) eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind dabei nach § 80 Abs. 2 SVwVfG (nur) erstattungsfähig, wenn seine Zuziehung notwendig war. Randnummer 33 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.3.2019 Widerspruch erhoben gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.3.2019, dem dieser mit Schreiben vom 22.3.2019 abgeholfen hat (§ 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG). Der Beklagte war daher dazu verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden (dazu 1.). Die Kostenerstattungspflicht erstreckt sich auf die der Klägerin im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Denn die Zuziehung ihres Bevollmächtigten war im Verständnis des § 80 Abs. 2 SVwVfG notwendig (dazu 2.) Randnummer 34
  2. Die Entscheidung des Beklagten vom 22.3.2019 stellt eine Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) dar. Randnummer 35 a) Mit ihrem Schreiben vom 19.3.2019 hat die Klägerin ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt. Randnummer 36 Dem lässt sich, anders als das Verwaltungsgericht angedeutet hat, nicht bereits entgegenhalten, die Maßnahmen des Beklagten, gegen die sich die Klägerin zur Wehr setzte, seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Randnummer 37 Zweifelhaft ist allerdings, ob die am 13.3.2019 um 9:52 Uhr versandte E-Mail die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 SVwVfG erfüllt. Das darin enthaltene, zudem „vorsorglich“ und „vorbehaltlich einer laufenden rechtlichen Prüfung“ ausgesprochene „Plakatierungsverbot außerhalb des rechtlichen Rahmens“ dürfte vielmehr als bloßer Hinweis auf die geltende Rechtslage und damit als schlicht-hoheitliches Handeln ohne Regelungsqualität einzustufen sein. Randnummer 38 Angesichts des eindeutigen Wortlauts ( „Ich fordere Sie daher auf, die bisher installierten Plakate zu entfernen und hebe den Bescheid vom 4.1.2019 auf.“) und des nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts klar zu Tage tretenden Willens des Beklagten, eine abschließende und verbindliche Rechtsfolge im Einzelfall zu setzen, bestehen indes keine vernünftigen Zweifel daran, dass die weitere Email vom 13.3.2019 (17:43 Uhr) als Verwaltungsakt – die darin enthaltenen Regelungen sind die Aufforderung, die bereits aufgehängten Plakate zu entfernen, und die Aufhebung des Bescheids vom 4.1.2019 – zu qualifizieren ist. Gerade für die letztgenannte Regelung folgt die Einstufung als Verwaltungsakt zudem daraus, die die aufgehobene behördliche Maßnahme (Plakatierungsgenehmigung vom 4.1.2019) ihrerseits einen Verwaltungsakt darstellte (sog. actus contrarius). Randnummer 39 Tritt damit die Rechtsnatur der per E-Mail vom 13.3.2019 (17:43 Uhr) getroffenen Anordnungen als Verwaltungsakt klar zu Tage, sind fallbezogen weder das rechtswidrige (§ 37 Abs. 6 Satz 1 SVwVfG) Nicht-Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung noch die nach wie vor unkonventionelle, aber zulässige – anders als das Verwaltungsgericht zu meinen scheint, ist ein (wie hier) 7 die Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung (Plakate) unterliegt nicht der Schriftform, vgl. § 18 SStrG die Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung (Plakate) unterliegt nicht der Schriftform, vgl. § 18 SStrG „schlichter“, nicht die Schriftform ersetzender elektronischer Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) nicht zwingend an die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 SVwVfG gebunden 8 siehe im Einzelnen: Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  3. EL August 2022,

§ 37Rn.

61 siehe im Einzelnen: Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 37Rn. 61 – Form nicht geeignet, durchgreifende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Satz 1 SVw

VfG zu begründen. Randnummer 40 Aus der Übermittlung auf ihre dienstliche E-Mail-Adresse resultierende Bekanntgabemängel 9 zur Eröffnung der E-Mail als Kommunikationsmedium etwa Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 37Rn.

