Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die dortige Fernsehanstalt wegen ehrverletzender Äußerungen Leitsatz Zur - hier verneinten - Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die dortige Fernsehanstalt und deren „Redaktor“ wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen in einem über das Internet verbreiteten Fernsehbeitrag. (Rn.41) Orientierungssatz
(1)Randnummer 48 Wie in dem angefochtenen Urteil zunächst zutreffend ausgeführt wird, steht der Verfügungsklägerin die Möglichkeit, die beiden Verfügungsbeklagten vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, nicht zur Verfügung, weil diese – als Urheber der beanstandeten Inhalte – nicht in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Mittelpunkt ihrer Interessen in der Bundesrepublik Deutschland befände (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137). Bei einer juristischen Person wie der Verfügungsklägerin, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigtsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (BGH, Urteil vom
- August 2022 – VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376; vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2017 - C-194/16, NJW 2017, 3433 – Svensk Handel; Urteil vom
- Dezember 2021 - C-251/20, NJW 2022, 765). Dass sich dieser Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden könnte, ist auf Grundlage der klägerischen Darstellung nicht ansatzweise erkennbar. Die Verfügungsklägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Die angefochtene Entscheidung verweist weiterhin zu Recht auf den unstreitig gebliebenen Vortrag zum operativen Schwerpunkt, der in Albanien liegt, sowie den Umstand, dass selbst die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von Aktien der Verfügungsklägerin bereits im Jahre 2021 durch die BaFin untersagt worden ist. Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehenden substantiellen Vortrages, der entsprechendes nahelegen könnte, lässt sich hier nicht feststellen, dass die Verfügungsklägerin den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland ausüben würde, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes, an der sich der Senat orientiert, fordert. Abweichendes trägt im Übrigen auch die Berufung hierzu nicht mehr vor.
(2)Randnummer 49 Gleichfalls zu Recht versagt das Landgericht der Verfügungsklägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der – soweit ersichtlich – ganz einhelligen Ansicht in der Literatur auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der beiden Verfügungsbeklagten vor dem Hintergrund, dass – so ihre Darstellung – die beanstandeten Aussagen über das Internet auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich sind oder waren. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet wird, ermöglicht es dieser Umstand zwar, gestützt auf Artikel 5 Nr. 3 LugÜ eine Klage auf Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Staates verursachten (Teil-)Schadens zu erheben (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137; auch: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – C-251/20, NJW 2022, 765). Für die vorliegende Unterlassungsklage gilt das jedoch nicht, wie in dem angefochtenen Urteil vollkommen zu Recht ausgeführt wird, und dies auch ungeachtet der mit der Berufung weiterhin vertretenen abweichenden Ansicht der Verfügungsklägerin. Maßgeblich ist nämlich auch nach Ansicht des Senats insoweit der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz, wonach in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht gestellt werden kann, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433; Urteil vom 21. Dezember 2021 – C-251/20, NJW 2022, 765, Rn. 32; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 20c). Dieser Grundsatz erfasst Unterlassungs- und Beseitigungsklagen gleichermaßen, wie das Landgericht nach Auswertung dazu veröffentlichter Literatur mit eingehender, in jeder Hinsicht überzeugender Begründung ausführt, auf die der Senat Bezug nimmt, und damit insbesondere den vorliegenden, auf ein generelles Unterlassen gerichteten, zweitinstanzlich nunmehr als pauschales „Verbot“ formulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der erkennbar (§§ 133, 157 BGB) darauf abzielt, den Verfügungsbeklagten die Äußerungen und ihre Verbreitung als solche zu untersagen und dadurch jedwede weitere Schädigung insgesamt – unteilbar – zu unterbinden. Soweit die Berufung dies weiterhin anders sieht und dazu im Wesentlichen (nur) auf ältere, diese abweichende Position vermeintlich stützende Rechtsprechung verweist, ist diese Ansicht durch die späteren, mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rezipierten (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433) Entscheidungen des Gerichtshofes zur eingeschränkten Geltendmachung einheitlicher und untrennbarer Anträge, der der Senat folgt, überholt. 3. Randnummer 50 Die Zuständigkeit des von der Verfügungsklägerin angerufenen Landgerichts Saarbrücken – und jetzt des Senats – lässt sich entgegen ihrer erstmals mit Schriftsatz vom 11. März 2023 vertretenen Auffassung auch nicht aus Artikel 31 LugÜ, der – in dem angefochtenen Urteil nicht erörterten – weiteren Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen, ableiten.
