← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer 2 K 485/21 Urteil Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Heilbehandlung § 5 Abs 1

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Heilbehandlung Leitsatz Einzelfall einer erfolgten Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlu

§ 4Abs. 5 Satz2 Bh

VO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9 Vgl.

§ 4Abs. 5 Satz2 Bh

VO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9 fallbezogen also der Zeitraum vom 28.4.2020 bis 2.6.2020. Randnummer 21 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO in der Fassung vom 20.7.2012 sind Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Das Ministerium für Inneres und Sport kann gemäß § 5 Abs. 2 BhVO 2012 die Aufwendungen für Heilbehandlungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Im Rahmen der genannten Vorschrift sind Aufwendungen für die Heilbehandlungen beihilfefähig, die in der Anlage 3 betreffend Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO aufgeführt sind. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind dabei auf die in diesem Erlass festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Randnummer 22 Ausgehend hiervon hat der Beklagte im Bescheid vom 18.1.2021 zu Recht die Aufwendungen für Ergometer, Laufband und Koordinationstraining auf 10,20 €/Behandlung (Nr. 13a), für Ernährungsberatung auf 33 €/Behandlung (Nr. 67), für Ergotherapie Einführung Gruppe auf 16 € (Nr. 52a), für Ergotherapie Gruppe auf 20,60 €/Behandlung (Nr. 52b), für Nordic Walking auf 8,20 €/Behandlung (Nr. 7) für Massage auf 18,20 €/Behandlung (Nr. 18), für Moorpackung warm auf 36,20 €/Behandlung (Nr. 23 b aa), für neuropsychisch. Trainingsgruppe auf 14,30 €/Behandlung (Nr. 8), sowie für Moorteilbad 1/2 auf 43,30 €/Behandlung (Nr. 33 a) festgesetzt. Die Aufwendungen für Milon Einweisung (23,10 €) sowie für Milon Zirkel (34,65 €/Behandlung) wurden wie beantragt übernommen. Hinsichtlich des dreifach in Ansatz gebrachten „psych. Einzelgespräch“ hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass solche Leistungen nicht in der Anlage 3 enthalten sind und daher jedenfalls in der geltend gemachten Form nicht beihilfefähig sind. Randnummer 23 Dass dem Beklagten bei der Kürzung der entsprechenden Beträge auf die Höchstbetragssätze ein Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich und wird

von den Klägern nicht substantiiert behauptet. Randnummer 24 Eine höhere Beihilfe können die Kläger

nicht aus Fürsorgegründe verlangen. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. 4 BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,225 BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,225 Randnummer 25 Es ist daher wie erkannt zu entscheiden. Randnummer 26 Die Kosten des Verfahren fallen insgesamt den Klägern zur Last. Randnummer 27 Soweit der Verwaltungsrechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt wurde, entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Nachdem der Sohn der Kläger nach Klageerhebung in Bezug auf die Therapieleistung eine korrigierte Rechnung unter Angabe der zur Subsumtion der Leistung erforderlichen GOÄ-Gebührenziffer nachgereicht hat, hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.7.2021 unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes die Beihilfefähigkeit anerkannt und den Sohn der Kläger insoweit klaglos gestellt. Damit hat der Beklagte zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. Randnummer 28 Soweit über die Klage noch streitig zu entscheiden ist, haben die Kläger die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 29 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 30 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 31 Beschluss Randnummer 32 Der Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 789,45 € und danach auf 399,45 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Fußnoten 1) VG des Saarlandes, Urteil vom 29.4.2022 – 2 K 158/19 – 2) BVerwG, Urteil vom 20.8.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rn. 18; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2022 - 2 K 1845/19 - 3) Vgl.

§ 4Abs. 5 Satz2 Bh

VO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9 4) BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,225

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.