62 zur Eröffnung der E-Mail als Kommunikationsmedium etwa Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 37Rn. 62 (§ 41 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 1 SVw

VfG) hat die Klägerin nicht geltend gemacht und dürften im Übrigen durch die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung vom 13.3.2019 geheilt worden sein. 10 hierzu Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 41Rn.

149 hierzu Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 41Rn.

149 Randnummer 41 b) Der Beklagte hat dem Widerspruch mit Schreiben vom 22.3.2019 abgeholfen. Randnummer 42 Die begehrte Kostenentscheidung nach § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVwVfG setzt voraus, dass dem Widerspruch im Wege der Abhilfe entsprochen wurde. Keine die Kostenerstattungspflicht auslösende (Abhilfe-)Entscheidung liegt demgegenüber vor, wenn die Ausgangsbehörde – wozu sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 11 Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 16 Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 16 grundsätzlich befugt ist – den Widerspruch nur zum Anlass nimmt, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und eine als rechtswidrig erkannte Entscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens nach § 48 SVwVfG zurückzunehmen. Die Wahl zwischen Abhilfe und Rücknahme hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei darf die Behörde beispielsweise berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa aus nachträglich entstandenen Gründen entsprechen will. Sie darf die Form der Rücknahme nicht nur deshalb wählen, um der in § 72 VwGO vorgeschriebenen Kostenentscheidung zu entgehen („Flucht in die Rücknahme“). 12 Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.7.2019 – 4 A 24/17 – juris Rn. 11 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.12.2012 – 1 Bf 25/11 – juris Rn. 30 f. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.7.2019 – 4 A 24/17 – juris Rn. 11 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.12.2012 – 1 Bf 25/11 – juris Rn. 30 f. Randnummer 43 Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung innerhalb, oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Der Erfolg des Widerspruchs ist grundsätzlich anhand des äußeren Verfahrensgangs zu beurteilen. Die Behörde hat deutlich zu machen, was sie gewollt hat. Bei nicht auszuräumenden Unklarheiten ist regelmäßig von einer Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen. 13 BVerwG, Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 17 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 17 m.w.N. Randnummer 44 Nach dieser Maßgabe liegt in der Entscheidung des Beklagten vom 22.3.2019, die Entfernungsanordnung bzgl. der bereits aufgehängten Plakate, und die Rücknahme der Plakatierungserlaubnis aufzuheben, eine die Kostenerstattungspflicht auslösende Abhilfeentscheidung. Randnummer 45 Zwar ist für die Aufhebung der Anordnung, die bereits angebrachten Plakate zu entfernen, nicht zu verkennen, dass der Beklagte sich dabei des Rechtsbegriffs der „Rücknahme“ bedient hat. Hinzu kommt, dass die Anordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses (13.3.2019) zwar rechtmäßig gewesen sein dürfte, nachdem die Legalisierungswirkung der Erlaubnis vom 4.1.2019 erst am 18.3.2019 eintrat und das verfrühte Anbringen der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum damit zunächst eine formell illegale Sondernutzung darstellte. Dieser Zustand änderte sich erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens. Vor diesem Hintergrund könnte es als ermessensgerecht anzusehen sein, wenn der Beklagte sich entschieden hätte, die Anordnung, die Plakate zu entfernen, außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurückzunehmen. Randnummer 46 Gleichwohl bestehen an der Rechtsnatur dieser Entscheidung zumindest „nicht auszuräumende Unklarheiten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu Lasten des Beklagten gehen. Dagegen, dass der Beklagte den (denkbaren) Weg der Rücknahme außerhalb des Widerspruchsverfahrens tatsächlich beschritten hat, spricht bereits, dass sich Ermessenserwägungen im Schreiben vom 22.3.2019 nicht im Ansatz wiederfinden. Dass der Beklagte sich von dem Gedanken hat leiten lassen, die Entfernungsanordnung sei im Laufe des Widerspruchsverfahrens rechtswidrig geworden, ist weder geltend gemacht noch sonst aktenkundig. Demgegenüber spricht der Verfahrensgang mit Gewicht dafür, dass es sich bei der Aufhebung der Anordnung, die Plakate zu entfernen, um eine Abhilfeentscheidung handelt. Denn die Entscheidung erging nur wenige Tage nach Eingang des Widerspruchs und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin (Betreff: „Ihre Nachricht vom 19.3.2019“). Randnummer 47 Kann damit die Aufhebung der Entfernungsanordnung nicht zweifelsfrei als Rücknahme (§ 48 SVwVfG) verstanden werden, gilt nichts anderes für das „Bestehenlassen“ der Sondernutzungserlaubnis vom 4.1.2019. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach der Stellungnahme des Saarländischen Städte- und Gemeindetages vom 16.3.2019 (wohl) davon ausging, die Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis sei von Beginn an rechtswidrig gewesen, gibt schon der Wortlaut der Entscheidung („bleibt … bestehen“) insofern nichts für eine Einordnung als Rücknahme her. Im Übrigen gilt hier gleichermaßen, dass der Verfahrensgang einen deutlichen Fingerzeig in Richtung Abhilfeentscheidung gibt. Randnummer 48 2. War der Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung vom 13.3.2019 demnach mit der Kostenfolge aus § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVwVfG erfolgreich, hat der Beklagte weiter festzustellen, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 SVwVfG). Randnummer 49 Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Entscheidend ist, ob sich ein „vernünftiger Bürger“ mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwalts (oder sonstigen Bevollmächtigten) bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, 14 BVerwG, Beschluss vom. 21.12.2011 – 1 WB 51 11 – juris Rn. 19 m.w.N., und Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 20; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 – juris Rn. 21 BVerwG, Beschluss vom. 21.12.2011 – 1 WB 51 11 – juris Rn. 19 m.w.N., und Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 20; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 – juris Rn. 21 wobei sich die Zumutbarkeit nicht alleine anhand der rechtlichen Komplexität der Angelegenheit beurteilt, sondern letztlich danach, welche Anforderungen der konkrete Fall an eine angemessene Rechtsverfolgung gestellt hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten kann demnach ausnahmsweise etwa auch dann notwendig sein, wenn der Widerspruchsführer zwar rechtskundig ist, aber der Ausgang des nicht vollends „einfachen“ Vorverfahrens für ihn von besonderer Bedeutung ist. 15 Kallerhoff/Keller in: Stelkens/Bonk/Sachs,