- a)Randnummer 51 Nach Artikel 31 LugÜ (der inhaltlich dem Artikel 35 EuGVVO n.F. entspricht) können die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist. Demgemäß können einstweilige Maßnahmen (Arrest, einstweilige Verfügung; BeckOK ZPO/Keller, 49. Ed. 1.7.2023, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 7) nicht nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem das Gericht der Hauptsache ansässig ist, sondern auch bei Gerichten von anderen Mitgliedstaaten, soweit deren innerstaatliches Recht einstweilige Maßnahmen vorsieht. Im Anwendungsbereich der deutschen ZPO hat das nach ganz herrschender Ansicht zur Folge, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 916, 935 ff. ZPO) gemäß § 937 Abs. 1 ZPO eine „hypothetische Hauptsachezuständigkeit“ nach den §§ 12 ff. ZPO ermittelt werden muss; dieses Gericht ist dann für den Erlass der einstweiligen Verfügung ebenfalls international zuständig (OLG Düsseldorf, ZIP 1999, 1521; OLG Karlsruhe, MDR 2002, 231; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 919 Rn. 2 und § 937 Rn. 1; BeckOK ZPO/Keller, a.a.O., Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 14; a.A. – Verweis auf die Artikel 4 ff. EuGVVO = Artikel 2 ff. LugÜ – Schlosser, in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht 5. Aufl., Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 17). Allerdings setzt, ungeachtet dessen, die Anwendung des Artikels 31 LugÜ – ebenso wie die des Artikels 35 EuGVVO n.F. – als weiteres, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch voraus, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (EuGH, Urteil vom 17. November 1998 – C-391/95, EuZW 1999, 413; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-581/20, IPRax 2022, 275, Rn. 52; Eichel in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., Art. 35 Rn. 52; speziell zu Artikel 31 LugÜ schweiz. BGer, 14. Mai 2018 – 5A_801/2017, www.bger.ch). Diese Beschränkung erklärt sich durch die gebotene Beweis- und Sachnähe des anordnenden Gerichts: Der Erlass einstweiliger Maßnahmen erfordert besondere Umsicht und genaue Kenntnis der konkreten Umstände, in deren Rahmen die beantragte Maßnahme wirken soll; demzufolge ist sicherzustellen, dass einstweilige Maßnahmen nur von einem Gericht erlassen werden, das in der Lage ist, die maßgeblichen Umstände zutreffend zu beurteilen (E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen 66. EL Januar 2023, VO (EG) 1215/2012 Art. 35 Rn. 16).
- b)Randnummer 52 Dies zugrunde legend, besteht vorliegend auch nach Artikel 31 LugÜ in Verbindung mit den §§ 12 ff. ZPO keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil es an einer „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland fehlt. Was eine solche „reale Verknüpfung“ bedeutet, ist noch nicht scharf eingegrenzt (eingehend zuletzt OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; Eichel in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., Art. 35 Rn. 52; s. auch Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 7; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 17: „Was unter der realen Verknüpfung im Einzelnen zu verstehen ist, hat der EuGH offengelassen, so dass dieser Begriff durch die nationalen Gerichte ausgefüllt werden muss.“). Allgemein besteht Einigkeit dahin, dass bei einstweiligen Maßnahmen, die – wie hier – auf ein Unterlassen gerichtet sind, die reale Verknüpfung zu dem Land besteht, in dem der Antragsgegner ansässig ist bzw. in dem das zu untersagende Verhalten gesetzt worden ist (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 – 15 W 4/21, juris). Teilweise wird weitergehend angenommen, dass das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ auch dann zu bejahen sei, wenn im Erlassstaat eine reale Zugriffsmöglichkeit bestehe, d.h. der von der beantragten Maßnahme betroffene Vermögensgegenstand sich im Erlassstaat befinde bzw. zumindest ein Zwangsgeld im Erlassstaat in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden könne (Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 8; Stadler/Krüger, in Musielak/Voit, a.a.O., Art. 35 EuGVVO Rn. 3; zum Ganzen auch OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266). Andererseits fehlt für eine Unterlassungsverfügung der inländische Anknüpfungspunkt, wenn die verbotene Handlung im Ausland vorgenommen wird und die Verfügung dort zu vollstrecken wäre, selbst wenn ein aus der Handlung resultierender Vermögensschaden im Inland eintritt (Eichel, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., Art. 35 Rn. 57; ebenso: Cass. comm, 20. Dezember 2012 – 11-11570, ZVertriebsR 2012, 258). Bloße Auswirkungen einer im Ausland begangenen Handlung genügen nicht (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 – 15 W 4/21, juris, wonach mittelbare und reflexartige Folgewirkungen für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht im Inland nicht ausreichen). Danach kommt eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts – und des Senats – nach Artikel 31 LugÜ mangels „realer Verknüpfung“ nicht in Betracht. Weder sind die Verfügungsbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, noch wurden die Handlungen, deren Unterlassen begehrt wird, dort begangen. Auch ist weder konkret dargelegt noch sonst erkennbar, dass Rechtsgüter der Verfügungsklägerin, hier vor allem in Gestalt ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts, durch Verletzungshandlungen im Inland betroffen waren, oder dass dort zumindest Vermögenswerte zur Verfügung stehen, auf die zur Vollstreckung des begehrten Unterlassungsgebotes zugegriffen werden könnte.
