Alleinhaftung bei einer Kollision mit der geöffneten Fahrzeugtür eines auf dem Seitenstreifen geparkten Pkws Leitsatz
(11)vom 14.12.2022, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.567,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen, Randnummer 15 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 198,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagten beantragen, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Tür habe eindeutig in die Fahrbahn hineingeragt. II. Randnummer 19 Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Randnummer 20 1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen. Randnummer 21 2. Ferner ist der Erstrichter zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Randnummer 22 3. Das Amtsgericht hat auf Klägerseite auch korrekterweise einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO in die Abwägung eingestellt. Randnummer 23
- a)Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris, Rn. 11). Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt, sondern gilt auch für Einsteigevorgänge, bei denen der Einsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris, Rn. 11). Beim Ein- und Aussteigen darf eine Tür deshalb nicht länger offen gelassen werden als unbedingt notwendig und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen (KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2007 – 12 U 199/06 –, juris, Rn. 17). Randnummer 24
- b)Diese Voraussetzungen liegen vor. Zulasten der Klägerseite spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –, juris, Rn. 12), wenn – wie hier – beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird. Randnummer 25 4. Zu Unrecht hat der Erstrichter jedoch keinen Verstoß der Beklagtenseite gegen § 1 Abs. 2 StVO in Form der Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands angenommen. Randnummer 26
- a)Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sie ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten. Der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge ankommt (Kammer, Beschluss vom 12. September 2017 – 13 S 69/17 –, juris, Rn. 6). Randnummer 27
- b)Demnach ist hier das Abstandsgebot nicht eingehalten. Denn schon nach den Feststellungen des erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen, denen sich das Amtsgericht angeschlossenen hat, ragte die Tür des Klägerfahrzeugs – sofern man eine komplette Öffnung unterstellt – höchstens 45 cm (vgl. Bl. 151 d.A.) in den Verkehrsraum. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob nach der persönlichen Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugin ---, welche beide ausgesagt haben, dass die Tür nicht komplett geöffnet gewesen sei, lediglich ein geringerer Teil der Fahrbahn betroffen war. Denn selbst wenn man eine komplett geöffnete Tür unterstellt, betrug der Abstand zwischen dem Körper des klägerischen Fahrzeugs und dem äußersten Rand der geöffneten Tür höchstens 0,95 m (vgl. Bl. 149 d.A., wonach der Abstand zwischen dem Hinterreifen und dem Fahrbandrand ca. 50 cm betrug, und Bl. 151 d.A., s.o.). Zudem ist die Kammer nach den in sich stimmigen Aussagen des Klägers sowie der Zeugin --- davon überzeugt, dass sich der Kläger während des gesamten Verladevorgangs der Waffe links – in Fahrtrichtung gesehen – neben seinem Fahrzeug in der geöffneten Tür stehend befand. Weiterhin ist die Kammer aufgrund dieser Aussagen davon überzeugt, dass der gesamte Verladevorgang schon mindestens 10 Sekunden andauerte, bevor es zur streitgegenständlichen Kollision kam, sodass der Kläger aufgrund der gut einsehbaren Straße (vgl. Bl. 148 d.A.) für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ohne Weiteres erkennbar war. Randnummer 28
- c)Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 12 U 175/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht (OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 14 U 127/19 –, juris, Rn. 49; OLG Hamm, Urteil vom 22. April 2004 – 6 U 240/03 –, juris, Rn. 3; LG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2001 – 58 S 194/00 –, juris, Rn. 13). Hier ist letzteres der Fall. Randnummer 29 5. Mithin ist beiden Seiten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Der der Beklagtenseite anzulastende Verkehrsverstoß überwiegt bei Abwägung der beiden Ursachenbeiträge aber bei weitem. Der Kläger war aufgrund der gut einsehbaren Straße ohne Weiteres zu erkennen. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs konnte sich auch unproblematisch auf die Situation einstellen, da der gesamte Verladevorgang schon mindestens 10 Sekunden andauerte. Gleichzeitig stand der Kläger mit dem Rücken zur Fahrbahn und hantierte in seinem Fahrzeug, sodass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs weder annehmen durfte noch konnte, dass der Kläger die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs bemerkt und irgendwelche Maßnahmen ergreift, um die geöffnete Tür näher an sein Fahrzeug zu bewegen und dadurch den Zusammenstoß zu vermeiden. Der Kläger wiederum hat die konkrete Gefahr eines Anstoßes nicht erkannt. Es erscheint verständlich und jedenfalls nicht verwerflich, dass er keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat und davon ausging, ein sich näherndes Kraftfahrzeug werde die von weitem sichtbare Tür erkennen und sich darauf und die davon ausgehende Unfallgefahr einstellen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das unbedachte Verhalten der Beklagtenseite den vom Pkw des Klägers ausgehenden Ursachenbeitrag so sehr, dass die Mithaftung des Klägers trotz des eigenen Verkehrsverstoßes ausscheidet (siehe auch OLG Nürnberg, Urteil vom 24. August 2000 – 8 U 682/00 –, juris, Rn. 9 f.). Randnummer 30 6. Danach ergibt sich unstreitig folgende Schadensabrechnung: Randnummer 31 Wiederbeschaffungswert: 4.700,00 Euro Randnummer 32 abzüglich Restwert: - 1.590,00 Euro Randnummer 33 Unkostenpauschale: 25,00 Euro Randnummer 34 Gesamt 3.135,00 Euro Randnummer 35 Hierauf hat die Beklagtenseite unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.567,50 Euro gezahlt, sodass derzeit noch ein Betrag in Höhe von 1.567,50 Euro offen ist. Randnummer 36 7. Darüber hinaus kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erstattung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 3.135,00 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 361,40 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 72,47 Euro (USt) = 453,87 Euro. Randnummer 37 Hierauf hat die Beklagtenseite unstreitig einen Betrag in Höhe von 255,85 Euro gezahlt, sodass derzeit noch ein Betrag in Höhe von 198,02 Euro offen ist. Randnummer 38 8. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 40 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).