, 10. Aufl. 2022, § 80 Rn. 83; zutreffend auch VG des Saarlandes, Urteil vom 29.9.2014 – 1 K 713/14 – juris Rn. 31, wonach eine juristische Vorbildung des Widerspruchsführers die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht generell ausschließe Kallerhoff/Keller in: Stelkens/Bonk/Sachs,

,

  1. Aufl. 2022, § 80 Rn. 83; zutreffend auch VG des Saarlandes, Urteil vom 29.9.2014 – 1 K 713/14 – juris Rn. 31, wonach eine juristische Vorbildung des Widerspruchsführers die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht generell ausschließe Randnummer 50 Hiernach durfte die Klägerin die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bevollmächtigung 16 BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 – 7 C 8/99 – juris BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 – 7 C 8/99 – juris für erforderlich halten. Randnummer 51 Zwar hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sie als (damalige) Leiterin des gemeindlichen Ordnungsamts über die erforderliche Sach- und Rechtskunde verfügen musste, um das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Randnummer 52 Gleichwohl tragen die besonderen Umstände des Einzelfalls die Annahme, dass sich eine „vernünftige Bürgerin“ in der Lage der Klägerin ebenfalls eines Rechtsanwalts bedient hätte. Randnummer 53 Zum einen war die Angelegenheit nicht nur für die Klägerin persönlich (als Bewerberin um das Bürgermeisteramt), sondern angesichts des überragenden Stellenwerts ordnungsgemäß abgehaltener Wahlen zugleich für das kommunale Gemeinwesen von erheblicher Bedeutung. Wahlsichtwerbung mit Plakaten ist trotz allen technischen Fortschritts auch heute noch ein Wahlkampfmittel von großer Bedeutung, dessen Nutzung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist (Art. 21 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). 17 BVerfG, Beschluss vom 24.5.2019 – 1 BvQ 45/19 – juris Rn. 18 BVerfG, Beschluss vom 24.5.2019 – 1 BvQ 45/19 – juris Rn. 18 Gerade für die Klägerin dürften die Plakate dabei von großer Relevanz gewesen sein, da sie als freie Bewerberin um das Bürgermeisteramt 18 Saarbrücker Zeitung vom 16.11.2018: „E. kandidiert in C-Stadt “, abrufbar via www.saarbruecker-zeitung.de (26.9.2023) Saarbrücker Zeitung vom 16.11.2018: „E. kandidiert in C-Stadt “, abrufbar via www.saarbruecker-zeitung.de (26.9.2023) nicht auf die Unterstützung und Kommunikationskanäle „ihrer“ Partei zurückgreifen konnte, um ihre politischen Ziele und Inhalte einem breiteren Publikum zu präsentieren. Nach dem Bescheid des Beklagten vom 13.3.2019 stand für sie jedoch der Verlust der Möglichkeit im Raum, Wahlplakate aufzuhängen. Ob die Klägerin nach der Rechtsansicht des Beklagten ab dem 15.4.2019 (wieder) ohne Weiteres berechtigt sein sollte, Wahlsichtwerbung zu betreiben, durfte sie angesichts der „verhärteten Fronten“ – die sich nicht zuletzt darin widerspiegeln, dass der Beklagte in seinen E-Mails vom 13.3.2019 die Möglichkeit in den Raum stellte, die Klägerin habe mit einem „ihrer“ Mitarbeiter kollusiv zusammengewirkt, um eine zumindest unübliche, sie bevorteilende Genehmigung zu erwirken – zumindest bezweifeln. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätte die Rücknahme der Sondernutzungserlaubnis ohne Weiteres durch eine Selbstverpflichtung aus der Welt schaffen können, die dort getroffenen (zeitlichen) Vorgaben zu beachten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht hinreichend belastbar. Randnummer 54 Mit Blick auf die konfliktbehaftete Lage durfte eine „vernünftige Bürgerin“ in der Situation der Klägerin die Mandatierung eines Rechtsanwalts zudem auch deswegen als für eine angemessene Rechtsverfolgung förderlich halten, da sie so den Anschein einer Interessenskollision (einerseits Leiterin des für die Genehmigung zuständigen Ordnungsamts, andererseits