- c)Randnummer 53 Dessen ungeachtet wäre vorliegend aber auch kein – nach Artikel 31 LugÜ und § 937 Abs. 1 ZPO zu bestimmender – hypothetischer Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. ZPO eröffnet; insbesondere liegen die weiterhin erforderlichen Voraussetzungen des – nach dem Sachvortrag der Verfügungsklägerin hier allein in Betracht kommenden – besonderen Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht vor. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung dieser Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt; Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo entweder die Verletzungshandlung begangen wurde oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17, VersR 2019, 243). Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung des Internetauftritts und der Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313; Senat, Urteil vom 11. April 2018 – 5 U 49/17, NJW-RR 2018, 809). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17, VersR 2019, 243, m.w.N.). Der danach für die Bejahung einer Zuständigkeit nach § 32 ZPO erforderliche besondere Inlandsbezug ist im Streitfall auf Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin nicht gegeben. Diese ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft und im Inland weithin unbekannt, ihr operativer Schwerpunkt liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die beanstandeten Äußerungen im Rundfunk und im Internet erfolgten außerhalb des deutschen Staatsgebietes; sie sind im Internet – nur – im Rahmen eines Videos in der unter einer Schweizer Domain („.ch“) erreichbaren Mediathek veröffentlicht, die, so dies überhaupt vom Ausland aus möglich ist, von deutschen Internet-Nutzern erfahrungsgemäß auch eher selten konsultiert werden dürfte, mithin nur bei gezielter Suche danach aufzufinden, für die hierzulande angesichts zahlloser Angebote der nationalen Rundfunkanstalten regelmäßig keine Veranlassung bestehen wird. Davon, dass der angegriffene Beitrag aufgrund seines Inhaltes hierzulande auf besonderes Interesse gestoßen wäre oder stoßen könnte, kann auch unter Berücksichtigung der weiteren Darstellung der Verfügungsklägerin nicht ausgegangen werden. Wie sie selbst wiederholt vorträgt, bewegt sich die Anzahl vermeintlich geschädigter Aktionäre – als potentielle Interessenten des Beitrages – im unteren zweistelligen Bereich; zudem wurde der Vertrieb von Aktien der Verfügungsklägerin bereits im Jahre 2021, lange vor der Veröffentlichung des streitbefangenen Beitrages, behördlich untersagt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die darin mitgeteilten Umstände, aus denen die Verfügungsklägerin Verletzungen ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts ableitet, diesem Personenkreis ohnehin seit langem ohne Rücksicht auf die Bildberichterstattung der Verfügungsbeklagten bekannt sind. Dass der Verfügungsbeklagten aus dieser Berichterstattung im Inland (Vermögens-)Schäden entstehen könnten, ist ebenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Selbst wenn – allein – der Verfügungsbeklagte zu 2) einzelne – nicht einmal konkret benannte – Aktionäre oder Geschäftspartner auf den Beitrag angesprochen haben sollte, böte all dies keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass eine Kenntnisnahme der beanstandeten Äußerungen und eine daraus folgende Beeinträchtigung von Rechten der Verfügungsklägerin im Inland erheblich näherläge, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots, die insoweit nicht ausreicht, der Fall ist. 4. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer ausdrücklichen Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da einstweilige Verfügungen mit Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar sind (Vollkommer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 929 Rn. 1). Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 55 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat schließt im Rahmen des ihm zukommenden Schätzungsermessens an die erstinstanzliche Wertfestsetzung an, die von den Parteien nicht beanstandet worden ist.