Nutznießerin der Genehmigung) zumindest nicht weiter vertiefen musste, indem sie das Widerspruchsverfahren persönlich führte. Zugleich durfte sie so auf eine gewisse Versachlichung des Verfahrens hoffen. Randnummer 55 Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, wenn die Klägerin geltend macht, sie habe ihre Ressourcen in zeitlicher Nähe zum Wahltag (26.5.2019) nicht dazu einsetzen wollen, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen, zumal die sich damals abzeichnenden Rechtsfragen nicht ohne Weiteres als „einfach“ zu bezeichnen waren. Anders als in der Stellungnahme des Saarländischen Städte- und Gemeindetages vom 16.3.2019 festgehalten, konnte eine Rücknahme der Sondernutzungserlaubnis vom 4.1.2019 mit Blick auf die Chancengleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GG, Art. 63 Abs. 1 SVerf, § 1 KWG) durchaus in Betracht gezogen werden. Denn der Klägerin wurde als nach Aktenlage einziger Kandidatin erlaubt, bereits ab dem 18.3.2019 (bis zum 14.4.2019) im Gemeindegebiet Wahlplakate aufzuhängen. Alle anderen Bewerber um das Bürgermeisteramt kamen – der damaligen Praxis folgend – (wohl) erst ab dem 15.4.2019 in den Genuss, Wahlsichtwerbung für sich zu betreiben. Es versteht sich von selbst, dass dieser Umstand geeignet war, der Klägerin zeitweise eine größere Sichtbarkeit im Wahlkampf zu verleihen. Randnummer 56 Dafür, dass eine effektive Rechtsverfolgung fallbezogen danach verlangte, einen Rechtsanwalt bereits im Vorverfahren zu mandatieren, spricht schließlich der Umstand, dass der Beklagte in der Sache ebenfalls externen Rechtsrat eingeholt hat in Gestalt der angesprochenen Stellungnahme des Saarländischen Städte- und Gemeindetages. Daran zeigt sich nicht nur die behördliche Einschätzung, es handele sich um eine Sache von größerer Komplexität oder doch zumindest größerer Bedeutung. Vielmehr streitet in dieser Situation der Aspekt der Waffengleichheit dafür, dass sich auch die Klägerin professionellen Rechtsrats bedienen durfte, um ein sonst bestehendes Ungleichgewicht zu vermeiden. 19 hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.8.2020 – 6 M 35/20 – juris Rn. 6 hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.8.2020 – 6 M 35/20 – juris Rn. 6 Randnummer 57 War nach alledem die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig im Sinne des § 80 Abs. 2 SVwVfG, kann der Beklagte dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die anwaltliche Tätigkeit habe sich letztlich auf die formale Widerspruchserhebung beschränkt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nach außen tätig geworden. Dass der Beklagte die im Wege des Widerspruchs angefochtenen Entscheidungen ohne Weiteres und zeitnah aufheben würde, war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten nicht absehbar. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 59 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 60 Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 744,94 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG). Randnummer 61 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) siehe die E-Mail der CDU-Fraktion an den Beklagten vom 12.3.2019 unter anderem mit der Frage, ob die Klägerin „besondere Privilegien“ genieße, lfd. Nr. 7 der Verwaltungsakte 2) vgl. hierzu etwa das Schreiben des Beklagten an den CDU Kreisverband A-Stadt vom 7.2.2019 (Plakatierungserlaubnis für Wahlwerbung für den Zeitraum vom 15.
  2. bis zum 9.6.2019), lfd. Nr. 2 der Verwaltungsakte 3) siehe bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.8.1981 – 2 S 1747/80 – juris (Leitsatz) 4) BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 2 C 29/06 – juris Rn. 9 und 10 zu § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Kallerhoff/Keller in: Stelkens/Bonk/Sachs,
  3. Aufl. 2022,

§ 80Rn. 76 5) dazu allg. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Vw

GO, 8. Aufl. 2021, § 73 Rn. 41 6) Kopp/Ramsauer,

,

  1. Aufl. 2021, § 80 Rn. 7 7) die Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung (Plakate) unterliegt nicht der Schriftform, vgl. § 18 SStrG 8) siehe im Einzelnen: Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL August 2022,

§ 37Rn.

61 9) zur Eröffnung der E-Mail als Kommunikationsmedium etwa Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 37Rn.

62 10) hierzu Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,

§ 41Rn.

149 11) Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 16 12) Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.7.2019 – 4 A 24/17 – juris Rn. 11 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.12.2012 – 1 Bf 25/11 – juris Rn. 30 f. 13) BVerwG, Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 17 m.w.N. 14) BVerwG, Beschluss vom. 21.12.2011 – 1 WB 51 11 – juris Rn. 19 m.w.N., und Urteil vom 28.4.2009 – 2 A 8/08 – juris Rn. 20; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 – juris Rn. 21 15) Kallerhoff/Keller in: Stelkens/Bonk/Sachs,

, 10. Aufl. 2022, § 80 Rn. 83; zutreffend auch VG des Saarlandes, Urteil vom 29.9.2014 – 1 K 713/14 – juris Rn. 31, wonach eine juristische Vorbildung des Widerspruchsführers die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht generell ausschließe 16) BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 – 7 C 8/99 – juris 17) BVerfG, Beschluss vom 24.5.2019 – 1 BvQ 45/19 – juris Rn. 18 18) Saarbrücker Zeitung vom 16.11.2018: „E. kandidiert in C-Stadt “, abrufbar via www.saarbruecker-zeitung.de (26.9.2023) 19) hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.8.2020 – 6 M 35/20 – juris Rn. 6

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